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Beschluss

11 K 169/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:1215.11K169.10.0A
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Leitsätze
Ein Auszubildender, der Vermögenswerte bei der Antragstellung nicht angegeben hat, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), wenn er sich vor der Antragstellung nicht bei seinen Eltern danach erkundigt hat, ob diese Vermögenswerte für ihn angespart haben, und eine solche Erkundigung aufgrund der Umstände nahelag.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Auszubildender, der Vermögenswerte bei der Antragstellung nicht angegeben hat, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), wenn er sich vor der Antragstellung nicht bei seinen Eltern danach erkundigt hat, ob diese Vermögenswerte für ihn angespart haben, und eine solche Erkundigung aufgrund der Umstände nahelag.(Rn.4) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, weil die Klage gegen den Bescheid vom 31.10.2006 und den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2009 ergangenen, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.02.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorbringen im Klageverfahren gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Unstreitig hat die Klägerin bei der Stellung des Förderungsantrages Vermögenswerte nicht angegeben. Sie kann sich insofern nicht mit Erfolg darauf berufen, keine Kenntnis von diesen Vermögenswerten gehabt zu haben. Der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags stehen bereits deshalb durchgreifende Zweifel entgegen, weil dieser erstmals im Klageverfahren und nicht -was nahegelegen hätte- schon im Widerspruchverfahren geltend gemacht wurde. Hinzu kommt, dass sie sich nach Aktenlage jedenfalls nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, da die ursprüngliche Bewilligung der Ausbildungsförderung auf Angaben beruht, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Aufgrund der von ihr geschilderten Umstände des Einzelfalles wäre die Klägerin gehalten gewesen wäre, sich vor Stellung eines Antrages auf Förderungsleistungen bei ihrer Mutter zu erkundigen, ob diese für Sie Vermögenswerte angespart bzw. angelegt habe, etwa um für den wichtigen und maßgeblichen Bereich Ihrer Ausbildung Vorsorge zu treffen 1 vgl. allg. zur Erkundigungspflicht: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2008 -3 A 373/07 – jurisvgl. allg. zur Erkundigungspflicht: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2008 -3 A 373/07 – juris . Eine solche Erkundigung hätte sich ihr schon deshalb aufdrängen müssen, weil ihre Vermögensverhältnisse bis dahin (und auch nach dem Eintritt ihrer Volljährigkeit) von ihrer Mutter geregelt wurden. Dass sie sich im Zusammenhang mit der Antragstellung offenbar nicht vergewissert hat, welche Vermögenswerte im einzelnen vorhanden sind, um ordnungsgemäße Angaben zu machen, führt daher nunmehr zum Wegfall des Vertrauensschutzes auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass sie tatsächlich keine positive Kenntnis von den weiteren Vermögenswerten hatte. Schließlich begegnet auch die Berechnung der Höhe der Rückforderung, die im Widerspruchbescheid ausführlich dargelegt und überzeugend begründet wurde, keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere kann sich die Klägerin insofern nicht mit Erfolg auf im Jahr 2003 erfolgte Transaktionen berufen, durch die das Wertpapiervermögen sich reduziert habe. Die vor der Antragstellung getätigten Wertpapierverkäufe vom 24.07. und 30.07.2003 haben auf die Wertbestimmung keinen Einfluss. Zum einen war nach der seinerzeit geltenden Rechtslage gemäß § 28 Abs. 2, 2. Halbsatz BAföG für die Wertbestimmung der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung maßgebend. Dieser wurde entsprechend den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (vgl. die Bankbescheinigung vom 04.08.2006 und die „Jahresdepotabstimmung per 31.12.2002“) der Wertberechnung zugrunde gelegt. Zum anderen hätte -wie eine Vergleichberechnung des Beklagten gezeigt hat- eine Berücksichtigung der hierdurch erfolgten Reduzierung des Depotwertes im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Höhe der Rückforderung. Die Transaktion vom 26.11.2003 bleibt zu Recht ebenfalls außer Betracht, da Veränderungen des Vermögens zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraumes gemäß § 28 Abs. 4 BAföG unberücksichtigt bleiben.