Beschluss
11 L 942/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1208.11L942.10.0A
3Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG geht als Spezialvorschrift dem allgemeinen § 48 SGB X vor.(Rn.9)
2. Daß die Behörde § 48 SGB X statt § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG als Rechtsgrundlage herangezogen hat ist unerheblich, denn beide Vorschriften schreiben eine gebundene Entscheidung vor und in beiden Tatbeständen stellt der gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff des Kindeswohls das entscheidende Kriterium dar.(Rn.10)
3. Im beantragten Einzelfall wurde eine Gefährdung des Kindeswohls zu Recht angenommen, so dass die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.(Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG geht als Spezialvorschrift dem allgemeinen § 48 SGB X vor.(Rn.9) 2. Daß die Behörde § 48 SGB X statt § 5 Abs 5 Satz 6 SKBBG als Rechtsgrundlage herangezogen hat ist unerheblich, denn beide Vorschriften schreiben eine gebundene Entscheidung vor und in beiden Tatbeständen stellt der gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff des Kindeswohls das entscheidende Kriterium dar.(Rn.10) 3. Im beantragten Einzelfall wurde eine Gefährdung des Kindeswohls zu Recht angenommen, so dass die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.(Rn.12) 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO, § 121 ZPO). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.08.2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kann das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben, wenn sie nicht den formellen Voraussetzungen des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Hier liegen weder die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehungsanordnung noch für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vor. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass es im Interesse des mit der Entscheidung bezweckten Rechtsgüterschutzes nicht vertretbar ist, wenn die Vollziehbarkeit der Verfügung möglicherweise bis zur Rechtskraft suspendiert würde. In der Sache hat der Antragsgegner zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Erwägungen zugrunde gelegt, die auch für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblich waren, und keine darüber hinausgehenden materiellen Gesichtspunkte angeführt. Dies ist vorliegend ausnahmsweise zulässig. Denn das über das bloße Erlassinteresse hinausgehende besondere Vollzugsinteresse folgt hier aus der besonderen Dringlichkeit der Umsetzung der Verfügung zum effektiven Schutz der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die inhaltliche Regelung des Bescheides des Antragsgegners vom 26.08.2010. Die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides ist § 5 Abs. 5 Satz 6 SKBBG 1Saarländisches Kinderbetreuungs- und Bildungsgesetz, Gesetz Nr. 1649, Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 18.06.2008, Amtsblatt 2008, 1254Saarländisches Kinderbetreuungs- und Bildungsgesetz, Gesetz Nr. 1649, Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 18.06.2008, Amtsblatt 2008, 1254 , der bestimmt, dass dann, wenn das Wohl des Kindes in der Tagespflegestelle gefährdet ist, die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen ist. Diese Vorschrift geht als Spezialvorschrift der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage des § 48 SGB X vor. Nach § 48 SGB X ist ein VA mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des VA vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Soweit die Rechtsprechung im einschlägigen Zusammenhang § 48 Abs. 1 SGB X als einschlägige Vorschrift angesehen hat 2VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - und VG München, Urteil vom 15.07.2009 - M 18 K 09.2458 - beide zitiert nach jurisVG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - und VG München, Urteil vom 15.07.2009 - M 18 K 09.2458 - beide zitiert nach juris , unterscheiden sich diese Fälle von dem hier zu entscheidenden dadurch, dass dort eine dem § 5 Abs. 5 Satz 6 SKBBG entsprechende Landesvorschrift nicht vorhanden war. Die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung ist dadurch nicht berührt, denn beide Vorschriften schreiben eine gebundene Entscheidung vor. Der gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls stellt zudem in beiden Tatbeständen das entscheidende Kriterium dar. Die Ausübung der Kindertagespflege steht entsprechend der Überschrift des Abschnitts, in dem § 43 mit den §§ 44 bis 49 SGB VIII zusammengefasst ist, im Interesse des Kindeswohls 3Nonninger in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 43 Rdnr. 2Nonninger in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 43 Rdnr. 2 unter Erlaubnisvorbehalt. Die in § 43 Abs. 2 SGB VIII normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis orientieren sich daher, sowohl was die persönlichen als auch was die räumlichen Voraussetzungen der Erteilung angeht, am Kindeswohl. Von daher sind unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X oder nach § 5 Abs. 5 Satz 6 SKBBG geprüft werden, materiell dieselben Erwägungen maßgeblich. Der Antragsgegner musste angesichts der Umstände des Einzelfalles von einer Kindeswohlgefährdung ausgehen. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung besteht, die bei ihrer Fortdauer einer erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. 4 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2006 -12 B 2077/06 -, BeckRS 2009, 41975OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2006 -12 B 2077/06 -, BeckRS 2009, 41975 Zwar liegen hier -außer der unstreitigen Betreuung von teilweise mehr als den fünf von der Erlaubnis umfassten Kindern- keine verifizierten Unregelmäßigkeiten vor. Die unstreitig aufgelaufenen Beschwerden von Eltern und Verwandten begründen allerdings Bedenken gegen die Eignung der Antragstellerin zur Durchführung der Kindertagespflege und führten in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung zumindest zu einem Gefahrenverdacht. Von daher war es unerlässlich, diesen Behauptungen nachzugehen. Dies ist gemäß § 1 Abs. 3 VO-Kindertagespflege 5vom 28.08.2009, Amtsbl. 2009, 1467vom 28.08.2009, Amtsbl. 2009, 1467 , die aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SBBK erlassen wurde, Aufgabe des Antragsgegners und wurde von diesem auch versucht. Es ist ihm jedoch weder gelungen, die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Anschuldigungen zu belegen, weil ihm die Antragstellerin am 22.07.2010 den Zutritt zu den Räumlichkeiten verweigert hat. Diesem Vorwurf, der durch die Feststellungen im Vermerk vom selben Tag belegt wird, ist die Antragstellerin mit ihrem Verweis auf die Gewährung des Zutritts bei einer früheren Gelegenheit nicht substantiiert entgegengetreten. Mit diesem Verhalten hat die Antragstellerin so schwerwiegend gegen die ihre Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner verstoßen, dass allein dieser Grund bereits geeignet ist, die Verfügung zu tragen. Der Antragsgegner war zur Durchführung entsprechender Überprüfungsmaßnahmen im Interesse des Wohles der Tagespflegekinder nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet (§ 1 Abs. 3 VO-Kindertagespflege). Mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe kann der Antragsgegner seiner Aufsichts- und Aufklärungspflicht auch nicht allein dadurch genügen, dass er die Antragstellerin schriftlich anhört. Es ist vielmehr unabdingbar, sich vor Ort ein Bild von der Situation zu machen. Ein unverfälschter Eindruck kann bei einer solchen Kontrolle nur dann entstehen, wenn diese unangekündigt erfolgt. Dass die Antragstellerin dies verhindert hat, hat das zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit Kindertagespflege unerlässliche Vertrauensverhältnis maßgeblich belastet. Darüber hinaus begründet dieses Verhalten auch durchgreifende Zweifel an ihrer Eignung zur Kindertagespflege i.S.v. § 43 Abs. 2 SGB VIII. Über das Merkmal der Eignung zur Tagespflege setzt der Gesetzgeber Qualitätsstandards, die eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherstellen sollen. Tagespflegepersonen zeichnen sich nur dann durch Persönlichkeit und Sachkompetenz aus, wenn sie bestimmte charakterliche Eigenschaften besitzen, die sie befähigen, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können. Dies sind neben der Unbescholtenheit (§ 72a SGB VIII) etwa Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und hinreichende emotionale Stabilität, Achtung, Einfühlungsvermögen und Interesse gegenüber den Kindern und ihren Familien, aber auch die Fähigkeit zu Kommunikation, Kooperation, Reflexion und Selbstkritik. 6OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2006 -12 B 2077/06 -, BeckRS 2009, 41975; VG Freiburg (Breisgau) Urteil vom 11.11.2009 -2 K 2260/08 -, JAmt 200, 305 und juris; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. § 43 Rdnr. 12OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2006 -12 B 2077/06 -, BeckRS 2009, 41975; VG Freiburg (Breisgau) Urteil vom 11.11.2009 -2 K 2260/08 -, JAmt 200, 305 und juris; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. § 43 Rdnr. 12 Mit der Verweigerung des Zutritts zu einer unangekündigten Überprüfung der Verhältnisse hat die Antragstellerin dokumentiert, dass sie, was die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und eventuell auch Selbstkritik angeht, Defizite hat, die ihre Eignung entscheidungserheblich in Frage stellen. Mit Blick auf die Hochwertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter ist bei dieser Sachlage eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen, denn die von der Antragstellerin verursachte Nichtaufklärbarkeit der tatsächlichen Situation in ihrer Kindertagespflegeeinrichtung einerseits und die dokumentierte fehlende Eignung der Pflegeperson andererseits indizieren zumindest eine Gefährdung des Kindeswohls. Einer konkreten Beeinträchtigung des Kindeswohls bedarf es nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 6 SKBBG nicht. Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in Frage zu stellen. Insbesondere kann sie sich aus den oben dargelegten Gründen nicht auf eine Korrespondenz über ihre Prozessbevollmächtigte zurückziehen. Ebenso wenig kann sie sich mit Erfolg darauf berufen, quasi in Ausübung berechtigter Interessen gehandelt zu haben. Weder der Umstand, dass offensichtlich auf Seiten des Antragsgegners nicht immer vollständige Klarheit über die Zahl der der Antragstellerin zur Pflege zugewiesenen Kinder herrschte, noch die -nach Ansicht der Antragstellerin- zögerlichen Zahlungen des Pflegekindergeldes berechtigten sie, den Mitarbeitern des Antragsgegners den Zutritt zu den Räumlichkeiten zwecks Überprüfung konkreter Beschwerden zu verweigern. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.