OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 N 1040/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:1108.11N1040.10.0A
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer gemäß § 172 VwGO zu erfolgenden gerichtlichen Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes.(Rn.6)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Vollstreckungsschuldner auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer gemäß § 172 VwGO zu erfolgenden gerichtlichen Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes.(Rn.6) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Vollstreckungsschuldner auferlegt. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch Beschluss des Berichterstatters einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Diese Entscheidung richtet sich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, da er ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre. Dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Vollstreckungsschuldner wäre nach § 172 VwGO zu entsprechen gewesen. Nach § 172 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde u.a im Fall des § 123 VwGO der auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. So lag der Fall hier. Durch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 14.09.2010 - 3 B 268/10 - wurde der Gemeinde im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens "aufgegeben, bis spätestens 21. September 2010 über die Bewerbung der Antragstellerin (Anm. der Kammer: der jetzigen Vollstreckungsgläubigerin) um Zulassung zu der in der Zeit vom 3. bis 5. Oktober 2010 stattfindenden Kirmes in der Gemeinde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.". Zwar hat die Gemeinde in ihrer Gemeinderatssitzung vom 20.09.2010 den Beschluss gefasst, "den Standplatz zur Aufstellung eines Auto-Skooters an der Kirmes 2010 im Ortsteil an die Firma … zu vergeben.". Der entsprechende abschlägige Bescheid an den Vollstreckungsgläubiger datiert jedoch, ebenso wie der den Standplatz zuweisende Bescheid an den Mitbewerber, vom 22.09.2010; bei dem Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers ist der Bescheid erst am 23.09.2010 per Fax eingegangen. Damit wurde der durch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 14.09.2010 auferlegten Verpflichtung, bis "spätestens 21.09.2010 über die Bewerbung … neu zu entscheiden" nicht nachgekommen. Mit Blick darauf, dass es sich bei einem Gemeinderatsbeschluss um ein Verwaltungsinternum handelt, das solange keine Außenwirkung entfaltet, als es nicht wirksam durch Verwaltungsakte gegenüber den Betroffenen "umgesetzt" worden ist (vgl. hierzu nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.1999 -1 Q 36/99-), und es für die Frage, ob ein Bewerber für einen Kirmesstandplatz zum Zuge kommt oder nicht, daher gerade auf die entsprechende "Umsetzung" des Gemeinderatsbeschlusses durch einen Bescheid der im Außenverhältnis zuständigen Behörde - hier des Bürgermeisters der Gemeinde - ankommt, ist der Tenor des Beschlusses des OVG des Saarlandes zum Zwecke der Erlangung und im Interesse des von Art. 19 GG geforderten effektiven Rechtsschutzes dahingehend auszulegen und zu verstehen, dass der jetzige Vollstreckungsschuldner verpflichtet wurde, den Antrag der damaligen Antragstellerin (und nunmehrigen Vollstreckungsgläubigerin) bis spätestens 21.09.2010 neu zu bescheiden . Denn allein das ist das für die Vollstreckungsgläubigerin Maßgebende; wann der Gemeinderatsbeschluss gefasst wurde, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Dies ist mit Blick auf den Bescheid vom 22.09.2010 nicht der Fall gewesen.