OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 L 969/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0929.11L969.10.0A
1mal zitiert
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Geldmangel und die Notwendigkeit, durch Nebenverdienst den Unterhaltsbedarf zu decken, sind grundsätzlich keine schwerwiegenden Gründe i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.(Rn.7) 2. § 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG findet keine Anwendung, wenn Leistungsnachweise, die Voraussetzung für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung sind, nicht bis zum vierten Semester erbracht werden.(Rn.10)
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geldmangel und die Notwendigkeit, durch Nebenverdienst den Unterhaltsbedarf zu decken, sind grundsätzlich keine schwerwiegenden Gründe i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.(Rn.7) 2. § 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG findet keine Anwendung, wenn Leistungsnachweise, die Voraussetzung für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung sind, nicht bis zum vierten Semester erbracht werden.(Rn.10) 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO, § 121 ZPO). Der Antrag vom 14.09.2010, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe für sein Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes zu bewilligen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Weitergewährung von Ausbildungsförderungsleistungen nicht glaubhaft gemacht. Es spricht keine so hohe Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen in der Hauptsache, dass ihre Vorwegnahme im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässig wäre. Unstreitig hat der Antragsteller den gemäß § 48 Abs. 1 BAföG für eine weitere Förderung vorzulegenden Leistungsnachweis nicht vorlegen können. Im Streit ist lediglich, ob vorliegend im Sinne von § 48 Abs. 2 BAföG Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Diese Voraussetzungen, bei deren Vorliegen es im Ermessen der Antragsgegnerin steht, die Vorlage des entsprechenden Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen, sind hier indes nicht erfüllt. Einen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erforderlichen schwer wiegenden Grund hat der Antragsteller hier nicht geltend gemacht. Ein solcher ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Dabei können aber nur solche Umstände berücksichtigt werden, die es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerungen zu verhindern. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Förderungsdauer dagegen nicht. Dabei hat der Auszubildende grundsätzlich seine Arbeitskraft voll einzusetzen, um seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen zu können. Ist ihm das nicht möglich, muss er sich ggf. beurlauben lassen und dem daraus folgenden Wegfall des Förderungsanspruchs durch Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen begegnen 1Vgl. Rothe/Blanke BAföG, § 15 Rdnr. 19 m.w.N.Vgl. Rothe/Blanke BAföG, § 15 Rdnr. 19 m.w.N. . Geldmangel und die Notwendigkeit, durch Nebenverdienst den Unterhaltsbedarf zu decken, werden grundsätzlich nicht als schwerwiegender Grund anerkannt. Der Auszubildende muss in solchen Fällen Studienverzögerungen durch vermehrte Anstrengungen vermeiden oder sich beurlauben lassen. 2Vgl. Rothe/Blanke BAföG, § 15 Rdnr. 21.4 m.w.N.Vgl. Rothe/Blanke BAföG, § 15 Rdnr. 21.4 m.w.N. So liegt der Fall hier. Hinzu kommt, dass der Vortrag des Antragstellers bezüglich der wegen der Kosten für sein Studium angeblich vermehrt von ihm verrichteten Nebentätigkeiten keinen Anlass zu der Annahme gibt, dass diese zeitlich in einem solchen Umfang erfolgt sind, der die Verzögerung der Erbringung der Leistungsnachweise als unabdingbar erscheinen ließe. So hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass seine Nebentätigkeit den Umfang, der zu einer Anrechnung der Einnahmen führt (ab etwa 4.200 € brutto 3Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 23 Rdnr. 7Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 23 Rdnr. 7 ), nicht überschritten hat. Dies hat er durch die im Rahmen seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegte Verdienstbescheinigung auch belegt. Die Addition der Honorare aus dem letzten Jahr ergeben gerade etwas mehr als die Hälfte dieses Betrages. Zwar belegt die entsprechende Aufstellung den Vortrag des Antragstellers, dass er in den Monaten ab Oktober 2009 offensichtlich seine Nebentätigkeit intensiviert hat. Dass er durch diese Tätigkeit aber zeitlich so in Anspruch genommen wurde, dass es ihm unzumutbar oder unmöglich war, Studienverzögerungen zu verhindern, ist allerdings weder substantiiert vorgetragen noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Unterlagen. Insbesondere belaufen sich die monatlichen Honorare, im Zeitraum Oktober 2009 bis August 2010 lediglich auf Beträge zwischen 137,70 € und 341,70 €, was mit Gewicht gegen die Annahme einer entsprechenden Inanspruchnahme des Antragstellers spricht. Ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG liegt hier auch nicht deshalb vor, weil das (erstmalige) Nichtbestehen einer Zwischenprüfung mit Aufstiegscharakter in Rede steht. Dem Vortrag des Antragstellers ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass ein solcher Fall, in dem die Rechtsprechung eine Weitergewährung der Förderungsleistungen zulässt 4Vgl. Rothe /Blanke, a.a.O., § 15 Rdnr. 20.6 m.w.N. sowie die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des OVG Münster vom 24.09.1996 -16 B 1382/96 - FamRZ 1997, 582Vgl. Rothe /Blanke, a.a.O., § 15 Rdnr. 20.6 m.w.N. sowie die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des OVG Münster vom 24.09.1996 -16 B 1382/96 - FamRZ 1997, 582 , vorliegend gegeben ist. Vielmehr ergibt sich aus der Bescheinigung nach § 48 BAföG (Bl. 76 der Verwaltungsakte), dass der Antragsteller eine ganze Reihe der bis zum Ende des vierten Semesters geforderten Leistungsnachweise, die nach § 26 der Approbationsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung sind, nicht erbracht hat. Auf solche findet § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG keine Anwendung 5Rothe/Blanke a.a.O. Rdnr. 20.6; VGH Mannheim, Urteil vom 28.11.1988 – 7 S 2796/88 -, jurisRothe/Blanke a.a.O. Rdnr. 20.6; VGH Mannheim, Urteil vom 28.11.1988 – 7 S 2796/88 -, juris . Auch für das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.