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Gerichtsbescheid

11 K 596/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0915.11K596.10.0A
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Leitsätze
Die Motivation, einem Bruch im Lebenslauf vorzubeugen, rechtfertigt die weitere Inanspruchnahme eines Studienplatzes und von Förderungsleistungen, ohne das Studium zu betreiben, nicht. Ein späterer Wechsel der Fachrichtung ist nicht mehr unverzüglich.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Motivation, einem Bruch im Lebenslauf vorzubeugen, rechtfertigt die weitere Inanspruchnahme eines Studienplatzes und von Förderungsleistungen, ohne das Studium zu betreiben, nicht. Ein späterer Wechsel der Fachrichtung ist nicht mehr unverzüglich.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 42, 44, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Weiterförderung ihres Studiums der Sozialen Arbeit und Pädagogik der Kindheit/Bachelor an der HTW nicht zu. Der die Weiterförderung ablehnende Bescheid vom 29.06.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 25.05.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 5 VwGO). Dem geltend gemachten Förderungsanspruch steht § 7 Abs. 3 BAföG entgegen. Der Wechsel vom Studium der Pädagogik/Diplom in B. zum Studium der Sozialen Arbeit und Pädagogik der Kindheit/Bachelor an der HTW stellt nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG einen Fachrichtungswechsel dar. Die Ausbildungsziele der beiden Studiengänge sind verschiedene. Für eine bloße Schwerpunktverlagerung, die etwa dann angenommen wird, wenn die Semester vor dem Wechsel auf das nach dem Wechsel begonnene Studium voll angerechnet werden 1Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rdnr. 47.5Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rdnr. 47.5 , fehlt es hier an der vollen Anrechnung der bisherigen Semester. Liegt aber ein Fachrichtungswechsel vor, so hat dies grundsätzlich die Einstellung der Förderung zur Folge. Nur wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen, kann nach den nun maßgeblichen Regelungen die Förderung weiter gehen. Die hier nur noch streitige Frage, ob der Fachrichtungswechsel unverzüglich erfolgt ist, ist aus den im Widerspruchsbescheid angeführten Gründen, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, zu verneinen. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass sie die Folgen des nicht unverzüglichen Fachrichtungswechsels dadurch zu reduzieren versucht hat, dass sie das zuständige Amt für Ausbildungsförderung in B. darum gebeten hat, die Förderungsleistungen für das Wintersemester 2008/2009 einzustellen. Die gleichwohl erfolgte Weitergewährung der Leistungen, obwohl die Klägerin offensichtlich nur noch weiter immatrikuliert war, ohne ihr Studium jedoch in dieser Zeit zu betreiben 2Gerade hierin liegt der Unterschied zu dem von der Kammer anders entschiedenen Fall in der Sache 11 K 1996/07, Urteil vom 19.09.2008, jurisGerade hierin liegt der Unterschied zu dem von der Kammer anders entschiedenen Fall in der Sache 11 K 1996/07, Urteil vom 19.09.2008, juris , was sie nach eigenen Angaben tat, um einem Bruch in ihrem Lebenslauf vorzubeugen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit muss sie sich zurechnen lassen, dass es nach dem Schreiben des Amtes vom 04.09.2008 ihre Sache gewesen wäre, die Gründe für den Verzicht auf weitere Förderung darzulegen und zu belegen. Trotz entsprechender rechtlicher Hinweise hat sie dies aber nicht getan. Auch die Möglichkeit, sich für dieses Semester beurlauben zu lassen 3Rothe/Blanke, § 7 Rdnr. 48 m.w.N.Rothe/Blanke, § 7 Rdnr. 48 m.w.N. , hat sie nicht wahrgenommen. Die von ihr vorgetragene Motivation rechtfertigt dagegen die weitere Inanspruchnahme von Förderungsleistungen und eines Studienplatzes nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin studierte zunächst im Wintersemester 2006/2007 Internationale BWL/Bachelor an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW). Zum Sommersemester 2007 nahm sie das Studium der Pädagogik/Diplom an der J. G. Universität in B. auf. Dort blieb sie bis einschließlich Wintersemester 2008/2009 immatrikuliert. Zum Sommersemester 2009 nahm sie ein Studium an der Sozialen Arbeit und Pädagogik der Kindheit/Bachelor an der HTW auf. Nach Auskunft der HTW hatte sie sich bereits zum Wintersemester 2008/2009 für das 1. Semester im Studiengang Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit an der HTW beworben, war aber abgelehnt worden. Zum Sommersemester 2009 habe sie die Zulassung in das 2. Fachsemester beantragt. Diesem Antrag war aufgrund anrechenbarer Studienleistungen aus dem Pädagogikstudium in B. entsprochen worden. Zum Sommersemester 2009 wurde sie daher in das 2. Fachsemester des Studiengangs Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit eingestuft. Für das Studium der Internationalen BWL war der Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 30.01.2007 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis März 2007 Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt worden. Das Amt für Ausbildungsförderung der Universität B. genehmigte auf Antrag der Klägerin den Fachrichtungswechsel und bewilligte ihr Förderungsleistungen für das Pädagogikstudium für die Zeit von April 2007 bis März 2009. Mit Schreiben vom 25.08.2008 wandte sich die Klägerin an das Amt für Ausbildungsförderung der J. G. Universität in B. und begehrte die Einstellung der Förderung der Ausbildungsförderung zum 01.10.2008 sowie die Bestätigung der Änderung in schriftlicher Form. Mit Schreiben vom 04.09.2008 wies das Amt für Ausbildungsförderung in B. darauf hin, dass für den Verzicht auf den Anspruch auf Sozialleistungen gemäß § 46 SGB I eine schriftliche Begründung erfolgen müsse. Zugleich wurden beispielhaft verschiedene Fallgestaltungen, die einen Verzicht rechtfertigten, dargestellt. Für die Hereinreichung der Unterlagen wurde ihr eine Frist bis zum 17.09.2008 gesetzt. Eine entsprechende Begründung bzw. diese belegende Unterlagen wurden von der Klägerin nicht eingereicht. Am 06.04.2009 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem BAföG für das Studium der Sozialen Arbeit und Pädagogik der Kindheit an der HTW bei der Beklagten. Zur Begründung des Wechsels vom Pädagogikstudium in B. zum Studium der Sozialen Arbeit und Pädagogik an der HTW machte sie geltend, sie habe ihr Studium in B. aus näher dargelegten gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Der Wechsel des Studienortes sei für sie von außerordentlicher Bedeutung gewesen, da ohne diesen Wechsel eine vollkommene Genesung nur schwer möglich gewesen wäre. Zum Nachweis ihrer Sachdarstellung reichte sie ein ärztliches Attest ihres behandelnden Psychotherapeuten bei der Beklagten ein, in welchem der von ihr vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt wird. Mit Bescheid vom 29.06.2009 lehnte die Beklagte den Förderungsantrag ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Klägerin habe den Wechsel vom Pädagogikstudium in B. zum Studium der Sozialen Arbeit und Pädagogik an der HTW nach dem 4. Fachsemester des Pädagogikstudiums vollzogen. Der Fachrichtungswechsel sei daher nur dann zu genehmigen, wenn das Vorliegen eines „unabweisbaren Grundes“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG glaubhaft gemacht sei. Dies sei nicht der Fall. Die von der Klägerin gegebene Begründung rechtfertige allenfalls einen Studienortwechsel, nicht jedoch einen Fachrichtungswechsel. Zur Begründung des gegen diesen Bescheid am 13.07.2009 erhobenen Widerspruches trug die Klägerin vor, der Studienwechsel von B. nach A. stelle keinen Studienfachwechsel im klassischen Sinne dar. Ihr seien Leistungsnachweise aus dem Studium in B. anerkannt worden, so dass sie sofort in das 2. Semester habe einsteigen können. Sie habe damit keine vier Semester verloren, sondern für das neue Studium sogar hinzugewonnen und es sei ihr auch möglich, innerhalb der Förderungshöchstdauer, wie von der J. G. Universität B. bis September 2011 vorgesehen, den Bachelor-Abschluss im Fach Soziale Arbeit zu erreichen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25.05.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: „Die Widerspruchsführerin hat – entgegen der in der Widerspruchsschrift vertretenen Auffassung – insgesamt 2 Fachrichtungswechsel vollzogen. Der erste Fachrichtungswechsel (Internationale BWL/Bachelor an der HTW zu Pädagogik/Diplom an der Universität B.) wurde bereits durch das damals zuständige Förderungsamt in B. genehmigt, so dass hier nur noch über den Wechsel von Pädagogik/Diplom in B. zum Studium der Sozialen Arbeit und Pädagogik der Kindheit/Bachelor an der HTW zu befinden war. Bei diesem Wechsel handelt es sich allerdings – entgegen der in der Widerspruchsbegründung vertretenen Rechtsauffassung – durchaus um einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Widerspruchsführerin ein Semester aus dem Pädagogikstudium auf das Studium der Sozialen Arbeit angerechnet wurde. Ein Fachrichtungswechsel würde nur dann nicht vorliegen, wenn sämtliche in B. verbrachten Semester auf das Studium an der HTW angerechnet worden wären; in diesem Fall würde es sich um eine so genannte „Schwerpunktverlagerung“ handeln. Ein solcher Sachverhalt ist hier allerdings unstreitig nicht gegeben. Der Fachrichtungswechsel zum SS 2009 wäre aber nur dann förderungsrechtlich akzeptabel, wenn der Widerspruchsführerin zumindest ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für diesen Wechsel zur Seite stünde. Letzteres erscheint schon insofern fraglich, als die Widerspruchsführerin lediglich Gründe dafür vorgetragen hat, dass sie den Studien ort wechselte; Gründe für einen Studien fach wechsel hat sie indes nicht dargelegt. Aber selbst dann, wenn man die (zweifellos ausreichend glaubhaft gemachte) Notwendigkeit eines Studienortwechsels gleichzeitig auch als „wichtigen Grund“ für den des Fachrichtungswechsel ansähe – etwa weil am neuen Studienort A. ein dem vorherigen Pädagogikstudium in B. voll inhaltlich vergleichbarer Studiengang nicht angeboten wurde – würde die Genehmigung des Fachrichtungswechsels doch daran scheitern, dass sich die Widerspruchsführerin bei der Planung und Durchführung des Wechsels aus förderungsrechtlicher Sicht nicht korrekt verhalten hat. Sie hat nämlich den Wechsel nicht unverzüglich vollzogen. Aus der Tatsache, dass sich die Widerspruchsführerin – wie von der HTW bestätigt – bereits zum WS 2008/2009 um die Zulassung zum Studium der Sozialen Arbeit und Pädagogik der Kindheit bemühte, ist zu schlussfolgern, dass noch vor Beginn des zuletzt genannten Semesters ausreichender Anlass bei der Widerspruchsführerin bestand, den Studienortwechsel und damit den Fachrichtungswechsel vorzunehmen. Die Widerspruchsführerin war daher förderungsrechtlich verpflichtet, sich im WS 2008/2009 beurlauben zu lassen und in dieser Zeit auf Ausbildungsförderung zu verzichten. Sie hat stattdessen im WS 2008/2009 ihre Immatrikulation in B. aufrecht erhalten und wurde auch vom dortigen Amt für Ausbildungsförderung für dieses Semester gefördert, obwohl ihr bereits klar war, dass sie ausreichenden Grund hatte, nach A. in ein anderes Fach zu wechseln. Dieses Verhalten erfüllt die förderungsrechtliche Notwendigkeit, einen Fachrichtungswechsel unverzüglich nach Erkennbarkeit des Fachwechselgrunds durchzuführen, nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Zulassung zum Wunschstudium im WS 2008/2009 (noch) nicht möglich war (siehe hierzu Rothe Blanke, Kommentierung zu § 7 BAföG, Rdz. 48 mit Hinweis auf die sehr restriktive Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage).“ Am 23.06.2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass auf Grund ihrer Erkrankung ein wichtiger Grund zum Studienortwechsel vorliege, sei wohl unstreitig. Dies ergebe auch gleichzeitig einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie für das Wintersemester 2008/2009 an der HTW keine Zulassung erhalten habe. Um einem Bruch in ihrem Lebenslauf vorzubeugen, sei sie im Wintersemester weiter an der Uni in B. eingeschrieben geblieben. Sie habe sogar ausdrücklich darum gebeten, die Ausbildungsförderung zum Wintersemester einzustellen, was jedoch abschlägig beschieden worden sei. Durch den Einstieg im 2. Fachsemester habe sie auch kein Semester verloren. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.06.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2010 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem BAföG für das Studium der Sozialen Arbeit und Pädagogik der Kindheit an der HTW in A. zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid vom 25.05.2010, worin zu Recht darauf abgestellt werde, dass der Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich vorgenommen worden sei. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, sich zum Wintersemester 2008/2009 beurlauben zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.