Beschluss
11 L 732/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0824.11L732.10.0A
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Leitsätze
Die vorliegend in Rede stehende Einzelentscheidung über die Zulassung von Schaustellern zu einem kleinen Volksfest im ländlichen Bereich stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vorliegend in Rede stehende Einzelentscheidung über die Zulassung von Schaustellern zu einem kleinen Volksfest im ländlichen Bereich stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.(Rn.10) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. I. Die Entscheidung konnte nach den entsprechenden Erklärungen durch den Berichterstatter ergehen (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). II. Der am 02.08.2010 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem die Antragstellerin begehrt, dass über ihren Antrag auf Bewerbung zur Zulassung der Kirmes unter Beachtung der Rechtsauffassung erneut entschieden wird, konnte keinen Erfolg haben. Zwar ist der erforderliche Anordnungsgrund - auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache - gegeben; denn im Wege eines länger dauernden Hauptsacheverfahrens vermag die Antragstellerin hinsichtlich der am 03.10.2010 stattfindenden Veranstaltung von vornherein keinen Rechtsschutz mehr zu erlangen, so dass ihr der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung gewährt werden kann. Es fehlt indessen an einem Anordnungsanspruch. Die (ablehnende) Zulassungsentscheidung des Antragsgegners vom 01.04.2010 ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anlehnung an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.04.1989 -2 W 12/89- käme ein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung zur Kirmes allenfalls nach den Grundsätzen des allgemeinen Anstaltsrechts in Betracht. § 70 Abs. 1 GewO scheidet als Grundlage eines Zulassungsanspruchs von vornherein aus, da die in Rede stehende Kirmes nicht nach den §§ 60 b Abs. 2, 69 GewO festgesetzt ist (vgl. Bl. 22 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners). Aber auch aus § 19 KSVG kann sich ein Zulassungsanspruch nicht ergeben, da die Antragstellerin weder Einwohnerin der Gemeinde ist (§ 19 Abs. 1 KSVG), noch dort ihr Schaustellergewerbe unterhält (§ 19 Abs. 2 KSVG) (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.04.1989 -2 W 12/89-). Der bei entsprechender Widmung des Volksfestes/der Kirmes bzw. entsprechender Verwaltungspraxis grundsätzlich auch für ortsfremde Schausteller anzuerkennende Zulassungsanspruch aus den Grundsätzen des allgemeinen Anstaltsrechts besteht allerdings nicht unbeschränkt. So kann der Anspruch in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter gehen, als die Kapazität der Einrichtung reicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschluss vom 28.04.1987 -2 W 278/87-; Beschluss vom 29.07.1988 -2 W 379/88-) liegt die Ausgestaltung von Volksfesten sowohl hinsichtlich ihres räumlichen Umfangs als auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes und des Angebotes an Attraktionen im Ermessen der veranstaltenden Gemeinde. Dem einzelnen Bewerber steht weder ein Recht auf räumliche Ausdehnung des Festgeländes noch auf Änderung der Zusammenstellung des Angebotes oder der Platzaufteilung zu. Überschreitet die Anzahl der Bewerber die Zahl der nach der räumlichen Kapazität des Festgeländes möglichen oder nach den Vorstellungen über die Ausgestaltung des Festes und die Zusammenstellung des Angebotes in einer bestimmten Sparte von Volksfestattraktionen vorgesehenen Standplätze, so obliegt es der veranstaltenden Gemeinde, eine entsprechende Auswahl zu treffen. Diese Auswahlentscheidung hat sich nach sachlichen Gesichtspunkten zu richten und den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) zu berücksichtigen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.07.1988 -2 W 379/88-). Hiervon ausgehend kann der Antrag keinen Erfolg haben. Zunächst ist die (ablehnende) Zulassungsentscheidung vorliegend zu Recht durch den Bürgermeister als zuständiges Organ erfolgt. Gemäß den §§ 34, 59 Abs. 3 Satz 1 KSVG durfte dieser die Auswahlentscheidung in originärer Zuständigkeit treffen, da es sich dabei um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören Angelegenheiten, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von weniger erheblicher Bedeutung sind; wichtig ist außerdem, ob ein größerer Entscheidungsfreiraum in der Sache besteht und/oder der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.08.2005 -1 W 10/05- m.w.N.). Gemessen daran spricht alles dafür, die vorliegende Zulassungsentscheidung als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen. Zu sehen ist dabei, dass nach § 35 Nr. 19 KSVG nur die für die Einrichtung wesentlichen Entscheidungen (Errichtung, Übernahme und Erweiterung, die Änderung der Rechtsform und die vollständige oder teilweise Veräußerung) der Billigung durch den Gemeinderat bedürfen. Von daher setzt der Gemeinderat durch die Widmung hinsichtlich der Zweckbestimmung des Volksfestes als kommunaler Einrichtung den grundlegenden Rahmen. Er fixiert Zeit, Dauer, Ort sowie Typ des Fests (z.B. Weinfest, Oktoberfest, Maimarkt), und umreißt zumindest grob die Anbietergruppen (örtliche Vereine, gewerbliche Schausteller, Verkaufseinrichtungen) mit deren Hilfe die Gemeinde ihre Einrichtung ausgestaltet. Darüber hinaus trifft er hinsichtlich der Besucher die Entscheidung über die Nutzungsart. Damit werden Charakter, Gestalt und Prägung der Veranstaltung im Kern durch den Gemeinderat umrissen und damit bei kleinen Volksfesten im ländlichen Bereich - wie es hier in Rede steht (es sind vier Plätze für Fahrgeschäfte vorhanden, vgl. Bl. 25 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners) - zugleich auch das Konzept der konkret bevorstehenden Veranstaltung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gemeinde vorliegend hiervon abweichend verfahren wäre, zumal Zeit, Dauer, Ort und Typ der Kirmes sowie die Anbietergruppen über Jahrzehnte hinweg gleich geblieben sind, es sich also um eine "traditionelle" Veranstaltung der Gemeinde handelt. Dies bedenkend sind die wesentlichen Voraussetzungen sowie die abstrakte Auswahl und Fixierung der heranzuziehenden Auswahlkriterien durch den Gemeinderat erfolgt und es besteht bei der Auswahl unter den auf der Basis des derartigen "traditionellen" Konzepts eingegangenen Bewerbungen in der Sache kein nennenswerter Entscheidungsfreiraum. Das und die geringe Größe des Festes sprechen dann mit Gewicht dafür, die Zulassungsentscheidung nicht von einem Ratsbeschluss abhängig zu machen, sondern als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen (hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den gemeindlichen Organen maßgeblich auf die Größe des in Rede stehenden Volksfestes abstellend auch Bayr. VGH, Urteil vom 31.03.2003 -4 B 00.2823-, zit. nach juris). Diese dem Resultat der Einzelentscheidung über den Zulassungsantrag vorgehenden Entscheidungen des "Beschlussorgans", die die wesentlichen Determinanten für die konkrete Auswahlentscheidung des Bürgermeisters bilden und die auch die Grundrechtsrelevanz der Zulassungskriterien aus der Sicht der betroffenen Schausteller berücksichtigen, werden von der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung nicht gesehen. Die Auswahlentscheidung ist auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere frei von Ermessensfehlern. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner durch Vorlage der entsprechenden Verwaltungsunterlagen glaubhaft gemacht, dass die Kapazität des Festplatzes ausgeschöpft ist. Aus dem vorgelegten Lageplan geht hervor, dass der vorhandene Festplatz durch die vier Standplätze für die zugelassenen Bewerber in vollem Umfang in Anspruch genommen wird. Da auch ein Anspruch auf Rückgängigmachung der vorgenommenen Auswahl nicht besteht (std. Rspr., vgl. nur Beschluss der Kammer vom 23.09.1991 -11 F 98/91-), scheitert das Begehren der Antragstellerin schon an mangelnder Kapazität. Zwar hat die Kammer grundsätzliche Bedenken an der rechtlichen Zulässigkeit einer Standplatzvergabe an einen Bewerber durch einen "5-Jahres-Vertrag", wie sie hier durch die Standplatzzusage des Antragsgegners vom 27.09.2006 an die Fa. … erfolgt ist (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners). Zu sehen ist jedoch, dass es zum Zeitpunkt des "Vertragsabschlusses" mit dem Bewerber im Jahre 2006, ebenso wie im Zeitraum zuvor und bis zur diesjährigen Kirmes, soweit ersichtlich, keine Bewerbung der Antragstellerin oder anderer Mitbewerber gab, so dass eine Auswahlentscheidung gar nicht getroffen werden konnte. Zudem gilt diese Standplatzzusage nur noch für dieses und nächstes Jahr. Darüber hinaus ist Folgendes zu berücksichtigen: Dem Vertragsabschluss mit dem - jetzigen - Mitbewerber lagen ersichtlich die Erwägungen der "Bewährung" und "Attraktivität" zugrunde (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners: "Der Standplatz für Ihr Geschäft ist Ihnen seit Jahren bekannt …"). Der Gesichtspunkt der "Bewährung" ist bei der Zulassung von Schaustellern aber ein sachgerechtes und daher zulässiges Auswahlkriterium. Hinsichtlich der Beurteilung, welcher Bewerber das attraktivere Geschäft besitzt, steht dem Veranstalter auch ein weites Auswahlermessen zu, in das berechtigterweise auch persönliche Geschmacksempfindungen eingehen dürfen (vgl. nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.1987 -1 F 55/87). Zudem muss die Gemeinde die Attraktivität der eigenen Veranstaltung sicherstellen. Gerade eine "kleine" Kirmes im ländlichen Bereich mit einer überschaubaren Zahl an Besuchern muss das Risiko minimieren, dass ein Fahrgeschäftbetreiber sich für eine andere Veranstaltung entscheidet und der Stellplatz mangels eines anderen verfügbaren Bewerbers nicht vergeben werden kann. Diesem wichtigen Interesse der Gemeinde wird durch den "Vertragsschluss" mit der Fa. … entsprochen; allein diesem Interesse ist er zu dienen bestimmt und nicht einer unzulässigen Privilegierung des damit ausgewählten Schaustellers. Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.