Beschluss
11 L 502/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0608.11L502.10.0A
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Leitsätze
Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 I 2 GG vermittelt einer privaten Rundfunkveranstalterin grundsätzlich das Recht, öffentliche Gemeinderatssitzungen aufzuzeichnen und zeitgleich oder zeitversetzt zu senden.(Rn.2)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu gestatten, öffentliche Sitzungen ihres Stadtrates - erstmals am 29.06.2010 - mittels Videoaufzeichnungen zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzuzeichnen und zu senden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 I 2 GG vermittelt einer privaten Rundfunkveranstalterin grundsätzlich das Recht, öffentliche Gemeinderatssitzungen aufzuzeichnen und zeitgleich oder zeitversetzt zu senden.(Rn.2) Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu gestatten, öffentliche Sitzungen ihres Stadtrates - erstmals am 29.06.2010 - mittels Videoaufzeichnungen zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzuzeichnen und zu senden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Es liegt mit Blick auf die am 29.06.2010 stattfindende Stadtratssitzung, deren Aufzeichnung zu Sendezwecken die Antragstellerin begehrt, eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit und damit ein Anordnungsgrundvor, der angesichts der Grundrechtsrelevanz des Begehrens auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebietet, und auch ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Die Antragstellerin hat als im Saarland zugelassene private Rundfunkveranstalterin einen aus dem Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitenden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Videoaufzeichnung der Stadtratssitzungen zu Sendezwecken. Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt die Beschaffung der Informationen und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung. Soweit die Medien an der Zugänglichkeit einer für jedermann geöffneten Informationsquelle teilhaben, wird der Zugang allerdings für Medien gleichermaßen wie für die Bürger allgemein durch die Informationsfreiheit des Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Die Nutzung rundfunkspezifischer Mittel der Informationsaufnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Verwendung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen durch die Antragstellerin als zugelassene Rundfunkveranstalterin, wird demgegenüber von der insoweit spezielleren Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst. Zu deren Schutzbereich gehört die Möglichkeit, ein öffentliches Ereignis Zuhörern und Zuschauern akustisch und optisch in voller Länge oder in Ausschnitten, zeitgleich oder zeitversetzt zu übertragen. Zu den medienspezifischen Möglichkeiten gehört auch der Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Medien in den Stand, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen. Zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gehört ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle allerdings nicht. Das Grundrecht gewährleistet nur das Recht, sich ungehindert aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu unterrichten. Das Grundrecht umfasst allerdings einen gegen den Staat und damit auch die vollziehende Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG gerichteten Anspruch auf Zugang in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich oder im sonstigen Verantwortungsbereich der vollziehenden Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. 1vgl. zu alldem nur BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 -1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99; E 103, 44 ff. und BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07, E 119, 309 ff., jeweils zitiert nach jurisvgl. zu alldem nur BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 -1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99; E 103, 44 ff. und BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07, E 119, 309 ff., jeweils zitiert nach juris Die Rundfunkfreiheit ist zwar nicht schrankenlos gewährleistet; sie findet - ebenso wie die anderen Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG - ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen den Rundfunk, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Rundfunkfreiheit den Vorrang genießt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit schlechthin unter dem Vorbehalt des einfachen Gesetzes stünde. Noch viel weniger bedeutet es, dass das bloße Nichtwollen eines einzelnen Amtswalters, auch wenn es in besonderer Empfindlichkeit begründet sein sollte, die Geltung des Grundrechts in Frage zu stellen vermag. Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Licht der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und angewandt werden; sie sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt, 2vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 -2 BvR 154/78-, E 50, 234 ff., zitiert nach jurisvgl. nur BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 -2 BvR 154/78-, E 50, 234 ff., zitiert nach juris auch wenn dies mit gewissen Beschwernissen für den den Grundrechten verpflichteten Staat - insbesondere die vorliegend in Gestalt einer Landeshauptstadt in Rede stehende vollziehende Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG - und seine Amtswalter verbunden sein sollte. Die Weigerung der Antragsgegnerin, Ton- und Bewegtbildaufnahmen im Zusammenhang mit öffentlichen Sitzungen ihres Stadtrates zuzulassen, wird diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG geforderten Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung, nicht gerecht. Nach § 40 Abs. 1 KSVG sind Sitzungen des Gemeinderates öffentlich, also allgemein zugänglich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Antragsgegnerin meint, das im Grundrecht der Antragstellerin begründete Interesse an der Verbreitung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen der Stadtratssitzung werde durch das öffentliche Interesse daran, dass die Gemeindeverwaltung ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen könne - dieses sog. Funktionsinteresse wird durch die Sitzungs- und Hausordnungsbefugnis der Ratsvorsitzenden nach § 43 Abs. 1 KSVG repräsentiert 3so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 -7 C 14/90-, zitiert nach jurisso ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 -7 C 14/90-, zitiert nach juris -, überlagert. Dieser Meinung vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Sitzungsgewalt und das Hausrecht der Ratsvorsitzenden beruhen zwar auf einem allgemeinen Gesetz, da sich § 43 Abs. 1 KSVG nicht spezifisch gegen den Rundfunk richtet. Darauf gestützte Maßnahmen können Jedermann betreffen und richten sich nicht gegen die Beschaffung von Informationen und deren Verwertung als solche durch den Rundfunk. Die Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt jedoch, dass das geltend gemachte Funktionsinteresse an einem geordneten Sitzungsbetrieb des Stadtrates hinter das Informations- und Verbreitungsinteresse der Antragstellerin als Rundfunkveranstalterin zurücktreten muss. Im Rahmen dieser Abwägung kommt zunächst dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Ratsmitglieder - also deren Grundrechten aus Art. 1 und 2 GG - keine tragende Bedeutung zu. 4so auch BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 -7 C 14/90-, zitiert nach jurisso auch BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 -7 C 14/90-, zitiert nach juris Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und schützen die Sphäre des Bürgers vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Stadtratsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Stadtratsmitglieder sind jedoch Inhaber eines öffentlichen Amtes und üben Kraft dieses Amtes eben diese hoheitliche Gewalt aus. Sie stehen daher dem Staat nicht als Bürger gegenüber, sondern besitzen die Stellung eines in die staatliche Organisation einbezogenen Amtsträgers. 5vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 02.07.1993 -2 BvR 1130/93-, NVwZ 1994, 56; zitiert nach jurisvgl. nur BVerfG, Beschluss vom 02.07.1993 -2 BvR 1130/93-, NVwZ 1994, 56; zitiert nach juris Daher sind sie in ihrer Eigenschaft als Stadtratsmitglieder nicht Grundrechtsberechtigte, sondern als Teil der vollziehenden Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG, zu der auch die Gemeinden mit all ihren Organen und Organteilen gehören, Grundrechtsverpflichtete. Mithin ist es ihnen verwehrt, sich in ihrem Status als Mandatsträger auf eine Grundrechtsverletzung zu berufen. Aus dieser Stellung der Ratsmitglieder als Teil der öffentlichen Verwaltung folgt zwangsläufig, dass ihre Mitgliedschaftsrechte im hier in Rede stehenden Außenverhältnis gegenüber der Antragstellerin als einer Grundrechtsberechtigten nicht - wie die Antragsgegnerin meint 6vgl. Schriftsatz vom 01.06.2010, Bl. 56 der Gerichtsaktevgl. Schriftsatz vom 01.06.2010, Bl. 56 der Gerichtsakte - als "absolute" Rechte ausgebildet sind, die einer Verfassungswerteabwägung nicht zugänglich wären und nur zu einer "Zustimmungslösung" führen könnten. Die vollziehende Gewalt verfügt gegenüber der Inanspruchnahme von Grundrechten nicht über "absolut" wirkende "Gegenrechte", mithin können auch ihre Amtswalter nicht über solche verfügen; insbesondere kann die Grundrechtsausübung nicht von der "Zustimmung" eines einzelnen, möglicherweise besonders empfindlichen Amtswalters abhängen. Im Gegenteil müssen die Ratsmitglieder als Grundrechtsverpflichtete das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beachten und wahren. Aus der Stellung der Ratsmitglieder als Teil der den Grundrechten verpflichteten öffentlichen Verwaltung folgt auch, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen (§§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 4, 2, 7, 34 Saarländisches Datenschutzgesetz -SDSG-) dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Recht der Antragstellerin auf Anfertigung und Verbreitung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen im Zusammenhang mit öffentlichen Stadtratssitzungen nicht entgegengehalten werden können. Der Schutzbereich des Saarländischen Datenschutzgesetzes ist mit Blick auf die Ratsmitglieder schon nicht tangiert. Nach § 1 SDSG ist es Aufgabe des Gesetzes, die Einzelne oder den Einzelnen davor zu schützen, dass sie oder er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in ihrem oder seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer oder seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SDSG gilt dieses Gesetz für die Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). Das Saarländische Datenschutzgesetz dient demnach dem Schutz des Bürgers vor Eingriffen öffentlicher Stellen in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht und nicht umgekehrt dem Schutz öffentlicher und öffentlich zugänglicher Stellen vor Presse und Rundfunk. Die Stadtratsmitglieder sind jedoch Inhaber eines öffentlichen Amtes, üben kraft dieses Amtes hoheitliche Gewalt aus und tun dies gemäß § 40 Abs. 1 KSVG grundsätzlich im Rahmen öffentlicher, d.h. öffentlich zugänglicher, Sitzungen. Sie stehen daher einerseits der vollziehenden Gewalt nicht als Bürger gegenüber, sondern besitzen die Stellung eines in die vollziehende Gewalt einbezogenen Amtswalters; 7vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 02.07.1993 -2 BvR 1130/93-, a.a.O.vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 02.07.1993 -2 BvR 1130/93-, a.a.O. andererseits üben sie im Rahmen der Stadtratssitzungen ihre Amtsgeschäfte grundsätzlich öffentlich aus und haben sich insoweit auch - bereits kraft des einfachen Rechts des § 40 Abs. 1 KSVG - der Öffentlichkeit zu stellen. Sie sind daher insoweit gegenüber einem Grundrechtsträger im Außenverhältnis nicht durch das Saarländische Datenschutzgesetz geschützt, sondern auch hier lediglich Adressaten und Verpflichtete der im Saarländischen Datenschutzgesetz festgeschriebenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Antragstellerin als zugelassener Rundfunkveranstalterin das Saarländische Mediengesetz -SMG- vorrangig. Mit Blick auf die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Rundfunkveranstalter werden gemäß § 11 SMG sowohl die staatliche Datenaufsicht als auch die im Datenschutzgesetz vorgesehenen Individualrechte eingeschränkt. Insoweit ist § 11 SMG der als Medienprivileg bezeichneten Vorschrift des § 41 BDSG, die allerdings nur im Bereich der Presse gilt, angenähert. 8vgl. zu § 41 BDSG nur Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, 2006vgl. zu § 41 BDSG nur Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, 2006 Nach § 11 Abs. 2 SMG gelten nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit personenbezogene Daten von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern und ihren Hilfsunternehmen zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dabei ist als journalistisch-redaktioneller Zweck jede personenbezogene Information, die von Journalisten zu Zwecken der Recherche sowie der Vorbereitung und Herstellung von zur Veröffentlichung bestimmten Sendungen entweder unmittelbar erhoben oder aus anderen Quellen beschafft werden, zu verstehen. 9Simitis, a.a.O., § 41 Rdnr. 12 m.w.N.Simitis, a.a.O., § 41 Rdnr. 12 m.w.N. Die Anfertigung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen durch die Antragstellerin im Zusammenhang mit den Stadtratssitzungen stellt daher einen journalistisch-redaktionellen Zweck dar, mit der Folge, dass lediglich die Bestimmung des § 9 BDSG zu berücksichtigen ist, die durch die hier in Rede stehenden Videoaufzeichnungen der Antragstellerin jedoch nicht tangiert ist. Aus § 11 Abs. 3 SMG ergibt sich kein anderes Ergebnis. Nach § 11 Abs. 3 SMG gilt für den Datenschutz beim privaten Rundfunk § 47 des Rundfunkstaatsvertrages. Der Rundfunkstaatsvertrag legt in § 47 Abs. 1 fest, dass, soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung und Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend gelten. Damit verweist § 47 des Rundfunkstaatsvertrages auf Abschnitt 4, §§ 11 – 15 a des Telemediengesetzes -TMG-. Diese Bestimmungen sollen den Datenschutz in den Rundfunkanstalten sicherstellen und gelten - wie auch der Wortlaut und die Systematik der § 11 Abs. 2 und Abs. 4 des SMG zeigen - ohnehin nicht bei der hier in Rede stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken. Das aufgrund ihrer Sitzungsgewalt von der Ratsvorsitzenden geltend gemachte öffentliche Interesse daran, dass die Gemeindeverwaltung ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen kann (Funktionsinteresse), kann vorliegend ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der öffentlich tagende Stadtrat seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn er dabei von einem privaten Rundfunksender gefilmt wird. Zur Begründung dieser Annahme hat die Antragsgegnerin konkret lediglich angeführt, ein einziges Stadtratsmitglied habe den Filmaufnahmen widersprochen, wobei dieses Stadtratsmitglied nach Aktenlage seinen Widerspruch in keiner Weise begründet hat. Letztlich bedeutet dies, dass die Grundrechtswahrnehmung am bloßen Unwillen und damit an der Willkür eines einzelnen Amtswalters und nicht an einer durch die Filmaufnahmen verursachten, irgendwie gearteten Störung der Arbeit des Stadtrates scheitert. Dass dies kein Grund sein kann, die Rundfunkfreiheit im kommunalen Bereich quasi zu eliminieren, liegt auf der Hand. Die in § 40 Abs. 1 KSVG normierte grundsätzliche Öffentlichkeit von Ratssitzungen ist wegen der allgemeinen staatsrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsgebotes für parlamentarische Gremien eine der tragenden Grundsätze des Kommunalrechts. Demokratische Legitimation setzt einen freien und offenen Meinungsbildungsprozess voraus, der nur durch Transparenz und Öffentlichkeit gewährleistet werden kann. Demokratische Kontrolle kann nur dann funktionieren, wenn im Rahmen der parlamentarischen Auseinandersetzungen die einzelnen Positionen ständig sichtbar gemacht werden, um sich für die Öffentlichkeit verständlich, nachvollziehbar und damit auch kontrollierbar zu machen. Der Besorgnis der Antragsgegnerin, dass weniger redegewandte Ratsmitglieder durch das Bewusstsein der Aufzeichnung ihre Spontaneität verlieren, ihre Meinung nicht mehr geradeheraus vertreten oder "schweigen, wo sie sonst gesprochen hätten" 10vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 -7 C 14/90-, a.a.O.vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 -7 C 14/90-, a.a.O. , und so die Funktionsfähigkeit des Stadtrates beeinträchtigt wird, kann im Rahmen der Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung kein ausschlaggebendes Gewicht zugemessen werden. Hierfür spricht mit Gewicht, dass die Ratsmitglieder nicht in ihrer besonders geschützten Privatsphäre betroffen sind, sondern in ihrem Wirken als Mandatsträger auf kommunaler Ebene und Inhaber eines öffentlichen Amtes und damit in einer von ihnen selbst gewollten - sich in der Öffentlichkeit abspielenden - Sphäre, wo sie stets mit der Beobachtung durch diese Öffentlichkeit rechnen müssen, für die ihr Wirken als Stadtratsmitglied von Bedeutung ist.Sollten durch die Videoaufzeichnungen der Antragstellerin rhetorische Fehlleistungen, sprachliche Unzulänglichkeiten und/oder Gemütsbewegungen der Ratsmitglieder dauerhaft und ständig reproduzierbar konserviert werden, ist dies mit Blick auf den Entschluss des einzelnen Ratsmitgliedes, das öffentliche Amt auszuüben, hinzunehmen. Die Rechtsordnung darf mit Blick auf das in § 40 Abs. 1 KSVG normierte Prinzip der Öffentlichkeit grundsätzlich erwarten, dass sich das Ratsmitglied den mit seiner Funktion verbundenen Erwartungen auch bei Mitwirkung an von der Öffentlichkeit beachteten Sitzungen und Verfahrensgegenständen gewachsen zeigen wird, selbst wenn Medien darüber Bilder verbreiten. 11vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07-, E 119, 309 ff., zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf die Stellung der Schöffenvgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07-, E 119, 309 ff., zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf die Stellung der Schöffen Dass eine "von psychologischen Hemmnissen möglichst unbeeinträchtigte Atmosphäre" "zu den notwendigen Voraussetzungen eines geordneten Sitzungsbetriebs" gehört und dass dabei auf "kleinere und ländliche Gemeinden" als allgemeiner Maßstab abgestellt wird, 12so die von der Antragsgegnerin übernommenen, abstrakten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O.so die von der Antragsgegnerin übernommenen, abstrakten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. ist für den konkreten, auf den Stadtrat einer Landeshauptstadt bezogenen Fall in der heutigen Zeit nicht mehr haltbar und vermag insoweit eine Einschränkung der Rundfunkfreiheit nicht zu rechtfertigen. Denn die gesellschaftlichen Strukturen hinsichtlich der Beschaffung von Informationen, insbesondere die Möglichkeit und Notwendigkeit der öffentlichen Beobachtung und Kontrolle haben sich nachhaltig verändert (Stichwort: Informationsgesellschaft). Neue elektronische Techniken, Kommunikationsinfrastrukturen, Präsentationsformen sowie Medieninhalte sind entstanden. Die Medien sind zu wichtigen Begleitern fast aller Bürger geworden. Sie prägen große Zeiteinheiten des Tagesablaufes und bestimmen die Kommunikation der Bürger nachhaltig. Zugleich haben die Bürger neue Fähigkeiten im Umgang mit den Medien, auch mit der Präsenz von Medien bei wichtigen Ereignissen, entwickelt. Erfahrung, Lebenseinstellung, Werthaltung und Verhaltensmuster werden in erheblichem Umfang durch die Medien vermittelt. 13vgl. BVerfGE 101, 361, 309vgl. BVerfGE 101, 361, 309 Dem Rundfunk kommt dabei wegen seiner breiten Wirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu. 14vgl. BVerfGE 90, 60, 87vgl. BVerfGE 90, 60, 87 Auch mit Blick auf diese geänderte Informationsgesellschaft ist von Ratsmitgliedern aufgrund der vom Kommunalselbstverwaltungsgesetz vorgesehenen Bedeutung ihres Wirkens für die Öffentlichkeit die Aufzeichnung der Stadtratssitzungen hinzunehmen, zumal gerade die Träger in gesellschaftlicher Verantwortung, wie Politiker und auch Ratsmitglieder, auf die Wahrnehmung einer medienvermittelten Realität angewiesen sind und sie auch suchen, wie die Berichterstattung über die Stadtratssitzungen durch den SR belegt. 15vgl. hierzu nur den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.05.2010, Bl. 28 der Gerichtsaktevgl. hierzu nur den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.05.2010, Bl. 28 der Gerichtsakte Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.