Gerichtsbescheid
11 K 164/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0602.11K164.09.0A
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Leitsätze
1. Dass der Kläger nach eigener Auffassung nicht unterhaltspflichtig ist, steht der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nicht bereits grundsätzlich entgegen; § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII regelt die Kostenbeitragspflicht für dem Grunde nach unterhaltspflichtige Personen.(Rn.22)
2. Einen Unterhaltsverpflichteten kann es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich gegenüber dem Unterhaltsberechtigten auf eine Ausbildungsverzögerung zu berufen, insbesondere wenn der Jugendhilfebedarf auf einem Erziehungsdefizit beruht.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass der Kläger nach eigener Auffassung nicht unterhaltspflichtig ist, steht der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nicht bereits grundsätzlich entgegen; § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII regelt die Kostenbeitragspflicht für dem Grunde nach unterhaltspflichtige Personen.(Rn.22) 2. Einen Unterhaltsverpflichteten kann es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich gegenüber dem Unterhaltsberechtigten auf eine Ausbildungsverzögerung zu berufen, insbesondere wenn der Jugendhilfebedarf auf einem Erziehungsdefizit beruht.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet. Der Bescheid vom 04.12.2007 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Neunkirchen vom 29.01.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in diesen Verfügungen festgesetzte Kostenbeitragspflicht des Klägers besteht sowohl (a.) dem Grunde als auch (b.) der Höhe nach. a. Dass der Kläger nach eigener Auffassung nicht unterhaltspflichtig ist, steht der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nicht bereits grundsätzlich entgegen. Insbesondere gibt die Formulierung des § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII keinen Anlass, davon auszugehen, dass auch eine Kostenbeitragspflicht entfällt, wenn kein Unterhalt zu zahlen ist. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII regelt die Kostenbeitragspflicht für dem Grunde nach unterhaltspflichtige Personen. Die Leistungen der Jugendhilfe werden dabei unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen gewährt1Tillmanns in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 10 SBG VIII, Rdnr. 6; BT-Drucks. 15/3676, S. 31Tillmanns in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 10 SBG VIII, Rdnr. 6; BT-Drucks. 15/3676, S. 31. Es wird zugleich deutlich, dass ein grundsätzlicher Vorrang der Unterhaltsverpflichtung, also ein Vorrang der Selbsthilfe besteht, wobei der Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe dadurch verwirklicht wird, dass die Eltern gemäß §§ 90 bis 97b SGB VIII zu den Kosten herangezogen werden. Dass dabei Voraussetzung für die Kostenbeitragspflicht über die Unterhaltspflicht dem Grunde nach die tatsächliche Unterhaltsleistungspflicht, also die Unterhaltspflicht in bestimmter konkreter Höhe sein sollte, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Gegen eine solche Auslegung spricht, dass § 10 Abs. 2 SGB VIII gerade auf die speziellen Regelungen der §§ 90 bis 97 b SGB VIII i.V.m. der aufgrund der Ermächtigung in § 94 Abs. 5 SGB erlassenen Kostenbeitragsverordnung verweist, die für die Berechnung des Kostenbeitrags heranzuziehen sind und die von den unterhaltsrechtlichen Regelungen abweichende Bestimmungen (z.B. hinsichtlich des sogenannten Selbstbehalts) enthalten. Die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Tochter dem Grunde nach folgt aus § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Damit sind u.a. Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht besteht dem Grunde nach lebenslang2vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.03.1984 – IVb ZR 72/82 –, FamRZ 1984, 682vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.03.1984 – IVb ZR 72/82 –, FamRZ 1984, 682 und fällt nur ausnahmsweise bei Vorliegen der hier nicht in Rede stehenden Umstände des § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB3Vgl. hierzu etwa Prütting/Wegen/Weinreich BGB, 4. Aufl., § 1611 Rdnr. 6Vgl. hierzu etwa Prütting/Wegen/Weinreich BGB, 4. Aufl., § 1611 Rdnr. 6 ganz weg. Die Unterhaltspflicht des Klägers ist auch nicht entfallen, weil – wie er meint – seine Tochter ihre Obliegenheit, ihre Ausbildung planvoll und zielstrebig durchzuführen, verletzt habe. Das Gericht hat mit Schreiben vom 15.09.2009 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung4Vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 21.5.2008, - 3 M 169/06 -, FamRZ 2009, 255 = NJW 2008, 3304 m.w.N.Vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 21.5.2008, - 3 M 169/06 -, FamRZ 2009, 255 = NJW 2008, 3304 m.w.N. die Kriterien für eine Gewichtung der Ausbildungsobliegenheit dargelegt und klargestellt, dass es gerade bei der vorliegenden Ausgangssituation einem Unterhaltsverpflichteten nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich gegenüber dem Unterhaltsberechtigten auf eine Ausbildungsverzögerung zu berufen. Dies zugrunde gelegt, gibt der vorliegende Fall auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Nachgang zu dem o.g. gerichtlichen Schreiben keine hinreichenden Anhaltspunkte, eine ihr zurechenbare Obliegenheitsverletzung der Tochter des Klägers anzunehmen. Die aktenkundigen Fakten sprechen vielmehr gerade gegen eine solche. Danach war auf Antrag der personensorgeberechtigten Eltern, also auch des Klägers, für die damals noch nicht einmal 16-jährige M. Hilfe zur Erziehung beantragt worden. Diese wurde (mit Unterbrechungen) bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres in Form der Heimbetreuung gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass M. überhaupt und gar - wie erforderlich - nachhaltig ihrer Ausbildungs- bzw. Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen ist, sind unter Berücksichtigung der nach der überzeugenden Rechtsprechung des OVG Magdeburg in die Bewertung einzustellenden Gesamtsituation nicht ersichtlich. Vielmehr muss die zwischenzeitliche positive Entwicklung auch der beruflichen Qualifikation, die durch den Erwerb des Hauptschulabschlusses mit ausgezeichneten Noten und die Aufnahme einer Lehre dokumentiert wird, als Erfolg der Bemühungen M. s um einen berufsqualifizierenden Abschluss flankiert durch die kontinuierlichen Jugendhilfemaßnahmen bewertet werden. Die erzieherischen Defizite, die diese Maßnahmen erst erforderlich gemacht haben, konnten offenbar in beachtlichem Umfang ausgleichen werden. b. Unter Zugrundelegung der o.g. Berechnungsregelungen ist der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch zu einer Kostenbeitragszahlung in dem im angefochtenen Bescheid angegebenen Umfang heranzuziehen. Das im konkreten Fall in Ansatz zu bringende Einkommen wurde gemäß den Vorgaben des § 93 SGB VIII zutreffend ermittelt, indem von dem Brutto-Einkommen des Klägers die gesetzlichen Abzüge abgesetzt worden sind. Dass darüber hinaus gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII lediglich ein Pauschalbetrag in Höhe von 25 vom Hundert in Abzug gebracht wurde, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Widerspruchsbehörde hat im Widerspruchsbescheid ebenso wie der Beklagte in der Antragserwiderung zutreffend darauf verwiesen, dass nur ein Teil der nachgewiesenen Belastungen anerkennungsfähig sei und dieser den Pauschalabzug nicht übersteige. Die entsprechenden Ausführungen entsprechen der dem Kläger bekannten Rechtsprechung der Kammer5Urteile vom 31.10.2008 – 11 K 436/07 – und – 11 K 455/07 – , beide bei juris sowie www.rechtsprechung.saarland.deUrteile vom 31.10.2008 – 11 K 436/07 – und – 11 K 455/07 – , beide bei juris sowie www.rechtsprechung.saarland.de sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes6OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.03.2010 - 3 D 9/10 -, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.03.2010 - 3 D 9/10 -, juris. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beklagte gewährt im Anschluss an die Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII der 1989 geborenen Tochter M. des Klägers seit dem 19.07.2007 Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 39 SGB VIII in der Form der Heimerziehung. Die Kosten belaufen sich auf monatlich rund 4.000,00 €. Bereits in der Zeit vom 18.05.2005 bis 02.08.2005 und vom 16.02.2006 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres war ihr auf Antrag beider Eltern Hilfe zur Erziehung in Form der Heimbetreuung gewährt worden. Bis September 2007 hatte der Kläger einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 305,00 € gezahlt. Bereits vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres war M. Anfang Januar 2007 in eine Auslandsmaßnahme nach Spanien gewechselt, während der sie ihre Schulausbildung erfolgreich abschloss. Im Anschluss an verschiedene Praktika begann sie am 01.08.2008 eine Ausbildung zur Hotelkauffrau in einem Hotel in H.. Diese wurde zum 31.08.2009 vom Arbeitgeber gekündigt. Zum 01.10.2009 konnte diese Ausbildung im 2. Lehrjahr in einem anderen Hotel fortgesetzt werden. Nach vorheriger Anhörung nahm der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 04.12.2007 unter Berücksichtigung der von ihm gemachten Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ab dem 01.08.2007 mit einem Kostenbeitrag in Höhe von 340,00 € monatlich in Anspruch. Zur Begründung ist ausgeführt, die Hilfe für die Tochter des Klägers werde rechtmäßig gewährt. Dass seine Tochter ihre Ausbildung nicht zielstrebig betrieben habe, sei nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags ergebe sich aus §§ 91, 92 SGB VIII. Dessen Höhe bestimme sich nach §§ 93, 94 SGB VIII. Das maßgebliche Einkommen des Klägers wurde mit 1.320,- € errechnet. Im Rahmen dieser Berechnung wurden von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen Bruttoeinkommen in Höhe von 1.760,78 € Belastungen in Höhe von 25% in Abzug gebracht. Der Kostenbeitrag wurde ausgehend von o.g. maßgeblichen Einkommen nach Einkommensgruppe 7, Beitragsstufe 1 der Kostenbeitragsverordnung ermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14.12.2007 Widerspruch. Zu dessen Begründung brachte er vor, er könne nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, weil er für seine Tochter nicht unterhaltspflichtig sei. Unter Berücksichtigung von § 1610 BGB scheide ein Unterhaltsanspruch für seine volljährige Tochter aus, da diese ihre Ausbildung nicht zielstrebig und in angemessener Zeit abgeschlossen habe. Eine Berufsausbildung sei in vergleichbaren Fällen regelmäßig mit 16 Jahren abgeschlossen. Darüber hinaus machte er geltend, Verpflichtungen aus Darlehensverträgen seien von seinem unterhaltsrechtlichen Einkommen abzuziehen, so dass ihm weniger als der Selbstbehalt verbleibe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Neunkirchen vom 29.01.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist mit Blick auf das klägerische Vorbringen ausgeführt: „Soweit sich der Wf. zur Abwehr seiner Kostenbeitragsverpflichtung auf die Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen und das Fehlen eines Unterhaltsanspruchs der Tochter beruft, steht dem entgegen, dass die Heranziehung des Wf. ausschließlich auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruht. Die Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen und Unterhaltstabellen kommt insoweit nicht in Betracht. Auch der Hinweis des Wf. auf die Formulierung in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach die Kostenbeitragspflichtigen auf ihrem Einkommen in „angemessenem Umfang“ heranzuziehen sind, die der Wf. als Anhaltspunkt dafür sieht, dass der unbestimmte Rechtsbegriff „angemessener Umfang“ durch die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung – in Anlehnung an die Gesetzesmaterialien zum Gesetzentwurf 1989 zu § 81 Abs. 1 und 82 Abs. 3 KJHG – konkretisiert werde, steht dem § 94 Abs. 5 SGB VIII entgegen. Diese Bestimmung stellt die Rechtsgrundlage dar für die Rechtsverordnung – Kostenbeitragsverordnung – mit der nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge für den Kostenbeitrag festgelegt werden. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wird nicht durch zivilrechtliches Unterhaltsrecht und Unterhaltstabellen ausgefüllt, sondern durch die Kostenbeitragsverordnung. Diese stellt die Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen in „angemessenem Umfang“ dadurch sicher, dass sie die Höhe der Kostenbeiträge nach dem dem Kostenbeitragspflichtigen zur Verfügung stehenden maßgeblichen Einkommen – nach Einkommensgruppen gestaffelt – festlegt. Die Kostenbeitragsverordnung hat der Wg. vorliegend korrekt angewandt.“ Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 06.02.2009 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt. Mit der am 04.03.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seinen bisherigen Vortrag teils vertiefend, teils wiederholend macht er geltend, einer Heranziehung zum Unterhalt stehe bereits entgegen, dass er dem Grunde nach seiner Tochter gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei, weil seine Tochter ihre Ausbildung nicht zielstrebig und in angemessener Zeit betrieben habe. Gegen einen Unterhaltsanspruch seiner Tochter spreche auch, dass er weder durch die Kindesmutter noch durch die Behörden, noch durch seine Tochter über deren Werdegang informiert gewesen sei. Mit Blick auf die ihm mittlerweile bekannt gewordene Berufstätigkeit der Tochter müsse deren eigenes Einkommen und das Kindergeld auf einen möglichen Unterhaltsbedarf angerechnet werden. Darüber hinaus macht er geltend, derzeit eine monatliche finanzielle Belastung in Höhe von 680,65 € für sein Hausanwesen und Verpflichtungen aufgrund des Wohnrechts seiner Mutter zu erfüllen zu haben. Seine Belastungen seien höher als der Pauschalabzug von 25%. Aufgrund einer näher aufgeschlüsselten Berechnung (Bl. 4 f. d.A.) kommt der Kläger unter Berücksichtigung auch seiner Darlehensbelastung zu einem bereinigten Einkommen in Höhe von 922,42 € und meint, die Kostenbeitragsverpflichtung bestehe nicht, da ihm ein monatlicher Selbstbehalt in Höhe von 1.100,00 € zustehe. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vom 04.12.2007 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Neunkirchen vom 29.01.2009 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach fänden unterhaltsrechtliche Vorschriften seit dem 01.10.2005 bei der Ermittlung und Bereinigung des Einkommens keine Anwendung mehr. Vielmehr gelte insofern ausschließlich § 93 SGB VIII. Das maßgebliche Einkommen des Klägers sei nach den einschlägigen Vorschriften zutreffend ermittelt worden. Zu den insoweit zu berücksichtigenden Schuldverpflichtungen zählten nicht die Kosten der Unterkunft oder die Kosten eines Eigenheims, da diese bereits in dem in der Kostenbeitragstabelle enthaltenen verbleibenden Eigenbedarf berücksichtigt seien. Die geltend gemachten Darlehensbelastungen hätten allein deshalb nicht berücksichtigt werden können. Zudem habe der Kläger das Anwesen nur zu ½ als Eigentümer erworben, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Miteigentümerin auch einen Teil der Belastungen zu tragen habe. Schließlich sei auch der Wohnvorteil des Hauses zu berücksichtigen, um den die Belastung zu vermindern sei. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Wohnrecht seiner Mutter hätten keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers. Im Übrigen könne er sich im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Kostenbeteiligung nicht, wie möglicherweise im Unterhaltsrecht, darauf berufen, seine Tochter habe den Hilfebedarf durch eigenes Verschulden verursacht oder sei, da sie nunmehr in der Ausbildung sei, nicht mehr hilfebedürftig. Entscheidend sei, ob die pädagogische Hilfe, die in Fortsetzung der vom Kläger selbst beantragten Hilfe zur Erziehung gewährt werde, für die Persönlichkeitsentwicklung der Tochter und die Hinführung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.