Gerichtsbescheid
11 K 664/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0423.11K664.09.0A
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Leitsätze
Ein Bestattungsunternehmer gehört nicht zum Rechtskreis der gemeindlichen Friedhofs- bzw. Bestattungseinrichtung, sondern zu demjenigen der Friedhofsbenutzer; diese bedienen sich dieser Gewerbetreibenden zur Erledigung ihrer Angelegenheiten. Dem Bestattungsunternehmer gegenüber abgegebene Erklärungen wirken daher weder unmittelbar gegen die gemeindliche Friedhofs- und Bestattungseinrichtung noch können von ihm abgegebene Erklärungen dieser unmittelbar zugerechnet werden.(Rn.9)
Der Bestattungsunternehmer ist also weder Empfangsbote noch passiver Stellvertreter der gemeindlichen Friedhofs- bzw. Bestattungseinrichtung.(Rn.9)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bestattungsunternehmer gehört nicht zum Rechtskreis der gemeindlichen Friedhofs- bzw. Bestattungseinrichtung, sondern zu demjenigen der Friedhofsbenutzer; diese bedienen sich dieser Gewerbetreibenden zur Erledigung ihrer Angelegenheiten. Dem Bestattungsunternehmer gegenüber abgegebene Erklärungen wirken daher weder unmittelbar gegen die gemeindliche Friedhofs- und Bestattungseinrichtung noch können von ihm abgegebene Erklärungen dieser unmittelbar zugerechnet werden.(Rn.9) Der Bestattungsunternehmer ist also weder Empfangsbote noch passiver Stellvertreter der gemeindlichen Friedhofs- bzw. Bestattungseinrichtung.(Rn.9) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1, 1. Alt., 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage – über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist – ist unbegründet. Der angegriffene Friedhofsgebührenbescheid vom 26.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger schon von daher nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 6 KAG i.V.m. §§ 1 bis 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung des 6. Nachtrages vom 25.06.2008, an deren Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen. Gemäß § 2 Abs. 1 b) der Friedhofsgebührensatzung ist gebührenpflichtig derjenige, der den Auftrag erteilt hat. Wie sich aus dem von dem Kläger unterschriebenen Auftragsformular "Vollmacht zur Vorlage bei der Stadt - Abteilung für Bau- und Friedhofsverwaltung-" vom 17.08.2008 eindeutig ergibt, hat er dem Bestattungsunternehmer die Vollmacht erteilt, den Auftrag zu der in Rede stehenden Bestattung zu erteilen (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Unterschrift unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gestanden hat, weder einen Bestattungsauftrag erteilen noch eine rechtliche Verpflichtung eingehen zu wollen. Das Auftragsformular enthält hierfür keinerlei Hinweise (vgl. nur a.a.O.: "… hiermit bevollmächtige ich, Herrn … 1. alle im Zusammenhang mit der Bestattung des o.a. Verstorbenen notwendigen Anträge bei der Stadt in meinem Namen, Auftrag und auf meine Kosten zu stellen und 2. alle im Zusammenhang mit der Bestattung des o.a. Verstorbenen erforderlichen Verträge und Vereinbarungen mit der Stadt in meinem Namen und auf meine Kosten abzuschließen."). Nicht erheblich ist des Weiteren die (zwischen den Beteiligten wohl streitige) Frage, ob der Bestattungsunternehmer dem Kläger zugesichert hat, dass das Sozialamt die Beerdigungskosten in jedem Fall übernehme. Der Bestattungsunternehmer ist weder Empfangsbote noch passiver Stellvertreter der gemeindlichen Friedhofs- bzw. Bestattungseinrichtung. Vielmehr bedienen sich umgekehrt die Friedhofsbenutzer, in erster Linie also die Angehörigen der Verstorbenen, dieser Gewerbetreibenden zur Erledigung ihrer Angelegenheiten (vgl. nur Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Auflage, S. 260/261, S. 263). Mithin gehört der Bestattungsunternehmer nicht zum Rechtskreis des Beklagten, sondern zu demjenigen des Klägers, sodass weder ihm gegenüber abgegebene Erklärungen unmittelbar gegen den Beklagten wirken noch von ihm abgegebene Erklärungen dem Beklagten unmittelbar zugerechnet werden können vgl. so ausdrücklich Gerichtsbescheid der Kammer vom 07.01.2003 -11 K 70/01- in einem vergleichbaren Fall, in dem nach dem Vortrag des Herangezogenen das Beerdigungsinstitut versichert habe, die Kosten für die Beerdigung würden vom Sozialamt übernommen; vgl. auch bereits Beschluss der Kammer vom 01.10.2001 -11 K 158/01-, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.12.2001 -1 X 2/01-, wo ausgeführt wird:" Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte ein etwaiges Wissen des Bestattungsinstituts nicht zurechnen lassen muss, denn das Bestattungsinstitut wurde im gegebenen Zusammenhang nicht als Vertreter des Beklagten, sondern der Klägerin tätig. Diese Sicht der Dinge entspricht bereits der allgemeinen Interessenlage, ebenso u. a. HambOVG, Beschluss vom 31. 8. 1989, KStZ 1989, 219; Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: Juli 2001 -, § 4 Rdnrn. 178 und 271, und Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., S. 100 und 261. Schließlich ist auf § 172 BGB zu verweisen. Danach kann sich derjenige, der einem Dritten eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat, gegenüber demjenigen, dem dieser Dritte unter Vorlage der Vollmachtsurkunde eine Willenserklärung abgegeben hat, nicht darauf berufen, tatsächlich sei dieser Dritte von ihm nicht bevollmächtigt gewesen. Dieser Gedanke greift auch vorliegend ein. Die Klägerin hat das Bestattungsinstitut schriftlich ausdrücklich bevollmächtigt, in ihrem Namen rechtsverbindlich alle Erklärungen im Zusammenhang mit der Bestattung ihrer Tante gegenüber dem Beklagten abzugeben, und unter Vorlage dieses Schriftstücks hat das Bestattungsinstitut dem Beklagten die Klägerin als die Auftraggeberin der Bestattung benannt. Daran muss sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten selbst dann festhalten lassen, wenn das Bestattungsinstitut damit von einer ausdrücklichen Weisung der Klägerin abgewichen sein sollte. Entscheidend ist bei solchen Gegebenheiten der durch die Ausstellung und Vorlage der schriftlichen Vollmachtsurkunde erzeugte Rechtsschein, dazu allgemein Palandt, BGB, 59. Aufl., § 173 Rdnrn. 1 und 5 bis 8. Ob die Klägerin Regressansprüche gegenüber dem Bestattungsunternehmen hat, spielt im gegebenen Zusammenhang keine Rolle.". Mithin würde eine etwaige Erklärung des genannten Inhalts nichts an der durch Erteilung des Auftrages entstandenen Gebührenpflicht des Klägers ändern. Auch eine Anfechtbarkeit dieser Auftragserteilung nach § 123 Abs. 2 BGB scheidet aus, da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die möglicherweise falsche und als Täuschung zu wertende Zusicherung des Beerdigungsinstituts kannte oder kennen musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.07.2009, an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.07.2009 als Einschreiben zur Post gegeben) mit seiner am 31.07.2009 bei Gericht eingegangenen Klage gegen einen Friedhofsgebührenbescheid des Beklagten vom 26.08.2008, mit dem er zu Friedhofsgebühren in Höhe von 1.570,-- € herangezogen worden ist. Der Kläger, der seine Klage nicht begründet hat, hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.08.2008 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 02.07.2009 aufzuheben. Der Beklagte hat sich zur Klage nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis A-Stadt, der zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist.