Urteil
10 K 985/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0626.10K985.12.0A
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Leitsätze
Die Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Fahrzeugbetriebs im öffentlichen Straßenverkehr wegen unterlassener Umschreibung der Fahrzeugpapiere nach § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV setzt eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung der Zulassungsbehörde voraus.(Rn.20)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Saarpfalz-Kreises vom 31.08.2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Fahrzeugbetriebs im öffentlichen Straßenverkehr wegen unterlassener Umschreibung der Fahrzeugpapiere nach § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV setzt eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung der Zulassungsbehörde voraus.(Rn.20) Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Saarpfalz-Kreises vom 31.08.2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die auf Aufhebung des Gebührenbescheides der Beklagten vom 10.05.2012 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31.08.2012 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Saarpfalz-Kreises gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 10.05.2012, mit dem die Beklagte für die gegenüber der Klägerin mit Verfügung vom selben Tage angeordnete Untersagung des Fahrzeugbetriebes im öffentlichen Straßenverkehr wegen unterlassener Umschreibung der Fahrzeugpapiere Gebühren in Höhe von insgesamt 27,45 Euro festgesetzt hat, ist ebenso wie der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 31.08.2012 rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenfestsetzung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr -GebOSt- sowie Gebühren-Nr. 254 der zur GebOSt ergangenen Anlage -GebTSt-. Nach Gebühren-Nr. 254 GebTSt kann für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Gebühr von 14,30 Euro bis 286,-- Euro erhoben werden. Da Gegenstand der Gebührenfestsetzung fallbezogen die gegenüber der Klägerin mit Verfügung der Beklagten vom 10.05.2012 nach § 13 Abs. 1 Satz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung -FZV- mit sofortiger Wirkung angeordnete Untersagung, ihr Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr wegen unterlassener Umschreibung der Fahrzeugpapiere zu betreiben, ist, kann diese rechtlich nur Bestand haben, wenn die ihr zugrunde liegende Amtshandlung, namentlich die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 10.05.2012, rechtmäßig war. Das ist indes unzweifelhaft nicht der Fall. Nach § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV kann die Zulassungsbehörde, sofern die nach Satz 3 der Vorschrift Verpflichteten -hier die Klägerin als Fahrzeughalterin- ihrer Mitteilungspflicht nach Satz 1 oder 2 der Vorschrift nicht nachkommen, für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Zwar lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach dieser Vorschrift vor, da die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV bis zum Erlass der Untersagungsverfügung am 10.05.2012 der Zulassungsbehörde die Änderung ihrer Wohnanschrift nicht mitgeteilt hatte. Dass der Zulassungsbehörde die neue Wohnanschrift der Klägerin anderweitig, nämlich bei der Überprüfung einer Adressenanfrage bekannt geworden war, ließ die entsprechende Mitteilungspflicht der Klägerin dabei nicht entfallen. Die Änderung ihrer Wohnanschrift war nämlich auch in der von ihr vorzulegenden Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen. Ungeachtet dessen erweist sich die von der Beklagten verfügte Betriebsuntersagung aber jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte als Zulassungsbehörde das ihr nach § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat. Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die in den Fahrzeugregistern und in der Zulassungsbescheinigung erfassten Daten über die Fahrzeuge und deren Halter stets auf dem neuesten Stand sind. Dass danach durch eine Betriebsuntersagung nach § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV die Vorschriftsmäßigkeit der Verkehrsteilnahme mit einem Fahrzeug gewährleistet werden soll, führt allerdings nicht dazu, dass die Untersagung des weiteren Betriebs eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr bei Verstößen gegen einzelne Mitteilungspflichten des Halters nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FZV gleichsam ohne weitere Prüfung des Sachverhalts angeordnet werden kann. Vielmehr hat die Zulassungsbehörde das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß auszuüben und die Notwendigkeit einer Betriebsuntersagung im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu überprüfen sowie entsprechend zu begründen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.02.2011, 12 LC 232/08, zitiert nach juris, wonach auch für die Annahme eines intendierten Ermessens, bei dem die Entscheidung im Regelfall vorgezeichnet sei, im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV kein Raum sei Daran fehlt es vorliegend ersichtlich. Als Begründung für die gegenüber der Klägerin mit sofortiger Wirkung angeordnete Betriebsuntersagung führt die Verfügung der Beklagten vom 10.05.2012 ausschließlich den Hinweis auf die von der Klägerin unterlassene Umschreibung an. Über diesen, allein das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV belegenden Hinweis hinaus enthält die fragliche Verfügung der Beklagten keinerlei Ausführungen, denen entnommen werden könnte, dass die Beklagte das Erfordernis einer Ermessensentscheidung überhaupt gesehen hat, oder die darauf schließen lassen könnten, dass sie dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV entsprechende Ermessenserwägungen angestellt hat. Für eine diesbezügliche Ermessensausübung der Beklagten bestand vorliegend aber umso mehr Anlass, als der Klägerin für den Fall der nicht fristgerechten Änderung ihrer Anschrift in der Zulassungsbescheinigung Teil I weder eine Betriebsuntersagung nach § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV angedroht noch sie ansonsten vor Erlass der Betriebsuntersagung mit Bescheid vom 10.05.2012 nach § 28 Abs. 1 SVwVfG angehört worden war. Ist danach aber die mit Bescheid der Beklagten vom 10.05.2012 verfügte Betriebsuntersagung nicht als Ermessensentscheidung getroffen worden, war auch eine Heilung dieses Ermessensnichtgebrauchs im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht möglich. Ungeachtet dessen, welche Anforderungen insoweit an die Nachholung einer fehlenden Ermessensausübung im Einzelfall zu stellen sind, konnte der Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises als Widerspruchsbehörde die hinsichtlich der Betriebsuntersagung gebotenen Ermessenserwägungen schon deshalb nicht mit heilender Wirkung nachholen, weil die Betriebsuntersagung nicht unmittelbar selbst Gegenstand der Widerspruchsentscheidung war, sondern ausschließlich der vorliegend im Streit stehende Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.05.2012. Die gegenüber der Klägerin ebenfalls am 10.05.2012 verfügte Betriebsuntersagung hatte sich nämlich schon vor Widerspruchseinlegung am 21.05.2012 erledigt, nachdem die Klägerin ebenfalls noch am 10.05.2012 der Zulassungsbehörde die Änderung ihrer Wohnanschrift unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I mitgeteilt hatte. Die Nachholung pflichtgemäßen Ermessens hinsichtlich bereits erledigter oder ansonsten gegenstandslos gewordener Amtshandlungen ist rechtlich zudem nicht möglich. Erweist sich mithin die Betriebsuntersagung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV als rechtswidrig mit der Folge, dass sie keine tragfähige Grundlage für die streitige Gebührenfestsetzung der Beklagten vom 10.05.2012 sein kann, ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 27,45 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Gebührenfestsetzung für die Untersagung des Betriebs ihres Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen wegen fehlender Änderung der Halterdaten. Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... – .... Anlässlich der Überprüfung einer Adressenanfrage im April 2012 stellte sich heraus, dass die Klägerin am 29.11.2011 innerhalb des Zulassungsbezirkes umgezogen war und die neue Halteranschrift in den Fahrzeugpapieren bei der Beklagten als zuständiger Zulassungsbehörde nicht zur Änderung gebracht hatte. Mit Schreiben vom 25.04.2012 teilte die Beklagte der Klägerin darauf hin mit, dass die Angaben in den Fahrzeugpapieren nach § 13 Abs. 1 FZV den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssten, und forderte sie auf, die Adressenänderung in ihren Fahrzeugpapieren bis spätestens 09.05.2012 bei der Zulassungsbehörde ändern zu lassen. Zugleich wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie sich zusätzliche Kosten ersparen und Zwangsmaßnahmen vermeiden könne, wenn sie der Aufforderung fristgerecht nachkomme. Nachdem die Klägerin der Aufforderung der Beklagten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen war, untersagte die Beklagte ihr mit Verfügung vom 10.05.2012 auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 FZV wegen unterlassener Umschreibung mit sofortiger Wirkung den Betrieb ihres Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr. Weiterhin wurde der Klägerin eine letzte Frist bis spätestens 24.05.2012 für die ordnungsgemäße Umschreibung der Fahrzeugpapiere gewährt und ihr nach Ablauf der Frist die Einleitung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges durch den Ermittlungsdienst der Beklagten angedroht. Mit gesondertem Gebührenbescheid vom selben Tage setzte die Beklagte auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gegen die Klägerin Gebühren für die Untersagungsverfügung in Höhe von 24,-- Euro nebst Auslagen in Höhe von 3,45 Euro, insgesamt 27,45 Euro, fest. Mit Schreiben vom 16.05.2012 legte die Klägerin sowohl gegen die Untersagungsverfügung vom 10.05.2012 als auch gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom selben Tage Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin an, sie habe die Umschreibung noch am 10.05.2012 vorgenommen. Die uneingeschränkte Untersagungsverfügung vom selben Tage sei daher unverhältnismäßig. Diese stehe als gravierender Eingriff in keinem Verhältnis zu der von ihr fahrlässig unterlassenen Umschreibung. Sie sei lediglich innerhalb des Zulassungsbezirks umgezogen und nach wie vor auch unter ihrer alten Anschrift zu erreichen, da dort ihre Eltern wohnten. Zudem sei der Untersagungsverfügung eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht zu entnehmen. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31.08.2012 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises den Widerspruch der Klägerin, den diese in der mündlichen Verhandlung auf den Gebührenbescheid vom 10.05.2012 beschränkt hatte, zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Gebührenfestsetzung ihre Rechtsgrundlage in §§ 6 a Abs. 2 StVG, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Gebühren-Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt finde. Die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Betriebsuntersagung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV seien der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II Änderungen von Angaben zum Halter unverzüglich mitzuteilen, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirkes die Zulassungsbescheinigung Teil II jedoch nicht vorgelegt zu werden brauche. Diese Vorschrift solle sicherstellen, dass die in den Fahrzeugregistern und in der Zulassungsbescheinigung erfassten Daten über die Fahrzeuge und deren Halter stets auf dem neuesten Stand seien. Da die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV nicht nachgekommen sei, habe die Zulassungsbehörde nach Satz 5 dieser Vorschrift der Klägerin bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtung den Betrieb ihres Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen können. Zwar sei die neue Wohnanschrift der Klägerin dem Beklagten anderweitig bekannt geworden. Dies habe aber die entsprechende Mitteilungspflicht der Klägerin nicht entfallen lassen, da die Anschriftenänderung auch in der von der Klägerin vorzulegenden Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen gewesen sei. Trotz schriftlicher Aufforderung vom 25.04.2012 sei die Klägerin ihrer Pflicht, die Fahrzeugpapiere umschreiben zu lassen, nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachgekommen. Die Klägerin habe bis zur Anordnung der Betriebsuntersagung die Änderung ihrer Wohnanschrift nicht angegeben. Dass die Untersagungsverfügung vom 10.05.2012 den Herrschaftsbereich der Beklagten bereits verlassen gehabt habe, als die Klägerin ihre Fahrzeugpapiere am selben Tag gegen 15.14 Uhr habe umschreiben lassen, falle in den Risikobereich der Klägerin. Zwar stelle die Betriebsuntersagung eine einschneidende zulassungsrechtliche Maßnahme dar. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV sehe die Möglichkeit einer Betriebsuntersagung, durch die die Vorschriftsmäßigkeit der Verkehrsteilnahme mit einem Fahrzeug gewährleistet werden solle, bei nicht aktualisierten Halterangaben indes ausdrücklich vor. Die Betriebsuntersagung sei auch geeignet gewesen, die Klägerin dazu anzuhalten, ihrer Mitteilungspflicht nachzukommen. Zudem sei sie erforderlich gewesen, nachdem die Klägerin der schriftlichen Aufforderung vom 25.04.2012 nicht nachgekommen sei und habe auch nicht zu Nachteilen für die Klägerin geführt, die zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis gestanden hätten. Die Gebührenfestsetzung sei auch im Übrigen rechtmäßig. Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur GebOSt sehe einen Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286,-- Euro vor. Da sich die für die Klägerin festgesetzte Gebühr in Höhe von 24,-- Euro am unteren Rand des Gebührenrahmens bewege, sei sie der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht der Klägerin als Gebührenschuldnerin für die geltend gemachten Auslagen folge aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Am 25.09.2012 hat die Klägerin gegen den ihr zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 08.09.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Saarpfalz-Kreises Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin darauf, dass der Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.05.2012 rechtswidrig sei, weil die ihm zugrunde liegende Untersagungsverfügung der Beklagten vom selben Tage rechtsfehlerhaft gewesen sei. Ende 2011 sei sie innerhalb des Zulassungsbezirkes umgezogen. Bei der polizeilichen Ummeldung sei es versehentlich unterlassen worden, auch die Fahrzeugpapiere umschreiben zu lassen. Der Aufforderung der Beklagten vom 25.04.2012, ihre Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsbehörde entsprechend ändern zu lassen, habe sie am Nachmittag des 10.05.2012 Folge geleistet. Erst danach am 12.05.2012 habe sie den angefochtenen Gebührenbescheid sowie die diesem zugrunde liegende Untersagungsverfügung der Beklagten vom 10.05.2012 erhalten. Letztere sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht bis zum Zeitpunkt der Ummeldung befristet gewesen sei. Im Übrigen sei die Untersagungsverfügung auch unverhältnismäßig gewesen. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich gewesen, zumal die ihr von der Beklagten gesetzte Frist ungewöhnlich kurz gewesen sei. Ihr Wohnsitz und ihr Aufenthalt seien der Beklagten bekannt gewesen. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung sei der Untersagungsverfügung, die in keinem Verhältnis zu der fahrlässig unterbliebenen Umschreibung stehe, nicht zu entnehmen. Die Beklagte hätte darüber hinaus die beabsichtigten Zwangsmittel benennen und als milderes Mittel zunächst die Androhung eines Zwangsgeldes bzw. die Verhängung einer Geldbuße in Erwägung ziehen müssen. Dass sie ihrer Umschreibungspflicht auch ohne die Anordnung der Betriebsuntersagung nachgekommen wäre, sofern diese ausdrücklich angedroht worden wäre, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sie die Umschreibung in Unkenntnis der Betriebsuntersagung vorgenommen habe. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.05.2012 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31.08.2012 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Saarpfalz-Kreises aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin mit Schreiben vom 25.04.2012 aufgefordert worden sei, die Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsstelle bis zum 09.05.2012 ändern zu lassen, weil diese aufgrund des Umzuges der Klägerin nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprochen hätten. Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, sei ihr mit Verfügung vom 10.05.2012 der Fahrzeugbetrieb im öffentlichen Straßenverkehr untersagt worden. Diese Verfügung sei am 10.05.2012 um 10.06 Uhr erstellt und verschickt worden. Erst um 15.14 Uhr habe die Klägerin vorgesprochen und die Fahrzeugpapiere ändern lassen. Da die Klägerin ihren Halterpflichten gemäß § 13 FZV mithin nicht rechtzeitig nachgekommen sei und auch keine Gründe vorgetragen habe, die eine verspätete Änderung der Fahrzeugpapiere gerechtfertigt hätten, sei die Untersagungsverfügung zu Recht ergangen. Die hierfür mit Gebührenbescheid vom 10.05.2012 festgesetzte Gebühr in Höhe von insgesamt 27,45 Euro bewege sich in dem vorgeschriebenen Gebührenrahmen der Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur GebOSt und sei mit Blick auf die vorgenommene Amtshandlung auch verhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Saarpfalz-Kreises (74/2012) Bezug genommen, dessen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.