Urteil
10 K 161/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0626.10K161.12.0A
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Leitsätze
Die Abschiebungskosten sind vom abzuschiebenden Ausländer nicht zu erstatten, wenn die zuständigen deutschen Behörden es versäumt haben, seine Verbringung in Straf- oder Untersuchungshaft oder seine anderweitige Freiheitsentziehung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaats auf dessen Verlangen unverzüglich mitzuteilen und jede von dem Ausländer an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten. (Rn.43)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 02.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2012 wird aufgehoben, soweit er die Summe von 3.236,86 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss jeweils hervorgehenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abschiebungskosten sind vom abzuschiebenden Ausländer nicht zu erstatten, wenn die zuständigen deutschen Behörden es versäumt haben, seine Verbringung in Straf- oder Untersuchungshaft oder seine anderweitige Freiheitsentziehung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaats auf dessen Verlangen unverzüglich mitzuteilen und jede von dem Ausländer an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten. (Rn.43) Der Bescheid des Beklagten vom 02.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2012 wird aufgehoben, soweit er die Summe von 3.236,86 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss jeweils hervorgehenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 02.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als darin von ihr zur Begleichung der entstandenen Abschiebungskosten ein 3.236,86 Euro übersteigender Betrag gefordert wird; im Übrigen erweisen sich die angefochtenen Bescheide dagegen als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten geltend gemachten Abschiebungskosten ist § 66 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 und 3 AufenthG. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen. Die zu erstattenden Kosten umfassen gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (Nr. 1), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (Nr. 2) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr. 3). Nach § 67 Abs. 3 AufenthG werden diese Kosten von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben, wobei hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand gelten. Nach Maßgabe dieser Vorschriften erweist sich die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Vorbereitung ihrer Abschiebung nach Nigeria am 27.04.2004 verhängten Abschiebungshaft schon deshalb als rechtswidrig, weil diese Maßnahme letztlich ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Haftung für die Kosten einer Abschiebung bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides nach der im Zeitpunkt seines Erlassens maßgeblichen Rechtslage. Daraus folgt, dass grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 07.02.2012, abzustellen ist. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abschiebung und der ihr vorausgegangenen Amtshandlungen bestimmt sich im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheides nach der zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlung jeweils geltenden Rechtslage, hier also nach dem Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, i.d.F. des Gesetzes vom 09.01.2002, BGBl. I S. 361, 3142) und nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) vom 29.06.1956 (BGBl. I S. 599, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2001, BGBl. I S. 751). Dabei ist die Ausländerbehörde, die die Abschiebung eines Ausländers betrieben hat, nach § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, die die auch Kosten anderer Behörden, die im Rahmen des Abschiebungsverfahrens entstanden sind, geltend zu machen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012, 10 C 6.12, NVwZ 2013, 277 - zitiert nach juris Bei der Prüfung der geltend zu machenden Kosten ist zu berücksichtigen, dass eine Kostenhaftung nur dann entsteht, wenn die kostenauslösenden Amtshandlungen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen. Da das Ausländerrecht insoweit eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes enthält, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur verweist, stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass die Haftung für die Kosten der Abschiebungshaft nach § 82 AuslG (jetzt: § 66 AufenthG) von der Rechtmäßigkeit der angeordneten Haft abhängt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem o.a. Urteil, juris Rdn. 20 ff., anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung im Urteil vom 14.06.2005, 1 C 11.04, E 123, 382, 384 ff. - zitiert nach juris, erweiternd erkannt, dass die Haftung für die Kosten der Abschiebung alle zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Amtshandlungen, die selbständig in Rechte des Ausländers eingreifen, erfasse, denn die Rechtsordnung könne keine Kostenerstattung für selbständige rechtswidrige Eingriffshandlungen begründen, für die sie dem Ausländer zugleich einen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch – etwa nach Art. 5 Abs. 5 EMRK – gewähre. Dabei seien die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahmen jedenfalls dann nicht an die Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden, wenn sie über die Kostenhaftung von Drittverpflichteten zu entscheiden hätten. Offen bleibe allerdings, ob eine Haftung nach § 66 AufenthG für rechtswidriges Handeln, das in Rechte des Auslandes eingreife, ausnahmsweise dann ausscheide, wenn die objektive Rechtswidrigkeit auf einem erheblichen Mitverschulden des Ausländers beruhe, namentlich auf einer ihm zurechenbaren Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 AufenthG. Die Regelungen des Verwaltungskostengesetzes fänden allerdings auf Amtshandlungen zur Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung Anwendung, die selbst nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingriffen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte zählten, wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung. Für Kosten derartiger Amtshandlungen greife der Verweis des § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Für solche Maßnahmen hafteten die Kostenschuldner des § 66 AufenthG grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig seien, etwa weil bei der Beauftragung eines Dolmetschers Regeln des Vergaberechts verletzt worden seien. In diesen Fällen entfalle eine Erstattungspflicht nur dann, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig gewesen sei und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, wie dies in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG festgelegt sei. Für rechtswidrige Abschiebungsmaßnahmen, die in Rechte des Ausländers eingreifen würden, fänden die Regelungen des § 14 Abs. 2 VwKostG hingegen keine Anwendung. Dies berücksichtigend vgl. dazu auch Hailbronner, AuslR, 76. Aktualisierung März 2012, A 1 § 66 AufenthG Rdnr. 4, m.w.N., und Funke-Kaiser, GK-AufenthG 69 Mai 2013, II - § 67 AufenthG Rdnr. 18, m.w.N. vertritt die Kammer die Auffassung, dass jedenfalls grundlegende Fehler der Anordnung der Abschiebungshaft, deren Beschlüsse allein formeller Rechtskraft fähig sind, vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.04.2005, 20 W 139/05, zitiert nach juris vom betroffenen Ausländer noch im Verfahren der vorliegenden Art geltend gemacht werden können. Vgl. HambOVG, Beschluss vom 18.09.2009, 3 SO 93/09, zitiert nach juris, Rdnr. 12 f., m.w.N. Von einem in diesem Sinne hier zu prüfenden beachtlichen und auf die Kostenhaftungsfrage durchschlagenden grundlegenden Mangel des Abschiebungshaftverfahrens ist auszugehen. Zur Anordnung von Abschiebungshaft hat das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung (Rdnr. 26 ff.) weiter ausgeführt, nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 vgl. das Gesetz zum Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, vom 26.08.1969, BGBl. II. 1585 ff., und die dortige Bekanntmachung des völkerrechtlichen Vertrages - nachfolgend: WÜK hätten die zuständigen deutschen Behörden im Falle der Festnahme eines Ausländers, seiner Verbringung in Straf- oder Untersuchungshaft oder bei anderweitigen Freiheitsentziehungen die konsularische Vertretung seines Heimatstaats auf dessen Verlangen unverzüglich zu unterrichten und jede von den Betroffenen an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten. Über die Rechte nach dieser Bestimmung hätten die Behörden den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Dazu habe der Bundesgerichtshof entschieden, vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2010, V ZB 165/10, InfAuslR 2011, 119 dass die Verletzung der Rechte des Ausländers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK einen grundlegenden Verfahrensmangel darstelle, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge habe. Belehrungen des Ausländers über seine Rechte aus diesem Übereinkommen, seine Reaktion hierauf und, sofern verlangt, die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung von der Inhaftierung seien daher vom zuständigen Haftrichter aktenkundig zu machen. Auf eine Kausalität der Rechtsverletzung für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft komme es wegen des Eingriffscharakters der Haft in Rechte des Ausländers – anders als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG – nicht an. BVerwG, am zuletzt angegebenen Ort, Rdn. 28 Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass sich den einschlägigen beigezogenen Akten des Amtsgerichts Saarbrücken, des Amtsgerichts Zweibrücken und des Landgerichts Zweibrücken eine dahingehende Belehrung der Klägerin nicht entnehmen lässt. Diese wäre aber notwendig gewesen, da ihr Herkunftsland Nigeria, das bereits bei der Festnahme und den anschließenden gerichtlichen Verhandlungen zur Anordnung bzw. Fortführung der Haft als mögliches bzw. bestehendes Abschiebezielland infrage kam, erfolgen müssen. Nigeria ist nach der „Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963“ vom 30.11.1971 (BGBl. II S. 1285) am 21.02.1968 dem Übereinkommen beigetreten (vgl. Ziff. II der Bekanntmachung). Nichts anderes hat zu gelten für die ursprünglich von der Klägerin angegebene Staatsangehörigkeit von Sierra Leone. Hinsichtlich dieses Staates erfordert die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung eine entsprechende Belehrung des Betroffenen nach dem Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien vom 30. Juli 1956 (BGBl. II 1957, 285). Nach der Rechtsprechung des BGH im Beschluss vom 06.05.2010, V ZB 223/09, InflAuslR 2010, 365 - zitiert nach juris, Rdn. 17, entspricht Art. 17 dieses Abkommens dem Art. 36 WÜK. Nach Art. 17 Abs. 3 Konsularvertrag vom 30.07.1956 habe jeder Angehörige eines Staates, für den das Abkommen gilt, das Recht jederzeit mit dem zuständigen Konsul in Verbindung zu treten, ohne dass eine Pflicht zur Belehrung hierüber ausdrücklich vereinbart sei. Diese ergebe sich aber ohne weiteres daraus, dass das Recht auf konsularische Hilfe ohne eine solche Pflicht im Falle der Inhaftierung und damit im wichtigsten Fall des Rechts im Ergebnis leerlaufe. Konsularische Hilfe könne nur gewährt werden, wenn der Konsul von der Situation Kenntnis habe, in der sein Tätigwerten von einem Betroffenen möglicherweise gesucht werde. Die dahingehende Belehrung sei unerlässlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens, wie sich auch aus BVerfG NJW 2007, 499, 500, ergebe. Unterbleibe die Belehrung bei der Inhaftierung, leide die Anordnung der Freiheitsentziehung an einem grundlegenden Verfahrensmangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führe. Fallbezogen ist auch hinsichtlich des von der Klägerin angegebenen Herkunftslandes Sierra Leone keiner der beigezogenen Akten über die Anordnung und die Fortführung der Abschiebungshaft eine dahingehende Belehrung zu entnehmen. Im Hinblick auf die o.a. völkervertraglichen Anforderungen, die insbesondere an die Verhängung einer Freiheitsentziehung zu stellen sind, kommt es aus Sicht der Kammer nicht darauf an, dass die Klägerin bei ihrer Festnahme, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, offensichtlich ihre wahre Staatsangehörigkeit, nämlich Nigeria, verschwiegen und auch noch im Verfahren über die Abschiebungshaft wahrheitswidrig behauptet hat, die sierra-leonische Staatsangehörigkeit zu besitzen, obgleich die von ihr vorgelegten Papiere hieran Zweifel erwecken mussten. Das enthebt die Gerichte, die über derartige Freiheitsentziehungen entscheiden, ersichtlich nicht von der Pflicht, die entsprechenden Belehrungen vorzunehmen. Der so festzustellende Verfahrensmangel ist ersichtlich auch unabhängig von einer eventuellen Mitwirkungspflicht der Klägerin und der offensichtlich unwahren Behauptung, sierra-leonische Staatsangehörige zu sein, entstanden. Es war vielmehr Sache der zuständigen Gerichte, die entsprechenden Belehrungen durchzuführen und zu dokumentieren. Von daher bedürfen die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen keiner Erörterung, ob sich die gerichtlichen Haftbeschlüsse deshalb als (teilweise) rechtswidrig darstellten, weil bis zur Vorlage der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 22.03.2004 gegenüber dem Landgericht Zweibrücken über deren Einvernehmen nach § 64 Abs. 3 AuslG mit Ausweisung und Abschiebung bei laufendem Ermittlungsverfahren 24 Js 2137/03 nicht vorgelegen hat, oder ob insoweit die vom Beklagten vorgelegte generelle Zustimmungserklärung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 26.02.1991 (vgl. dazu weiter dessen Schreiben vom 28.03.2012 an den Beklagten) zur Herstellung des Einvernehmens genügt hat. Vgl. dazu insbesondere den Beschluss des BGH vom 14.06.2012, V ZB 32/12, zitiert nach juris, Rdnr. 9, m.w.N. Ist mithin die Abschiebungshaft vom 20.11.2003 bis 27.04.2004 in rechtswidriger Weise angeordnet worden, steht dies der Kostentragungspflicht der Klägerin nach § 66 Abs. 1 AufenthG zwingend entgegen. Eines Eingehens auf die Höhe der von dem Beklagten insoweit in Ansatz gebrachten Abschiebungskosten bedarf es daher nicht. Demzufolge sind die Kosten für die Abschiebungshaft einschließlich der durch sie veranlassten Kosten abzusetzen und stellen sich die angefochtenen Bescheide insoweit als rechtswidrig dar. Hierzu zählen die von dem Beklagten im Ausgangsbescheid geltend gemachten „Abschiebehaftkosten“ in Gesamthöhe von (3.500,28 Euro + 11.446,00 Euro für die Haftunterbringung + 203,24 Euro Arztkosten für die Haftfähigkeitsprüfung =) 15.149,52 Euro. Hinzuzurechnen sind 192,28 Euro für die Zuführung in die Haftanstalt in Zweibrücken (als anteilige Kosten), so dass sich eine auf die Abschiebungshaft bezogene Summe von insgesamt 15.341,80 Euro ergibt, die der Klägerin nicht im Rechnung zu stellen waren. Der Leistungsbescheid ist insoweit aufzuheben. Demgegenüber bestehen gegen die mit dem streitgegenständlichen Leistungs- und Widerspruchsbescheid des Beklagten weiter geltend gemachten Kosten für die am 27.04.2004 erfolgte Abschiebung der Klägerin in der verbleibenden Höhe von 3.236,86 Euro weder dem Grunde noch der Höhe nach durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Abschiebung der Klägerin nach Nigeria war rechtlich zulässig, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.12.2003 festgestellt hatte, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, und die Abschiebung nach Nigeria angeordnet hatte. Die von dem Beklagten insoweit zunächst in Ansatz gebrachten und von der Klägerin nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu tragenden Flugkosten in Höhe von insgesamt 1.027,00 Euro sind ausreichend durch die Rechnung der Firma S. vom 27.04.2004 belegt. Dafür, dass das dem Beklagten seitens des Reisebüros konkret angebotene Flugticket von Frankfurt/Main nach Lagos aus dem Rahmen des Üblichen herausfiele und daher deutlich erkennbar „überteuert“ wäre, spricht nichts, und ist auch nichts vorgetragen. Vgl. zur Problematik: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.12.2005, 2 Q 5/05 Als Beförderungs- und sonstige Reisekosten i. S. v. § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind von der Klägerin ferner die durch ihre Verbringung von der Abschiebungshafteinrichtung Zweibrücken-Birkhausen, ihrem ständigen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Abschiebung, zum Flughaften Frankfurt/Main durch die Polizei am 27.04.2003 entstandenen Transportkosten sowie die damit in Zusammenhang stehenden Personalkosten gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in Höhe von insgesamt 463,35 Euro zu erstatten. Diese anteiligen Kosten sind durch die Kostenmitteilung der Landespolizeidirektion Saarbrücken vom 20.04.2004 sowie die die Kostenrechnung erläuternden Belege (Bl. 61 ff. GA VG Münster 8 V. 243/09) in hinreichender Weise nachgewiesen. Die Erstattungspflicht der Klägerin umfasst darüber hinaus gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Kosten der der Abschiebung vorausgegangenen Passbeschaffung einschließlich der Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin in Höhe von insgesamt 388,20 Euro. Diesbezüglich hat der Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorführungen der Klägerin vor den Botschaften der Republik Sierra Leone und der Bundesrepublik Nigeria in Form von Passbeschaffung und Transportkosten dadurch entstanden sind, dass die Klägerin bei der Passbeschaffung ihren Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG nicht nachgekommen ist. Die Vorführung bei der Botschaft der Republik Sierra Leone sei uneingeschränkt erforderlich gewesen, da die Klägerin auch gegenüber dem Haftrichter anlässlich der Haftanhörung ausdrücklich erklärt habe, sie habe die sierra-leonische Staatsangehörigkeit. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht klar gewesen, welche wahre Identität die Klägerin besitze. Es sei somit erforderlich gewesen, sie zuerst der Botschaft der Republik Sierra Leone vorzuführen, da dies den ausdrücklichen Angaben der Klägerin entsprochen habe, auch wenn die dortige Anhörung letztlich negativ verlaufen sei. Da weiter zu vermuten gewesen sei, dass die Klägerin nigerianische Staatsangehörige sei, sei eine weitere Vorführung vor der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria erforderlich gewesen, bei der der Klägerin nach positiver Identifizierung durch die nigerianischen Behörden ein Ersatzpapier ausgestellt worden sei. Es sei zu beachten gewesen, dass die Klägerin beim Aufgriff am 19.11.2003 keinen Reisepass oder sonstige Identitätsdokumente für ihre Person vorgelegt habe. Bei der Anhörung vom 20.11.2003 habe sie unter Vorlage offensichtlich nicht auf ihre Person ausgestellter Papiere fälschlicherweise angegeben, sierra-leonische Staatsangehörige zu sein. Dieser Bewertung folgt die Kammer, weil die Klägerin in eklatanter Weise gegen ihre Mitwirkungspflichten nach Ausländergesetz und Asylverfahrensgesetz verstoßen hat und wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Polizeibehörden und vor Gericht im Verfahren auf Anordnung bzw. Verlängerung der Abschiebungshaft getätigt hat. Daher waren die diesbezüglichen Kostenmitteilungen der Landespolizeidirektion vom 30.01.2004 hinsichtlich der Vorführung bei der Konsularabteilung der Republik Sierra-Leone über die am 27.01.2004 entstandenen anteiligen Kosten in Höhe von 601,08 Euro sowie die durch Kostenmitteilung vom 11.03.2004 bezüglich der Vorführung der nigerianischen Botschaft in Bonn angefallenen Kosten in Höhe von 757,23 Euro veranlasst und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das gilt auch hinsichtlich der zu den letztgenannten Kosten zählenden Geltendmachung u.a. von „Bewirtungskosten für Botschaftspersonal“, wie sie die Klägerin in ihrem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 25.06.2013 als „in keiner Weise nachvollziehbar“ bezeichnet hat und sich dabei ersichtlich irrtümlich auf die Vorführung bei der Botschaft von Sierra Leone bezieht. Diesbezüglich ergibt sich aus der vorliegenden Kostennote der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 15.03.2004 (Bl. 59 VA), dass es sich um eine Sammelvorführung gehandelt hat und zwei Konsularbeamte hierzu nach St. Augustin angereist sind. Dass hierfür auf die 86 „Interviewteilnehmer“ der „Sammelvorführung Nigeria vom 09. – 11.03.2004 in St. Augustin“ zu verteilende Reisekosten und speziell auch „Bewirtungskosten“ angefallen sind – hier hinsichtlich der Klägerin in anteiliger Höhe von insgesamt 15,20 Euro (Bl. 58 VA) – liegt auf der Hand. Insoweit hat der Beklagte Kosten in Höhe von (1.027,00 + 143,00 + 145,20 + 100,00 + 601,08 + 757,23 + 463,35 =) 3.236,86 Euro zu Recht festgesetzt. Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten ihrer Abschiebung am 26.04.2007 erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte insoweit keine Ermessenserwägungen über die Kostenerhebung selbst angestellt hat. Die Frage, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den zum Ersatz von Abschiebungskosten Verpflichteten heranzuziehen hat oder unter welchen Voraussetzungen sie davon absehen kann, ist zwar in den insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 66 ff. AufenthG nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings für die Fälle der Kostentragungspflicht nach § 84 AuslG (jetzt § 68 AufenthG) in seinem Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33/97, NVwZ 1999, 779, ausgeführt, dass die zuständige Stelle nicht ausnahmslos verpflichtet ist, einen danach gegebenen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Die Heranziehung zum Kostenersatz nach § 84 AuslG (jetzt § 68 AufenthG) setze danach unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermessensbetätigung der zuständigen Behörde voraus, ob und in welchem Umfang eine Erstattung erfolgen soll. Grundsätzlich gebiete der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch durchsetze. Die Rechtsordnung sehe jedoch regelmäßig vor, dass bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten von dieser Regel auch abgewichen werden darf, um den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall, insbesondere auch bei fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit, angemessen Rechnung tragen zu können. Besonderheiten des Einzelfalls seien danach bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung und kämen nicht erst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren, sei es durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung, zum Tragen. Demgemäß sei der nach § 84 AuslG (jetzt § 68 AufenthG) Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es weitergehender Ermessenserwägungen bedürfe. Ein Regelfall sei etwa gegeben, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung, wozu auch die Erteilung eines Visums gehöre, einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden seien und nichts dafür spreche, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könne. Hingegen habe die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht werde und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt würden. Ob diese vom Bundesverwaltungsgericht zu § 84 AuslG (jetzt § 68 AufenthG) entwickelten Grundsätze auch auf die hier streitgegenständliche Kostentragungspflicht nach § 66 AufenthG übertragbar sind, so etwa ausdrücklich BayVGH, Urteil vom 15.12.2003, 24 B 03.1049, InfAuslR 2004, 252, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2006, 13 S 155/06, zitiert nach juris; ebenso Hailbronner, AufenthG, a. a. O., § 66 Rdnr. 2 und Storck/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 66 Rdnr. 3; verneinend etwa OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008, 5 BF 259/06, a. a. O., sowie Funke-Kaiser in GK-AufenthG, a. a. O., § 67 Rdnr. 37 kann vorliegend allerdings offen bleiben. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch im Falle der Kostenerstattung für Abschiebungskosten durch den Ausländer selbst gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG in Ausnahmefällen die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung bereits bei der Geltendmachung der Forderung bestünde, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Heranziehung der Klägerin zu den Kosten ihrer Abschiebung führen, da hier kein atypischer Fall vorliegt. Ein solcher würde voraussetzen, dass der Fall aufgrund seiner Besonderheiten derart stark von dem der Norm zugrunde liegenden Regelfall abweicht, dass ihre Anwendung den Zielen der Norm und ihrer Interessenbewertung nicht mehr gerecht würde. Hierfür ist vorliegend indes nichts ersichtlich. Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise besondere Umstände dargetan, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, dass die Kosten der durch eigenes Verhalten verursachten Abschiebung nicht allein von ihr getragen werden müssten. Dem Umstand, dass die Klägerin, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, ersichtlich nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügt, kommt im Hinblick darauf, dass im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall vorliegend nicht die Erstattung von Abschiebungskosten durch einen Drittverpflichteten, sondern durch den abgeschobenen Ausländer selbst in Rede steht, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ergänzend ist festzustellen, dass sich die Klägerin nicht auf eine Verjährung berufen kann. Nach § 70 Abs. 1 AufenthG verjähren die u. a. und wie hier nach § 67 Abs. 1 AufenthG geltend gemachten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Vorschrift modifiziert die Verjährungsregelung in § 20 Abs. 1 VwKostG, wonach die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt, zu laufen beginnt. Für die hier fraglichen Kosten ist der Beginn der Verjährung also gegenüber der allgemeinen Regelung vorverlagert auf den Zeitpunkt der Fälligkeit im Sinne von § 17 VwKostG. Danach werden Kosten mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier mithin der Tag der Zustellung des Leistungsbescheids des Beklagten am 10.08.2011. Von daher ist zum Entscheidungszeitpunkt der Kammer jedenfalls keine Verjährung eingetreten. Zu den o. a. Regelungen wird nun vertreten, dass hierdurch alleine die Zahlungsverjährung geregelt wird, weil die Behörde es sonst in der Hand hätte, durch eigenes Handeln (oder Nichthandeln) den Beginn der Verjährung bis zum Zeitpunkt einer evtl. Verwirkung hin zu steuern, was nicht mit dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dem die Verjährungsvorschriften dienen, zu vereinbaren sei. Vgl. dazu etwa HambOVG, Urteil vom 03.12.2008, 5 Bf 259/06, Juris Rdn. 31 Dort wie hier kann aber offen gelassen werden, ob von § 70 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 83 Abs. 4 Satz 2 AuslG) alleine die Zahlungsverjährung einer festgesetzten Forderung erfasst wird und es hinsichtlich der Festsetzungsverjährung bei der Frist des § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwKostG verbleibt, die dann aber „regulär“ mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch auf die Forderung entsteht bzw. mit Ablauf des vierten, auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs folgenden Jahres abläuft. Der Anspruch entsteht mit Beendigung der Amtshandlung, hier also der Abschiebung, die zugleich die Abschiebungshaft beendet hat, also dem 27.04.2004, wobei von diesem Datum zugleich für die die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen der Passbeschaffung und den dadurch entstandenen Anspruch auf Kostenersatz auszugehen sein wird. Ablauf der Verjährungsfrist wäre dann der 31.12.2007. Allerdings war die Verjährungsfrist gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 (bzw. § 83 Abs. 3 AuslG), durch den die Unterbrechungstatbestände des § 20 Abs. 3 VwKostG für die vorliegend fraglichen Kostenarten erweitert werden, durch die Abschiebung des Klägerin bis zu ihrer Wiedereinreise am 02.01.2009 durch den Auslandsaufenthalt unterbrochen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist ab diesem Zeit neu zu laufen begonnen hat und in der weiteren Folge sich der 31.12.2012 als Ablaufdatum errechnet. Von daher ist die am 10.08.2011 mit der Zustellung des Leistungsbescheids des Beklagten vom 02.08.2011 geltend gemachte Forderung innerhalb der so verstandenen Verjährungsfrist erfolgt ist. Im Übrigen gelten die in § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 12 BGB niedergelegten Regelungen der Verjährungshemmung durch Widerspruch und die vorliegende Klage. Nach allem ergeben sich Kosten in Höhe von insgesamt 3.236,86 Euro, die der Beklagte mit dem Leistungsbescheid zu Recht von der Klägerin zu fordern berechtigt ist. Hingegen stellt sich der Leistungsbescheid in Höhe von 15.341,80 Euro als rechtswidrig dar und ist insoweit aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 18.578,66 Euro festgesetzt. Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige und am 19.11.2003 nach illegaler Einreise ohne Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in Saarbrücken aufgegriffen worden. Als Ausweis legte sie eine Farbkopie von zwei Seiten eines nigerianischen Reisepasses und eine Arbeitserlaubnis auf den Namen A., geboren am 02.02.1975, sowie einen auf diesen Namen ausgestellten Aufenthaltstitel der Stadt Köln vor, ohne dem äußeren Erscheinungsbild nach der auf dem Lichtbild des nigerianischen Ausweises abgebildeten Frau zu entsprechen. Wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts wurde gegen die Klägerin Anzeige nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erstattet. Weiter wurde die Klägerin zur Vorbereitung der Abschiebung gemäß § 13 SPolG festgenommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.11.2003, 7 XIV 193/03, wurde die Klägerin auf Antrag der damals zuständigen Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken in Abschiebungshaft genommen. Der Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 20.11.2003 ist zu entnehmen, dass die Klägerin zugestanden hat, die vorgelegten Ausweispapiere auf der Straße gefunden zu haben, sowie dass ihr richtiger Name C., geboren am 02.05.1975, sei und sie die sierra-leonische Staatsangehörigkeit besitze. Die Vollstreckung der Abschiebungshaft erfolgte vom 20.11.2003 bis 27.04.2004 in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in Zweibrücken-Birkhausen. Die Abschiebungshaft wurde auf Antrag des Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 13.02.2004, XIV 20/04-D, verlängert. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 21.03.2004, 4 T 55/04, zurückgewiesen, nachdem der Beklagte auf Anforderung des Beschwerdegerichts die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 22.03.2004, 24 Js 2137/03, wonach das Einvernehmen mit der Ausweisung und Abschiebung der Klägerin bestehe, vorgelegt hatte, zurückgewiesen. Aus der Abschiebungshaft heraus beantragte die Klägerin am 28.11.2003 unter dem Namen C., geboren 02.05.1975, ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dieser Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.12.2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; die gleichzeitig erlassene Abschiebungsandrohung war seit dem 14.01.2004 vollziehbar. Da die Klägerin der Ausländerbehörde keinen Nationalpass zur zügigen Durchführung der Abschiebung vorgelegt hatte, wurden über ihre Heimatvertretung Passersatzdokumente beschafft, mit denen die Klägerin am 27.04.2004 nach Nigeria abgeschoben worden ist. Die Klägerin ist inzwischen wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und lebt in Bochholt. Bereits mit Bescheid der Stadt Bochholt vom 26.01.2009 war die Klägerin zur Erstattung der Abschiebungskosten aufgefordert worden. Dieser Bescheid ist im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Münster durch die Stadt Bochholt am 04.02.2011 im Verfahren 8 K 243/09 aufgehoben worden, da die beklagte Stadt Bochholt nicht zur Geltendmachung der Kostenforderung als berechtigt angesehen worden ist. Mit Leistungsbescheid vom 02.08.2011, MiSt-025864, wurde die Klägerin von dem Beklagten zur Begleichung der mit deren Abschiebung entstandenen Kosten in Höhe von 18.578,66 Euro aufgefordert. Zur Begründung ist dargelegt, dass die Klägerin die Kosten, die durch ihre Abschiebung entstanden seien, gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG als Veranlasserin dieser Maßnahme in voller Höhe zu tragen habe. Der Umfang der Kostenhaftung sei in § 67 Abs. 1 AufenthG geregelt, wonach der Kostenschuldner für die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten innerhalb des Bundesgebietes und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung sowie sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung entstehenden Kosten einschließlich Personalkosten aufzukommen habe. Die Kostenforderung setze sich wie folgt zusammen: „Flugkosten: -Flugticket Frankfurt/Main nach Lagos 1.027,00 € Passbeschaffung: -Ausstellung eines Reisedokumentes 143,00 € -Auslagen für das Interview bei der Botschaft Nigeria 145,20 € -Auslagen für das Interview bei der Botschaft Sierra Leone 100,00 € Abschiebehaftkosten: -GFA Zweibr.-Birkhausen (20.11. - 31.12.2003: 42 Tage x 83,34 €) 3.500,28 € -GFA Zweibr.-Birkhausen (01.01. - 27.04.2004: 118 Tage x 97,00 €) 11.446,00 € -Arztkosten (Haftfähigkeitsprüfung) 203,24 € Transportkosten: -Zuführung in die GFA Zweibrücken-Birkhausen (anteilig) 192,28 € -Anteilige Transportkosten zur Botschaftsvorführung Sierra Leone 601,08 € -Anteilige Transportkosten zur Botschaftsvorführung Nigeria 757,23 € -Anteilige Transportkosten zum Flughafen durch die Polizei 463,35 € Gesamt: 18.578,66 €“ Gegen den ihr zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 10.08.2011 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 11.08.2011 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 07.02.2012, G025864, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und legte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes dar: Die Kosten anlässlich der Vorführungen vor den Botschaften der Republik Sierra Leone und der Bundesrepublik Nigeria (Passbeschaffung und Transportkosten) seien entstanden, da die Klägerin bei der Passersatzpapierbeschaffung ihren Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG nicht nachgekommen sei. Eine Vorführung bei der Botschaft der Republik Sierra Leone sei uneingeschränkt erforderlich gewesen, da die Klägerin auch gegenüber dem Haftrichter anlässlich der Haftanhörung ausdrücklich erklärt habe, sie habe die sierra-leonische Staatsangehörigkeit. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht klar gewesen, welche wahre Identität die Klägerin besitze. Es sei somit erforderlich gewesen, sie der Botschaft der Republik Sierra Leone vorzuführen, da dies den ausdrücklichen Angaben der Klägerin entsprochen habe. Diese Anhörung sei negativ verlaufen. Da zu vermuten gewesen sei, dass die Klägerin somit nigerianische Staatsangehörige sei, sei eine weitere Vorführung vor der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria erfolgt. Nach positiver Identifizierung durch die nigerianische Botschaft sei ein Passersatzpapier ausgestellt worden. Die Kosten für die aus Sicht der Klägerin unverhältnismäßige Haftdauer seien darauf zurückzuführen, dass die Klägerin während ihrer Inhaftierung in keiner Weise ihren bereits zuvor erwähnten Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Sie sei nicht selbst tätig geworden, um in den Besitz eines Passes zu gelangen bzw. habe sich die erforderlichen Unterlagen für die Beschaffung eines Passersatzpapieres nicht besorgt. Hierzu sei maßgebend, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten jegliche zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen gehabt habe, um in den Besitz eines Passes zu gelangen. Dazu habe gehört, dass sie sich in Eigeninitiative an die Auslandsvertretung ihres Herkunftslandes in der Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls an ihre zuständigen Heimatbehörden zu wenden habe. Diesen Obliegenheiten sei sie nicht nachgekommen. Daher könne von einer Missachtung des Beschleunigungsgrundsatzes durch den Beklagten keine Rede sein, weil die Klägerin ihre Identität verschleiert habe. Beim Aufgriff am 19.11.2003 habe sie keinen Reisepass oder sonstige Identitätsdokumente vorgelegt. Bei der Anhörung am 20.11.2003 habe sie fälschlicherweise angegeben, sierra-leonische Staatsangehörige zu sein. Auf der Grundlage des Veranlasserprinzips aus § 66 Abs. 1 AufenthG sowie § 13 Verwaltungskostengesetz sei die Klägerin zur Begleichung der Kosten heranzuziehen. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.02.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 23.02.2012 Klage. Zur Begründung beruft sie sich insbesondere darauf, dass es der Beklagte ausweislich des Akteninhalts unterlassen habe, das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 64 Abs. 3 AuslG einzuholen, und dass erst im Haftbeschwerdeverfahren auf Veranlassung des Landgerichts Zweibrücken unter Hinweis auf die Pflicht zur Einholung des Einvernehmens die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ihr Einvernehmen mit Schreiben vom 22.03.2004 für eine Frau A. erklärt habe. Die Staatsanwaltschaft habe nicht auf Alias-Personalien hingewiesen und angesichts dessen, dass das Landeskriminalamt Saarbrücken bereits am 20.11.2003 mitgeteilt habe, dass es sich bei der damals Betroffenen heutigen Klägerin nicht um Frau O. handele, könne schon in Frage gestellt werden, ob sich das Einvernehmen tatsächlich auf die Klägerin beziehe. Deshalb bleibe festzuhalten, dass sich die Klägerin vom 19.11.2003 bis zum 22.03.2004 in Abschiebungshaft befunden habe und, obwohl ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet gewesen sei, das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht hergestellt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH führten mangelnde Angaben zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft im Abschiebungshaftantrag zur Unzulässigkeit der Haft. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 02.08.2011 in Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 07.02.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und weist darauf hin, die Stellung des Antrags auf Anordnung von Abschiebungshaft vom 20.11.2003 durch die damals zuständige Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken sei trotz des von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG rechtens gewesen. Nach § 64 Abs. 3 Satz 1 AuslG durfte ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Dieses Einvernehmen habe zum Zeitpunkt der Beantragung der Abschiebungshaft hinsichtlich des konkret erhobenen Tatvorwurfs im Falle der Klägerin vorgelegen. Mit Blick auf die Durchführbarkeit von Abschiebungen straffälliger Ausländer habe der Leitende Oberstaatsanwalt in Saarbrücken speziell für diese Fälle mit Schreiben vom 26.02.1991 sein generelles Einvernehmen für die Einleitung und Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen erteilt. In diesem Schreiben sei aufgeführt, dass in den Fällen, in denen ausschließlich eine Straftat nach § 92 Abs. 1 AuslG in Betracht komme, wie der Tatvorwurf vorliegend auch erhoben worden sei, eine einschlägige Vorstrafe nicht vorliege, was im Falle der Klägerin nicht gegeben gewesen sei, und die Entscheidungszuständigkeit noch nicht durch Anklageerhebung auf das Gericht übergegangen sei, die Staatsanwaltschaft, wenn der Beschuldigte abgeschoben werde solle, in aller Regel nach § 154 b) Abs. 3 StPO verfahren werde. In diesen Fällen könnten die Polizeibehörden davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken, soweit sie zuständig sei, generell gemäß § 64 Abs. 3 AuslG damit einverstanden sei, dass die Verpflichtung zur Ausreise unverzüglich durchgesetzt werden könne. Durch diese Ausführungen des Leitenden Oberstaatsanwalts hätte bei der vorliegenden Fallgestaltung das Einvernehmen nach § 64 Abs. 3 AuslG eindeutig vorgelegen und sei die damals zuständige Ausländerbehörde an ihrem Handeln nicht gehindert gewesen. Dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Zweibrücken das Einvernehmen gemäß § 64 Abs. 3 AuslG noch einmal einzelfallbezogen eingeholt und somit das generelle Einvernehmen gemäß dem Schreiben vom 26.02.1991 bestätigt worden sei, spreche nicht gegen die Anordnung der ursprünglichen Abschiebungshaft. Vielmehr sei auch durch das Landgericht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft festgestellt worden. Weiter sei auf das Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in Saarbrücken vom 28.03.2012 an den Direktor des Beklagten hinzuweisen, in dem klargestellt werde, dass die generalisierte Zustimmungserklärung vom 26.02.1991 weiter Bestand habe, sich inhaltlich aber nunmehr auf Straftaten gemäß § 95 Abs. 1 AufenthG als Nachfolgeregelung der damals in Bezug genommenen Vorschrift beziehe. Im Übrigen sei die Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken in Rechtskraft erwachsen, die auch die Klägerin binde. Das sei bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides, die sich nach der zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlung jeweils geltenden Rechtslage beurteile, zu berücksichtigen. Mit Beschlüssen vom 25.03.2013 und 09.04.2013 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 8 K 243/09 des Verwaltungsgerichts Münster, 7 XIV 193/03 des Amtsgerichts Saarbrücken, 4 T 55/04 des Landgerichts Zweibrücken und XIV 20/04.B des Amtsgerichts Zweibrücken sowie der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.