Beschluss
10 L 1749/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0114.10L1749.12.0A
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Leitsätze
Der bloße einmalige Besitz auch einer nur geringen Menge eines Betäubungsmittels ist ein Indiz für die Einnahme der Droge und bei harten Drogen eine taugliche, hinreichend aussagekräftige Anknüpfungstatsache für eine Überprüfung der Kraftfahreignung gemäß § 14 Abs 1 FeV.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der bloße einmalige Besitz auch einer nur geringen Menge eines Betäubungsmittels ist ein Indiz für die Einnahme der Droge und bei harten Drogen eine taugliche, hinreichend aussagekräftige Anknüpfungstatsache für eine Überprüfung der Kraftfahreignung gemäß § 14 Abs 1 FeV.(Rn.11) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 11.10.2012 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat der Antrag aber keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der Gefahr begründet, die mit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr für die Allgemeinheit verbunden ist. Diese auf die typische Interessenslage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, weil es um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs geht und in Fällen der vorliegenden Art sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008, 2 B 187/8; ferner Kammerbeschlüsse vom 28.07.2011, 10 L 558/11, und vom 20.01.2012, 10 L 1872/11, m.w.N. In der Sache hat das Gericht bei seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Durchsetzung der ihm gegenüber ergangenen Anordnungen bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen. Hierbei sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Bedeutung. Ergibt sich, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, vermag kein öffentliches Interesse seine sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Erweist sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig, hat das öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel Vorrang vor dem privaten Interesse am Suspensiveffekt. In den Fällen, in denen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu beurteilen ist, hat das Gericht unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Vollzugs- und Suspensivfolgen zu prüfen, ob das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Betroffenen überwiegt. Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht beanspruchen. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 11.10.2012 erweist sich nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass das private Interesse des Antragstellers zurücktritt, während des laufenden Widerspruchs- bzw. eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahrens vom Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führung von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf von der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies gilt allerdings nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens vorlagen und der Betroffene auf die Folgen einer Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen wurde. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 26.07, und vom 09.06.2005, 3 C 21.04, zitiert nach juris. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zunächst genügt die Anordnung der ärztlichen Begutachtung vom 05.09.2012 den Erfordernissen des § 11 Abs. 6 FeV. Gegen die vom Antragsgegner als durch das Gutachten als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen und gegen die Auswahl der begutachtenden Stelle durch den Antragsgegner hat der Antragsteller keine Einwände erhoben. Ferner enthält das Schreiben vom 05.09.2012 den erforderlichen Hinweis auf die Folgen der Nichtbeibringung eines angeforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV. Sie ist auch in der Sache rechtmäßig ergangen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Der Antragsteller wurde bei einer polizeilichen Kontrolle im Besitz eines Mäppchens angetroffen, an dem Amphetamin anhaftete. Die bloße Tatsache des Besitzes von Amphetamin ist ausreichend, um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zu erfüllen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass bei bloßen Anhaftungen von einer nur sehr geringen Menge Betäubungsmittel auszugehen ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft allein an den Besitz eines Betäubungsmittels (außer Cannabis) an und zwar unabhängig von der besessenen Menge und unabhängig von dem Bestehen eines Zusammenhangs des Betäubungsmittelbesitzes und einer Teilnahme am Straßenverkehr. Dies zeigt sich daran, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und damit schon die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 01.04.2009, 10 L 158/09 vom 09.08.2011, 10 L 540/11; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.03.2006, 1 B 8/06 Die in Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV enthaltene Wertung fußt auf dem Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von harten Drogen regelmäßig die Fahreignung ausschließt. Ein Nachweis einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder - bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es bei einem nachgewiesenen Konsum harter Drogen auf die Höhe der im Körper festgestellten Betäubungsmittelkonzentration an. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 09.08.2011, 10 L 540/11 Diese Wertung ist erst recht für Maßnahmen heranzuziehen, die, wie die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, im Vorfeld der eigentlichen Fahrerlaubnisentziehung angesiedelt sind und zunächst nur dem Nachweis eines derartigen Konsums dienen sollen. Im Weiteren muss Beachtung finden, dass bereits der bloße einmalige Besitz auch einer nur geringen Menge eines Betäubungsmittels ein Indiz für die Einnahme der Droge ist und damit bei harten Drogen eine taugliche, hinreichend aussagekräftige Anknüpfungstatsache für eine Überprüfung der Kraftfahreignung, wie sie in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV vorgesehen ist, darstellt. Erforderlich ist nur, dass nicht lediglich Verdachtsmomente für den der Besitz einer harten Droge bestehen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.01.2008, 11 CS 07.2766, zitiert nach juris sondern der Besitz des Betäubungsmittels, wie hier nach dem entsprechenden Eingeständnis des Antragstellers, tatsächlich nachgewiesen ist. Das in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eingeräumte Ermessen wurde hinreichend ausgeübt. Auch wenn das Schreiben des Antragsgegners vom 05.09.2012, mit dem er dem Antragsteller die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgegeben hat, keine explizit als solche bezeichneten Ermessenserwägungen aufweist, zeigen die diesbezüglichen Ausführungen, dass der Antragsgegner dem im Besitz harter Drogen liegenden Indiz für einen entsprechenden Drogenkonsum und dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens gesetzte Frist bis zum 08.10.2012 hat der Antragsteller ungenutzt verstreichen lassen. Gründe die die demzufolge gemäß § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigte Schlussfolgerung auf seine fehlende Fahreignung in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die neben der Entziehung der Fahrerlaubnis in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.10.2012 auferlegte Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Eilrechtsschutzantrags, der sich allein auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die Fahrerlaubnisentziehung richtet, ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wie die Androhung und die aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgelds. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.