Beschluss
10 L 448/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0613.10L448.12.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtschutzantrags gegen die Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtschutzantrags gegen die Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.04.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.03.2012, durch den die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dem Antragsteller die Abschiebung angedroht wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 Satz 1 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis sowie die Androhung der Abschiebung nicht beanspruchen, weil der angefochtene Bescheid des Antragsgegners nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist und der Widerspruch des Antragstellers daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis weder aus § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, noch aus § 36 AufenthG i.Vm. § 28 Abs. 4 AufenthG, noch aus § 16 Abs. 1 AufenthG zu. Zur Begründung kann zunächst vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 29.03.2012 Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gibt zu folgenden, teils wiederholenden, teils vertiefenden Ausführungen Anlass: Zunächst teilt die Kammer die Auffassung des Antragsgegners, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zusteht. Danach darf ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Abs. 2 der Vorschrift, die eine qualifizierte Berufsbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller keine Beschäftigung im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in Aussicht hat. Die von ihm derzeit ausgeübte Tätigkeit an der Kasse einer Lebensmittelhandelskette, die er selbst nur als Zwischenmaßnahme bzw. als Nebenjob ansieht, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Beschäftigung im dargelegten Sinne, da sie keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Ebenso wenig kann der Kläger aus familienbezogenen Gründen die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis erlangen. Da er volljährig ist, kommt Familiennachzug zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nur gemäß § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Zwecke des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Norm setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet lebende Ausländer oder der aus dem Ausland nachziehende Familienangehörige ein eigenständiges Leben alleine nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.07.2009, 2 B 377/09; VG des Saarlandes, Urteil vom 23.05.2012, 10 K 1827/11 Diese Voraussetzungen sind vorliegend eindeutig nicht erfüllt. Weder ist der Antragsteller auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen, noch sind es derzeit seine Eltern oder seine Geschwister. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers, dass die Eltern mit zunehmendem Alter auf seine Mithilfe und Betreuung angewiesen seien, reicht – zumal bei Berücksichtigung seiner hier lebenden Geschwister - ersichtlich nicht aus, um die dargelegten hohen Anforderungen an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte darzulegen. Ebenso steht dem Antragsteller auch aus § 16 Abs. 1 AufenthG kein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zu. Der Antragsteller hat auf der Grundlage ihm gemäß § 28 AuslG bzw. § 16 Abs. 1 AufenthG regelmäßig verlängerter Aufenthaltstitel am 06.10.2010 die Diplomprüfung für Kaufleute absolviert und damit sein Studium abgeschlossen. Hinsichtlich des zum Wintersemester 2011/2012 aufgenommenen Masterstudiengangs Betriebswirt-schaftslehre kommt eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus § 16 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 AufenthG nicht in Betracht. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Vorliegend ist das Studium des Antragstellers im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre nicht vom Zweck der dem Antragsteller für den absolvierten Diplomstudiengang Betriebswirt-schaftslehre erteilten Aufenthaltstitel umfasst. Dieses erste Studium des Antragstellers ist, wie dargelegt, mit der am 06.10.2010 bestandenen Diplomprüfung für Kaufleute abgeschlossen. Damit ist der mit den für dieses Studium erteilten Aufenthaltstitel verfolgte Aufenthaltszweck erreicht. Bei dem im Wintersemester begonnenen Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre handelt es sich vielmehr um ein Zweit- bzw. Anschlussstudium. Die Aufnahme einer Zweit- bzw. Anschlussausbildung (Branchen- bzw. Fachrichtungswechsel, Ergänzungs-, Vertiefungs-, Aufbau-, Promotion- und Habilitationsstudium) nach Abschluss einer ersten Ausbildung stellt aber einen Wechsel eines Aufenthaltszweckes dar. Vgl. hierzu Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2012, § 16 Rdnr. 51 Darüber hinaus ist zu sehen, dass dem Antragsteller nach Abschluss des Erststudiums eine bis 06.10.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes erteilt worden ist. Auch dies unterstreicht, dass eine Verlängerung der Aufenthalts-erlaubnis auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 AufenthG nicht in Betracht kommen kann. Die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfolgen. Bei der Ausübung des dem Antragsgegner nach dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens kommt den allgemeinen Verwaltungs-vorschriften zum Aufenthaltsgesetz besondere Bedeutung zu. Hierbei handelt es sich zwar nicht um Rechtsnormen, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den Ausländer begründen. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften entfalten sie jedoch nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Außenwirkung. Vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 15.09.2009, 19 Cs 09.1812-1814, zitiert nach Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.06.2004, 7 ME 114/04, AuAs 2004, 184, zu den vorläufigen Anwendungshinweisen (VAH) Nach Nummer 16.2.7 AufenthG-VwV stellt abgesehen von den in Nummer 16.0.5 genannten Fällen die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder beruflichen Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung einen Wechsel des Aufenthaltszweckes dar. Soweit für diese zweite Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann, kann die bestehende Aufenthaltserlaubnis für die zweite Ausbildung nur verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren erreicht werden kann. Nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften, die auf den Antragsteller, der nach einer Verlängerung gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG ein zweites Studium aufgenommen hat, zumindest sinngemäß anzuwenden sind, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Verlängerung der Aufenthalts-erlaubnis zum Zwecke einer zweiten Ausbildung nicht vor. Er ist am 25.02.2002 zur Aufnahme eines Studiums (erneut) in das Bundesgebiet eingereist. Die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren ist demnach am 25.02.2012 abgelaufen. Daher ist es dem Antragsteller ersichtlich nicht möglich, das erst zum Wintersemester 2011/2012 aufgenommene Masterstudium Betriebswirtschaftslehre innerhalb der Gesamtaufenthaltsdauer abzuschließen. Es ist aus Rechtsgründen (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis maßgeblich damit abgelehnt hat, dass der Antragsteller die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren bereits überschritten hat. Zwar ist in § 16 AufenthG eine Höchstdauer für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken nicht festgeschrieben. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht jedoch im Ermessen der Behörde. Die Verwaltungsvorschriften dienen, wie dargelegt, dazu, quasi als vorweggenommene Ermessensentscheidung das Ermessen der Behörde zu lenken und auf diese Weise eine gleichmäßige Anwendung der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet sicherzustellen. Dabei beruht das Kriterium des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums innerhalb einer Frist von zehn Jahren auf der grundsätzlich sachgerechten Erwägung, eine Aufenthaltsverfestigung durch überlange Studienaufenthalte zu verhindern. Sie trägt damit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung Rechnung, dass eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums lediglich auf einen vorübergehenden Aufenthalt angelegt und eine Aufenthaltsverfestigung im Grundsatz nicht vorgesehen ist. Sie stellt dementsprechend sicher, dass während eines Studienaufenthalts keine Aufenthaltszeiten von solcher Dauer erreicht werden, die mit Blick auf eine damit einhergehende Integration in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von den heimatlichen Gegebenheiten insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK eine spätere Aufenthaltsbeendigung in den Bereich des Unvertretbaren rücken lassen könnten. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Kriterium der Gesamt-aufenthaltsdauer von zehn Jahren in vergleichbaren Fallkonstellationen nicht anwendet, sind weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen ausländischer Studenten auf die Gesamtaufenthaltsdauer maßgeblich abstellt. Vgl. Urteile der Kammer vom 18.04.2012, 10 K 1706/11, und vom 13.08.2009, 10 K 267/09; Beschlüsse der Kammer vom 07.05.2009, 10 L 269/09, und vom 25.02.2011, 10 L 93/11; siehe auch Beschluss vom 01.12.2010, 10 L 938/10 Allerdings darf die Behörde den Verwaltungsvorschriften nicht in jedem Fall unbedingt Folge leisten und insbesondere die 10-Jahresfrist nicht im Sinne einer starren Regelung anwenden; vielmehr muss in jedem Fall konkret geprüft werden, ob nicht eine atypische Fallkonstellation vorliegt, die zu einer abweichenden Entscheidung Anlass gibt. Hiervon kann im Fall des Antragstellers indes nicht ausgegangen werden. Nach der Mitteilung des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungssekretariats der Universität des Saarlandes vom 21.03.2012 (Bl. 220 VU) sind der vom Antragsteller bereits erreichte Diplomabschluss in Betriebswirtschaftslehre und der von ihm nunmehr erstrebte Masterabschluss in Betriebswirtschaftslehre an der Universität des Saarlandes als gleichwertig anzusehen. Von daher erschließt sich der Kammer schon nicht, inwiefern das zweite Studium die Berufsmöglichkeiten des Antragstellers nennenswert verbessern soll. Im Weiteren ergibt sich aus der v.g. Mitteilung sowie aus der Auskunft des Studierenden-sekretariats der Universität des Saarlandes vom 08.05.2012 (Bl. 251 VU), dass der Antragsteller bislang keine Leistungen im Masterstudiengang erbracht hat. Zudem führt die Auskunft des Studierendensekretariats der Universität des Saarlandes aus, dass der vom Antragsteller belegte Französischkurs im Sprachenzentrum nicht in den Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre eingebracht werden kann. Ein Absehen von der Überschreitung der 10-Jahresfrist ist auch nicht mit Blick auf die Regelungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geboten. Wie dargelegt, ist der Antragsteller volljährig und sind weder er noch seine hier lebenden Eltern oder Geschwister derzeit auf die Betreuung und Hilfeleistung des jeweils anderen angewiesen. Vielmehr kann der familiären Verbundenheit durch gegenseitige Besuche Rechnung getragen werden. Von daher vermögen auch die vom Antragsteller geltend gemachten familiären Belange eine atypische Fallkonstellation, die zur Abweichung von den Verwaltungsvorschriften Anlass geben könnte, nicht zu begründen. Schließlich kommt auch die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann nach Abschluss des Studiums eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes nur bis zu einem Jahr verlängert werden. Diese Frist wurde aber bereits durch die dem Antragsteller am 25.10.2010 bis 06.10.2011 erteilte Verlängerung ausgeschöpft. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG und lässt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und ist, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit wie erkannt festzusetzen.