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Urteil

10 K 755/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0523.10K755.11.0A
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Leitsätze
Eine Ausreise ist nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) tatsächlich unmöglich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein in Syrien registrierter Ausländer auf der Grundlage des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens nach Syrien zurückgeführt werden kann.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ausreise ist nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) tatsächlich unmöglich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein in Syrien registrierter Ausländer auf der Grundlage des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens nach Syrien zurückgeführt werden kann.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1, Alt. 2 i. V. m. § 75 VwGO zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ausstellung eines Reiseausweises unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, nicht zu. Zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zunächst vollinhaltlich auf den die entsprechenden Anträge des Klägers ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 21.10.2011 sowie die Ausführungen der Kammer in ihrem die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 20.12.2011, 10 K 755/11, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 05.03.2012, 2 D 8/12, Bezug genommen. Danach steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der insoweit allein ernsthaft in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG erneut zu entscheiden, zu, noch kann er die erneute Bescheidung seines Antrags auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 StaatenlÜbK bzw. eines Reiseausweises für Ausländer nach §§ 5, 6 AufenthV beanspruchen. Nach der Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist; die Aufenthaltserlaubnis soll nach Satz 2 dieser Vorschrift erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Vorliegend ist der Kläger als bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber zwar im Sinne von §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Es besteht derzeit auch ein tatsächliches Ausreisehindernis, weil dem Kläger, einem aus Syrien stammenden staatenlosen Kurden, wegen fehlenden Besitzes eines Reisepasses oder eines Passersatzpapiers gegenwärtig weder eine freiwillige Ausreise nach Syrien noch dessen Abschiebung dorthin möglich ist. Das Ausreisehindernis darf jedoch nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum bestehen, sondern muss absehbar dauerhaft sein. Davon kann hier bereits mit Blick auf das am 14.07.2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien geschlossene und am 03.01.2009 in Kraft getretene Abkommen über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen vgl. BGBl. II 2008, 812 indes nicht ausgegangen werden. Nach dem Inhalt dieses Rückübernahmeabkommens übernimmt Syrien nicht nur eigene Staatsangehörige (Art. 1), sondern auch Drittstaatsangehörige und staatenlose Personen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen nach einer Einreise in, einem Aufenthalt im oder einer Durchreise durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei unmittelbar in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind (Art. 2 Abs. 2). Auch wenn bislang ausschließlich syrische Staatsangehörige auf der Grundlage des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens nach Syrien zurückgeführt worden sein sollten vgl. dazu das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration: Syrien, Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Leik-Minded-Group und aktuelle Situation vom April 2011; ferner Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 15.04.2010 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, - 508-516.80/46 306 -, erscheint aufgrund der nach dem Rückübernahmeabkommen insoweit bestehenden Verpflichtung Syriens eine Rückübernahme des Klägers durch sein Herkunftsland ungeachtet seiner derzeitigen Staatenlosigkeit zumindest nicht dauerhaft ausgeschlossen. So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.02.2011, 2 A 512/09, und Beschluss vom 08.10.2010, 2 A 447/09; ebenso OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 08.07.2010, 2 LS 278/09, DVBl. 2010, 1060, und vom 11.06.2010, 2 ME 186/10, jeweils zitiert nach juris Eine grundsätzliche Bereitschaft Syriens zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Rückübernahmeabkommen liegt dabei vorliegend umso näher, als es sich bei dem Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht um einen nicht registrierten Ausländer (sog. Maktumin), der keinen rechtlichen Status und damit keinerlei Rechte besitzt, sondern aus Sicht der syrischen Behörden um einen registrierten Ausländer (sog. Adschnabi) handelt, der sich seit der Verabschiedung des Dekretes 49 des Staatspräsidenten vom 07.04.2011 in Syrien einbürgern lassen kann. Die Einbürgerung der Adschnabi ist dabei als Reaktion der syrischen Regierung auf die im März 2011 begonnenen und bis heute andauernden regimekritischen Proteste zu verstehen und stellt eine von mehreren Maßnahmen bzw. Zugeständnissen dar, mit deren Hilfe die syrische Regierung hofft, die Kurden von einer aktiven Teilnahme an der Revolution abzuhalten. Vgl. Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien an den Beklagten vom 29.12.2011, wonach das syrische Innenministerium am 13.09.2011 mitgeteilt habe, dass seit der Verabschiedung des Dekrets 49 bereits mehr als 59.000 Anträge von Adschnabi auf Einbürgerung eingereicht worden seien und bislang insgesamt 51.000 Personen einen syrischen Personalausweis erhalten hätten Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung gibt der Hinweis des Klägers auf die gegenwärtigen Unruhen in Syrien Anlass. Zwar hat das saarländische Ministerium für Inneres, Kultur und Europa in Umsetzung des Beschlusses der Innenminister und –senatoren der Länder vom 26.03.2012 aufgrund der aktuell verschärften Lage in Syrien aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen die Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien in Anwendung von § 60 a Abs. 1 AufenthG bis zum 02.10.2012 angeordnet. Ungeachtet dessen, dass sich auch aus dieser Anordnung kein auf Dauer bestehendes Abschiebungshindernis herleiten lässt, erfasst die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht lediglich die zwangsweise Abschiebung, sondern gleichermaßen auch die freiwillige Ausreise. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage dieser Vorschrift in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, NVwZ 2006, 1418 Dafür, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien auch eine freiwillige Rückkehr des Klägers nach Syrien ausgeschlossen wäre, etwa weil ein Wiedereinreiseverbot in seinem Herkunftsstaat seine Rückkehr verhinderte, bestehen indes keine greifbaren Anhaltspunkte. Mit der vorübergehenden Aussetzung von zwangsweisen Abschiebungen nach Syrien ist eine Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens ersichtlich nicht verbunden. Vgl. taz vom 30.04.2011, Asylfakt, Dok.-Nr. 160/694 Stellt danach die Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland aber keine völlig fernliegende Möglichkeit dar, ist ein Ermessen des Beklagten gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mangels Vorliegens eines dauerhaften Ausreisehindernisses nicht eröffnet mit der Folge, dass kein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben ist. Soweit der Kläger darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren im Hinblick auf die derzeit angeblich bestehende Praxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Syrien festzustellen, erstmalig auch auf die Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG gestützt hat, nach der einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, bleibt der Klage ebenfalls der Erfolg versagt. Dem Beklagten kommt wegen der bestehenden Bindungswirkungen gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2006 über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Fall des Klägers eine eigene Kompetenz zur Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht zu. Dieser darf das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nur und erst dann berücksichtigen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge solche verbindlich festgestellt hat. Daran fehlt es vorliegend, so dass der Kläger vorrangig gehalten ist, ein entsprechendes Abschiebungsverbot hinsichtlich Syrien in dem hierfür vorgesehenen Verfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen. Im Ergebnis nichts anderes gilt für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises. Diesen Antrag hat der Beklagte ebenfalls zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2011, auf den entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auch insoweit Bezug genommen wird, abgelehnt. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen von Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbK angestellten Ermessenserwägungen des Beklagten, wonach die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose an den Kläger, der diesen in die Lage versetze, von dem Recht auf Freizügigkeit durch Ausreise und anschließende Wiedereinreise nach Möglichkeit Gebrauch zu machen, Sinn und Zweck der diesem erteilten Duldungen zuwiderlaufe, rechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese Erwägungen zielen ersichtlich darauf ab, einer Verfestigung der Stellung des Klägers als Staatenloser im Bundesgebiet entgegenzuwirken und diesen zu veranlassen, alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, um wieder in sein Herkunftsland Syrien zurückzukehren. Die Erwägung, einem Staatenlosen jedenfalls so lange keinen Reiseausweis auszustellen, als Bemühungen des Staatenlosen, einen Reiseausweis von seinem Herkunftsland zu erhalten, und damit eine mögliche Rückkehr auch Erfolg haben könnten, steht mit dem Zweck der Ermächtigung des Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbK in Einklang und erweist sich ohne Weiteres als sachgerecht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 1 B 223.97, Buchholz 402.27, Art. 28 StaatenlÜbK Nr. 6 Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,-- Euro festgesetzt, wobei die Kammer für das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Ausstellung eines Reiseausweises jeweils den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,-- Euro in Ansatz bringt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag vom 01.02.2006 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Ausstellung eines Reiseausweises erneut zu entscheiden. Der Kläger, ein staatenloser Kurde aus Syrien, reiste am 28.10.2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen am 08.11.2005 gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.01.2006 ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Von einer Abschiebungsandrohung wurde mangels möglicher Benennung eines konkreten Zielstaates abgesehen. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 01.02.2006 beantragte der seither geduldete Kläger unter Berufung darauf, dass er ein aus Syrien stammender staatenloser Kurde sei, erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG sowie die Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen. Mit Schreiben vom 25.02.2010 beantragte der Kläger, nachdem bis dahin über seinen mit Schreiben vom 01.02.2006 gestellten Antrag noch nicht entschieden worden war, erneut, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Zur Begründung führte der Kläger mit ergänzendem Schreiben vom 14.10.2010 aus, ihm stehe aus mehreren Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu. Er sei Vater eines deutschen Kindes und habe die Vaterschaft durch Urkunde vom 26.03.2009 anerkannt. Darüber hinaus könne er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. Zwar sei er aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2006 ausreisepflichtig. Er werde allerdings seit mehr als 18 Monaten geduldet, weil er unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Es sei auch nicht absehbar, dass die bestehenden Ausreisehindernisse demnächst wegfielen. Als nachträglich in Syrien registrierter Ausländer unterfalle er zwar dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der syrisch-arabischen Republik. Eine Rückführung dieses Personenkreises entsprechend dem Übernahmeabkommen finde nach der Erklärung der syrischen Regierung aber nicht statt. Dem entsprechend sei bisher noch keiner Person, die die syrische Staatsbürgerschaft nicht besitze, von den syrischen Behörden ein Rückkehrpapier ausgestellt worden. Es sei daher auf absehbare Zeit nicht zu erkennen, dass für ihn eine Rückkehrmöglichkeit nach Syrien bestehe. Da er zudem keinen Nationalpass besitze, sei ihm gemäß §§ 5, 6 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Mit weiterem Schreiben vom 14.04.2011 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ein Kontakt zwischen ihm und seiner deutschen Tochter zurzeit nicht bestehe, dies aber nichts daran ändere, dass ihm als staatenloser Kurde aus Syrien eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zustehe. Am 23.08.2011 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, weil über seinen bereits am 01.02.2006 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bislang nicht entschieden worden sei. Mit Bescheid vom 21.10.2011 hat der Beklagte die Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie auf Ausstellung eines Reiseausweises gemäß Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen und Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 ff. AufenthV abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt, weil der Kläger in Ermangelung einer Sorgeerklärung nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge für seine am 01.03.2009 geborene deutsche Tochter berechtigt sei. Zwar könne eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 4 AufenthG auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, sofern die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt werde. Als abgelehnter Asylbewerber müsse sich der Kläger indes die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenhalten lassen, nach der ein Aufenthaltstitel vor der Ausreise nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden dürfe. Der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geregelte Ausnahmefall des Bestehens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels liege im Fall des Klägers nicht vor. Auch seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, zwar abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Die Ausreise des Klägers sei indes weder im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG noch mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aus rechtlichen Gründen unmöglich. Intensive Kontakte zwischen dem Kläger und seiner deutschen Tochter seien weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Zwar habe der Kläger bereits am 26.03.2009 die Vaterschaft für seine am 01.03.2009 geborene deutsche Tochter anerkannt. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er das ihm zustehende Recht und die damit korrespondierende Pflicht zum Umgang mit dem Kind hierzu auch wahrnehme. Eine entsprechend stabile Beziehung, die vor allen Dingen für das Kind den Eindruck von Beständigkeit und Dauerhaftigkeit erwecke und eine gelebte Vater-Kind-Beziehung vermuten lasse, die von einer geistigen und emotionalen Auseinandersetzung geprägt sei, liege nicht vor. Da der Kläger selbst eingeräumt habe, derzeit keinen Kontakt zu seiner deutschen Tochter zu haben, könne nicht einmal davon ausgegangen werden, dass überhaupt eine Begegnungsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter bestehe. Hierfür spreche auch, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Unterhaltszahlungen an seine Tochter geleistet habe. Ein rechtliches Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernis, das die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtfertigen würde, ergebe sich auch nicht daraus, dass durch eine Abschiebung in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben des Klägers eingegriffen würde. Ein den Schutzbereich der Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnendes Privatleben komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand dieses Aufenthalts in Betracht. Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK sei dabei eine abgeschlossene „gelungene“ Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland sowie eine Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat. Daran fehle es, da der Kläger ungeachtet dessen, dass er sich bereits seit sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, erst im Alter von 18 Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei und damit den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in Syrien verbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass er noch hinreichend mit den dortigen Verhältnissen und kulturellen Gegebenheiten, insbesondere der Sprache, vertraut sei. Eine Entwurzelung des Klägers von den Verhältnissen seines Herkunftsstaates lasse sich nicht feststellen. Abgesehen davon fehle es an einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration des Klägers, da er während seines gesamten bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentliche Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen gewesen sei. Der Kläger habe sich darüber hinaus geweigert, gemeinnützige Tätigkeiten i. S. d. § 5 AsylbLG auszuüben. Dass ein in Deutschland aufenthaltsberechtigter Familienangehöriger auf die Lebenshilfe des Klägers angewiesen wäre und diese Lebenshilfe nur im Bundesgebiet erbracht werden könnte, sei nicht ersichtlich. Die Zuerkennung eines dauerhaften Ausreisehindernisses und damit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG scheiterte auch daran, dass das am 03.01.2009 in Kraft getretene Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Syrien eine Rückführung des Klägers nach Syrien ermögliche. Es unterliege keinen Zweifeln, dass es sich bei dem Kläger aus Sicht der syrischen Behörden um einen registrierten Ausländer, einen sog. Adschnabi, handele. Als solcher unterfalle der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich des Rückübernahmeabkommens und komme für ihn daher eine Rückführungsmöglichkeit ernsthaft in Betracht bzw. könne eine Rückübernahme durch Syrien zumindest nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus bestehe für den Kläger als in das Ausländerregister der Provinz Al Hassaka eingetragene Person nach dem am 07.04.2011 ergangenen und zwischenzeitlich unbeschränkt verlängerten Dekret des Staatspräsidenten Nr. 49 die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Inzwischen seien bereits mehrere Tausend Betroffene auf der Grundlage dieses Dekrets eingebürgert worden. Daraus, dass derzeit faktisch keine Abschiebungen nach Syrien durchgeführt würden, lasse sich eine Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise i. S. d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht herleiten. Die Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 des Staatenlosenübereinkommens -StaatenlÜbK- könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Zwar besitze der Kläger als Nachfahre von Kurden, denen im Jahre 1962 die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei, keine syrische Staatsangehörigkeit und sei er daher Staatenloser i. S. d. Art. 1 Abs. 1 StaatenlÜbK. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 1 StaatenlÜbK scheitere indes daran, dass sich der Kläger lediglich geduldet und damit nicht rechtmäßig i. S. v. Art. 28 Satz 1 StaatenlÜbK im Bundesgebiet aufhalte. Zwar könne nach Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbK jedem im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates befindlichen Staatenlosen auch ohne das Erfordernis eines rechtmäßigen Aufenthalts ein Reiseausweis ausgestellt werden, wobei eine wohlwollende Prüfung vorgesehen sei, wenn der Staatenlose von dem Land, in dem er seinen rechtmäßigen Aufenthalt habe, keinen Reiseausweis erhalten könne. Besondere Umstände, die zugunsten des Klägers die Ausstellung eines Reiseausweises auf der Grundlage von Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbK zwingend erfordern würden, lägen indes nicht vor. Zudem sei es Zweck des Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbK, auch Staatenlosen, die sich im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates befänden, ohne zum Daueraufenthalt berechtigt zu sein, in die Lage zu versetzen, sich auszuweisen sowie von dem Recht der Freizügigkeit auch durch Ausreise und anschließende Wiedereinreise nach Möglichkeit Gebrauch zu machen. Gerade dies würde aber dem Sinn und Zweck der dem Kläger erteilten Duldungen zuwiderlaufen, zumal er nach erfolglos gebliebenem Asylverfahren vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sei. Ebenso wenig könne der Kläger die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach den Vorschriften der § 5 ff. AufenthV beanspruchen. Ein Reiseausweis für Ausländer im Inland dürfe nach der Vorschrift des § 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG nach Maßgabe des § 5 AufenthG nur ausgestellt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitze bzw. ein solcher Aufenthaltstitel erteilt werde, sobald der Ausländer als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfülle. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht gegeben. Zur Begründung seiner Klage, an der er auch nach Erlass des Bescheides des Beklagten vom 21.10.2011 festhält, beruft sich der Kläger darauf, dass sich für ihn ein Aufenthaltsrecht zwar nicht aus § 28 Abs. 1 AufenthG ergebe, weil er keinen Kontakt zu seinem deutschen Kind habe, ihm sei aber gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Er sei unverschuldet an seiner Ausreise gehindert. Zwar sei er in Syrien im Ausländerregister registriert und unterfalle damit als sog. Adschnabi dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der syrisch-arabischen Republik geschlossenen Rückübernahmeabkommen. Nach den Erklärungen der syrischen Regierung würde hinsichtlich dieses Personenkreises eine Rückführung entsprechend dem Rückübernahmeabkommen indes nicht durchgeführt. Nach seinem Kenntnisstand sei bisher kein registrierter Ausländer nach Syrien zurückgeführt worden. Da überdies auch aufgrund der aktuellen Unruhen in Syrien ein Abschiebungshindernis bestehe, sei es auf absehbare Zeit nicht zu erkennen, dass es für ihn eine Rückkehrmöglichkeit nach Syrien gebe. Stehe ihm danach aber eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu, sei ihm auch ein Reiseausweis für Ausländer gemäß §§ 5, 6 AufenthV auszustellen. Er habe keine Möglichkeit, einen syrischen Nationalpass oder den Pass eines Drittstaates zu erlangen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2011 zu verpflichten, über seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Ausstellung eines Reiseausweises unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu entscheiden. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 21.10.2011 entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 20.12.2011, 10 K 755/11, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten seiner Klage abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 05.03.2012, 2 D 8/12, zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.