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Urteil

10 K 788/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0418.10K788.11.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolgreichen Klage gegen die nachträgliche Befristung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der im Bescheid des Beklagten vom 26.04.2011 in der Gestalt des Widerspruch-bescheides vom 29.07.2011 enthaltenen Abschiebungsandrohung verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolgreichen Klage gegen die nachträgliche Befristung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der im Bescheid des Beklagten vom 26.04.2011 in der Gestalt des Widerspruch-bescheides vom 29.07.2011 enthaltenen Abschiebungsandrohung verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Urteilstenors begründet. Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011 ist nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser steht nämlich der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind die angefochtenen Bescheide, soweit die der Klägerin am 03.03.2010 bis 20.12.2012 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet wurde. Rechtsgrundlage der nachträglichen Verkürzung der Befristung der Aufenthalts-erlaubnis ist § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 03.03.2010 eine bis 20.12.2012 gültige (weitere) Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde durch den am 15.08.2010 erfolgten Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung sowie die am 19.01.2011 und am 26.01.2011 von beiden Eheleuten beim Amtsgericht St. Wendel gestellten Scheidungsanträge beendet. Denn damit haben die Klägerin und auch deren Ehemann nach außen kundgetan, dass sie an der ehelichen Lebensgemeinschaft dauerhaft nicht mehr festhalten wollen. Der nur einseitig seitens der Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.2011 beim Familiengericht gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Da mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entfallen ist, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine nachträgliche Verkürzung der Frist vor. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob der Ausländer trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, nicht inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige, akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen, sondern ist als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist. Für die Ermessens-entscheidung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet dies, dass damit nur noch das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen sind. Das Interesse des Ausländers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus ist, wie auch in den regulären Verlängerungsfällen, im Rahmen der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009, 1 C 11.08, zitiert nach Juris Bei der danach im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin an einem weiteren Verbleib in Deutschland bis zum 20.12.2012 und dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts hat der Beklagte rechtsfehlerfrei ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung der Klägerin angenommen. Insoweit hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid maßgeblich darauf abgestellt, dass nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Beendigung ihres Aufenthalts im Hinblick auf die Verhinderung einer weiteren Aufenthaltsverfestigung geboten sei, da die Zuwanderung von Ausländern nur innerhalb einer begrenzten Kapazität erfolgen könne und daher nicht jedem in Deutschland aufenthaltsamen Ausländer ein permanentes Aufenthaltsrecht eingeräumt werden könne. Es bestehe daher ein begründetes öffentliches Interesse, dass Ausländer, deren Aufenthaltszweck entfallen sei, in ihr Heimatland zurückkehrten. Demgegenüber seien im Rahmen der Anhörung keine Gesichtspunkte vorgetragen, die dem öffentlichen Interesse entgegenstünden. Insbesondere könne die anwaltlich vertretene Klägerin das Scheidungsverfahren auch vom Ausland aus fortführen. Zudem lägen keine tragfähigen familiären Bindungen vor, lebe die Klägerin schon seit geraumer Zeit von ihrem Ehemann getrennt und seien Kinder aus der Ehe nicht hervorgegangen. Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler im Sinne des § 114 VwGO zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen. Allerdings erweist sich die im Bescheid des Beklagten vom 26.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011 ausgesprochene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig. Der Klägerin steht nämlich der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegen den Beklagten zu. Allerdings ergibt sich ein solcher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht schon aus § 31 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung, die gemäß § 28 Abs. 3 AufenthG auf Ehegatten deutscher Staatsangehöriger entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zwecke des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren - so die bis 30.06.2011 geltende Fassung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – bzw. seit mindestens drei Jahren – so die mit Wirkung vom 01.07.2011 in Kraft getretene Fassung gemäß Art. 1 Nr. 5 Buchst. a des Gesetzes vom 23.06.2011 (BGBl. I, 1266) - rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der deutsche Ehegatte verstorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem noch lebenden und inzwischen geschiedenen Ehemann sogar weniger als zwei Jahre bestanden hat, so dass es letztlich rechtlich nicht darauf ankommt, ob fallbezogen die der Klägerin günstigere Altregelung (zwei Jahre) oder die seit dem 01.07.2011 geltende Regelung (drei Jahre) zur Anwendung kommt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft wurde nämlich durch die Eheschließung am 04.03.2009 begründet und endete, wie bereits dargelegt, mit dem am 15.08.2010 erfolgten Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung bzw. den am 19.01.2011 und am 26.01.2011 von beiden Eheleuten beim Amtsgericht St. Wendel gestellten Scheidungsanträgen. Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis aus § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt AufenthG zu. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist von der Voraussetzung des zweijährigen - so die bis 30.06.2011 geltende Fassung – bzw. dreijährigen – so die ab 01.07.2011 geltende Fassung gemäß Art. 1 Nr. 5 Buchst. a des Gesetzes vom 23.06.2011 (BGBl. I, 1266) - rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alt.) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alt.). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG nicht erfüllt. Denn wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung der Klägerin ergibt sich keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange. Nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes kann dem Ausländer oder der Ausländerin das Vorliegen einer „besonderen“ Härte im Rahmen der Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt der notwendigen Rückkehr in das Heimatland nur ausnahmsweise dann zugebilligt werden, wenn die zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen. Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtung der Aufenthaltsdauer und individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine besondere Härte nur anzunehmen, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Situation. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.02.2011, 2 B 17/11, vom 23.11.2005, 2 W 31/05, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75 (Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand), und vom 08.06.2000, 9 V 14/00, SKZ 2000, Leitsatz Nr. 126, (zu § 19 AuslG), wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde Fallbezogen muss gesehen werden, dass die Klägerin noch nicht sehr lange aus ihrem Herkunftsland ausgereist ist. Sie hat demnach die mit Abstand längste Zeit ihres Lebens im Heimatland verbracht und es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass eine Wiedereingliederung in die dortigen Verhältnisse mit größeren Problemen für sie verbunden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass bereits eine abgeschlossene „gelungene“ Integration der Klägerin in die hiesige Gesellschaft vorliegt. Von daher kann nicht festgestellt werden, dass ihr wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG droht. Demgegenüber sind fallbezogen die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt AufenthG gegeben, so dass davon abzusehen ist, dass die Klägerin die gesetzlich vorgeschriebene Ehebestandszeit gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, und ihr mithin ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis zusteht. Die Klägerin kann sich mit Erfolg auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt AufenthG berufen. Sinn und Zweck dieser Härtefallregelung ist es, dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemein-schaft nicht mehr zuzumuten. Nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.02.2011, 2 B 17/11, wie vor, dem die Kammer folgt vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23.08.2011, 10 K 1033/10, bietet das Regelbeispiel des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG keine Kompensation für erlittenes Unrecht, sondern soll verhindern, dass ein Ehegatte wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird. Es greift daher „zumindest in der Regel“ nicht ein, wenn ausschließlich der andere Ehegatte die Trennung herbeigeführt hat. Im vorliegenden Fall ist die Trennung von der Klägerin ausgegangen, da diese am 15.08.2010 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und – wenn auch nur wenige Tage - vor dem Ehemann beim zuständigen Familiengericht Scheidungs-antrag gestellt hat. Von daher kommt es maßgeblich darauf an, ob der Klägerin wegen der Umstände des Einzelfalls ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar geworden ist. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit ist zeitbezogen nicht die dauerhafte Fortsetzung der Ehe, sondern das Erreichen der gesetzlichen Ehebestandszeit in den Blick zu nehmen. vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2006, OVG 11 S 34.05, zitiert nach Juris Zu den Schutzgütern des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt AufenthG zählen vor allem die sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und Ehre sowie die körperliche Unversehrtheit. Dabei werden gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2006, wie vor m.w.N. Dagegen wird ein Härtefall jedenfalls dann angenommen, wenn die nachgezogene Ehefrau aufgrund des vom Ehemannes ausgeübten Psychoterrors nicht mehr zu einer freien Willensentscheidung in der Lage war oder es etwa zu über Monate dauernden erheblichen Schikanen verbunden mit Bedrohungen durch unkontrollierte Aggressionen des Ehemannes infolge von Alkoholmissbrauch gekommen ist. Ebenso wird ein besonderer Härtefall bejaht, wenn die nachgezogene Ehefrau seit dem ersten Tag ihrer Ehe durch ihren Ehemann jeglicher freier Entfaltung ihrer Persönlichkeit beraubt und wie eine Gefangene in der Wohnung gehalten wird, niemanden anrufen und ohne ihren Ehemann nicht die Wohnungstür öffnen darf. Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange ist insbesondere auch bei Misshandlungen, etwa durch Ausdrücken von Zigarettenkippen auf dem Rücken der Ehefrau, zu unterstellen. Darüber hinaus wird eine besondere Härte anzunehmen sein, wenn es im Rahmen von Ehestreitigkeiten wiederholt zu Erniedrigungen gekommen ist, hierbei nicht nur verbale Entgleisungen, sondern auch etwa Schläge mit einer Plastikschüssel auf den Kopf der Betreffenden glaubhaft gemacht werden. Auch die Tatsache, dass die Ehefrau mit Füßen aus dem Bett getreten und gestoßen worden ist, weil sie den sexuellen Wünschen des Ehemannes nicht nachgekommen ist, ist in die Beurteilung einzustellen. Vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar zum Aufenthalts-gesetz, Stand: März 2012, § 31 Rdnr. 185-187, mit Hinweisen auf die insoweit ergangene Rechtsprechung Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt AufenthG gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft von ihrem damaligen Ehemann mehrfach durch Anwendung physischer Gewalt zumindest in Form von Schlägen ins Gesicht körperlich misshandelt worden ist. Hierzu muss zunächst gesehen werden, dass die Klägerin derartige Geschehnisse während des gesamten Verfahrens im Kern durchgehend vorgetragen hat. Auch der am 14.06.2010 handschriftlich aufgesetzte "Vertrag", der nach den unwidersprochenen und aus Sicht der Kammer auch keinen Zweifeln unterliegenden Angaben der Klägerin von dem Ehemann verfasst wurde, spricht klar dafür, dass es derartige Vorfälle in der Vergangenheit gegeben hat. In diesem Schriftstück hat der Ehemann nämlich das Versprechen abgegeben, sich der Klägerin gegenüber in Zukunft korrekt zu verhalten, sie „nicht zu schlagen oder in einer Form zu beleidigen oder zu diskriminieren“. Für eine solche Erklärung des Ehemannes hat aber nur dann Anlass bestanden, wenn es in der Vergangenheit tatsächlich zu derartigen Vorfällen, auch körperlichen Misshandlungen, gekommen ist. Im Weiteren liegen bezüglich der dritten Misshandlung der Klägerin am 02.06.2010 Lichtbilder in der polizeilichen Ermittlungsakte vor, die eindeutig Verletzungen der Klägerin im Gesichtsbereich dokumentieren. Ebenso sind in dem Schreiben der C. Klinik St. T. B-Stadt vom 03.06.2010 Verletzungen der Klägerin dokumentiert, die nach Sachlage nur durch die von der Klägerin dargestellte Misshandlung am 02.06.2010 stammen können. Schließlich muss gesehen werden, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Kammer einen insgesamt glaubhaften Eindruck gemacht hat, was vor allem dadurch zum Ausdruck gekommen ist, dass sie auch für sie nachteilige Umstände freimütig und ohne Zögern eingeräumt hat. Bei dieser Sachlage ist die Kammer davon überzeugt, dass der frühere Ehemann mehrmals physische Gewalt zumindest in Form von Schlägen gegen die Klägerin ausgeübt hat. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die von der Klägerin bei der polizeilichen Anzeige am 05.06.2010, im Verwaltungs- sowie im Klageverfahren geschilderten Misshandlungsfälle Unstimmigkeiten hinsichtlich zeitlicher Einordnungen und des Ablaufs der Ereignisse im Einzelnen enthalten. Diese -wie zu betonen ist- nicht den Kernbereich sondern lediglich äußere Umstände des Geschehens betreffende Ungereimtheiten sind nach Überzeugung der Kammer jedoch offensichtlich auf Verständigungsprobleme mit der Klägerin zurückzuführen. Insoweit hat die mündliche Verhandlung gezeigt, dass selbst unter Zuhilfenahme einer vereidigten Dolmetscherin erhebliche Probleme bestanden, sich mit der Klägerin zu verständigen und selbst einfach gelagerte Sachverhalte festzustellen. Diese Probleme müssen erst recht in Rechnung gestellt werden, wenn kein vereidigter Dolmetscher bei der Erörterung mit der Klägerin hinzugezogen worden ist. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass in seinen Besprechungen mit der Klägerin kein Dolmetscher, sondern lediglich von der Klägerin mitgebrachte Begleitpersonen zur Übersetzung hinzugezogen worden sind. Auch aus der Niederschrift der polizeilichen Anzeige vom 05.06.2010 ergibt sich nicht, dass bei der Befragung der Klägerin ein Dolmetscher zugegen war. Von daher lassen sich aus Sicht der Kammer Unstimmigkeiten in den durch den Prozessbevollmächtigten oder die Polizei wiedergegebenen Äußerungen der Klägerin zwanglos mit Übertragungs-fehlern erklären. Ist demnach davon auszugehen, dass die Klägerin mehrfach durch ihren Ehemann zumindest durch Schläge ins Gesicht körperlich misshandelt wurde, war die Klägerin rechtlich nicht verpflichtet, derartige erhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit und Integrität bis zum Erreichen der gesetzlichen Ehebestandszeit hinzunehmen, vielmehr führen diese Gewalttätigkeiten zu der Feststellung, dass ihr ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zumutbar war. Zwar hat sich die Klägerin nach der dritten Misshandlung am 02.06.2010 mit ihrem damaligen Ehemann wieder versöhnt. Sie ist nämlich im Vertrauen darauf, dass sich der Ehemann an sein in dem „Vertrag“ vom 14.06.2010 gegebenes Versprechen, sich ihr gegenüber künftig korrekt zu verhalten, halten wird, wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt und hat auch die Strafanzeige gegen den Ehemann gegenüber der Polizei zurückgenommen. Allerdings ist es nach dieser Versöhnung zu einer weiteren Aggression des Ehemannes gekommen, die gezeigt hat, dass dieser nicht willens oder nicht in der Lage ist, sich der Anwendung physischer Gewalt gegenüber der Klägerin zu enthalten, und es daher auch künftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu gleichartigen, unakzeptablen Gewalttätigkeiten kommen wird. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass der Ehemann an einem Abend Streit mit ihr gesucht hat und drohend auf sie zugekommen ist. Auch insoweit hat die Kammer keinen Grund, den Ausführungen der Klägerin jedenfalls im Kern zu misstrauen. Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie aus Angst vor dem Ehemann im Schlafanzug und in Hausschuhen aus dem Haus gelaufen ist und Zuflucht bei einer Freundin in der Nachbarschaft gesucht hat. Eine derartige Verhaltensweise lässt sich plausibel nur damit begründen, dass die Klägerin erneut eine massive Angst vor ihrem Ehemann hatte und deshalb vor diesem geflüchtet ist. Eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin mit Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten an das Familiengericht vom 02.02.2011 eine Aussetzung des Scheidungsverfahrens mit der Begründung beantragt hatte, dass sie im Moment nicht geschieden werden, sondern das Trennungsjahr abwarten möchte, und in einem Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2011 gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck brachte, es sei nicht endgültig entschieden, ob die Trennung endgültig sei, sie hoffe darauf, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen zu können. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass der damalige Ehemann auch nach dem vierten Vorfall erneut darum gebeten habe, eine neue Chance zu bekommen. Nach ihren glaubhaften Darlegungen in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin allerdings nur überlegt, ob sie wieder zu ihrem Ehemann zurückkehren wird, und ist letztlich aus Angst vor dem Ehemann zu der endgültigen Entscheidung gekommen, dass es bei der Trennung bleiben soll. Allein dem Umstand, dass die Klägerin es sich überlegt hat, ob sie zu ihrem Ehemann zurückkehren will, kann aber nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass sie ihrem Ehemann die wiederholten Misshandlungen verziehen hat und es ihr zumutbar ist, an der Ehe zumindest bis zum Erreichen der gesetzlich geforderten Ehebestandszeit festzuhalten, zumal die Klägerin ja letztlich endgültig die Entscheidung getroffen hat, nicht zu dem Ehemann zurückzukehren. Soweit in dem Anwaltsschriftsatz vom 14.04.2011 über den Wunsch nach einer bloßen Bedenkzeit hinaus die Hoffnung auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Ausdruck gebracht worden ist, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls glaubhaft ausgeführt hat, dass sie ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten lediglich mitgeteilt habe, sie wolle es sich überlegen, ob sie wieder zu dem Ehemann zurückkehren wird. Die im Schriftsatz vom 14.04.2011 abgegebenen Erklärungen können daher ohne weiteres mit Verständigungsschwierigkeiten erklärt werden. Nach alledem ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Vor diesem Hintergrund kann die im Bescheid vom 26.04.2011 enthaltene Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben. Der Klage ist daher in dem dargelegten Umfang mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt. Die am … 1979 geborene Klägerin, eine thailändische Staatsangehörige, reiste erstmals am 03.10.2008 mit einem von der deutschen Botschaft in Bangkok ausgestellten Visum, gültig vom 10.09.2008 bis 09.12.2008, zur Eheschließung mit einem deutschen Staatsbürger ins Bundesgebiet ein. Nachdem die Heirat nicht stattfand, reiste sie am 09.12.2008 nach Thailand zurück. Unter dem 26.01.2009 reiste sie erneut mit einem Visum der deutschen Botschaft, gültig vom 23.01.2009 bis 22.04.2009, zwecks Heirat eines anderen deutschen Staatsbürgers ins Bundesgebiet ein und schloss mit diesem am 04.03.2009 vor dem Standesbeamten der Kreisstadt St. Wendel die Ehe. Daraufhin wurde ihr am 25.03.2009 eine bis 24.03.2010 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, die am 03.03.2010 bis 20.12.2012 (Ablauf ihres thailändischen Reisepasses) verlängert wurde. Am 24.08.2010 teilte der Ehemann dem Beklagten mit, dass die Klägerin am 13.08.2010 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Laut Melde-bescheinigung der Kreisstadt St. Wendel ist die Klägerin seit 15.08.2010 unter der im Rubrum angegebenen Anschrift wohnhaft. Unter dem 21.09.2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie sich am 15.08.2010 von ihrem Ehemann getrennt habe, weil dieser ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.01.2011, beim Amtsgericht St. Wendel eingegangen am 19.01.2011, stellten die Klägerin und mit beim Amtsgericht St. Wendel am 26.01.2011 eingegangenen Anwaltsschriftsatz auch deren Ehemann Anträge auf Scheidung der Ehe. Im Rahmen ihrer Anhörung zur beabsichtigten nachträglichen zeitlichen Beschränkung der befristeten Aufenthaltserlaubnis und Ausreiseaufforderung trug die Klägerin mit Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 14.04.2011 vor, dass das Scheidungsverfahren auf ihren ausdrücklichen Wunsch zum Ruhen gebracht sei und sie hoffe, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen zu können. Sie erhalte keine staatliche Unterstützung, sondern verdiene ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit. Im Übrigen sei ihr Verbleib im Bundesgebiet auch im Falle einer Ehescheidung notwendig, um zumindest diese Angelegenheit bis zum rechtskräftigen Abschluss regeln zu können. Durch Bescheid des Beklagten vom 26.04.2011, zugestellt am 29.04.2011, wurde die Geltungsdauer der der Klägerin am 03.03.2010 bis 20.12.2012 verlängerten Aufenthaltserlaubnis nachträglich bis zum Tag der Bekanntgabe dieses Bescheides zeitlich beschränkt und sie unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus Deutschland binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert. Den hiergegen am 30.05.2011, einem Montag, eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ein Härtefall gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG vorliege. Ihr sei wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zumutbar. Ihr Ehemann, ein Alkoholiker, habe sie mehrfach geschlagen. Am 02.06.2010 sei sie von ihm so geschlagen worden, dass sie eine Prellung am linken Oberarm und eine Schürfwunde an der linken Wange erlitten habe. Sie habe sich am 03.06.2010 in die Ambulanz der C. Klinik St. T. B-Stadt begeben und dort angegeben, vom Ehemann am Vortag gewürgt, ins Gesicht geschlagen sowie brutal am Arm gezogen worden zu sein. Anschließend habe sie zunächst bei einer Freundin und dann in einem Haus des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V., D., gewohnt. Sie habe auch angesichts früherer Misshandlungen Anzeige gegen den Ehemann erstattet, weswegen es zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B-Stadt (8 Js 1352/10) gekommen sei. Der Ehemann habe sich entschuldigt, sie angefleht, die Strafanzeige zurückzunehmen, und versichert, sie nicht mehr zu schlagen. Da sie eine Sicherheit verlangt habe, dass er sie tatsächlich nicht mehr schlage, habe er sich in einem am 14.06.2010 aufgesetzten Vertrag zur Bezahlung von 10.000.- Euro sowie eines Laptops und zur Übertragung eines Drittels seines Anwesens verpflichtet, falls er sie wieder schlage oder in irgendeiner Form beleidige oder diskriminiere. Eine bei Vertragsschluss anwesende Zeugin habe die Situation dahingehend geschildert, dass der Ehemann sich habe versöhnen wollen und sie, die Klägerin, sichtbar Angst gehabt habe. Nach Unterzeichnung des Vertrages habe sie die Strafanzeige zurückgenommen. Seinen Versprechungen habe der Ehemann jedoch Anfang August 2010 noch einmal zuwider gehandelt. Bevor er habe zuschlagen können, sei ihr die Flucht gelungen. Sie habe bei einer Freundin gewohnt, bis sie ihre jetzige Wohnung angemietet habe. Der Ehemann habe ihr dann mit einer Scheidungsklage sowie damit gedroht, er werde dafür sorgen, dass sie Deutschland verlassen müsse. Ihr früherer Verfahrensbevollmächtigter habe zu alldem nichts vorgetragen und ihr geraten, das Scheidungsverfahren zum Ruhen zu bringen und vorzutragen, sie hoffe, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen zu können. Dies entspreche aber überhaupt nicht ihrem Wollen. Zum Beleg ihrer Angaben legte die Klägerin Schreiben der C. Klinik St. T. B-Stadt vom 03.06.2010, den mit ihrem Ehemann geschlossenen „Vertrag“ vom 14.06.2010 sowie Schreiben des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V., E.-Z.-Hauses, vom 12.05.2011 bei. Durch Bescheid vom 29.07.2011, zugestellt am 02.08.2011, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Da die Klägerin die gemeinsame Wohnung am 15.08.2010 mit dem Ziel des dauernden Getrenntlebens von ihrem Ehemann verlassen habe, sei eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, nämlich das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, entfallen. Durch das beantragte Scheidungsverfahren sei nicht mehr beabsichtigt, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen. Bei der Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis seien das öffentliche Interesse an der Befristung und ihre persönlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Nach der Beendigung der ehelichen Lebensgemein-schaft sei die Beendigung ihres Aufenthalts im Hinblick auf die Verhinderung einer weiteren Aufenthaltsverfestigung im Inland geboten. Da die Zuwanderung von Ausländern nur innerhalb einer begrenzten Kapazität erfolgen könne, bestehe ein begründetes öffentliches Interesse, dass Ausländer, deren Aufenthaltszweck entfallen sei und die keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hätten, in ihr Heimatland zurückkehrten. Im Rahmen der Anhörung seien keine entgegenstehenden Gesichtspunkte vorgetragen worden. Anhaltspunkte, dass die Klägerin versucht habe, die eheliche Lebensgemeinschaft zu retten (z. B. Wiedereinzug in die gemeinsame Wohnung, Versöhnungsgespräche) seien nicht vorgetragen. Das Scheidungsverfahren könne auch aus dem Ausland geführt werden, insoweit habe die Klägerin einen Verfahrensbevollmächtigten vor Ort bestellt. Tragfähige familiäre Bindungen lägen nicht vor. Die Klägerin lebe seit geraumer Zeit von ihrem Ehemann getrennt, Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG könne sie nicht in Anspruch nehmen, da die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet keine zwei Jahre rechtmäßig bestanden habe. Die geltend gemachten Einwände der „häuslichen Gewalt“ stellten auch keine besondere Härte gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG dar. Die Klägerin habe lediglich einen Fall der Misshandlung, der zu keinen gravierenden Verletzungen geführt habe, zur Anzeige gebracht und diese zurückgezogen. Im weiteren Verlauf habe sie sich mit dem Ehemann wieder versöhnt. Von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer ehelichen Lebens-gemeinschaft sei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere dann auszugehen, wenn der ausländische Ehegatte physischen oder psychischen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten ausgesetzt sei. Dabei sei zu beachten, dass § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine besondere Härte voraussetze, d.h. die Anforderungen müssten gegenüber einer allgemeinen Härte gesteigert sein. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen etc., die zu einer Vielzahl von Trennungen führten, führten für sich genommen noch nicht dazu, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar sei. Die zeitliche Beschränkung ihres Aufenthalts sei zweifellos eine einschneidende Maßnahme. Die Klägerin besitze jedoch keine Rechtsposition, auf deren Bestand sie habe vertrauen dürfen. Sie habe die Aufenthaltserlaubnis allein deshalb erhalten, um mit ihrem deutschen Ehemann zusammenleben zu können. Ihr persönliches Interesse, sich weiterhin in Deutschland aufhalten zu dürfen, müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts zurücktreten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei ihr Aufenthalt somit zeitlich zu beschränken gewesen. Durch Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 03.08.2011, 16 F 22/11 S, wurde die Ehe der Klägerin geschieden. Am 31.08.2011 erhob die Klägerin Klage. Eine besondere Härte gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG liege vor. Sie sei von ihrem Ehemann insgesamt dreimal misshandelt worden, beim Versuch der vierten Misshandlung habe sie die Ehewohnung verlassen. Nach sechs Monaten ihres Zusammenlebens habe der Ehemann begonnen, sie zu beschimpfen und aggressiv zu werden. Zur ersten Misshandlung sei es im März 2010 gekommen, als sie mit dem Ehemann ferngesehen habe. Als sie sich etwas zum Trinken habe holen wollen, habe er ihr ohne Vorwarnung und Anlass so fest mit der Hand ins Gesicht geschlagen, dass sie wegen der erlittenen Verletzungen zwei Tage lang nicht habe zur Arbeit gehen können. Auch die zweite Misshandlung sei für sie völlig überraschend gekommen. Nach einem ganz normalen Gespräch habe der Ehemann sie geschubst, gegen das Sofa gedrückt und schließlich gegen die Flurwand geschleudert, wo er sie gewürgt habe. Sie habe ins Schlafzimmer entkommen können und dort die Tür zugesperrt. Der Ehemann habe versucht, die Tür einzuschlagen. Bei dieser Misshandlung sei der Fingernagel am kleinen Finger ihrer rechten Hand abgerissen und habe sie an beiden Oberarmen Hämatome erlitten. Die dritte Misshandlung am 02.06.2010 habe sie zur Anzeige gebracht. Sie sei vom Ehemann gewürgt, ins Gesicht geschlagen und brutal am Arm gezogen worden und habe eine Prellung am linken Oberarm sowie eine Schürfwunde an der linken Wange davongetragen. Der Ehemann habe sie gefragt, warum sie nicht mehr mit ihm schlafe, und verlangt, dass sie es am Abend tue. Um 19.00 Uhr habe er sie nach dem Besuch seiner Gaststätte aufgefordert, die Wohnungsschlüssel herauszugeben und die Wohnung zu verlassen. Als sie erklärt habe, dass sie als Ehefrau das Haus nicht verlasse, sei er immer aggressiver geworden. Darauf habe er ihr die Wohnungsschlüssel wegnehmen wollen. Hierbei habe er sie verprügelt und ihr die Handtasche aus der Hand gerissen, wobei sie sich am Finger der rechten Hand verletzt habe. Zudem sei ein Trageriemen der Tasche gerissen. Aus Angst vor weiteren Gewalttätig-keiten habe sie ihm die Haustürschlüssel übergeben und die Ehewohnung verlassen. Beamte der Polizeiinspektion St. Wendel hätten am 05.06.2010 mit ihr die eheliche Wohnung aufgesucht, um ihre persönlichen Gegenstände abzuholen. Dabei habe der Ehemann versucht, sie umzustimmen, worauf sie sich jedoch nicht eingelassen habe. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Ehemann, der unberechenbar und grundlos gewalttätig sei, habe sie große Angst gehabt. Sie habe sich durch den Vertrag vom 14.06.2010 jedoch noch einmal umstimmen lassen, da sie seinen Beteuerungen, sie nicht mehr zu schlagen, geglaubt und er ja auch eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe versprochen habe. Da der Ehemann sich aber nicht im Griff habe, sei es dann zu einem weiteren Gewaltausbruch gekommen, weswegen sie die Ehewohnung auf Dauer verlassen habe. Mit dem erneuten Gewaltausbruch sei ihr klar geworden, dass der Ehemann angesichts seines Alkoholismus seine Aggressionen nicht im Griff habe und sie bei einem Verbleiben bei ihm befürchten müsse, zumindest ganz erhebliche Verletzungen davon zu tragen. Daher sei ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemein-schaft nicht zumutbar gewesen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, obwohl sie befürchten müsse, von dem gewalttätigen Ehemann immer wieder und auch schwerer verletzt zu werden. Der Widerspruchsbescheid gehe auf ihren konkreten Vortrag letztlich nicht ein. Das Erlebte werde auf einen Fall der Misshandlung reduziert, der zu keinen gravierenden Verletzungen geführt habe. Dass es aufgrund falscher Versprechungen des Ehemannes zur Versöhnung gekommen sei, werde nicht thematisiert. Obwohl richtig erkannt werde, dass von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere dann auszugehen sei, wenn der ausländische Ehegatte – wie in ihrem Fall - physischen oder psychischen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten ausgesetzt sei, habe der Beklagte das Vorliegen einer besonderen Härte verneint. Ihr sei nicht zuzumuten gewesen, sich erst dann vom Ehemann zu trennen, wenn dieser sie ernsthaft verletze. Dass es zu solchen Verletzungen kommen würde, sei für sie, die sich in der konkreten Situation der Bedrohungen und Handgreiflichkeiten durch den Ehemann befunden habe, absehbar gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten 26.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten unter entsprechender Aufhebung dieser Bescheide zu verpflichten, ihr eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. . Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt bezugnehmend auf die angefochtenen Bescheide ergänzend vor, dass ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehe. Wegen der sich aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung der Klägerin ergebe sich keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange. Nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes könne das Vorliegen einer besonderen Härte im Rahmen der Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechtes nach § 31 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt der notwendigen Rückkehr in das Heimatland nur ausnahmsweise dann zugebilligt werden, wenn die zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaft-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß regelmäßig verbundenen Probleme hinausgingen. Daher sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine besondere Härte nur anzunehmen, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorlägen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer ungleich härter als andere Ausländer in vergleichbarer Situation treffe. Fallbezogen müsse insoweit gesehen werden, dass die Klägerin noch nicht sehr lange aus ihrem Heimatland ausgereist sei und ihr bei Rückkehr keine sprachlichen Probleme entstünden. Es sei nicht ersichtlich, dass wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine besondere Härte gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. AufenthG drohe. Auch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. berufen. Sinn und Zweck dieser Härtefallregelung sei es, dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemein-schaft nicht mehr zuzumuten. Insoweit werde vollinhaltlich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Im Übrigen seien die Anträge auf Scheidung der Ehe durch den stammberechtigten Ehegatten sowie den nachgezogenen Ehegatten gestellt worden, d.h. die Scheidung sei im gegenseitigen Einvernehmen beantragt worden. Es handele sich nicht um eine Härtefallscheidung, da die Klägerin selbst die Aufhebung des Termins beim Familiengericht vom 21.02.2011 beantragt habe, um das Trennungsjahr abzuwarten. Weiterhin sei maßgeblich, dass eine Versöhnung stattgefunden habe. Wie diese zustande gekommen sei, sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Zudem seien die von der Klägerin behaupteten physischen und psychischen Misshandlungen nur in dem in den angefochtenen Bescheiden gewürdigten Umfang nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verfahrensakten des Amtsgerichts St. Wendel 16 F 22/11 S sowie der Staatsanwaltschaft B-Stadt 08 Js 1352/10 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.