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Urteil

10 K 547/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:1216.10K547.11.0A
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Leitsätze
1. Nach der gesetzlichen Vorgabe in § 23 Abs. 3 Satz 1 FZV stehen die elektronische Übermittlung der Versicherungsbestätigung und die Versicherungsbestätigung zum Abruf durch die Zulassungsbehörde alternativ als Nachweis für das Bestehen einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug/Haftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter zur Verfügung.(Rn.27) 2. Entgegen den von den Zulassungsbehörden im Einvernehmen mit der Versicherungswirtschaft praktizierten Verfahrensweise, die Versicherungsbestätigung zum Abruf nur bei Neuzulassungen, Wiederzulassungen oder Halterwechseln zu verwenden, ist es auch im Falle eines Versichererwechsels rechtlich zulässig, den nach § 23 Abs. 1 FZV geforderten Nachweis des Bestehens einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug/Haftpflichtversicherung durch eine Versicherungsbestätigung zum Abruf durch die Zulassungsbehörde zu erbringen.(Rn.27)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2009 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.01.2011 ergangenen Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der gesetzlichen Vorgabe in § 23 Abs. 3 Satz 1 FZV stehen die elektronische Übermittlung der Versicherungsbestätigung und die Versicherungsbestätigung zum Abruf durch die Zulassungsbehörde alternativ als Nachweis für das Bestehen einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug/Haftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter zur Verfügung.(Rn.27) 2. Entgegen den von den Zulassungsbehörden im Einvernehmen mit der Versicherungswirtschaft praktizierten Verfahrensweise, die Versicherungsbestätigung zum Abruf nur bei Neuzulassungen, Wiederzulassungen oder Halterwechseln zu verwenden, ist es auch im Falle eines Versichererwechsels rechtlich zulässig, den nach § 23 Abs. 1 FZV geforderten Nachweis des Bestehens einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug/Haftpflichtversicherung durch eine Versicherungsbestätigung zum Abruf durch die Zulassungsbehörde zu erbringen.(Rn.27) Der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2009 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.01.2011 ergangenen Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 28.01.2011, mit dem für die bisherigen Maßnahmen des Zentralen Ermittlungsdienstes der Beklagten zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Gebühr von 100,-- Euro festgesetzt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenforderung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOst – sowie Gebühren-Nr. 254 der zur GebOst ergangenen Anlage – GebTSt -. Nach Gebühren – Nr. 254 GebTSt kann für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Gebühr von 14,30 Euro bis 286 Euro erhoben werden, wobei die Gebühr nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten umfasst. Gegenstand der Gebührenforderung ist fallbezogen das Tätigwerden des Zentralen Ermittlungsdienstes der Beklagten zwecks Vollziehung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges der Klägerin gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV wegen fehlenden Versicherungsschutzes, so dass es mithin um von dem Gebührenrahmen der Gebühren-Nr. 254 GebTSt umfasste Kosten geht, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Anordnungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – entstanden sind. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Gebührenfestsetzung ist dabei, dass die aber von der Gebührenerhebung umfassten Vollziehungsmaßnahme zugrunde liegende Amtshandlung, namentlich die gegenüber der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 03.03.2009 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV mit sofortiger Wirkung verfügte Untersagung, ihr Fahrzeug im öffentlichen Verkehr wegen Beendigung des Versicherungsschutzes zu betreiben, sowie die zugleich erfolgte Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach Zustellung der Verfügung die Kennzeichenschilder zur Entstempelung und die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vorzulegen, rechtmäßig war. Daran fehlt es vorliegend ersichtlich. Zwar hat die Beklagte als Zulassungsbehörde, sofern diese durch eine Anzeige des Versicherers nach § 25 Abs. 1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für das betreffende Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (mehr) besteht, gemäß Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, und besteht eine Pflicht der Beklagten zur Nachprüfung, ob die Anzeige des Versicherers zu Recht erfolgt ist, grundsätzlich nicht. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 22.10.1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 29.11.1974, VII C 66.72, Buchholz 442.16 § 29 d StVZO Nr. 1 Ein unter Umständen zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige des Versicherers würde nämlich Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV widersprechen. Danach soll sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist oder nicht (mehr) wirksam besteht, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall einen Versicherungsschutz genießen. Mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, verpflichtet selbst eine irrtümliche Mitteilung des Versicherers über das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung die Zulassungsbehörde zu unverzüglichem Handeln. Vgl. BVerwG Urteil vom 22.10.1992, 3 C 2.90, a. a. O.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2009, 1 B 10/09, m. w. N. Ungeachtet der danach aufgrund der Anzeige der … Allgemeine Versicherung AG vom 03.03.2009 über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses für das Fahrzeug der Klägerin zum 01.01.2009 grundsätzlich bestehenden Handlungspflicht der Zulassungsstelle der Beklagten durfte diese fallbezogen gleichwohl nicht davon ausgehen, dass hinsichtlich des Fahrzeuges der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mehr besteht. Die Klägerin hatte nämlich, was zwischen den Beteiligten außer Streit steht, bereits im Vorfeld der mit Bescheid der Beklagten vom 03.03.2009 erfolgten Außerbetriebsetzung ihres Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle der Beklagten eine ihr von der … Versicherung ausgestellte Versicherungsbestätigung mit der darin enthaltenen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) … vorgelegt. Damit ist die Klägerin aber ihrer aus § 1 Pflichtversicherungsgesetz – PflVG - folgenden Verpflichtung, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde Sorge zu tragen, in ausreichender Weise nachgekommen. Dass die Zulassungsstelle der Beklagten die ihr von der Klägerin vorgelegte Versicherungsbestätigungsnummer als Nachweis bestehenden Versicherungsschutzes – offenbar wiederholt - nicht akzeptiert hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Zwar hat die Beklagte darauf verwiesen, dass die von der Klägerin vorgelegte siebenstellige eVB-Nummer nur zum Abruf der Versicherungsbestätigung durch die Zulassungsbehörde zum Versicherungsnachweis für den Zulassungsvorgang für nicht oder nicht mehr zugelassenen Fahrzeuge diene, wohingegen die Versicherungsbestätigung zur Übermittlung bei allen Fallgruppen des Versicherungsnachweises zur Anwendung komme, in denen der Fahrzeughalter nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen müsse, insbesondere beim Versichererwechsel und im Mahnverfahren, und sich im Weiteren darauf berufen, dass die elektronische Übermittlung der Versicherungsbestätigung der ... Versicherung direkt vom Versicherungsbüro über die von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co.KG betriebene zentralen Datenbank an die Zulassungsstelle hätte erfolgen müssen. Die von der Beklagten insoweit praktizierte Verfahrensweise, die Versicherungsbestätigung zum Abruf nur zu verwenden, wenn der Fahrzeughalter persönlich in der Zulassungsbehörde erscheint, um eine Neuzulassung, eine Wiederzulassung eines Fahrzeuges nach einer Außerbetriebsetzung oder einen Halterwechsel zu beantragen, hinderte die Klägerin ungeachtet dessen, dass diese Verfahrensweise offenbar im Einvernehmen mit der Versicherungswirtschaft festgelegt worden ist, gleichwohl nicht, den Nachweis ihres Versichererwechsels auch durch Mitteilung der von ihrem neuen Versicherer erhaltenen sog. eVB-Nummer zu erbringen. Nach der seit 01.03.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 FZV ist die Versicherungsbestätigung als Nachweis bestehenden Versicherungsschutzes grundsätzlich vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang eingerichtet hat. Übermittlung und Bereithaltung zum Abruf können nach Satz 2 der Vorschrift auch durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Nur wenn die elektronische Übermittlung oder die Bereitstellung zum Abruf der Versicherungsbestätigung noch nicht möglich ist oder aus sonstigen Gründen nicht erfolgt, kann die Versicherungsbestätigung von dem Versicherer nach Satz 5 der Vorschrift noch in Papierform nach dem Muster in Anlage 11 Nummer 1 zur FZV ausgestellt werden. Ungeachtet dessen, dass danach in Ausnahmefällen selbst die Verwendung einer Versicherungsbestätigung in Papierform weiterhin möglich ist, stehen die elektronische Übermittlung der Versicherungsbestätigung und die Versicherungsbestätigung zum Abruf durch die Zulassungsbehörde nach der gesetzlichen Vorgabe in § 23 Abs. 3 Satz 1 FZV ausdrücklich alternativ als Nachweis für das Bestehen einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nebeneinander. Auch im Falle eines Versichererwechsels ist es danach rechtlich zulässig, den Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes durch eine Versicherungsbestätigung zum Abruf durch die Zulassungsbehörde zu erbringen. Aufgrund der Mitteilung der eVB-Nummer durch den Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter ist es der Zulassungsbehörde nämlich ohne Weiteres möglich, zu prüfen, ob der Versicherer eine elektronische Versicherungsbestätigung in der von der GDV-Dienstleistungs-GmbH & CO.KG betriebenen zentralen Datenbank bereitgestellt hat und damit ausreichender Versicherungsschutz für das betreffende Fahrzeug besteht. Stellte die von der Klägerin der Zulassungsstelle der Beklagten zur Kenntnis gebrachte eVB-Nummer ... aber einen formgerechten Nachweis i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 FZV dar, dass für ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... nach wie vor eine entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, durfte der Beklagte nicht von dem Nichtbestehen einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgehen. Die wegen angeblicher Beendigung des Versicherungsschutzes für das Fahrzeug der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 03.03.2009 ergangene Betriebsuntersagung ist daher rechtswidrig mit der Folge, dass die Klägerin auch nicht zur Tragung der Kosten für das im Rahmen der Vollstreckung dieses Bescheides erfolgte Tätigwerden des Zentralen Ermittlungsdienstes der Beklagten herangezogen werden durfte. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 100,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin ist Halterin des Kraftrades der Marke Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen …. Am 03.03.2009 ging bei der Zulassungsstelle der Beklagten eine Mitteilung der …. ein, wonach für das Kraftrad der Klägerin seit dem 01.01.2009 kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Daraufhin untersagte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 03.03.2009, der Klägerin am 06.03.2009 zugestellt, gemäß § 25 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Betrieb ihres Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr mit sofortiger Wirkung und forderte sie auf, die Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vorzulegen. Zugleich wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass, sofern sie dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, der Ermittlungsdienst mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung beauftragt werde, in diesem Falle nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOst - eine Gebühr bis zu 280,-- Euro fällig werde sowie die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges nur unterbleibe, wenn innerhalb der genannten Frist durch Vorlage einer gültigen Versicherungskarte nach § 23 FZV das Bestehen von ausreichendem Versicherungsschutz nachgewiesen werde. Die Gebühr für diese Verfügung einschließlich Zustellkosten wurde gemäß GebOst Gebühren-Nr. 254 auf 30,-- Euro festgesetzt. Nachdem in der Folgezeit von der Klägerin weder die Kennzeichenschilder und Zulassungsbescheinigungen noch eine gültige Versicherungsbestätigung vorgelegt worden waren, beauftragte die Beklagte am 13.03.2009 den Zentralen Ermittlungsdienst mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs der Klägerin. Dieser suchte die Adresse der Klägerin am 16.03.2009 auf, traf dort aber niemanden an. Auf die von dem Zentralen Ermittlungsdienst hinterlassene schriftliche Mitteilung teilte die Klägerin der Zulassungsstelle der Beklagten am 17.03.2009 telefonisch die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) ... der… Versicherungen mit. Mit Bescheid vom 17.03.2009 setzte die Zulassungsstelle der Beklagten für die Maßnahmen des Zentralen Ermittlungsdienstes gegen die Klägerin eine Gebühr in Höhe von 100,-- Euro fest, und wies darauf hin, dass die Gebühr auch fällig sei, wenn die zwangsweise Außerbetriebsetzung durch Handlungen des Fahrzeughalters nach Einleitung der Maßnahmen abgewendet worden sei. Gegen den Gebührenbescheid vom 17.03.2009 legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.04.2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie mit weiterem Schreiben vom 27.05.2009 geltend machte, dass sie aufgrund des von ihr vorgenommenen Versicherungswechsels von dem Versicherungsvertreter der ... Versicherungen eine Versicherungsbestätigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle erhalten habe. Bei deren Vorlage sei ihr von der Zulassungsstelle jedoch mitgeteilt worden, „dass man mit dieser Bestätigung nichts anfangen könne“. Obwohl die Zulassungsstelle damit Kenntnis von der Versicherungsbestätigung erhalten habe, sei weder ein entsprechender Vermerk gefertigt, noch sei sie beraten worden, wie weiter zu verfahren sei. Stattdessen seien in Kenntnis bestehenden Versicherungsschutzes Maßnahmen in die Wege geleitet worden, obwohl solche bei entsprechender Beratung nicht notwendig gewesen wären. Ein Verschulden ihrerseits sei daher nicht gegeben. Mit Schreiben vom 03.06.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Widerspruch auch nach erneuter Prüfung der Aktenlage nicht abgeholfen werden könne. Nach der Vorschrift des § 23 FZV sei ein Versichererwechsel nur noch durch eine elektronische Übermittlung möglich. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.01.2011 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, dass gegen die mit Bescheid vom 17.03.2009 erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,-- Euro für die Einleitung von Zwangsmaßnahmen keine rechtlichen Bedenken bestünden, weil die zwangsweise Durchsetzung der Untersagungsverfügung vom 03.03.2009 ihrerseits rechtmäßig gewesen sei. Die in den §§ 13 ff. SVwVG normierten Vollstreckungsvoraussetzungen hätten vorgelegen. Die Untersagungsverfügung vom 03.03.2009 sei vollstreckbar gewesen, da deren sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO angeordnet worden sei mit der Folge, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung hätten entfalten können. Die zwangsweise Außerbetriebsetzung ihres Fahrzeuges sei der Klägerin entsprechend § 19 Abs. 1 SVwVG schriftlich angedroht und ihr auch eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gesetzt worden. Da die Klägerin aber weder das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, noch eine neue Versicherungsbestätigung übermittelt habe, habe die Zulassungsstelle den Ermittlungsdienst am 13.03.2009 mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges der Klägerin beauftragen dürfen. Die bestandskräftig gewordene Betriebsuntersagung vom 03.03.2009 sei ebenfalls zu Recht erfolgt. Aufgrund der Mitteilung der … Versicherung über den Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 25 Abs. 1 FZV sei die Zulassungsstelle gemäß § 25 Abs. 4 FZV verpflichtet gewesen, unverzüglich Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges der Klägerin zu ergreifen. Diese Versicherung sei als für das Fahrzeug der Klägerin maßgebender Versicherer weitergeführt worden, weil der Wechsel zur ... Versicherung der Zulassungsstelle nicht entsprechend § 23 Abs. 3 FZV mit einer elektronisch übermittelten Versicherungsbestätigung mitgeteilt worden sei. Auch die für die Beauftragung des Zentralen Ermittlungsdienstes erhobenen Gebühren in Höhe von 100,-- Euro begegneten keinen Bedenken. Die gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung ergebe sich aus § 6 a Abs. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. §§ 6 a Abs. 2, 3 StVG, 1 Abs. 1 GebOst sowie der Gebühren-Nr. 254 GebTSt. Danach sei für entsprechende Anordnungen nach der FZV, zu denen auch die Maßnahmen zur Durchsetzung einer Stilllegungsverfügung im Wege der Verwaltungsvollstreckung zählten, die Erhebung einer Rahmengebühr von 14,30 Euro bis 286,-- Euro vorgesehen. Bereits mit Beauftragung des Zentralen Ermittlungsdienstes seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebühren-Nr. 254 erfüllt gewesen, auch wenn die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs der Klägerin letztlich unterblieben sei. Nach Gebühren-Nr. 254 Satz 2 GebTSt werde die Gebühr auch dann fällig, wenn die Maßnahmen nicht vollzogen, die Voraussetzungen für die Anordnung aber erst nach Einleiten der Maßnahmen beseitigt worden seien. Der Gebührenerhebung stehe daher auch nicht entgegen, dass die Versicherungsdaten für das Fahrzeug der Klägerin nach der von ihr am 17.03.2009 mitgeteilten eVB-Nummer hätten abgerufen werden können, da der Zentrale Ermittlungsdienst zu diesem Zeitpunkt bereits tätig geworden sei. Die Höhe der festgesetzten Gebühr sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Gebühr in Höhe von 100,-- Euro für diejenigen Fälle, die sich erst nach Aufsuchen des Fahrzeughalters erledigten, sei angesichts des insoweit verursachten Arbeitsaufwandes angemessen. Gegen den den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 23.05.2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 22.06.2011 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin darauf, dass sie alles Notwendige getan habe, um gegenüber der Zulassungsstelle einen bestehenden Versicherungsschutz nachzuweisen. Nachdem ab dem 01.03.2008 das bisherige papiergebundene Verfahren durch das Verfahren der elektronischen Versicherungsbestätigung ergänzt worden sei, sei die Versicherungsbestätigung nach § 23 FZV grundsätzlich vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Dies funktioniere in der Praxis dergestalt, dass der Versicherer dem Kunden keine Versicherungsbestätigung mehr in Papierform aushändige, sondern eine elektronische Versicherungsbestätigung in einer zentralen Datenbank, auf die die Zulassungsbehörden Zugriff hätten, bereitstelle. Bei der Anmeldung eines Fahrzeugs müsse der Kunde lediglich noch die ihm von seinem Versicherer mitgeteilte eVB-Nummer nennen, aufgrund derer die Zulassungsstelle überprüfen könne, ob für den Kunden eine gültige Versicherungsbestätigung hinterlegt sei. Dementsprechend sei sie mit der ihr von ihrem Versicherungsagenten ausgehändigten Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle vorstellig geworden und habe die eVB-Nummer mitgeteilt. Seitens der Zulassungsstelle sei die eVB-Nummer jedoch nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht akzeptiert worden, obwohl das Bestehen von Versicherungsschutz durch eine Nachschau in der zentralen Datenbank hätte nachvollzogen werden können. Die Untersagung des Fahrzeugbetriebes sowie die nachfolgende Beauftragung des Zentralen Ermittlungsdienstes beruhe daher auf einem Versäumnis der Zulassungsstelle, die ihrer Verpflichtung zum Abgleich der vorgelegten eVB-Nummer in der zentralen Datenbank nicht nachgekommen sei. Dass der Nachweis bestehenden Versicherungsschutzes tatsächlich durch die Vorlage der eVB-Nummer habe geführt werden können, werde dadurch belegt, dass der Vorgang seine Erledigung gefunden habe, nachdem die Klägerin am 17.03.2009 die eVB-Nummer der … Versicherung der Zulassungsstelle telefonisch mitgeteilt habe und diese letztlich auch von dieser akzeptiert worden sei. Die Höhe der festgesetzten Gebühr von 100,-- Euro sei überdies unangemessen, weil sie insoweit einem Fahrzeughalter gleichgestellt werde, der sich überhaupt nicht darum bemüht habe, bestehenden Versicherungsschutz nachzuweisen. Allenfalls hätte die Mindestgebühr von 14,30 Euro in Ansatz gebracht werden dürfen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2009 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.01.2011 ergangenen Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte weist daraufhin, dass die von der Klägerin geschilderte Praxis für Versichererwechsel nicht zutreffe. Grundsätzlich sei die Versicherungsbestätigung gemäß § 23 Abs. 3 FZV vom Versicherer elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang eingerichtet habe. Beide Übermittlungsarten seien nicht nur vom technischen Übermittlungsablauf anders gestaltet, sondern unterschieden sich auch im Verwendungszweck. Die Versicherungsbestätigung zum Abruf diene zum Versicherungsnachweis für den Zulassungsvorgang für nicht oder nicht mehr zugelassene Fahrzeuge. Dazu stelle der Versicherer in einer zentralen Datenbank elektronische Versicherungsbestätigungen für die Zulassungsbehörden zum Abruf bereit. Auf diese Datenbank hätten alle Zulassungsbehörden über die Datenleitungen des Kraftfahrt-Bundesamtes Zugriff. Mit Hilfe eines von dem Versicherer seinem Kunden zur Verfügung gestellten siebenstelligen alphanummerischen Code könne die Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung aus der Datenbank abrufen und für die Zulassung verwenden. Die Versicherungsbestätigung zur Übermittlung komme demgegenüber zur Anwendung bei allen Fallgruppen des Versicherungsnachweises, in denen der Fahrzeughalter die Zulassungsbehörde nicht persönlich aufsuchen müsse. Hauptanwendungsgebiete für die Versicherungsbestätigung zur Übermittlung seien daher der Versicherungsnachweis beim Versichererwechsel und im Mahnverfahren. Die elektronische Übermittlung der Versicherungsbestätigung erfolge ohne weiteres Zutun des Versicherungsnehmers oder Fahrzeughalters direkt in einen sog. Postkorb der Zulassungsbehörde, der täglich mehrfach in die Bestandsdaten eingearbeitet werde. Dieses elektronische Verfahren sei von Versichererseite und den Zulassungsbehörden so konzipiert worden, um einen schnellen, sicheren und nachvollziehbaren Ablauf zu gewährleisten. Durch dieses Verfahren werde der Versichererwechsel für die Verfahrensbeteiligten weitestgehend automatisiert, was bei der großen Zahl von Versichererwechseln dringend geboten gewesen sei. Auch wenn dieses Verfahren zum Zeitpunkt des Versichererwechsels der Klägerin noch relativ neu gewesen sei, hätte der Vertreter der … Versicherungen die entsprechenden Kenntnisse haben müssen und die Versicherungsbestätigung zur Übermittlung anstatt der Ausgabe der siebenstelligen eVB-Nummer, die grundsätzlich nur bei Neu- und Wiederzulassungen sowie nach Abmeldung oder Halterwechseln erforderlich sei, veranlassen müssen. Dass die eVB-Nummer zum Abruf nicht für eine Umdeckung des Versicherungsschutzes zu einer neuen Versicherungsgesellschaft vorgesehen sei, sei der Klägerin anlässlich ihrer Vorsprache im Vorfeld der Betriebsuntersagung mitgeteilt und sie zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, die zutreffende Übermittlungsart der Versicherungsbestätigung bei ihrem Versicherungsvertreter zu veranlassen. Daraus, dass die eVB-Nummer von der Zulassungsstelle letztlich anerkannt worden sei, könne nicht die generelle Möglichkeit der Verwendung einer solchen Nummer bei einem Versichererwechsel abgeleitet werden. Hierbei habe es sich lediglich um einen Ausnahmefall im Rahmen der Maßnahmen nach § 25 FZV gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Stadtrechtsausschusses der Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.