OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 589/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0829.10L589.11.0A
2mal zitiert
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der gemeinschaftsrechtliche Anerkenntnisgrundsatz für EU-Fahrerlaubnisse aus Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG (Juris: EWGRL 439/91) bzw. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG (Juris: EGRL 126/2006) steht der Feststellung der Nichtberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht entgegen, wenn der Erwerb der EU-Fahrerlaubnis auf dem bloßen Umstand des Führerscheins eines Drittlandes beruht, solange es an der Tilgung einer Verfehlung im Inland nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV fehlt.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gemeinschaftsrechtliche Anerkenntnisgrundsatz für EU-Fahrerlaubnisse aus Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG (Juris: EWGRL 439/91) bzw. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG (Juris: EGRL 126/2006) steht der Feststellung der Nichtberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht entgegen, wenn der Erwerb der EU-Fahrerlaubnis auf dem bloßen Umstand des Führerscheins eines Drittlandes beruht, solange es an der Tilgung einer Verfehlung im Inland nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV fehlt.(Rn.9) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 06.07.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.06.2011 ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bwz. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die dem Bescheid zu entnehmende Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass das herausragende Vollzugsinteresse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen habe, bis zur Bestandskraft der Entziehungsverfügung von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und der angegriffenen behördlichen Entscheidung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt. Maßgebliche innerstaatliche Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 Satz 2, i.V.m. Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV festgestellte fehlende Berechtigung, von der vom Antragsteller erworbenen ungarischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV vorliegen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Rechtsgrundlage der in Ziffer 1. des Tenors des zugrunde liegenden Bescheids enthaltenen Feststellung, dass die am 29.10.2008 in Ungarn erworbene Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV. In § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV wird bestimmt, dass Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 u. a. dann nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, wenn ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Das gilt jedoch nur, wenn die entsprechende Maßnahme im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Diese Regelungen sind auch auf Fahrerlaubnisse anzuwenden, die in einem EU- oder EWR-Staat im Wege des Umtauschs eines Führerscheins aus einem Drittstaat erworben worden sind. Vgl dazu: Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht Kommentar, 40. Aufl. 2009, § 28 FeV Rn. 4, unter Hinweis auf BR-Drucks. 443/98, S. 283; vgl allgemein: BVerweGE, Urteile vom 25.08.2011, 3 C 25.10, 28.10, 9.11 - Pressemitteilung des BVerwG Nr. 70/2011 vom 25.08.2011 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Antragsteller wurde mit seit 27.10.2007 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 01.10.2007, 61 JS… Staatsanwaltschaft Saarbrücken, die Fahrerlaubnis im Inland entzogen und eine Fahrerlaubnissperre bis 26.06.2008 angeordnet (vgl. die Mitteilung an das Bundeszentralregister vom 26.11.2007, Bl. 99 Behördenakte). Beide Maßnahmen sind noch nicht tilgungsreif im Sinne des § 29 Abs. 8 StVG, da die Tilgungsfrist offensichtlich noch nicht abgelaufen ist. Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG zehn Jahre und beginnt mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bzw. spätestens fünf Jahre nach u. a. der beschwerenden Entscheidung (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). Seit dem Erlass des Strafbefehls am 27.10.2007 sind noch keine fünf Jahre vergangen, so dass es an einem durch den entsprechenden Zeitablauf ausgelösten Beginn des Laufs der Tilgungsfrist fehlt. Im Übrigen gilt, dass, nachdem dem Antragsteller seit der Entziehung der ihm zuletzt erteilten inländischen Fahrerlaubnis mit dem o.a. Strafbefehl eine inländische Fahrerlaubnis nicht mehr erteilt worden ist, auch dann, wenn – ohne dass das hier zu einer vertiefenden Prüfung Anlass gibt – zu seinen Gunsten auf die Daten des angeblichen Erwerbs der dem Umtauschverfahren der ungarischen Fahrerlaubnisbehörden zugrundeliegenden Fahrerlaubnis eines Drittstaates, dem 07.06.2006 bzw. dem 14.06.2006, als im Sinne von § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG im Sinne einer Neuerteilung bwz. Wiedererteilung abgestellt wird, dass die zehnjährige Tilgungsfrist mithin zwar in Lauf gesetzt, aber noch nicht abgelaufen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher von der ihr gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV eröffneten Möglichkeit, einen feststellenden Verwaltungsakt über die bereits Kraft Gesetzes fehlende Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu Führen, nach nationalem Recht in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Hierin ist auch kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht zu sehen, denn der Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner ungarischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, stand der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz nicht entgegen. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991, ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1, bzw. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006 (ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006, S. 18 (Inkraft seit 19.01.2007 bzw. 19.01.2009, Art. 18) sind die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine zwar grundsätzlich gegenseitig anzuerkennen. Die Richtlinien unterscheiden jedoch zwischen der "Ausstellung", dem in Art. 8 bzw. Art. 11 behandelten "Umtausch", der „Erneuerung“ und der "Ersetzung" eines Führerscheins. Vgl. dazu VG München, Urteil vom 30.03.2010, M 1 K 10.416, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2011, 11 C 10.2938, u. a.; zfs 2011, 475 ff – zur Richtlinie 91/439/EWG Nach Artikel 8 Abs. 6 Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 6 Richtlinie 2006/126/EG braucht ein Mitgliedstaat Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinien nicht anzuwenden, wenn ein anderer Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen Führerschein nach dem EG-Muster umtauscht, und der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in den erstgenannten Mitgliedstaat verlegt. Dass der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, ist unstreitig. Im Falle des Antragstellers ist es zudem zu einem Umtausch einer in einem Drittland ausgestellten Fahrerlaubnis in einen ungarischen Führerschein gekommen (Art. 8 Abs. 6 Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 6 Richtlinie 2006/126/EG), und nicht etwa zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Dies ergibt sich aus den Eintragungen in dem ungarischen Führerschein des Antragstellers. In Feld 12 dieses Führerscheins findet sich die Zahl "70", gefolgt von der Buchstaben-Zahlen-Kombination "… .SCG". Bei der Zahl "70" handelt es sich um den einschlägigen, gemäß dem Anhang Ia zur Richtlinie 91/439/EWG harmonisierten Gemeinschaftscode, durch den der erfolgte Umtausch eines Führerscheins zum Ausdruck gebracht wird (vgl. auch Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG). Dieser Vorgang ist danach im neu ausgestellten Führerschein in der Weise zu dokumentieren, dass nach der Zahl 70, getrennt durch einen Punkt, die Nummer des umgetauschten Führerscheins vermerkt wird. Wurde dieser durch einen anderen Staat ausgestellt, ist - wiederum abgetrennt durch einen Punkt - das einschlägige ECE-Symbol bzw. die EU/UN-Kennzeichnung (hier des Drittstaates) anzufügen. Die Eintragungen im Feld 12 des ungarischen Führerscheins des Antragstellers orientieren sich ganz offensichtlich an diesen Vorgaben. Bei dem verwendeten Kürzel „SCG“ handelt es sich um ein nicht zu ermittelndes bzw. anscheinend frei erfundenes ECE-Symbol, was die Verwendung eines gefälschten Führerscheines des angeblichen Drittstaates vermuten lässt. Ungeachtet dieses Umstandes liegt der Erteilung des ungarischen Führerscheines offensichtlich eine reine Umschreibung zugrunde und ist keinesfalls von einer Fahrerlaubniserteilung durch die ungarischen Fahrerlaubnisbehörde auszugehen. Zusätzlich bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Eintragungen, die sich in der Spalte 10 des ungarischen Führerscheins finden. Diese Spalte dient dazu, bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch eines Führerscheins das Datum der ersten Erteilung der Fahrerlaubnis für jede Klasse einzutragen. In der Spalte 10 des ungarischen Führerscheins des Antragstellers sind als Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs der eingetragenen Fahrerlaubnisklassen konkrete Datumsangaben aus dem Jahre 2006 gemacht und ist nicht der Tag der Ausstellung des ungarischen Führerscheins, hier der der Spalte 4 a zu entnehmende 29.10.2008, angegeben. Der Antragsteller ist den angeführten Umständen weder entgegengetreten, noch hat er geltend gemacht, die ungarischen Behörden hätten im Vorfeld des Umtausches des Führerscheins eine Eignungsprüfung, welche jeweils Art. 7 Abs. 1 der o. a. Richtlinien für die „Ausstellung“ eines Führerscheins, nicht aber für den Umtausch, vorschreibt, durchgeführt. Dieser hat in seiner von seinem Prozessbevollmächtigten abgegebenen Schilderung der Umstände des Erwerbs des ungarischen Führerscheines im Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 18.04.2011 (Bl. 126 ff. BA) erklärt, er wisse, dass ein „sogenannter Drittführerschein“ als „Voraussetzung für die Erteilung des ungarischen Führerscheins“ für ihn erstellt worden sei, nach dessen Vorliegen der ungarische Führerschein beantragt worden sei und er diese schließlich in Regensburg erhalten habe. Von daher stellt sich dessen Ausstellung über die von dem Antragsteller beantragte Vermittlungsagentur ohne jeden Zweifel als reiner Umtausch ohne eigene Eignungsprüfung durch die ungarische Behörde dar. Anerkannt werden müssen nach der Rechtsprechung u. a. des Bundesverwaltungsgerichts aber nur solche neuen Fahrerlaubnisse, denen eine Eignungsprüfung vorausgegangen ist, wie sie Art. 7 der o.a. Richtlinien vorsieht. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.1.2009, ZfSch 2009 298;, und vorhergehend: OVG Saarlouis, Urteil vom 30.01.2007, 1 R 39/06, LKRZ 2007, 203 Dieser Grundsatz steht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang. Im Urteil vom 19.02.2009, DAR 2009, 191, hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seinen einschlägigen Entscheidungen jeweils die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben wurde. Wurde der Inhaber der in einem anderen Land als dem Aufnahmestaat ausgestellten Fahrerlaubnis nach der im Aufnahmestaat erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis demgegenüber keiner von den Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaates angeordneten Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen, ist nicht der Beweis dafür erbracht, dass diese Person entsprechend den sich aus der Richtlinie 91/439/EWG ergebenden Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Eine möglicherweise in einem Drittstaat durchgeführte Eignungsprüfung genügt hierfür ebenfalls nicht. Die zu Art. 8 Abs. 2 und 4 Richtlinie 91/439/EWG ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die genannten Vorschriften als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen sind, steht diesem Ergebnis angesichts des klaren Normbefundes, wonach der Aufnahmemitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Falle eines Umtauschs eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat nicht anzuwenden braucht, daher nicht entgegen. Vgl. OVG Münster vom 13.10.2009, NZV 2010, 167 Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 28 Abs. 4 FeV eine normative Regelung getroffen, der zufolge die grundsätzliche Befugnis, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV), in bestimmten Fällen nicht besteht. Aus einer Auslegung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV anhand der o.a. Richtlinien ergibt sich, dass die genannte Vorschrift in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt, also den Umtausch eines von einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Falle einer weiterhin zu berücksichtigenden inländischen Entziehung der Fahrerlaubnis gemeinschaftskonform ist. Hiervon ausgehend kommt es ersichtlich weder auf die Frage der Gültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis nach dortigem Recht noch auf die einer eventuellen teilweisen inhaltlichen Modifizierung der Fahrerlaubnis des Drittstaates im Rahmen des Umtauschs durch die ungarischen Behörden (z. B. zur Geltungsdauer) bezogen auf den Fall des erstmaligen Erwerbs einer Fahrerlaubnis im Drittstaat vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 03.05.2011, a. a. O., m. w. N. u. a. auf die - insoweit a. A. des VGH Mannheim, DAR 2010, 83 – zitiert nach juris an. Nach alledem ist die Fahrerlaubnisbehörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass die in Ungarn ausgestellte Fahrerlaubnis des Antragstellers diesen Kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Die dem zugrundeliegenden Bescheid weiter zu entnehmende Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage der ausländischen Fahrerlaubnis zwecks Eintragung des Aberkennungsvermerks ergibt sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner den Führerschein nach Eintragung des Aberkennungsvermerks nicht zurückgegeben hat bzw. nicht zurückgeben wird, sind nicht dargelegt. Auch die zu Ziffern 3. und 5. des Bescheidtenors getroffenen Regelungen sind nicht zu beanstanden. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen zu den Ziffern 46.1 bzw. 46.3 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) hauptsachebezogen mit 5.000.-- Euro angenommen und für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Höhe der Hälfte dieses Wertes festgesetzt.