Beschluss
10 L 357/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0530.10L357.11.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen Entziehung der Fahrerlaubnis(Rn.9)
Tenor
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen Entziehung der Fahrerlaubnis(Rn.9) Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro. I. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht bewilligt werden, da das Eilrechtsschutzbegehren keine Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO hat. II. Der – nach Klageerhebung nunmehr der Sache nach verfolgte - Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 28.02.2011 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.04.2011 ergangenen Widerspruchsbescheids, durch den dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr entzogen, ihm unter Androhung der Ersatzvornahme die Ablieferung des Führerscheins innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung der Verfügung aufgegeben und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100.- Euro zuzüglich 3,10 Euro Auslagen festgesetzt wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4, Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid damit begründet, dass die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Eignung als Kraftfahrzeugführer mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar sei, nachdem feststehe, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Diese Darlegungen genügen noch den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal in Fahrerlaubnissachen der vorliegenden Art das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in aller Regel dem öffentlichen Interesse am Erlass der Entziehungsverfügung entspricht. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.02.2011, 10 L 67/11 Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller nicht die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beanspruchen. Denn in Bezug auf die in den angefochtenen Verfügungen verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist angesichts der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage für den Antragsteller günstigstenfalls von einer hauptsacheoffenen Entscheidungslage und im Rahmen der dann vorzunehmenden Interessenabwägung von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung auszugehen. Die in den angefochtenen Verfügungen im Übrigen getroffenen Regelungen lassen einen den Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Rechtsfehler aller Voraussicht nach nicht erkennen. Zunächst ist der angefochtene Bescheid des Antraggegners vom 28.02.2011 in formeller Hinsicht zu beanstanden, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheides entgegen § 28 Abs. 1 SVwVfG nicht angehört worden ist und der Antragsgegner außerdem weder zu Ausnahmetatbeständen nach § 28 Abs. 2 SVwVfG noch zu Ermessenserwägungen hinsichtlich eines Absehens von der Anhörung Ausführungen gemacht hat. Die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG durch die Nachholung der Anhörung geheilt worden, da der Antragsteller Gelegenheit hatte, seine Einwendungen gegen den Ausgangsbescheid im Widerspruchsverfahren vorzubringen, und der Antragsgegner sich in dem Widerspruchsbescheid mit diesen Einwendungen noch in ausreichenden Maße auseinandergesetzt hat. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere vor, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) von einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Arztbrief des Dr. C., B-Stadt, vom 14.12.2010 an den behandelnden Arzt über den stationären Aufenthalt des Antragstellers in der Zeit vom 22.09.2010 bis zum 01.12.2010 ganz erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gelegentlich Amphetamine (und THC) konsumiert. In dem besagten Arztbrief ist nämlich zum einen unter der Überschrift „Diagnosen“ unter anderem ausgeführt: „Anamnestisch Drogenmißbrauch (ICD-10: F19.1)“ und zum zweiten heißt es - entscheidend - unter der Überschrift „Anamnese“ am Ende weiter wie folgt: „Der Patient selbst gab an, er konsumiere gelegentlich Amphetamine und THC“. Diese ärztlichen Feststellungen sprechen mit ganz erheblichem Gewicht dafür, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben Amphetamine und THC konsumiert und dieser Konsum aufgrund der verwandten Zeitform des Präsens („konsumiere“) zeitnah praktiziert wird. Durchschlagende Zweifel, dass diese im Arztbrief niedergelegten Feststellungen nicht auf den eigenen Angaben des Antragstellers oder diese nicht auf tatsächlichen Geschehnissen beruhen, lassen sich mit den im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nicht feststellen. Auszugehen ist zunächst davon, dass es sich bei einer Anamnese um eine systematische Befragung durch einen Arzt handelt, die das Ziel verfolgt, die aktuellen Beschwerden, die gesundheitliche Vorgeschichte, besondere Dispositionen sowie die Lebensumstände des Patienten zu erfassen, um auf dieser Grundlage Art und Umfang der weiterführenden diagnostischen Maßnahmen bestimmen zu können. Angesichts dieser wegweisenden Bedeutung der Anamneseerhebung versteht es sich von selbst, dass die Befragung schon vom Grundsatz her mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden muss. Im Fall des Antragstellers kommt hinzu, dass sich angesichts des vorgetragenen Krankheitsbildes Feststellungen zur Frage eines Drogenmissbrauches geradezu aufgedrängt haben. So ist in dem Arztbrief unter „Anamnese“ dargestellt, der Antragsteller habe berichtet, mehrere Tage vor der stationären Aufnahme durch ein riskantes Überholmanöver einen Verkehrsunfall versucht zu haben; er habe die Gewissheit gehabt, ihm würde nichts passieren; er habe nur die Grenzen des Autofahrens ausloten wollen, er fühle sich wie ein Engel; zudem habe er den Erzengel Gabriel gesehen; auch habe er angegeben, eine Woche zuvor einen Suizidversuch durch Erhängen unternommen zu haben, von dem er letztlich abgelassen habe, da er ein Zeichen Gottes in Form eines Lichtstrahls erhalten habe. Darüber hinaus ist in dem Arztbrief unter der Überschrift „Psychopathologischer Befund“ ausgeführt, dass der Antragsteller optische Halluzinationen berichtet habe, Größenideen und das Gefühl geschildert habe, engelsgleich zu sein; er habe die Gewissheit der körperlichen Unverletzlichkeit. Angesichts dieser Symptomatik lag es aus Sicht des die Anamneseerhebung durchführenden Arztes sehr nahe, gerade der Frage des Drogenkonsums mit besonderer Aufmerksamkeit nachzugehen. Bei dieser Sachlage spricht wenig bis nichts dafür, dass der Antragsteller gegenüber dem Arzt andere Angaben gemacht hat als die, die der Arzt in dem Arztbrief niedergelegt hat. Soweit der Antragsteller ausführt, er habe lediglich davon gesprochen, im Alter von 16 Jahren einmal probeweise „gekifft“ zu haben, erscheint das Vorliegen eines Missverständnisses oder eines Hör- bzw. Übertragungsfehlers äußerst unwahrscheinlich, da der zu erfassende Sachverhalt – die Frage des Drogenkonsums – zumindest bei der Erhebung durch einen Arzt einfach gelagert ist und die vom Antragsteller behaupteten Angaben und die in dem Arztbrief niedergelegten Angaben inhaltlich und sprachlich völlig auseinander liegen. Auch muss angenommen werden, dass der die Anamneseerhebung durchführende Arzt gerade aufgrund seiner ärztlichen Fachkunde sich des Unterschiedes zwischen „Kiffen“ und der Einnahme von Amphetamin bewusst ist. Alle diese Umstände weisen mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass der Arzt zur Anamnese das niedergeschrieben hat, was der Antragsteller ihm gegenüber bei der Befragung erklärt hat. Im Weiteren ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass die Angaben des Antragstellers, wie sie in der Anamnese niedergelegt sind, nicht den tatsächlichen Geschehnissen entsprechen. Zwar ergibt sich aus dem Arztbrief unter „Psychopathologischer Befund“ auch, dass der Antragsteller zum Teil gereizt reagiert habe, psychomotorisch unruhig gewesen sei und sein formales Denken sprunghaft gewesen sei, zudem spricht der Arzt von einer Realitätsferne. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der ärztlichen Befragung hinsichtlich der Drogenkonsums etwa phantasiert hat oder sonst außerhalb der Realität liegende Angaben gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als der Arzt sich offensichtlich nicht veranlasst gesehen hat, die in der Anamnese niedergelegten Angaben des Klägers in Frage zu stellen, sondern sogar die Diagnose „Anamnestisch Drogenmißbrauch (ICD-10: F19.1)“ gestellt hat. Darüber hinaus weist die Formulierung des Arztes, „der Patient selbst gab an ...“ darauf hin, dass die niedergeschriebenen Angaben zum Drogenkonsum angesichts der vom Antragsteller geschilderten Symptomatik aus ärztlicher Sicht in gewisser Weise schlüssig erscheinen. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er sowohl im Krankenhaus als auch im Rahmen der späteren amtsärztlichen Untersuchung jeweils ein Drogenscreening absolviert habe, die beide zu dem Ergebnis gekommen seien, dass weder Cannabis noch Amphetamine nachweisbar gewesen seien, vermag dies im Hinblick darauf, dass sich diese Drogen im Urin oder Blut nur begrenzte Zeit nachweisen lassen, die Richtigkeit der in der Anamnese zum Drogenkonsum niedergelegten Feststellungen des Arztes nicht zu widerlegen. Ebenso wenig sieht sich die Kammer mit Blick auf die im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten veranlasst, gemäß der Anregung des Antragstellers den die Anamneseerhebung durchführenden Arzt zu den Feststellungen hinsichtlich des Drogenkonsums zu befragen, zumal der Antragsteller nunmehr selbst vortragen lässt, dass dieser Arzt nach einer telefonischen Befragung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers keine aktuelle Erinnerung an die Fragen und Antworten anlässlich der Anamnese mehr habe. Eine derartige Beweiserhebung muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten blieben. Auch wenn auf der anderen Seite aus Sicht der Kammer dennoch letzte Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Anamnese niedergelegten Angaben verbleiben, die sich insbesondere daraus ergeben, dass der Niederschrift der Angaben zur Anamnese nicht die Beweiskraft beispielsweise eines Protokolls über eine mündliche Verhandlung zukommen kann, das in Anwesenheit der Beteiligten diktiert wird und ihnen so die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und damit auch zu sofortigen Ergänzungen oder Richtigstellungen gibt, wiegen diese Restzweifel aber mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keinesfalls so schwer, dass sie die Zuverlässigkeit der im Arztbrief enthaltenen Angaben zur Anamnese erschüttern können, vielmehr führen sie für den Antragsteller günstigstenfalls zu einer hauptsacheoffenen Entscheidungslage. Bei der dann gebotenen Abwägung überwiegt aber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügungen gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Denn wenn der Antragsteller, wofür aus derzeitiger Sicht ganz erhebliche Gründe sprechen, tatsächlich Amphetamine (regelmäßig) konsumiert, ist seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr aller Voraussicht nach nicht (mehr) gegeben. Er stellt in diesem Fall eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit insbesondere von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer dar, so dass sein Interesse an der individuellen Mobilität gegenüber dem überragenden Allgemeininteresse zurückzutreten hat. Im Fall der Einnahme von Amphetamin, das ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BTMG), liegen nämlich die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis eindeutig vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, im Regelfall die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.03.2006, 1 B 8/06 m.w.N.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 01.04.2009, 10 L 158/09, m.w.N. Danach beinhaltet Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von Amphetaminen regelmäßig die Fahreignung ausschließt. Der Nachweis einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur, bei gelegentlichem Konsum, des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe der festgestellten Konzentration harter Drogen an. An diese normative Einschätzung sind die Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme also entkräften können. Derartige, die Regelannahme entkräftende Umstände sind vorliegend mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens nicht feststellbar. Überwiegt nach alledem in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, kann hinsichtlich der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, die auf den §§ 3 Abs. 2 StVG, 47 Abs. 1 FeV beruht, im Ergebnis keine andere Beurteilung gelten. Die auf die §§ 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 19 und 21 SVwVG gestützte Androhung der Ersatzvornahme ist zwar fehlerhaft ergangen, weil entgegen der zwingenden Regelung in § 19 Abs. 4 SVwVG in der Androhung nicht der Kostenbetrag vorläufig veranschlagt worden ist. Durch diesen Rechtsfehler ist der Antragsteller aber nicht mehr in seinen Rechten verletzt. Er hat nämlich zwischenzeitlich seinen Führerschein offensichtlich beim Antragsgegner abgegeben (vgl. Bl. 21 VU), so dass es einer Vollstreckung der Grundverfügung nicht mehr bedarf und sich die Androhung der Ersatzvornahme mithin erledigt hat. Die in dem angefochtenen Bescheid überdies festgesetzten Beträge für Verwaltungsgebühren und Auslagen folgen aus § 6 a Abs. 2 StVG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sowie Gebühren-Nr. 206 der hierzu ergangenen Anlage in der zurzeit geltenden Fassung und sind nach Maßgabe der hier zu treffenden Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert wird, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500.- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004).