Urteil
10 K 647/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0512.10K647.10.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch des Eigentümers auf Verlegung einer gegenüber seinem Grundstück eingerichteten Bushaltestelle(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch des Eigentümers auf Verlegung einer gegenüber seinem Grundstück eingerichteten Bushaltestelle(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Mit seinem Hauptantrag, die durch Verkehrszeichen 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO a.F. bekanntgemachte verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 24.03.2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 04.06.2010 aufzuheben, soweit sie die Versetzung der im Bereich des Anwesens ... .....vorhandenen Bushaltestelle an den dem unbebauten Grundstück neben dem Anwesen ... .... gegenüberstehenden Lichtmast betreffen, begehrt der Kläger unmittelbar die Aufhebung des Verkehrszeichens 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (nunmehr lfd. Nr. 14 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO n.F.), durch welches die Bushaltestelle „...“ an diesem Standort eingerichtet wurde. Erst das Verkehrszeichen selbst enthält nämlich die konkrete Regelung einer örtlichen Verkehrssituation, indem es Verbote und Gebote bewirkt. So legt das Haltestellenzeichen nach § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO a.F. den Kraftfahrern gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 StVO auf, an haltenden Bussen vorsichtig vorbeizufahren (Abs. 1) und bei einem Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und auch nur in einem solchen Abstand vorbeizufahren, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist (Abs. 2). Außerdem besteht gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO a.F. (jetzt lfd. Nr. 14 Spalte 3 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern ein Parkverbot. Das Haltestellenzeichen nach § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO a.F. stellt damit einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG mit Dauerwirkung dar. Demgegenüber enthält die vorgelagerte verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten, das Verkehrszeichen 224 zu § 41 Nr. 4 StVO a.F. aufzustellen, vor Errichtung der Bushaltestelle noch keine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Verkehrsteilnehmern oder Anliegern und kann daher von diesen auch nicht durch Widerspruch oder Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO angegriffen werden. Erst mit der Errichtung der Bushaltestelle selbst durch Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens tritt die verkehrsrechtliche Anordnung auch in Richtung auf Anlieger und Verkehrsteilnehmer nach außen hervor und kann sie in ihrer Rechtsstellung betreffen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.09.1993, 11 C 37.92, DÖV 1994, 346; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1994, 5 S 474/94, NZV 1995, 333 Die danach vorrangig auf Aufhebung des in Vollzug der verkehrsbehördlichen Anordnung vom 24.03.2004 aufgestellten Verkehrszeichens 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO a.F. gerichtete Klage ist gleichwohl unzulässig, da dieses Verkehrszeichen als Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG gegenüber dem Kläger bei Widerspruchseinlegung mit Schreiben vom 19.03.2008 bereits bestandskräftig geworden war. Das Haltestellenzeichen wird als Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Bekannt gegeben wird diese Allgemeinverfügung nach den Spezialvorschriften insbesondere der §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO mit dem Aufstellen des Verkehrsschildes. Die Bekanntgabe ist dann erfolgt, wenn für den Betroffenen die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Verkehrszeichens bestand, ohne dass es darauf ankommt, ob er es tatsächlich wahrgenommen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2010, 3 C 32.09, ZfS 2011, 52, und vom 11.12.1996, 11 C 15.95, BVerwGE 102, 316 m. w. N. Daraus folgt indes nicht, dass auch die wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung einjährige Rechtsbehelfsfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Kläger bereits mit dem Aufstellen des Haltestellenzeichens zu laufen begann. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird vielmehr erst dann ausgelöst, wenn sich der Betroffene erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010, 3 C 32.09, a. a. O. Zwar lässt sich vorliegend der genaue Zeitpunkt der Aufstellung des Haltestellenschildes und damit auch der Zeitpunkt, in dem der Kläger erstmals auf dieses Verkehrszeichen getroffen ist, nicht mehr ermitteln. Indes lässt die vom Kläger selbst vorgelegte Lichtbildaufnahme des Standortes der streitgegenständlichen Bushaltestelle „...“ vom 10.02.2006 deutlich erkennen, dass das Haltestellenzeichen jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits an dem dafür vorgesehenen Lichtmast oberhalb des Fahrplanes angebracht war. Damit begann für den Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu laufen mit der Folge, dass der von dem Kläger erst mit Schreiben vom 19.03.2008 eingelegte Widerspruch verfristet war und der Kreisrechtsausschuss des Beklagten diesen daher zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2010 als unzulässig zurückgewiesen hat. Dem kann der Kläger nicht durchgreifend entgegenhalten, für ihn sei erst mit der Errichtung des Wartehäuschens im März 2008 erkennbar gewesen, dass die Bushaltestelle endgültig an ihrem jetzigen Standort habe verbleiben sollen. Für den Beginn der einjährigen Widerspruchsfrist gegen die Einrichtung der Haltestelle ist allein der Zeitpunkt der Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens maßgeblich. Im Übrigen war, wie eine Auswertung der von dem Kläger vorgelegten Lichtbildaufnahmen in aller Deutlichkeit ergibt, die Einrichtung der Haltestelle „...“ an ihrem jetzigen Standort auch vor ihrem barrierefreien Ausbau im März 2007 und der Errichtung eines Wartehäuschens im März 2008 für die hiervon betroffenen Anlieger und Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres zu erkennen. Dass die Einrichtung der Haltestelle an ihrem jetzigen Standort, wie der Kläger meint, zuvor nicht bereits endgültig festgelegt worden sein soll, ist weder der maßgeblichen verkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten vom 24.03.2004 zu entnehmen, noch ergeben sich hierfür anderweitig Anhaltspunkte. Unerheblich im gegebenen Zusammenhang ist ferner der Einwand des Klägers, die Einrichtung der Haltestelle entspreche nicht der verkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten vom 24.03.2004, weil die Bushaltestelle nicht gegenüber dem neben dem Anwesen ... ..... gelegenen unbebauten Grundstück, sondern gegenüber seinem Anwesen eingerichtet worden sei. Davon abgesehen, dass ausgehend von dem in den Verwaltungsunterlagen des Beklagten befindlichen Lageplan vgl. Bl. 45 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie nach Auswertung des entsprechenden Orthophotos 20 cm, August 2009 (Darstellung ca. 1 : 378) der tatsächliche Standort der Haltestelle „...“ mit der in der verkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten vom 24.03.2004 enthaltenen Beschreibung, dass diese an den dem unbebauten Grundstück neben dem Anwesen ... Nr. 213 a gegenüberstehenden Lichtmast versetzt wird, erkennbar zutreffend wiedergegeben wird, hätte selbst eine fehlerhafte Zuordnung des Haltestellenschildes keine Auswirkungen auf den Lauf der einjährigen Widerspruchsfrist. Die Frage der rechtmäßigen Aufstellung des Haltestellenschildes ist für die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsbehelfsfrist ohne rechtliche Relevanz. Abzustellen ist hierfür allein auf die durch das Aufstellen des Haltestellenschildes wirksam gewordene Allgemeinverfügung. Erweist sich das von dem Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren danach als unzulässig, lässt sich sein Rechtsschutzziel, die Beseitigung der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme, allenfalls noch durch eine Verpflichtung des Beklagten zu einer für den Kläger günstigen neuen Sachentscheidung erreichen. Dementsprechend hat der Kläger für den Fall, dass eine Anfechtung des die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 24.03.2004 vollziehenden Verkehrszeichens 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO a.F. nicht mehr zulässig sein sollte, seine Klage in der mündlichen Verhandlung hilfsweise auch auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, die an dem dem unbebauten Grundstück neben dem Anwesen ... ... gegenüberstehenden Lichtmast befindliche Haltestelle „...“ zu verlegen. Dieses Verpflichtungsbegehren ist auch ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat mit Schreiben vom 13.02.2009 gegenüber dem Beklagten die Anordnung der Nutzungseinstellung der Haltestelle „...“ verlangt, was dieser mit Schreiben vom 17.02.2009 der Sache nach abgelehnt hat. Hierzu hat der Beklagte unter Angabe der für ihn maßgeblichen Gründe mitgeteilt, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung bestehe, die Beseitigung der Haltestelle anzuordnen. Seiner Natur nach handelt es sich bei diesem Schreiben nicht lediglich um eine bloße Sachstandsmitteilung, sondern ist dieses vielmehr als abschließende Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 13.02.2009, die Nutzung der Haltestelle „...“ einzustellen, zu werten. Zwar hat der Kläger dagegen nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt. Er hat indes mit Schreiben vom 29.04.2009 unter Bezugnahme auf die ablehnende Mitteilung des Beklagten vom 17.02.2009 seine Auffassung bekräftigt, dass die Einrichtung der Haltestelle nicht entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 24.03.2004 erfolgt sei, und zugleich um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides hinsichtlich seines Antrages vom 13.02.2009 gebeten. Da das Schreiben erkennen lässt, dass der Kläger mit der Ablehnung einer Beseitigung der Haltestelle durch den Beklagten nicht einverstanden ist und eine Überprüfung begehrt, kann dieses ohne Weiteres als Widerspruch gewertet werden, über den ohne erkennbaren sachlichen Grund bislang nicht entschieden worden ist. Die insoweit in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet, da der Kläger weder einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten hat, die Haltestelle „...“ zu verlegen, noch eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung beanspruchen kann. Ausgangspunkt der insoweit vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung ist die Vorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO. Danach bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind. Die Verlegung der streitgegenständlichen Bushaltestelle steht dabei ebenso wie deren Einrichtung durch Anbringung des Verkehrszeichens 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO a.F. im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist der Beklagte nicht nur an die in § 32 Abs. 1 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft – gebunden, wonach bei der Bestimmung über die Anbringung des Haltestellenzeichens den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen ist, sondern hat auch die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beachten. Ferner sind die Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb möglicherweise betroffenen Anlieger in die Abwägung mit einzustellen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.07.2004, 1 W 11/04; ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.09.2002, 12 LA 576/02, zitiert nach juris, sowie VGH Mannheim, Urteil vom 20.12.1994, 5 S 474/94, NZV 1995, 333, m. w. N. Gemessen daran ist die Ablehnung des Beklagten, die gegenüber dem klägerischen Grundstück gelegene Bushaltestelle „...“ zu verlegen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass sich der Beklagte nach Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange für die Beibehaltung des derzeitigen Standortes der Haltestelle „...“ entschieden hat, begegnet insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist anerkannt, dass auch Lärmbeeinträchtigungen einen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum darstellen können. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1979, IV C 10.77, NJW 1980, 2368 Dies setzt aber voraus, dass die Geräuschbelastung das Grundstück enteignungsgleich, d. h. schwer und unerträglich trifft, so dass eine nach Gebietsart und Vorbelastung angemessene Nutzung des Eigentums, also ein Wohnen ohne Beeinträchtigung der Gesundheit, nicht mehr möglich ist und deshalb im Ergebnis enteignend wirkt. Eine derartige, die Nutzung seines Grundeigentums geradezu unmöglich machende Beeinträchtigung durch die Haltestelle selbst hat der Kläger nicht dargetan. Die mit der Einrichtung einer Bushaltestelle und dem damit einhergehenden, im Interesse der Allgemeinheit erfolgenden Betrieb einer Buslinie naturgemäß verbundenen Lärmemmissionen sind von dem Kläger als grundsätzlich zumutbare Beeinträchtigungen hinzunehmen. Soweit sich der Kläger demgegenüber durch Lärm beeinträchtigt sieht, der durch die angeblich nicht ordnungsgemäße Errichtung des an der Bushaltestelle befindlichen Wartehäuschen, insbesondere durch eine unzureichende Befestigung des Wellblechdaches hervorgerufen werden soll, ist der Entscheidungsspielraum des Beklagten ebenfalls nicht durch das Grundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG eingeschränkt. Der Beklagte ist für die Errichtung und die Instandhaltung des Wartehäuschens, auch wenn dieses der Haltestelle räumlich und funktional zugeordnet ist, nicht zuständig. Der Beklagte legt als Straßenverkehrsbehörde lediglich den Standort der Bushaltestelle fest, trägt für deren konkrete Ausgestaltung indes selbst keine Verantwortung. Die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung des Wartehäuschens liegt offenbar allein im Verantwortungsbereich der Fa. ..., die das Wartehäuschen nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen zu 1) und 2) errichtet hat und dieses für Werbezwecke nutzt. Ebenso wenig kann der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Erfolg die durch eine Einwirkung der Schüler auf das Wartehäuschen durch Treten oder Hämmern ausgehende Lärmbelästigung geltend machen. Diese vom Kläger als unzumutbar empfundenen Beeinträchtigungen haben ihre Ursache nicht in der Einrichtung der Bushaltestelle selbst, sondern sind auf eine nicht mehr bestimmungsgemäße Nutzung des Wartehäuschens zurückzuführen. Der Kläger muss sich insofern darauf verweisen lassen, gegen die jeweiligen Verursacher der Lärmbelästigungen im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten vorzugehen bzw. von der Fa. ... als Nutzungsberechtigte Maßnahmen zur Unterbindung solcher Lärmbelästigungen zu verlangen. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die von dem Kläger weiter geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die Verunreinigungen im Umfeld der Bushaltestelle, insbesondere in seinem Vorgartenbereich und der Zufahrt zu seinem Grundstück, die auf das Abreißen der auf der Rückwand des Wartehäuschens angebrachten Werbeplakate durch wartende Schüler zurückzuführen sind. Auch für solche, sich nicht mehr im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Wartehäuschens haltenden Verhaltensweisen Dritter trägt der Beklagte keine Verantwortung. Vgl. zu Vorstehendem VGH Mannheim, Urteil vom 05.09.1988, 3 S 838/88, NVwZ-RR 1990, 59, sowie VG Osnabrück, Urteil vom 05.07.2002, 2 A 112/00, zitiert nach juris Soweit der Kläger ferner geltend macht, die Zufahrt zu seinem Grundstück werde regelmäßig durch die haltenden Busse sowie die Ansammlung von Schulkindern erschwert, ist eine Verlegung der Bushaltestelle ebenfalls ersichtlich nicht geboten. In seiner Funktion als Gewährleistung der Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz umfasst der insoweit vom Kläger ins Feld geführte Anliegergebrauch nach Art. 14 Abs. 1 GG nur unmittelbar die Zugänglichkeit des Grundstücks selbst, die vorliegend nicht beeinträchtigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.08.1982, 4 C 58.80, NJW 1983, 770 Darüber hinaus ist das Recht von Grundstückseigentümern auf Zufahrt zu ihrem Grundstück durch die auch für Busse geltende Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wonach das Parken vor Grundstücksein- und –ausfahrten verboten ist, mithin allein das Halten bis zu drei Minuten zulässig ist (vgl. § 12 Abs. 2 StVO), hinreichend gesichert. Dies gilt umso mehr als der Kläger konkrete Gegebenheiten, bei denen ihm die Zufahrt zu seinem Grundstück nicht oder nur unter erheblichen Erschwernissen möglich gewesen wäre, nicht benannt hat. Erfahrungsgemäß dürften die von dem Kläger insoweit geltend gemachten Erschwernisse ohnehin nur kurzfristiger Natur sein, da die Haltestelle „...“ nach den Angaben der Beigeladenen zu 1), an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, täglich lediglich bis zu höchstens 17 Mal angefahren wird. Auch im Übrigen vermag das Vorbringen des Klägers keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten zu rechtfertigen. Mit seinem Hinweis auf die fehlende Nichtberücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Schüler macht der Kläger keine Verletzung eigener Rechte, sondern Interessen der Allgemeinheit geltend. Diese waren jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt schutzwürdiger Belange des Klägers in die Entscheidung des Beklagten über eine etwaige Verlegung der Bushaltestelle „...“ einzubeziehen. Die Entscheidung des Beklagten für die Beibehaltung des jetzigen Haltestellenstandortes „...“ erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil sich – wie der Kläger meint – ein anderer Standort geradezu hätte aufdrängen müssen. Der Beklagte hat den jetzigen Standort der Haltestelle „...“ ausweislich seines Schreibens vom 17.02.2009 unter anderem deshalb als geeignet angesehen, weil von diesem Standort keine direkten Anlieger betroffen sind. Dieser für die Beibehaltung des streitigen Haltestellenstandortes ausschlaggebende Gesichtspunkt begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, zumal auch aus Sicht der Beigeladenen zu 1) die Bushaltestelle „...“ gegenüber dem Anwesen des Klägers hinsichtlich der räumlichen Erschließung an diesem Knotenpunkt optimal gelegen ist. Demgegenüber ist nichts dafür dargetan oder ansonsten ersichtlich, dass an dem von dem Kläger vorgeschlagenen Alternativstandort an der gegenüberliegenden Seite der Haltestelle für den Busverkehr stadteinwärts im Bereich der Einmündung .../.....straße die dortigen Anwohner in einem geringeren Maße den von dem Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen ausgesetzt wären als dies bei dem Kläger der Fall ist. Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Kläger weiter angeführte Alternative einer Linienführung über die ... Allee mit einer Haltestelle .../Ecke ....straße. Eine solche Änderung der Linienführung bietet sich jedenfalls deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil nach den insofern ohne Weiteres nachvollziehbaren Darlegungen der Beigeladenen zu 1) die im weiteren jetzigen Linienverlauf gelegene Haltestelle „...straße“ in der ....straße, die durch die Beigelande zu 2) aufwändig ausgebaut worden ist, in diesem Fall nicht mehr bedient werden könnte. Schließlich ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zwar wurde der mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 24.03.2004 festgelegte Standort der Haltestelle „...“ neben dem Anwesen ... (unbebautes Grundstück) auf den dagegen erhobenen Widerspruch des davon betroffenen Anwohners hin auf die Grundstücksgrenze der Anwesen ... 5 und 7 verlegt. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt aber erst dann vor, wenn es dafür keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund gibt. Vorliegend besteht der sachliche Grund für die vom Kläger angeführte Ungleichbehandlung darin, dass der Eigentümer des Anwesens Nr. ...und des daneben befindlichen unbebauten Grundstücks durch die Einrichtung der Bushaltestelle unmittelbar vor seinen Grundstücken an von ihm geplanten Umbaumaßnahmen im Bereich des unbebauten Grundstücks gehindert wurde. Soweit der Kläger darüber hinaus mit seinen weiteren Hilfsanträgen die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) bzw. der Beigeladenen zu 2) zur Ausgestaltung des an der Haltestelle „...“ errichteten Wartehäuschens dergestalt begehrt, dass von diesem keine unzumutbare Beeinträchtigungen für sein Grundstück ausgehen, handelt es sich um eine eventuale subjektive Klagehäufung, die rechtlich unzulässig ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 44, Rdnr. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 28.02.1980, 3 B 1.80, NJW 1980, 1911 Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren bedurfte es angesichts der getroffenen Kostenentscheidung nicht. Ebenso wenig bestand Veranlassung, die den Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da diese keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird mangels konkreter Anhaltspunkte für eine nähere Bestimmung des Interesses des Klägers gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Einrichtung einer Bushaltestelle. Der Kläger ist Eigentümer des zwischen der ... und der ... gelegenen Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Stadtteil und Gemarkung ..., Flur .., Parzelle-Nr. .... Der Zugang zu dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück des Klägers erfolgt über die ..., in die die ... einmündet. Mit auf der Grundlage von § 45 StVO i. V. m. § 32 BOKraft ergangener verkehrsrechtlicher Anordnung des Beklagten vom 24.03.2004 wurden die im Bereich des Anwesens ... 191 vorhandenen Haltestellen neben das Anwesen Nr. 213 a (unbebautes Grundstück) und an den gegenüberstehenden Lichtmast versetzt, um eine bessere Anbindung der Siedlung zu erreichen, und zugleich angeordnet, dass das Verkehrszeichen 224 StVO entsprechend beiderseits aufzustellen ist. Aufgrund des hiergegen von dem Eigentümer des neben dem Anwesen ... 213 a gelegenen unbebauten Grundstücks erhobenen Widerspruchs vom 18.04.2004 wurde der insoweit festgelegte Standort der Bushaltestelle auf die Grundstücksgrenze der Anwesen ... 5 und 7 verlegt. Die an der dem klägerischen Anwesen gegenüberliegenden Seite der ... eingerichtete und im November 2007 von der Beigeladenen zu 2) barrierefrei ausgebaute Bushaltestelle „...“ wurde an dem durch die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 24.03.2004 festgelegten Standort belassen. Diese Haltestelle wird von der von der Beigeladenen zu 1) betriebenen Buslinie .... täglich, an Schultagen bis zu 17 Mal, angefahren. Nachdem Anfang März 2008 an der Bushaltestelle „...“ ein Wartehäuschen errichtet worden war, wandte sich der Kläger erstmals mit Schreiben vom 19.03.2008 an den Beklagten und legte gegen den Standort der Haltestelle Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die Bushaltestelle „.....“ entgegen der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 24.03.2004, wonach der Standort der Haltestelle schräg gegenüber dem Anwesen ..... auf der Höhe einer unbebauten Parzelle festgelegt worden sei, nunmehr im Kreuzungsbereich von .....straße und ...…straße liege. Der Zugang zu seinem Grundstück erfolge über die ..., unmittelbar gegenüber dem jetzigen Standort der Haltestelle. Sowohl im Kreuzungsbereich als auch auf der Mauer seines Vorgartens hielten sich wartende Schulkinder auf, was zu einer weiteren Verschärfung der Verkehrssituation führe. Die Wartezeit werde mit Lärmen und Herumtollen überbrückt. Dabei werde die Fahrbahn oftmals gefährlich überquert. Die meisten Fahrgäste, die an der Haltestelle in den Bus ein- und aussteigen würden, seien Schüler der Kreuzbergschule und Bewohner der Siedlungshäuser in der ..., Schlesierstraße und der Straße Beim Fischweiher. Dort befänden sich keine Haltestellen, wohingegen es im Bereich der unteren ... vier Haltestellen gebe, die teilweise nur 150 m voneinander entfernt seien. Zu beanstanden sei auch die bauliche Ausführung des Wetterschutzes der gegenüber seinem Anwesen befindlichen Haltestelle. Bei windigem Wetter verursache die Dachbeplankung des Unterstandes, die durch den Wind angehoben werde und danach polternd wieder herunterfalle, eine erhebliche Geräuschbelästigung. Dies führe nicht nur bei ihm, sondern auch bei seinen Nachbarn zu schlaflosen Nächten. Unter dem 15.10.2008 erließ der Beklagte die bislang unterbliebene verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 StVO i. V. m. § 32 BOKraft über die Verlegung des mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 24.03.2004 festgelegten Standortes der Haltestelle „...“ neben dem Anwesen ... ... auf die Grundstücksgrenze der Anwesen ...straße 5 und 7. Mit Schreiben vom 21.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne und dieser dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 13.02.2009 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten und forderte diesen auf, die Nutzung der Haltestelle „...“ in der ... durch die Beigeladene zu 1) durch sofort vollziehbare Anordnung einzustellen. Hierzu führte der Kläger an, dass die Errichtung der Haltestelle in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weil deren Standort nicht der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 24.03.2004 entspreche. Zudem sei sein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO verletzt. Nach dieser Bestimmung sei dem Beklagten bei der Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen Ermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung die durch die Maßnahme berührten öffentlichen und privaten Belange unter- und gegeneinander abzuwägen seien. Der jetzige Standort der Haltestelle bringe für ihn wesentliche Nachteile mit sich. Da es sich um eine Schulbushaltestelle handele, komme es zu erheblichen Geräuschbelastungen. Auch seien die Sicherheitsinteressen der zu befördernden Schüler nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beklagte lehnte die Beseitigung der Bushaltestelle mit Schreiben vom 17.02.2009 mit der Begründung ab, die Haltestelle sei entsprechend den Vorgaben der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 24.03.2004 eingerichtet worden. Der Standort der Haltestelle an dem dem unbebauten Grundstück neben dem Anwesen ... ... gegenüberstehenden Lichtmast sei nach Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange als geeignet angesehen worden, zumal es auf dieser Seite der ... keine direkten Anlieger gebe. Wesentliche Nachteile für den Kläger würden nicht gesehen, so dass keine Veranlassung bestehe, die Beseitigung der Haltestelle anzuordnen. Mit Schreiben vom 29.04.2009 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten erneut geltend, dass die Errichtung des Wartehäuschens und der Haltestelle nicht entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 24.03.2004, sondern in südlicher Richtung versetzt auf Höhe seines Grundstücks erfolgt sei, und bat um Erteilung eines rechtmittelfähigen Bescheides hinsichtlich seines Antrages vom 13.02.2009. Mit weiterem an den Kreisrechtsausschuss des Beklagten gerichteten Schreiben vom selben Tage beantragte der Kläger die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 24.03.2004. Ergänzend zu den Ausführungen in seinem Widerspruchsschreiben vom 19.03.2008 sowie seinem Schreiben vom 13.02.2009 machte der Kläger geltend, dass es aufgrund der Haltestelle auch wegen des Begegnungsverkehrs zu Einschränkungen der Ein- und Ausfahrt zu seinem Grundstück komme. Als alternativer Standort dränge sich geradezu das im Eigentum der Beigeladenen zu 2) stehende Grundstück im Bereich der Einmündung .../...straße auf. Auf der diesem Grundstück gegenüberliegenden Seite befinde sich derzeit bereits die Haltestelle für den Busverkehr stadteinwärts. Die Bauausführung des Wartehäuschens weise darüber hinaus erhebliche Mängel auf. Die als Dacheindeckung verwandte Wellblechplatte sei nicht ordnungsgemäß befestigt, so dass es insbesondere bei Windeinfluss zu einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung komme. Dadurch, dass die Trapezblechplatte gegen den vorhandenen Rahmen schlage, würden erhebliche Geräuschimmissionen verursacht. Trotz wiederholten Hinweises auf diesen Umstand sei keine Abhilfe geschaffen worden. Es handele sich insbesondere zur Nachtzeit um eine nicht mehr ortsübliche Lärmbelästigung. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.03.2010 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 04.06.2010, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung am 08.06.2010 zugestellt, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei nicht zulässig sei. Mit seinem Widerspruch wende sich der Kläger gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 24.03.2004, mit der die Aufstellung des Verkehrszeichens 224 StVO gegenüber dem Anwesen des Klägers verfügt worden sei. Verkehrszeichen stellten Verwaltungsakte mit Drittwirkung in Form einer Allgemeinverfügung dar. Die darin liegende Regelung werde regelmäßig spätestens ein Jahr nach Aufstellung der Verkehrszeichen bestandskräftig. Zwar sei das genaue Datum der Aufstellung des in Rede stehenden Verkehrszeichens nicht zu ermitteln gewesen. Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 27.04.2004 sei von dem Beklagten aber festgestellt worden, dass das Verkehrszeichen aufgestellt gewesen sei. Da der Kläger ab der Aufstellung des Verkehrszeichens von dessen Existenz Kenntnis erlangt habe, hätte er in Anwendung von § 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres gegen die Anordnung der Aufstellung des Verkehrszeichens Widerspruch einlegen müssen. Da der vom Kläger eingelegte Widerspruch gegen die Anordnung des Verkehrszeichens 224 StVO nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt sei, sei er unzulässig und demzufolge zurückzuweisen. Am 09.07.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger bekräftigt seine Auffassung, dass die Errichtung der Bushaltestelle rechtswidrig sei, weil es an einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung fehle. Entgegen der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 24.03.2004 sei die Haltestelle nicht gegenüber dem unbebauten Grundstück ... Nr. ....., sondern gegenüber seinem Anwesen errichtet worden. Aber auch bei Bestehen einer wirksamen verkehrsrechtlichen Anordnung für die Errichtung der Bushaltestelle am gegenwärtigen Standort wäre sein dagegen am 19.03.2008 eingelegter Widerspruch jedenfalls nicht unzulässig. Dies gelte selbst dann, wenn man auf die tatsächliche Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens abstellte. Erst mit Errichtung des Wartehäuschens im März 2008 sei für ihn erkennbar gewesen, dass die Haltestelle endgültig an dem jetzigen Standort habe verbleiben sollen. Zuvor sei die Haltestelle lediglich provisorisch eingerichtet gewesen. An dem Lichtmast sei ein als Notfahrplan gekennzeichneter Fahrplan angebracht worden und die Haltestelle sei durch ein am unteren Ende des unbebauten Grundstücks in einer Felge angebrachtes Haltestellenschild gekennzeichnet gewesen. Die Errichtung der Bushaltestelle am gegenwärtigen Standort sei darüber hinaus auch bei Annahme einer wirksamen verkehrsrechtlichen Anordnung wegen der Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte rechtswidrig. Ihm stehe wegen der von der Bushaltestelle und dem Wartehäuschen ausgehenden Lärmbelästigungen und sonstigen Beeinträchtigungen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Sowohl von der Bushaltestelle als auch dem mit ihr eine Einheit bildende Wartehäuschen gehe eine unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigung aus. Bei dem Wartehäuschen handele es sich um eine bauliche Anlage, die gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f) LBO so zu errichten und instand zu halten sei, dass davon keine vermeidbaren oder unzumutbaren Belästigungen ausgingen und diese ohne Missstände zu benutzen sei. Insbesondere müsse das Wartehäuschen gemäß § 14 LBO so beschaffen sein, dass durch Witterungseinfluss oder anderer physikalischer Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstünden. Entgegen diesen Vorschriften gingen von dem Wartehäuschen indes erhebliche Lärmbelästigungen sowie Verunreinigungen aus. Die Wellblechabdeckung des Wartehäuschens sei lediglich provisorisch befestigt. Dessen rückwärtige Wand sei mit einem beweglichen Blech verkleidet, das höchst geräuschanfällig sei und insbesondere durch die Einwirkung der Schüler, die gegen die Blechwand hämmern und treten würden, zu einer erheblichen Lärmquelle werde. Je nach Wind- und Wetterlage würden die von dem Wartehäuschen ausgehenden mehr oder weniger starken Geräusche das in einem Wohngebiet zulässige Maß überschreiten. Zudem würden die auf der Rückwand des Wartehäuschens innenseitig angebrachten Werbeplakate regelmäßig innerhalb kürzester Zeit von den Schülern abgerissen und die Papierfetzen in der Umgebung verteilt. In besonderem Maße davon betroffen seien seine Zufahrt bzw. sein Vorgarten. Ferner sei er in seinem Anliegerrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt. Aufgrund des häufigen Busverkehrs zu Schulzeiten habe er keinen ungehinderten Zugang zu seinem Grundstück. Die haltenden Busse sowie die Ansammlung von Schulkindern erschwerten ihm regelmäßig die Zufahrt zu seinem Grundstück. Aufgrund der von der Bushaltestelle und dem Wartehäuschen ausgehenden unzumutbaren Einwirkungen auf sein Eigentum stehe ihm ein Anspruch auf Verlegung der Bushaltestelle zu. Da der Beklagte die wesentlichen Nachteile, die der gegenwärtige Standort der Bushaltestelle für ihn mit sich bringe, nicht berücksichtigt habe, habe dieser im Weiteren das ihm bei der Errichtung einer Bushaltestelle nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt und damit seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, weshalb er gegenüber dem Eigentümer des neben dem Anwesen ... Nr. ..... liegenden unbebauten Grundstücks, dessen Widerspruch gegen die Einrichtung der Bushaltestelle vor seinem Grundstück der Beklagte abgeholfen habe, nachteilig behandelt worden sei. Auch habe der Beklagte außer Acht gelassen, dass sich als alternativer Standort das im Eigentum der Beigeladenen zu 2) stehende Grundstück im Bereich der Einmündung .../....straße aufdränge. Da sich auf dessen gegenüberliegender Seite bereits die Haltestelle für den Busverkehr stadteinwärts befinde, könne dort auch die Haltestelle für den Busverkehr stadtauswärts eingerichtet werden. Als weitere Alternative sei eine Linienführung über die Schlesierstraße mit einer Haltestelle .../Ecke .....rstraße anzusehen. Als Standort für die Haltestelle biete sich dort eine Freifläche an, die den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs ebenso gerecht werde wie den Belangen der Nachbarschaft. Überdies seien keine Gründe erkennbar, weshalb der bisherige Standort der Bushaltestelle in der .../Ecke .....weg aufgegeben worden sei. Die Buslinie würde überwiegend von den Schülern der Erweiterten Realschule genutzt, für die die bisherige Haltestelle auf kürzestem Wege zu erreichen gewesen sei. Sollte die Errichtung der Bushaltestelle am jetzigen Standort rechtlich nicht zu beanstanden sein, so habe er zumindest einen Anspruch gegenüber der Beigeladenen zu 1) bzw. der Beigeladenen zu 2) darauf, dass die von dem Wartehäuschen ausgehenden unzumutbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums unterbunden würden, indem das Wartehäuschen so ausgestaltet werde, dass davon Lärm und Abfall nicht mehr ausgingen. Diese Belästigungen könnten dadurch unterbunden werden, dass zur Befestigung der Wellbleche an Rückseite und Dach den Regeln der Technik entsprechende Maßnahmen ergriffen würden und das Anbringen von Werbeplakaten zukünftig unterbleibe. Nur in diesem Fall befinde sich die Haltestelle in einem Zustand, der sie gegen schädliche Einwirkungen hinreichend schütze. Der Kläger beantragt, die durch VZ 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO a. F. bekannt gemachte verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 24.03.2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 04.06.2010 aufzuheben, soweit sie die Versetzung der im Bereich des Anwesens ... .....vorhandenen Bushaltestelle an den dem unbebauten Grundstück neben dem Anwesen ... .... gegenüberstehenden Lichtmast betrifft, und die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2009 zu verpflichten, die an dem dem unbebauten Grundstück neben dem Anwesen ... .... gegenüberstehenden Lichtmast befindliche Haltestelle „...“ zu verlegen, weiter hilfsweise, die Beigeladene zu 1) zu verpflichten, das Wartehäuschen an der Bushaltestelle „...“ so auszugestalten, dass davon keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für sein Grundstück ausgehen, weiter hilfsweise, die Beigeladene zu 2) zu verpflichten, das Wartehäuschen an der Bushaltestelle „...“ so auszugestalten, dass davon keine unzumutbaren Belästigungen für sein Grundstück ausgehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass das Verkehrszeichen 224 StVO für die Haltestelle entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 24.03.2004 an dem Lichtmast gegenüber dem unbebauten Grundstück des Anwesens ... ….. angebracht worden sei. Das Wartehäuschen selbst sei zwar gegenüber dem Anwesen des Klägers errichtet worden. Dessen Aufstellung sei jedoch nicht Gegenstand der verkehrsrechtlichen Anordnung gewesen. Die Beigeladene zu 1) macht geltend, dass die Bushaltestelle „...“ gegenüber dem Anwesen des Klägers hinsichtlich der räumlichen Erschließung an diesem Knotenpunkt optimal gelegen sei. Eine Änderung der Linienführung durch die ...straße komme nicht in Frage, da ansonsten die ebenfalls im Linienverlauf gelegene und aufwendig ausgebaute Haltestelle „...“ nicht mehr bedient werden könnte. Die Beigeladene zu 2) weist darauf hin, dass sie für die Haltestelle „...“ im Vertrauen auf den Bestand der entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung mit einem Kostenaufwand von ca. 16.000,-- Euro ein Hochbord errichtet habe. Die Unterstellmöglichkeit an der Bushaltestelle habe die Fa. ...… geschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie des Kreisrechtsausschusses des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.