Urteil
10 K 2347/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0414.10K2347.10.0A
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Leitsätze
Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung(Rn.36)
Eine posttraumatische Belastungsstörung ist in Serbien behandelbar. Die Behandlung scheitert nicht aus finanziellen Gründen.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung(Rn.36) Eine posttraumatische Belastungsstörung ist in Serbien behandelbar. Die Behandlung scheitert nicht aus finanziellen Gründen.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien zu. Sie können auch nicht hilfsweise hinsichtlich Serbien die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 S. 2 AufenthG und weiter hilfsweise von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG verlangen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.11.2010 ist in diesen Regelungsinhalten rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das in der Hauptsache verfolgte Begehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien hat keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung kann gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11.11.2010 Bezug genommen. Die dortige Einschätzung, dass serbische Staatsangehörige aus dem Volk der Roma weder einer staatlichen noch einer nichtstaatlichen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Vgl. Urteile der Kammer vom 16. 07.2010, 10 K 469/10 und 10 K 471/10, vom 24. 06.2010,10 K 2110/09, und vom 10.02.2010,10 K 572/09 jeweils m.w.N. Auch nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger als serbische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Roma in Serbien bei Rückkehr in dieses Land Repressionen und Übergriffen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008) und vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010); amnesty international, ai-Report 2010, Serbien (einschließlich Kosovo), S. 398 ff.; Dokumentation Serbien, Montenegro und Kosovo Aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass nach Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen Organisationen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen worden ist, sich in Serbien über 500.000 Angehörige der Roma-Minderheit aufhielten. Roma seien dort nicht systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Vielmehr bemühe sich die Regierung, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern, wobei es allerdings insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der praktischen Implementierung der neuen Regelung zum Minderheitenschutz mangele. Danach hätten Roma, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert seien, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen, auch wenn die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum darstelle. Der Zugang zum Wohnraum sei für Roma in den Städten zwar schwierig. In den ländlichen Gegenden lebten vergleichsweise viele Roma aber immer schon in festen Gebäuden, die oft ohne Genehmigung errichtet worden seien, gegen die die Behörden aber in der Regel nicht einschreiten würden. Zwar stelle sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für Roma grundsätzlich schwierig dar, dennoch fänden diese vorwiegend als Ungelernte Arbeit in Fabriken, als Wertstoffsammler, Straßenreiniger und in Arbeitsstellen für geringer Qualifizierte. Angehörige von diskriminierten Minderheiten hätten zudem Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gelte. Vgl. Urteile der Kammer vom 16.07.2010, 10 K 469/10 und 10 K 471/10, vom 24.06.2010, 10 K 2110/09, und vom 10.02.2010, 10 K 572/09 jeweils m.w.N Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Kläger in der Klagebegründung vom 14.12.2010 enthalten keine substantiell neuen Erkenntnisse und geben daher zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Im Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger mit Blick auf das vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal vorverfolgt ausgereist sind und im Rückkehrfalle einer Gefährdung nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind. Das Vorbringen der Kläger ist zum Teil bereits unglaubhaft. Das gilt zunächst für ihren Vortrag, sie seien am 20.08.2010 von vier glatzköpfigen Männern in Lederjacken zu Hause überfallen und bedroht worden, damit sie weggehen sollten. Der von den Klägern bei der Anhörung durch das Bundesamt selbst hergestellte Zusammenhang mit ihrem angeblichen Verhalten gegenüber Ärzten aus dem Krankenhaus in Nis erscheint unrealistisch, da nicht angenommen werden kann, dass nach Darstellung der Kläger sogar hochrangige Ärzte des Krankenhauses in Nis (u.a. Chefarzt) den beschriebenen Konflikt mit den Klägern und insbesondere deren Drohung mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zum Anlass genommen haben sollen, diese durch beauftragte Schläger zu vertreiben. Dabei muss auch gesehen werden, dass die Darstellung der Kläger über die Auseinandersetzungen mit den Ärzten wegen der Bezahlung der Behandlung des Klägers zu 5) in hohem Maße widersprüchlich und ungereimt ist. So trug der Kläger zu 2) einerseits vor, er habe sich mit den Ärzten gestritten, diese hätten Geld verlangt und auf seinen Einwand, dass er kein Geld mehr habe, gesagt, dass sie das nicht interessiere. Demgegenüber behaupteten die Kläger an anderer Stelle, dass keiner der mit der Untersuchung des Klägers zu 5) befassten Ärzte in Nis oder Belgrad konkret gesagt habe, eine Operation nur gegen Geldleistung ausführen zu wollen, vielmehr wollen die Kläger ein solches Ansinnen lediglich deren Verhalten entnommen haben. Ein konkretes Fehlverhalten der Ärzte, welches aus deren Sicht Anlass zur Vertreibung der Kläger gegeben haben könnte, ist damit schon nicht schlüssig dargelegt. Soweit die Kläger in der Klagebegründung den von ihnen angeführten Hintergrund des Überfalls wieder in Frage stellten, vermag dies den Vorfall nicht nachvollziehbarer erscheinen zu lassen, da dann mangels einer Auseinandersetzung im Vorfeld des Ereignisses nicht plausibel ist, warum gerade den Klägern der behauptete Angriff widerfahren sein soll. Abgesehen davon erscheint wenig plausibel, dass der Überfall so durchgeführt worden sein soll, dass die Angreifer, wie vorgetragen, mit dem Fahrzeug vorgefahren seien und das Kennzeichen zumindest teilweise vom Kläger zu 1) habe erkannt werden können, da diese dann das Risiko der Identifizierung und damit der Strafverfolgung eingegangen sein müssten. Im Übrigen erscheint der behauptete Vorfall vom 20.08.2010, den die Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt als weiteren Ausreisegrund darstellten, auch deshalb als konstruiert, weil den Klägern zu 1) und 3)-6) bereits am 18. bzw. 20.8.2010 - dem Kläger zu 2) sogar schon am 29.12.2009 - Reisepässe ausgestellt worden sind, so dass sie offensichtlich bereits vor dem angeblichen Vorfall vom 20.08.2010 vorhatten, ihr Heimatland zu verlassen. Abgesehen von diesen durchschlagenden Zweifeln hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens vermag der Vorfall vom 20.08.2010 aber auch deshalb nicht zur Annahme einer Vorverfolgung führen, weil die Kläger offensichtlich nicht einmal den Versuch unternommen haben, diesen Vorfall bei der Polizei anzuzeigen und sich in den Schutz der staatlichen Sicherheitskräfte zu begeben, und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, dass den Klägern wegen dieses offensichtlich örtlich begrenzten Vorfalles landesweit eine Verfolgung durch die besagten Angreifer drohte. Die Kläger hätten sich etwaigen weiteren Beeinträchtigungen durch diese Personen ohne weiteres durch Wegzug in andere Landesteile Serbiens entziehen können. Durchschlagenden Glaubhaftigkeitszweifeln begegnet auch das erstmals im Schriftsatz vom 07.04.2011 angesprochene und vom Kläger zu 2) in der mündliche Verhandlung weiter ausgeführte Vorbringen, er werde beschuldigt, das Kind eines serbischen Polizisten geschlagen zu haben, und sei deswegen vor Gericht geladen worden. Damit wollen die Kläger ausdrücklich auf einen Vorfall Bezug genommen, den sie beim Bundesamt zwar erwähnten, in wesentlichen Punkten allerdings anders darstellten. Gegenüber dem Bundesamt gaben die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob es im Heimatland einmal Probleme mit offiziellen Stellen, Behörden oder der Polizei gegeben habe, zunächst an, dass es eigentlich nichts weiter gegeben habe. Daran anschließend trug die Klägerin zu 1) vor, dass sie einmal mit der Polizei gestritten habe, weil ein Siebtklässler, dessen Vater Polizist sei, den damals die erste Klasse besuchenden Kläger zu 5) sieben Mal mit dem Kopf in den Schnee gesteckt habe; sie habe das der Polizei gemeldet, die gesagt habe, dass der Kläger zu 5) auch ein kleiner Raufbold sei. Sodann erklärte die Klägerin zu 1) ausdrücklich, dass mehr nicht passiert sei. Auch der bei der gemeinsamen Anhörung der Eheleute anwesende Kläger zu 2) gab keine weiteren, geschweige denn anderslautende Erklärungen ab. Demgegenüber hat der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung den Vorfall so dargestellt, dass der Kläger zu 5) im Februar 2010 von einem Kind aus der 6. Klasse geschlagen worden sei, worauf er, der Kläger zu 2), das fremde Kind beiseite geschoben und ihm Vorhaltungen gemacht habe; es seien dann zwölf oder mehr Polizisten erschienen und er zu Unrecht beschuldigt worden, das fremde Kind geschlagen zu haben, wobei der Vater des fremden Kindes, selbst ein Polizist, ihn als Zigeuner beschimpft und ihm gedroht habe, dass er ihn erledigen werde. Er sei dann für den nächsten Tag auf das Polizeirevier bestellt worden, wo er zu dem Vorfall vernommen worden sei. Der Vater des fremden Kindes habe eine Kontaktaufnahme durch den Kläger zu 2) abgelehnt, sei aber einmal zu ihnen nach Hause gekommen und habe die Klägerin zu 1) bedroht. Damit weicht das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten, nämlich insbesondere hinsichtlich der angeblichen Beschuldigungen gegen den Kläger zu 2), der behaupteten polizeilichen Vernehmung sowie der angeblichen Drohungen des Vaters des fremden Kindes, von der Schilderung des Sachverhalts gegenüber dem Bundesamt maßgeblich ab, wobei der Kläger zu 2) eine plausible Erklärung für dieses gesteigerte Vorbringen auch nicht ansatzweise abgeben konnte. Abgesehen davon ist das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch für sich genommen unstimmig und ungereimt, weil der Kläger zu 2) zunächst angegeben hat, dass es keine behördlichen Maßnahmen in der Sache gegeben habe, dann aber nach Übersetzung des in der Sitzung vorgelegten Schriftstücks geltend gemacht hat, wegen der Angelegenheit polizeilich vernommen worden zu sein, er trotz polizeilicher Vernehmung den Namen des Vaters des Kindes nicht kenne und die vorgelegte gerichtliche Ladung erst ca. ein Jahr nach dem Vorfall ergangen sein soll. Eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger mit Schreiben vom 07.04.2011 eine angebliche gerichtliche Ladung und in der mündlichen Verhandlung ein weiteres Schriftstück, bei dem es sich um einen Beschluss des Amtsgerichts Prokuplje handeln soll, vorgelegt haben. Selbst wenn es sich bei diesen Schriftstücken um echte, d.h. von einem serbischen Gericht ausgestellte Dokumente handeln sollte, folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass der Inhalt des Schriftstücks auch den Tatsachen entspricht. Nach vorliegenden Erkenntnissen sind viele vorgelegte serbische Dokumente in formaler Hinsicht echt, jedoch entspricht ihr Inhalt nicht den Tatsachen und den Registereinträgen. Danach sind echte Urkunden und Bescheinigungen jeder Art zurzeit gegen Bezahlung praktisch mit jedem Inhalt zu erhalten, gleichgültig ob es sich um administrative, gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 04.06.2010, wie vor; Dokumentation Serbien, Montenegro und Kosovo Aus diesen Erkenntnissen folgt aber, dass auch in formalem Sinne echten serbischen Dokumenten grundsätzlich kein Beweiswert in der Sache zukommen kann. Abgesehen davon muss fallbezogen weiter gesehen werden, dass beide vorgelegte Schriftstücke auch inhaltlich nicht den Eindruck juristischer Sachkunde des Ausstellers vermitteln, weil ihnen ein Bezug zu einer konkreten Tat nicht entnommen werden kann. Soweit die Klägerin zu 1) erstmals mit Schreiben vom 07.04.2011 vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat, dass sie im August 2008 in ihrem Haus von einem Ashkali vergewaltigt worden sei, kann daraus eine nach § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche Vorverfolgung ebenfalls nicht hergeleitet werden. Zum einen handelt es sich nach den Angaben der Klägerin zu 1) ausschließlich um eine kriminelle Straftat, die von dem Angehörigen einer anderen ethnischen Minderheit verübt worden sein soll. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der serbische Staat nicht willens oder in der Lage ist, seinen Einwohnern ungeachtet ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gegen solche schwerwiegenden Straftaten staatlichen Schutz zu gewähren. Vielmehr hat die Klägerin zu 1) nach ihren Angaben aufgrund eigener Entscheidung davon abgesehen, den Täter anzuzeigen und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zu 1) sich wegen des nach ihren Angaben in ihrem Ort wohnenden Täters landesweit in einer ausweglosen Lage befand, und die erst im September 2010, also zwei Jahre später erfolgte Ausreise aus Serbien in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Tat stand. Soweit sich die Kläger gegenüber dem Bundesamt noch darauf beriefen, dass die Kinder in der Schule oft Probleme mit anderen Kindern gehabt hätten, etwa von diesen geschlagen worden seien, ist ihr Vorbringen bereits im Wesentlichen pauschal und unsubstantiiert geblieben. Auf der Grundlage ihres Vorbringens kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger an ihre Volkszugehörigkeit oder Religion anknüpfenden Beeinträchtigungen ausgesetzt waren, die nach Art und Umfang ein Ausmaß angenommen haben, dass ihnen ein weiterer Verbleib nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Darüber hinaus ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass sie sich den genannten Beeinträchtigungen nicht durch Niederlassung in anderen Landesteilen entziehen konnten. Sind die Kläger damit nach Sachlage nicht vorverfolgt ausgereist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Rückkehrfall einer Gefährdungslage im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss daher ausscheiden. Der nunmehr in den Blick zu nehmende erste Hilfsantrag auf Feststellung der sog. europarechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 S. 2 AufenthG hat ebenfalls keinen Erfolg. Zur Begründung kann auch insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Soweit in der Klagebegründung ausgeführt ist, es bestünde zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG, da den Klägern aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit auch weiterhin erniedrigende Behandlung drohe, wobei kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung stehe, ist das Vorbringen der Kläger in jeder Hinsicht unsubstantiiert und gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Schließlich ist auch dem weiteren Hilfsbegehren auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG der Erfolg zu versagen. Auch insoweit kann zunächst vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2010 Bezug genommen werden. Insbesondere steht weder der Klägerin zu 1) noch dem Kläger zu 5) ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. Was zunächst den Kläger zu 5) betrifft, dessen mutmaßliche Tumorerkrankung am linken Knie offensichtlich der maßgebliche Grund für die Ausreise der Kläger war, so ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztbrief des ..., vom 12.01.2011 an den behandelnden Kinderarzt, dass nach einer im Heimatland vorgenommenen Exzisionsbiopsie eines Tumors an der linken Tibia eine hypodense rundliche Läsion (max. 1,9 x 1,4 cm) festgestellt worden sei, wobei auch nach einer kernspintomographischen Untersuchung eine nähere Differenzierung zwischen Tumorgewebe und postbioptischen Veränderungen nicht möglich sei. Allerdings sei in einer orthopädisch-pädiatrisch-onkologischen Tumorkonferenz vom 25.11.2010 festgestellt worden, dass von einer Sanierung der Läsion auszugehen sei und bei Beschwerdefreiheit keine weiteren Kontrollen erforderlich seien. Da in dem Arztbrief im Weiteren festgestellt ist, dass der Kläger zu 5) beschwerdefrei ist und auch der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass der Kläger zu 5) momentan keine Schmerzen habe, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, dass die Behandlung des Klägers zu 5) abgeschlossen ist und nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht einmal mehr Kontrolluntersuchungen erforderlich sind. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kommt daher für ihn ersichtlich nicht mehr in Betracht. Was die Klägerin zu 1) betrifft, so hat diese mit Schriftsatz vom 07.04.2011 eine psychologische Stellungnahme des ... vom 06.04.2011 vorgelegt, der zufolge sie nach ihren Angaben seit dem Vergewaltigungsereignis eine andere Person, hektisch, nervös, unruhig, angespannt sei, von regelmäßigen Schlafstörungen sowie Träumen heimgesucht werde und all diese Angaben auf eine bisher unbehandelte posttraumatischen Belastungsstörung hindeuteten. Diese Bescheinigung genügt schon nicht den Anforderungen, die an die Substantiierung eines Vorbringens einer solchen Erkrankung zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung (sowie eines entsprechenden Beweisantrages) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007, 10 C 17.07 m.w.N., zitiert nach Juris Diesen Anforderungen wird die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte psychologische Stellungnahme ersichtlich nicht gerecht, weil sie nicht von einem Facharzt, sondern einem Diplompsychologen und Psychologischen Psychotherapeuten erstellt ist, die Erkrankung nicht eindeutig bestimmt ist, die dargelegten Feststellungen nur auf einem Termin (am 05.04.2011) beruhen und keine Angaben zur Schwere der Erkrankung und zum Behandlungsverlauf gemacht sind. Abgesehen davon ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung im Heimatland der Klägerin zu 1) behandelbar ist. Danach sind psychische Erkrankungen, wie zum Beispiel Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen in Serbien grundsätzlich behandelbar (medikamentöse und psychologische Behandlung). Auch Patienten, die zum Beispiel unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schweren depressiven und psychotischen Phasen mit suizidalen Tendenzen litten, könnten behandelt werden. Psychische Krankheiten würden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es bestehe jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfange; so gebe es zum Beispiel für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Im Rahmen der staatlichen Polikliniken seien Beratungsstellen für die mentale Gesundheit vorhanden, in denen Psychiater, klinische Psychologen, Sozialarbeiter und Therapeuten arbeiteten. Im Bedarfsfall könnten die Patienten zur weiteren Behandlung an spezialisierte Anstalten überwiesen werden, wie zum Beispiel zum Institut für den mentalen Schutz in Belgrad oder zum Institut für Neurologie, Psychiatrie und mentalen Schutz in Novi Sad. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina existierten mittlerweile weitere Therapiezentren auch in Südserbien. Es gebe Einrichtungen, in denen die Behandlung von Personen durchgeführt werde, die an Kriegstraumas litten, zum Beispiel das Institut für mentale Gesundheit der Militärmedizinischen Akademie in Belgrad, das Institut für mentale Gesundheit in Belgrad, das Institut für Psychiatrie "Dr. L. L.“ in Belgrad, die Klinik für Psychiatrie in Belgrad, die Klinik für den Schutz der mentalen Gesundheit der Medizinischen Fakultät in Nis, das Zentrum für mentale Gesundheit des Klinischen Zentrums in Kragujevac, das Institut für Neurologie, Psychiatrie und mentale Gesundheit der Medizinischen Fakultät in Novi Sad u.s.w. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010); Auskunft vom 13.03.2009 an VG Wiesbaden; Deutsche Botschaft Belgrad, Auskünfte vom 20.04.2010 an Bundesamt; vom 08.06.2009 an Bundesamt; vom 02.01.2009 an VG Minden; Dokumentation Serbien, Montenegro und Kosovo Dabei hätten alle Bürger in der Republik Serbien die gleichen Rechte auf Gesundheitsschutz, ungeachtet der nationalen, Rassen- oder religiösen Zugehörigkeit. Auch Angehörige der ethischen Gruppe der Roma hätten die gleichen Rechte auf den Gesundheits- und Sozialschutz, und sie verwirklichten auch diese Rechte tatsächlich. Vgl. Deutsche Botschaft Belgrad, Auskünfte vom 02.01.2009 an Bundesamt und an VG Minden; Dokumentation Serbien, Montenegro und Kosovo Patienten mit ernsthaften psychischen Störungen (z.B. Psychosen, posttraumatische Belastungsstörungen) würden, unabhängig vom Status, grundsätzlich kostenfrei behandelt, das heißt, sie seien auch von den Zuzahlungen befreit. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 04.06.2010, wie vor; Deutsche Botschaft Belgrad, Auskünfte vom 20.04.2010 an Bundesamt; vom 08.06.2009 an Bundesamt; vom 02.01.2009 an VG Minden; Dokumentation Serbien, Montenegro und Kosovo Danach könne der - z.B. an posttraumatischer Belastungsstörung leidende - Patient, der Staatsangehöriger der Republik Serbien sei, in seinem Wohnort einen Krankenschein in der lokalen Filiale der staatlichen Krankenversicherung der Republik Serbien erhalten. Sozialfälle und Personen, die nicht für sich sorgen könnten, erhielten den Krankenschein mit Hilfe des lokalen Gemeindezentrums für Sozialarbeit. Vgl. Deutsche Botschaft Belgrad, Auskunft vom 02.01.2009 an VG Minden; Dokumentation Serbien, Montenegro und Kosovo Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass für die durch die Klägerin zu 1) vorgetragenen psychischen Probleme eine erforderliche Behandlung in Serbien nicht gewährleistet ist oder aus finanziellen Gründen scheitert. Vgl. insgesamt auch VG des Saarlandes, Urteil vom 10.02.2010, 10 K 572/09, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge einer im Heimatland erlittenen Vergewaltigung und einer im Bundesgebiet vorgenommenen Abtreibung in Serbien behandelbar und die Behandlung auch für Roma-Angehörige erreichbar ist; bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.2010, 3 A 128/10, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung nach aktueller Auskunftslage in Serbien prinzipiell behandelbar ist Soweit in der psychologischen Stellungnahme des ...ausgeführt ist, das Herkunftsland sei so stark mit den traumatischen Erlebnissen der Klägerin zu 1) gekoppelt, dass eine Rückkehr, erst recht eine zwangsweise Rückführung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei, ohne zu einer Verschlimmerung ihrer Symptomatik zu führen, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar dargelegt ist, weshalb angesichts der angegebenen Straftat eines Angehörigen einer anderen ethnischen Minderheit Serbiens das Herkunftsland stark mit den traumatischen Erlebnissen der Klägerin zu 1) gekoppelt sei und welche Verschlimmerung der Symptomatik im Rückkehrfall konkret eintreten werde, ist eine medizinische Versorgung der Erkrankung der Klägerin zu 1) in Serbien aus den dargelegten Gründen sichergestellt, auch wenn die Ursache der Erkrankung in diesem Land gesetzt worden sein soll. Eine Rückführung der Klägerin zu 1) führt daher nicht zu einem Abbruch der Behandlung und damit auch nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Sollten die Ausführungen des Gutachters dagegen so gemeint sein, dass durch die Abschiebung als solche die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eines Suizids herbeigeführt würde, wäre ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis angesprochen, das in die Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde fällt. Soweit die Kläger geltend machen, dass für Roma eine psychiatrische Behandlung, insbesondere die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht möglich sei, vermag ihnen die Kammer angesichts der dargelegten Erkenntnisse nicht zu folgen, zumal die von den Klägern hierzu angeführte Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28.05.2008 Montenegro betrifft. Schließlich können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf allgemein schlechte Lebensverhältnisse berufen. Insoweit machen sie allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 geltend, denen die serbische Bevölkerung und insbesondere die Gruppe der Volkszugehörigen der Roma insgesamt ausgesetzt sind. Mangels einer Anordnung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann wegen dieser allgemeinen Gefahren nur dann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn die Abschiebung aufgrund einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde und die Antragsteller gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden. Eine solche extreme Gefahrenlage ist in Serbien auch für die Gruppe der Roma nicht gegeben. Hierzu ist im angefochtenen Bescheid das Erforderliche gesagt. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, zumal die Kläger den entsprechenden Darlegungen im Bescheid des Bundesamtes nicht entgegengetreten sind. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute und Eltern der Kläger zu 3) bis 6). Alle Kläger sind serbische Staatsangehörige aus dem Volk der Roma und zur Person ausgewiesen durch serbische Reisepässe (ausgestellt am 18.08.2010, 29.12.2009 und 20.08.2010) und Geburtsurkunden (ausgestellt am 23.07.2010, 03.09.2010, und 07.05.2010). Sie reisten nach ihren Angaben am 03./04.09.2010 nach Deutschland ein und beantragten am 23.09.2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen die Kläger zu 1) und 2) bei ihrer persönlichen Anhörung am 08.10.2010 für sich und ihre Kinder im Wesentlichen vor, dass sie in Mala Plana bei Prokuplje nahe Nis in einem von ihnen erworbenen Steinhaus (ein Raum mit Flur) gewohnt hätten. Der Lebensunterhalt sei durch Gelegenheitsarbeiten des Klägers zu 2), etwa als Erntehelfer oder Ladearbeiter, bestritten worden. Auch hätten sie Kindergeld bekommen. Ihr Heimatland hätten sie aus mehreren Gründen verlassen. Am 20.08.2010 seien nachts vier unbekannte Männer mit Glatzköpfen und schwarzen Lederjacken in ihr Haus gekommen, hätten sie bedroht und zum Weggehen aufgefordert. Diese hätten auch ein Fenster des Hauses zerschlagen. Sie gingen davon aus, dass der Überfall mit ihrem Verhalten gegenüber Ärzten im Krankenhaus in Nis zusammenhänge, wo der Kläger zu 5) wegen einer Erkrankung am Bein untersucht worden sei. Man habe dort im Juli 2010 zwei Ärzten gedroht, sich an den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg zu wenden, weil diese ihr Kind nicht ohne Geldzahlung hätten behandeln wollen. Allerdings habe keiner das so konkret gesagt, man habe es aber ihrem Verhalten entnommen und auch von anderen erfahren, dass solche Geldzahlungen hilfreich seien. Die Kosten der Weiterbehandlung gingen bei 50.- Euro los und dann so weiter. Sie hätten aber das Geld nicht gehabt. Beim Kläger zu 5) sei bei Untersuchungen in den Kliniken von Nis und Belgrad ein Tumorverdacht am Schienbein diagnostiziert worden. In Belgrad habe man gesagt, dass der Tumor entfernt werden müsse, sie sollten alle drei Monate zur Untersuchung kommen, spätestens bei Eintritt einer Verschlechterung müsse eine Operation erfolgen. Sie hätten aber kein Geld, immer nach Belgrad zu fahren. In Nis sei gesagt worden, dass keine Heilungsaussichten bestünden. Als Angehörige des Volkes der Roma seien sie im Heimatland immer, insbesondere auch in der Gesundheitsfürsorge benachteiligt worden. Sie hätten sich entschlossen, den Kläger zu 5) in Deutschland behandeln zu lassen, und seien auch deshalb hierher gekommen. Probleme mit Behörden oder der Polizei habe es eigentlich nicht gegeben. Allerdings habe sie, die Klägerin zu 1) einmal mit der Polizei gestritten, weil ein Siebtklässler den damals die erste Klasse besuchenden Kläger zu 5) sieben Mal mit dem Kopf in den Schnee gesteckt habe. Die Polizei habe gesagt, dass der Kläger zu 5) auch ein kleiner Raufbold sei, mehr sei nicht passiert. Der Vater des serbischen Kindes sei selbst Polizist gewesen. Die Kinder hätten in der Schule oft Probleme mit anderen Kindern gehabt, sie seien von diesen geschlagen worden. Das Haus sei für 700.- Euro verkauft worden. Für 520.- Euro seien sie in einem Kombi über Ungarn und Österreich mit nach Deutschland genommen worden. Zum Beleg ihrer Angaben legten die Kläger Bescheinigungen über Untersuchungen des Klägers zu 5) im Kurzentrum Nis vom 11.06.2010, im Institut für Radiologie KC. Nis vom 15.06.2010 (Ultraschall) und 18.06.2010 (MR Untersuchung) sowie in der Universitätskinderklinik Belgrad vom 12.08.2010 (MR Untersuchung) vor. Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass wegen einer Schwellung im Schienbein unterhalb des linken Knies der Verdacht eines Knochentumors bestehe und weitere Untersuchungen und Beobachtungen erforderlich seien, unter Umständen eine Operation bevorstehe. Durch Bescheid vom 11.11.2010, zugestellt am 15.11.2010, lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung zur Ausreise aus Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Zur Begründung ist – in Bezug auf die noch streitgegenständlichen Abschiebungsverbote - im Wesentlichen ausgeführt, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma weder einer staatlichen noch einer nichtstaatlichen Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG unterlägen. Zudem sei das Vorbringen der Kläger hinsichtlich des Vorfalles vom 20.08.2010 unglaubhaft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht gegeben, insbesondere liege mit Blick auf die vorgetragene Erkrankung des Klägers zu 5) kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Es sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragene Erkrankung eine erforderliche medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet sei oder aus finanziellen Gründen scheitern könne. Mit am 29.11.2010 eingegangener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren hinsichtlich Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG weiter. Sie hätten bereits Vorverfolgung erlitten, so dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, zumindest durch nichtstaatliche Akteure i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG, vorlägen. Ihr Vorbringen hinsichtlich des Vorfalles vom 20.08.2010 sei keineswegs unglaubhaft. Zwar hätten sie einen Zusammenhang dieses Vorfalls mit ihren Problemen bei der Behandlung des Klägers zu 5) hergestellt. Letztendlich könnten sie jedoch den Grund für den Überfall nicht nennen und hätten insoweit auch nur ihre Vermutung geäußert. Die Beklagte räume selbst ein, dass Roma häufig Ziel von verbalen, aber auch physischen Übergriffen seien, denen die Polizei nicht immer oder nur zögerlich nachgehe, wobei Täter in der Mehrzahl der Fälle neben Angehörigen rivalisierender Roma-Familien vor allem Angehörige rechtsradikaler Gruppierungen seien. Hiervon sei auch in ihrem Fall auszugehen. Damit stimme ihr Vortrag mit den Erkenntnissen über die allgemeine Lage der Roma in Serbien überein. So heiße es im Bericht des Menschenrechtsbeauftragten des Europarates vom 11.03.2009 über seinen Besuch in Serbien vom 13.-17.10.2008, dass trotz gewisser Bemühungen des Staates, durch gesetzliche Änderungen Minderheitenrechte einzuführen oder zu stärken, sich die Situation der Roma nach wie vor als äußerst prekär darstelle. Sie seien nach wie vor Opfer von Vorurteilen oder systematischer Diskriminierung, lebten überwiegend in Lagern, die zudem meist illegal seien und denen ständig die Räumung durch staatliche Kräfte drohe. Ergänzend werde insoweit auch auf den Bericht von amnesty international vom 10.06.2010 über die Räumung von Roma-Siedlungen in Belgrad Bezug genommen. Auch eine gesundheitliche Behandlung von Roma sei häufig nicht möglich. Insoweit werde auf die Stellungnahme der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.05.2008 hingewiesen. Danach entspreche es zwar ärztlichem Ethos und der offiziellen Sprachregelung, dass jeder, ungeachtet seiner Nationalität, vollen Zugang zu allen ärztlichen Dienstleistungen erhalte. Dies entspreche jedoch nicht der gesellschaftlichen Realität, soweit es um Roma gehe. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen und Pro Asyl wiesen in einer Presseerklärung vom 04.11.2010 mit weiteren Menschenrechtsorganisationen auf ein Schreiben der EU-Kommissarin M. hin, demzufolge auf die immer noch bestehende Diskriminierung sowie Übergriffe auf Roma in Serbien hingewiesen werde. Die Lebenssituation sei geprägt von äußerster Armut, oftmals Ausgrenzung aus dem Gesundheits- und Bildungssystem, Beschimpfungen und Drohungen durch Mehrheitsangehörige, Angriffe durch serbische Nationalisten oder Zwangsräumungen von Siedlungen durch die serbische Verwaltung. Dabei seien sie selbst nicht nur von der allgemeinen Situation bedroht, sondern selbst bereits Opfer von nationalistischen Übergriffen geworden. Angesichts der demnach bereits erlittenen Vorverfolgung könne Flüchtlingsschutz nur versagt werden, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprächen, was hier jedoch nicht der Fall sei. Zudem bestünden europarechtliche Abschiebungsverbote, zumindest gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG, da ihnen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit auch weiterhin erniedrigende Behandlung drohe, wobei kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Schließlich liege zumindest hinsichtlich des Klägers zu 5) ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Dieser leide unter einer Tumorerkrankung, die in Serbien nicht ausreichend behandelt worden sei. Ihnen fehlten die Mittel, um eine notwendige Operation und die notwendige medizinische Nachversorgung zu zahlen. Soweit die Beklagte auf das öffentliche Gesundheitssystem in Serbien abstelle, sei dieses möglicherweise für die serbische Bevölkerungsmehrheit passend. Aus den vorliegenden Erkenntnissen folge jedoch, dass für Angehörige der Roma die Gesundheitsversorgung gerade nicht ausreichend gewährleistet sei. Insoweit widersprächen die genannten Erkenntnisse auch dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes bzw. dem von der Beklagten zitierten Bericht der Deutschen Botschaft Belgrad vom 12.05.2010. Angehörige der Volksgruppe der Roma genössen jedenfalls in der gesellschaftlichen Wirklichkeit gerade nicht dieselben Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Mit Schriftsatz vom 07.04.2011 ist weiter geltend gemacht, dass sie, die Klägerin zu 1), in ihrem Heimatland vergewaltigt worden sei. Sie habe sich deswegen in den vergangenen Monaten mehrfach an den Migrationsdienst der ... A-Stadt gewandt. Ihr Ehemann dürfe hiervon nichts erfahren. Bislang habe ein Therapieplatz für sie nicht gefunden werden können. Im Weiteren sei wegen des Vorfalls mit dem Siebtklässler eine Ladung des Gerichts in Prokuplje zum 08.03.2011 gegen ihn, den Kläger zu 2), ergangen, worin dieser als „Verdächtiger“ bzw. „Beschuldigter“ bezeichnet werde und ihm für den Fall des Nichterscheinens ein Haftbefehl angedroht werde. Zum Beleg dieser Angaben werden eine Bescheinigung der Caritaseinrichtungen in der Landesaufnahmestelle in A-Stadt vom 04.04.2011, eine psychologische Stellungsnahme des Deutschen Roten Kreuzes, ..., vom 06.04.2011 sowie, jeweils in serbischer Sprache, eine Ladung sowie ein Zeitungsartikel über die allgemeine Situation der Roma vorgelegt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2010 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich Serbien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG, und weiter hilfsweise ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss der Kammer vom 28.02.2010 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe versagt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die für Serbien, Montenegro und Kosovo geführte Dokumentation zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.