Beschluss
10 L 119/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0408.10L119.11.0A
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Leitsätze
Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt; vom formellen Bestehen des Sorgerechts allein gehen noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt; vom formellen Bestehen des Sorgerechts allein gehen noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus.(Rn.11) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der von dem Antragsteller vorrangig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20.01.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.01.2011, mit dem sein Antrag vom 22.09.2006 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und er unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert worden ist, ist bereits unstatthaft. Da der Antrag des Antragstellers vom 22.09.2006 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst nach Ablauf der ihm zuletzt am 02.02.1998 bis zum 01.02.2003 verlängerten Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist, konnte sein neuerlicher Verlängerungsantrag nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen, die durch den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners hätte beendet werden können. Die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG setzt nämlich eine rechtzeitige Antragstellung voraus. Wird der Antrag zu spät gestellt, folgt daraus im Gegensatz zu § 81 Abs. 3 AufenthG auch keine Duldungsfiktion, so dass die Ausreisepflicht grundsätzlich vollstreckt werden kann. Vgl. dazu ausführlich Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 81 Rdnr. 36 ff.; ferner Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: März 2011, § 81 Rdnr. 38 ff. Dass dem Antragsteller gleichwohl aufgrund seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wiederholt, zuletzt am 09.11.2010, eine bis zum 02.02.2011 gültige Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt worden ist, ist insoweit rechtlich unerheblich, da eine zu Unrecht ausgestellte Fiktionsbescheinigung keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auszulösen vermag. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.03.2011, 2 A 25/10, m. w. N. Führt die von dem Antragsteller vorrangig beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs aber nicht zu einem Wiederaufleben der gesetzlichen Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners vom 13.01.2011 entsprechend dem vorsorglich ebenfalls zur Entscheidung gestellten Anordnungsbegehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, von Abschiebungsmaßnahmen vorläufig abzusehen. Dieser statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der danach erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich für den Antragsteller daraus, dass er im Sinne von §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist und der Antragsgegner seine Abschiebung nach Ägypten beabsichtigt. Der Antragsteller hat allerdings einen auf die vorläufige Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gerichteten Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht glaubhaft machen können. Es ist nicht erkennbar, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und er deshalb die Aussetzung seiner Abschiebung beanspruchen könnte. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann insbesondere nicht vom Bestehen eines sicherungsbedürftigen Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausgegangen werden. Nach diesen Vorschriften ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Für den Fall der Verlängerung eines solchen Aufenthaltstitels bestimmt § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergänzend, dass die Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Für die Auslegung und Anwendung von §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt dabei der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zum Umgangsrecht des ausländischen Elternteils eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes besondere Bedeutung zu, die in verstärktem Maße für den Schutz des familiären Zusammenlebens von Vater und Kind gilt, wenn dem ausländischen Vater – wie von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorausgesetzt - ein alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht übertragen worden ist. Danach verbietet sich bei der Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen. Auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts ist unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nämlich nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines in diesem Sinne regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird daher in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auch im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 4 bzw. hier von § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auszugehen sein. Vgl. zu Vorstehendem ausführlich BVerfG, Beschlüsse vom 30.01.2002, 2 BvR 231/00, InfAuslR 2002, 171, vom 01.12.2008, 2 BvR 1830/08, zitiert nach juris, sowie vom 09.01.2009, 2 BvR 1064/08, NVwZ 2009, 387 Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so verstärkt sich der bereits aufgrund der Eltern-Kind-Beziehung geschützte persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil dadurch, dass von Rechts wegen dem ausländischen Elternteil eine gemeinsame Erziehungs- und Betreuungsverantwortung übertragen worden ist. Allein vom formellen Bestehen des Sorgerechts gehen ebenso wie von der bloßen Einräumung eines Umgangsrechts allerdings noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts an. Erforderlich für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist daher, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.12.2005, 11 ME 359/05, NVwZ-RR 2006, 356 m. w. N.; ferner Hailbronner, Ausländerrecht, a. a. O., § 28 Rdnr. 11 f. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht feststellbar, dass der Antragsteller, dem die elterliche Sorge für seine noch minderjährige, am 31.03.1997 geborene deutsche Tochter gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau zusteht, vgl. den zwischen dem Antragsteller und seiner geschiedenen Ehefrau am 19.12.2002 vor dem Amtsgericht Landstuhl, 1 F 272/00, geschlossenen Vergleich, Band III der Ausländerakten des Antragsgegners, Bl. 486 ff. in ausreichendem Maße elterliche Verantwortung für deren Betreuung und Erziehung übernommen hat und auch derzeit noch übernimmt. Im Gegenteil hat sich der Antragsteller nach Aktenlage seiner Erziehungs- und Betreuungsverantwortung seit der Scheidung von der Mutter seiner insgesamt vier Kinder im Jahre 2002 offenbar zu keinem Zeitpunkt gestellt. Anlässlich seiner Vorsprache bei dem Antragsgegner am 10.01.2007 hat er erklärt, bereits seit längerem keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern, die bei seiner geschiedenen Ehefrau lebten, zu haben. Auch wenn die Kontaktaufnahme zu seinen Kindern für den Antragsteller möglicherweise im Hinblick auf die Scheidung von seiner Ehefrau erschwert gewesen sein könnte, spricht vorliegend nichts dafür, dass sich der Antragsteller seinerzeit ernsthaft um einen persönlichen Kontakt zu seinen Kindern bemüht oder ansonsten an deren Leben Anteil genommen hätte. Ansonsten wäre nicht erklärlich, weshalb der Antragsteller nicht einmal das genaue Geburtsdatum seiner Kinder anzugeben vermocht hat. Vgl. den in Band III der Ausländerakten des Antragsgegners enthaltenen Vermerk vom 10.01.2007, Bl. 593, ausweislich dessen dem Antragsteller das Geburtsdatum seiner Kinder nicht exakt bekannt war. Dass bei diesen Gegebenheiten auch nicht ansatzweise von einer engen emotionalen Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner noch minderjährigen deutschen Tochter ausgegangen werden kann, liegt auf der Hand, zumal der Antragsteller im Rahmen einer weiteren Vorsprache bei dem Antragsgegner am 09.11.2010 angegeben hat, aufgrund seiner bisherigen Drogenproblematik auch derzeit keinen Kontakt zu seinen Kindern zu unterhalten. Vgl. den in Band IV der Ausländerakten des Antragsgegners enthaltenen Vermerk vom 09.11.2010, Bl. 719 Zwar hat der Antragsteller bei seiner Vorsprache weiter erklärt und auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass er seine Drogenabhängigkeit überwunden habe und den Kontakt zu seinen Kindern zur Zeit wieder aufbaue. Ernsthafte Bemühungen, einen regelmäßigen, von tatsächlicher Anteilnahme am Leben insbesondere seiner noch minderjährigen Tochter geprägten Umgang mit dieser wiederherzustellen, hat der Antragsteller indes nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die bloße Absicht des Antragstellers, den Kontakt zu seinen Kindern, mithin auch zu seiner noch minderjährigen Tochter, künftig wieder aufzubauen, vermag einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der die tatsächliche Ausübung der Personensorge voraussetzt, nicht zu begründen. Dies gilt umso mehr, als keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die inzwischen 14 Jahre alte Tochter des Antragstellers zwingend auf einen Verbleib des Antragstellers als ihrem sorgeberechtigten Vater im Bundesgebiet angewiesen wäre. Der Kontakt des Antragstellers zu seiner noch minderjährigen Tochter kann daher, sofern dieser von ihm zukünftig tatsächlich beabsichtigt sein sollte, auch von seinem Heimatland aus aufgenommen werden. Von dort kann ein etwaiger Kontakt beispielsweise durch regelmäßige Telefonate oder Briefe aufrechterhalten werden, ohne dass dadurch das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigt würde. Liegen danach bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor, kann dahinstehen, ob einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wovon der Antragsgegner ausgeht, auch das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG entgegensteht. Im Weiteren ergibt sich ein sicherungsbedürftiger Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ein derartiges, vorliegend allein in Betracht zu ziehendes rechtliches Ausreisehindernis kann sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu dem unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG aus Verfassungsrecht oder aus Völkervertragsrecht, insbesondere aus Art. 8 EMRK, herzuleiten sind. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Aus denselben rechtlichen Gründen ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar und eine solche damit im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, BVerwGE 126, 192; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.09.2006, 2 R 1/06 Davon ausgehend ergibt sich eine Unzumutbarkeit der Ausreise für den Antragsteller nicht bereits aus Art. 6 GG, da es, wie bereits zuvor näher dargelegt, an einer von Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner noch minderjährigen Tochter fehlt. Entsprechendes gilt mit Blick auf den in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Familienschutz. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem des Art. 6 Abs. 1 GG deckt, kann der Schutz der Familie nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keine weitergehenden als die durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten. Ein zwingendes rechtliches Ausreisehindernis ergibt sich für den Antragsteller auch nicht im Hinblick auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls geschützte Privatleben. Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreise- und Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eine abgeschlossene gelungene Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland. Nicht ausreichend ist, dass sich der Ausländer eine bestimmte, auch längere Zeit im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Privatleben im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.06.2010, 2 B 124/10, vom 10.05.2010, 2 A 51/10, und vom 13.11.2009, 2 A 247/09, m. w. N. Das ist hier auch unter Berücksichtigung der Bindungen des Antragstellers aufgrund seines nahezu 25-jährigen Aufenthalts in Deutschland indes nicht der Fall. Von einer auch nur im Ansatz gelungenen sozialen Integration des Antragstellers kann angesichts dessen, dass er insgesamt bereits in über 20 Fällen wegen vorsätzlich begangener Straftaten, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 13.01.2009 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung, verurteilt worden ist, vgl. die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 18.03.2010, Band III der Ausländerakten des Antragsgegners, Blatt 670 ff. keine Rede sein. Ebenso wenig ist es dem Antragsteller gelungen, sich wirtschaftlich in die hiesigen Lebensverhältnisse einzugliedern. Daran ändert auch der Hinweis des Antragstellers auf eine von ihm angeblich mit dem Jobcenter getroffene Eingliederungsvereinbarung nichts, da es jedenfalls bislang an einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration des Antragstellers fehlt. Überdies ist nicht annehmbar, dass dem Antragsteller eine Rückkehr in sein Heimatland schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Der Antragsteller ist erst im Alter von 22 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und hat demzufolge seine prägende Sozialisation in Ägypten erfahren. Der heute 47-jährige Antragsteller ist zudem arbeitsfähig und damit grundsätzlich in der Lage, für seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland selbst zu sorgen. Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen politischen Lage in Ägypten spricht daher nichts dafür, dass es dem Antragsteller nicht möglich wäre, in seinem Heimatland Fuß zu fassen. Der Antrag ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.