Beschluss
10 L 167/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0404.10L167.11.0A
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Leitsätze
1. Die Annahme einer nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorausgesetzten familiären Lebensgemeinschaft bei einer berufsbedingten räumlichen Trennung der Eheleute setzt zwingend voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.(Rn.9)
2. Der für die Begründung eines eigenständigen eheunabhängigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderliche rechtmäßige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet setzt grundsätzlich voraus, dass der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten eines Deutschen während der Mindestehebestandszeit von zwei Jahren durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert war; dass für zurückliegende Zeiträume möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, genügt nicht.(Rn.20)
3. Die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorausgesetzte Mindestehebestandszeit von zwei Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland bestanden haben; eine Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zulässig.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme einer nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorausgesetzten familiären Lebensgemeinschaft bei einer berufsbedingten räumlichen Trennung der Eheleute setzt zwingend voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.(Rn.9) 2. Der für die Begründung eines eigenständigen eheunabhängigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderliche rechtmäßige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet setzt grundsätzlich voraus, dass der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten eines Deutschen während der Mindestehebestandszeit von zwei Jahren durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert war; dass für zurückliegende Zeiträume möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, genügt nicht.(Rn.20) 3. Die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorausgesetzte Mindestehebestandszeit von zwei Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland bestanden haben; eine Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zulässig.(Rn.23) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500,-- €. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin bei sachgerechtem Verständnis ihres Rechtsschutzzieles die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.02.2011 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da ihr fristgerecht erhobener Widerspruch gegen die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat und auch die weiter verfügte Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar ist. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von der Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung, wobei sich diese Abwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Erweist sich danach im Fall der – kraft Gesetzes – ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung bei summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse“, erscheint hingegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen oder sogar als eher unwahrscheinlich, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus, da nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung des Antragsgegners, der Antragstellerin die ihr am 03.11.2009 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befristet bis zum 02.11.2010 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, noch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen mit der Folge, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.02.2011 keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragstellerin steht zunächst kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 1 AufenthG zu, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht von einem Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann ausgegangen werden kann. Nach den Vorschriften der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, und wird nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, sofern dem Ausländer nicht bereits nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Dahinstehen kann, ob – wovon der Antragsgegner ersichtlich ausgeht - der von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzte gewöhnliche Aufenthalt des Ehemannes der Antragstellerin im Bundesgebiet aufgrund dessen derzeitigen, angeblich beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes aufgehoben worden ist. Denn selbst wenn der Ehemann der Antragstellerin ungeachtet dessen, dass er sich nach Aktenlage aufgrund seiner beruflichen Betätigung im Ausland zumindest seit Anfang 2009 nur noch zeitweilig, zuletzt offenbar im November 2010, in Deutschland aufgehalten hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter beibehalten hätte, fehlte es jedenfalls an dem Erfordernis einer fortbestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann. Der Ehemann der Antragstellerin befindet sich zumindest seit Anfang 2009 aus beruflichen Gründen überwiegend im Ausland. In dieser Zeit ist er allenfalls kurzzeitig, nach den Angaben der Antragstellerin zuletzt im November 2010, nach Deutschland zurückgekehrt; seither hält er sich offenbar ununterbrochen in Asien auf. Die Antragstellerin lebt ihrem Vorbringen zufolge demgegenüber seit ihrer Wiedereinreise Ende des Jahres 2007 ausschließlich in Deutschland. Zwar rechtfertigen solchermaßen berufsbedingte, auch längerfristige räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht zwangsläufig die Annahme einer Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft. Denn die Ausgestaltung ihrer Lebensgemeinschaft gehört zu der nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre der Eheleute, aufgrund derer diese in freier Gestaltung darüber befinden, in welcher Art und Weise sie die Lebensgemeinschaft verwirklichen wollen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2010, 2 B 235/10; ferner BayVGH, Beschluss vom 25.11.2009, 19 CS 09.2696, zitiert nach juris Auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft danach nicht zwingend in einer dauerhaften häuslichen Gemeinschaft bestehen muss, muss die eheliche Lebensgemeinschaft doch erkennbar in Erscheinung treten und ihre Ausgestaltung den Schluss einer bestehenden ehelichen Verbundenheit rechtfertigen. Leben die Eheleute räumlich getrennt, bedarf es daher besonderer Anhaltspunkte dafür, dass diese gewählte Ausgestaltung der Beziehung mit den für eine im Allgemeinen durch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft geprägte eheliche Lebensgemeinschaft notwendigen Voraussetzungen eines intensiven persönlichen Kontakts und der zwischen den Eheleuten bestehenden Verbundenheit vereinbar ist. Die Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei einer berufsbedingten Trennung der Eheleute setzt dabei zwingend voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2010, a.a.O.; ferner Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.01.2002, 3 B 603/00, InfAuslR 2002, 297, sowie BayVGH, Beschluss vom 20.08.2003, 10 ZB 03.1598, NVwZ-RR 2004, 150 Gemessen daran kann von einer fortbestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat auch nicht ansatzweise greifbare Anhaltspunkte darzulegen vermocht, die trotz der räumlichen Trennung von ihrem Ehemann auf eine vom Willen beider Ehepartner getragene, auf einen gemeinsamen Lebensentwurf und dem Willen zur umfassenden gegenseitigen Beistandsleistung beruhende enge persönliche Beziehung hindeuten. Im Gegenteil spricht nach derzeitiger Erkenntnislage alles dafür, dass ungeachtet der formal fortbestehenden Ehe zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann nicht einmal mehr eine bloße Begegnungsgemeinschaft angenommen werden kann. So wurde anlässlich der polizeilichen Durchsuchung der mutmaßlichen Ehewohnung am 27.01.2011 festgestellt, dass sich in dieser weder persönliche Gegenstände der Antragstellerin noch ihres deutschen Ehemannes befinden und auch das darin in einer Schlafecke befindliche Bett nicht bezogen war. Vgl. den Durchsuchungsbericht der Kriminalpolizeiinspektion B-Stadt vom 27.01.2011, Band II der über die Antragstellerin geführten Ausländerakten des Antragsgegners, Bl. 484 ff. Die bei der Wohnungsdurchsuchung anwesende und befragte Lebensgefährtin des Hauptmieters des Hausanwesens gab hierzu an, dass sich der Ehemann der Antragstellerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten mit kurzen Unterbrechungen bereits seit zwei Jahren in Asien im Bereich Japan und China aufhalte. Die Antragstellerin selbst wohne nicht in dem Anwesen, sondern halte sich, soweit ihr bekannt sei, derzeit in Russland auf. Zwar hat die Lebensgefährtin des Hauptmieters in Widerspruch zu letzterer Angabe im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Kriminalpolizeiinspektion B-Stadt am 08.02.2011 erklärt, dass die Antragstellerin bis jetzt in dem Hausanwesen gewohnt habe, wohingegen sich ihr Ehemann viel im Ausland aufgehalten habe und seit seinem Einzug nur etwa fünfmal dort gewesen sei. Vgl. die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B-Stadt 11 Js (13) 21/11, Bl. 56 ff. Die Antragstellerin selbst hat aber zumindest eingeräumt, dass sie als Hostess in der gesamten Bundesrepublik Deutschland arbeite und deshalb Wochen an anderen Orten verbringe. Zudem wurde die Antragstellerin ausweislich einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Frankfurt vom 18.05.2009 vgl. Band II der über die Antragstellerin geführten Ausländerakten des Antragsgegners, Bl. 337 am 13.05.2009 in einer Terminwohnung in Frankfurt am Main bei der Ausübung der Prostitution angetroffen und hat die Antragstellerin diese Wohnung auf der Internetseite www……..de unter dem Arbeitsnamen „……“ beworben. Vor diesem Hintergrund kann aber von einem die eheliche Lebensgemeinschaft prägenden intensiven persönlichen Kontakt zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann und einer insoweit bestehenden emotionalen Verbundenheit ersichtlich keine Rede sein. Zumindest aber hätte es bei diesen Gegebenheiten und dem danach im Raum stehenden Verdacht einer Scheinehe der Darlegung der konkreten Ausgestaltung der von der Antragstellerin nach wie vor behaupteten ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, insbesondere etwa der Schilderung gemeinsam verbrachter Zeit im Rahmen von Besuchsaufenthalten ihres Ehemannes und des Aufzeigens sonstiger Beistandsleistungen bedurft, um eine nach außen in Erscheinung getretene eheliche Verbundenheit glaubhaft zu machen. Der insoweit erhöhten Erklärungspflicht genügt die Antragstellerin durch die bloße Behauptung, sie stehe mit ihrem Ehemann telefonisch oder über das Internet in täglichem Kontakt und dieser wolle an der Ehe festhalten, nicht. Entsprechendes gilt für ihren nicht näher belegten Hinweis, dass es ihrem Ehemann zur Zeit beruflich nicht möglich sei, Asien zu verlassen und persönlich bei dem Antragsgegner vorzusprechen. Kann die Antragstellerin danach mangels erkennbarem Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 1 AufenthG beanspruchen, ist der Antragsgegner im Weiteren auch im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Fall der Antragstellerin nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin ebenfalls nicht. Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Klärung der Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls über welchen Zeitraum eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann im Bundesgebiet bestanden hat. Denn unabhängig davon setzt die Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG den rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet voraus. Während der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft muss der Aufenthalt des Ehegatten grundsätzlich durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert gewesen sein. Dass für zurückliegende Zeiträume möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, genügt insoweit nicht. Vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 09.05.2003, 4 E 578/02, InfAuslR 2003, 278; ferner Marx in GK-AufenthG, Stand: März 2011, § 31 Rdnr. 27, 88, sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 31 Rdnr. 8 Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der erforderlichen zweijährigen Ehebestandszeit ist demzufolge die nach ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2007 erfolgte Erteilung einer eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin am 03.11.2009. Selbst bei Annahme einer fortbestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann wäre die Mindestehebestandszeit von zwei Jahren danach auch derzeit noch nicht erreicht. Dass die Antragstellerin bereits während ihres Erstaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland über eine am 31.07.2003 erteilte und bis zum 31.07.2006 gültige ehebedingte Aufenthaltserlaubnis verfügt hat, ist vorliegend ohne rechtliche Relevanz. Zeiten, während der die eheliche Lebensgemeinschaft bei einem Voraufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik rechtmäßig bestanden hat, können bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderten Ehebestandszeit nicht berücksichtigt werden. Die Mindestbestandszeit von zwei Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland bestanden haben. Für die Berechnung der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft in Bundesgebiet kann daher nur der unmittelbar vorangegangene, ununterbrochene Zeitraum herangezogen werden. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.06.2003, 3 B 5111/02, zitiert nach juris; ferner Hailbronner, Ausländerrecht, a.a.O., § 31 Rdnr. 14, sowie Eberle in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 31 Rdnr. 12 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Ehebestandszeit auch nicht ihr mehr als zweijähriger Aufenthalt gemeinsam mit ihrem Ehemann in Luxemburg und der Schweiz Berücksichtigung finden. Da nach der gesetzlichen Regelung die Ehe während der gesamten zwei Jahre im Bundesgebiet geführt worden sein muss, ist eine Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebiets nicht zulässig. Anderenfalls wäre nicht sichergestellt, dass der in dem Erfordernis einer Mindestehebestandszeit von zwei Jahren zum Ausdruck kommende Integrationsprozess des Ehegatten in die hiesigen Lebensverhältnisse für die Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts hinreichend fortgeschritten ist. Ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.07.2010, 11 ME 71/10, zitiert nach juris; Marx in GK-AufenthG, a.a.O., § 31 Rdnr. 69 Da die Antragstellerin ferner nichts vorgetragen hat, was ein Absehen von dem Erfordernis des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet rechtfertigen könnte, noch ansonsten greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, erweist sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin als offensichtlich rechtmäßig. Im Weiteren unterliegt auch die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken, so dass der Antrag nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen ist. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63, Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachewertes in Ansatz zu bringen ist.