Beschluss
10 L 141/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0325.10L141.11.0A
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Leitsätze
1. Eine im Blut festgestellte THC-Konzentration von 5,0 ng/ml belegt hinreichend einen fahreignungsrelevanten und zeitnahen Cannabiseinfluss mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und rechtfertigt zugleich die Annahme, dass das Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeuges fehlt.(Rn.9)
2. Bereits die einmalige Einnahme von harten Drogen, zu denen auch Amphetamine zählen, schließt die Fahreignung im Regelfall aus.(Rn.12)
3. Auf Abhängigkeit, Häufigkeit, Höhe, Menge und Trennungsunvermögen kommt es dabei nicht an.(Rn.14)
4. Steht die mangelnde Kraftfahreignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, bedarf es keines Eignungsgutachtens. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn Fahreignungszweifel bestehen, die der Klärung bedürfen.(Rn.15)
5. Unerheblich ist dabei die Einstellung eines diesbezüglichen, staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, das Abstandnehmen von weiterem Drogenkonsum, der Zeitablauf zur festgestellten Amphetamineinnahme oder die erstmalige Auffälligkeit von Drogen beim Fahren im Straßenverkehr.(Rn.18)
Erforderlich ist der Nachweis eines stabilen Einstellungswandels und nachhaltiger Drogenabstinenz.(Rn.20)
Tenor
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im Blut festgestellte THC-Konzentration von 5,0 ng/ml belegt hinreichend einen fahreignungsrelevanten und zeitnahen Cannabiseinfluss mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und rechtfertigt zugleich die Annahme, dass das Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeuges fehlt.(Rn.9) 2. Bereits die einmalige Einnahme von harten Drogen, zu denen auch Amphetamine zählen, schließt die Fahreignung im Regelfall aus.(Rn.12) 3. Auf Abhängigkeit, Häufigkeit, Höhe, Menge und Trennungsunvermögen kommt es dabei nicht an.(Rn.14) 4. Steht die mangelnde Kraftfahreignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, bedarf es keines Eignungsgutachtens. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn Fahreignungszweifel bestehen, die der Klärung bedürfen.(Rn.15) 5. Unerheblich ist dabei die Einstellung eines diesbezüglichen, staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, das Abstandnehmen von weiterem Drogenkonsum, der Zeitablauf zur festgestellten Amphetamineinnahme oder die erstmalige Auffälligkeit von Drogen beim Fahren im Straßenverkehr.(Rn.18) Erforderlich ist der Nachweis eines stabilen Einstellungswandels und nachhaltiger Drogenabstinenz.(Rn.20) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23.02.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.02.2011, durch den dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen und ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,-- Euro die Ablieferung seines Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst ist das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides ausreichend schriftlich begründet worden. Der sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebende Begründungzwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, welche besonderen Gründe die Behörde im konkreten Fall dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einzuräumen. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies ist etwa bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig der Fall. Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2008, 2 B 187/08; ferner die Beschlüsse der Kammer vom 26.11.2010, 10 L 1933/10, und vom 21.07.2010, 10 L 608/10, m. w. N. Davon ausgehend hat der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass angesichts der weiterhin bestehenden Gefahr, dass der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er hierzu nicht geeignet ist, und des damit verbundenen erheblichen Risikos für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, die am Straßenverkehr in der Erwartung teilnehmen, dass die Behörden ungeeignete Kraftfahrzeugführer von der Nutzung eines Kraftfahrzeuges abhalten, seine privaten Interessen hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten müssen. Damit ist aber den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ersichtlich Genüge getan. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies zugrundelegend kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, denn der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 08.02.2011 erweist sich nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass der Rechtsbehelf des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetzes verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis bestimmt Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV demgegenüber, dass nur bei einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis (vgl. Ziffer 9.2.1) bzw. einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis, sofern eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gegeben ist (vgl. Ziffer 9.2.2), nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen ist. Vorliegend sind die Voraussetzungen einer fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges sowohl nach Ziffer 9.1 als auch nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV offensichtlich gegeben. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 14.10.2010 ergibt sich, dass im Rahmen der toxikologischen Untersuchung der dem Antragsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle am 14.09.2010 entnommenen Blutprobe Werte von 0,005 mg/l Tetrahydrocannabinol, 0,003 mg/l Hydroxy-THC und 0,098 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure festgestellt wurden. Zudem wurde bei der toxikologischen Untersuchung ein Wert von 0,079 mg/l Amphetamin im Blut des Antragstellers nachgewiesen. Anlass, an der Richtigkeit dieser gutachterlich getroffenen Feststellungen zu zweifeln, besteht nicht. Bereits aufgrund der festgestellten THC-Konzentration von 0,005 mg/l = 5,0 ng/ml im Blut des Antragstellers ist damit hinreichend belegt, dass der Antragsteller am 14.09.2010 unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Dieser weit über dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml liegende THC-Gehalt rechtfertigt ohne Weiteres die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers und belegt zugleich, dass der Antragsteller zur Trennung von Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht in der Lage ist. Vgl. zuletzt das Urteil der Kammer vom 25.02.2011, 10 K 955/10, wonach bereits bei einer festgestellten THC-Konzentration von 1,6 ng/ml die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum eingeschränkt war; ferner OVG des Saarlandes, u. a. Beschluss vom 19.07.2010, 1 B 192/10, m. w. N. Darüber hinaus ist der Antragsteller zumindest als gelegentlicher Konsument von Cannabis im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen. Davon abgesehen, dass der ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 14.10.2010 im Blut des Antragstellers festgestellte Konzentration von Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure in Höhe von 0,098 mg/l = 98 ng/ml nach Einschätzung des Gutachters weit über dem Wert liegt, der üblicherweise bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum vorgefunden wird, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren ausdrücklich eingeräumt, in der Vergangenheit häufiger Cannabis konsumiert zu haben. Unabhängig davon rechtfertigt nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vgl. OVG des Saarlandes, u. a. Beschlüsse vom 26.06.2009, 1 B 373/09, und vom 29.05.2009, 1 A 31/09; ferner Beschlüsse der Kammer vom 13.05.2009, 10 L 381/09, und vom 01.04.2009, 10 L 158/09, m. w. N. Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf harte Drogen – anders als bei Cannabis – allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels im Katalog des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der besonderen Gefährlichkeit der Einnahme dieser Droge begründet. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass ein Konsument von Amphetamin im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. Dabei wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt. Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge wie Amphetamin auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis im Regelfall zu entziehen. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur, bei gelegentlichem Konsum, des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe der festgestellten Konzentration harter Drogen an. An diese normative Einschätzung sind die Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können. Derartige, die Regelannahme entkräftende Umstände hat der Antragsteller indes weder dargetan, noch sind solche ansonsten vorliegend ersichtlich. Dass der Antragsgegner danach die Fahrerlaubnis des Antragstellers ohne vorherige Einholung eines weiteren, aktuelleren Eignungsgutachtens entzogen hat, ist entgegen der Annahme des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Ein solches Eignungsgutachten kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall das festgestellte Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers noch nicht zwingend seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt, aber insoweit Bedenken begründet, die es zu klären gilt. Steht demgegenüber – wie hier – die mangelnde Kraftfahreignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bereits fest, hat gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV eine weitere Sachverhaltsermittlung durch Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens zu unterbleiben. Die Annahme der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein gegen den Antragsteller offenbar geführtes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 316 StGB eingestellt worden ist. Dass etwaige strafrechtliche Ermittlungen nicht zu einer Verurteilung des Antragstellers nach § 316 StGB geführt haben, bei der gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel auch die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt ist, bedeutet nicht, dass sich die fehlende Kraftfahreignung nicht auch aus anderen Vorschriften, insbesondere straßenverkehrsrechtlicher Art, ergeben kann. So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.07.2010, 1 B 192/10 Eine andere rechtliche Beurteilung ist im Weiteren nicht aufgrund des von dem Antragsteller angeführten Zeitablaufs von fünf Monaten seit dem festgestellten Drogenkonsum sowie seines Hinweises darauf, dass er mittlerweile jeglichen Drogenkonsum eingestellt habe, geboten. Die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln bedeutet nämlich nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Vielmehr setzt ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft entweder drogenfrei lebt oder – wie im Falle von Cannabiskonsum erforderlich – zumindest in der Lage ist, zwischen Konsum und Fahren zuverlässig zu trennen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.06.2009, 1 B 373/09, und vom 07.09.2006, 1 W 39/06 Einen solchen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz hat der Antragsteller indes auch nicht ansatzweise in hinreichend substantiierter Weise dargetan, geschweige denn durch entsprechenden Nachweis zu belegen versucht. Unerheblich ist letztlich, dass der Antragsteller, obwohl er bereits seit nahezu 15 Jahren im Besitz seiner Fahrerlaubnis war, erstmals am 14.09.2010 mit Drogen im Straßenverkehr auffällig geworden sein will. Dies gilt umso mehr als es ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer gibt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2009, 1 B 269/09; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Auflage 2005, Rdnr. 757 f. Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig, gilt Entsprechendes für die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung des Antragsgegners zur Ablieferung des Führerscheins des Antragstellers sowie die in dem angefochtenen Bescheid vom 08.02.2011 weiter ausgesprochene Zwangsgeldandrohung. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 166 VwGO, 114 ZPO konnte demzufolge auch dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festzusetzen ist.