Urteil
10 K 714/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0325.10K714.10.0A
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Leitsätze
Nicht nur die Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch die Zulässigkeit der (Verpflichtungs-)Klage hängt von der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ab.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden,
sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht nur die Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch die Zulässigkeit der (Verpflichtungs-)Klage hängt von der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ab.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, ist bereits unzulässig. Die Unzulässigkeit der Klage folgt im vorliegenden Fall daraus, dass die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt wurde. Nicht nur die Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch die Zulässigkeit der (Verpflichtungs-)Klage hängt von der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1987, 8 C 128.84, NVwZ 1988, 63 Wird die Widerspruchsfrist versäumt, so wird der Verwaltungsakt unanfechtbar. Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens und damit zugleich Sachurteilsvoraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über eine anschließende Klage. Vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand: Mai 2010, § 70 Rdnr. 2; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 70 Rdnr. 6 Dass der Kläger die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt hat, unterliegt vorliegend keinen begründeten Zweifeln. Der den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 wurde dem Kläger zu Händen seiner früheren Verfahrensbevollmächtigten ausweislich der in den Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen Zustellungsurkunde vgl. Bl. 292 der Ausländerakten des Beklagten, Band II durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten nach Maßgabe des § 1 SVwZG i. V. m. §§ 3, 7 Abs. 2 Satz 2 VwZG, 180 ZPO am 06.03.2010 wirksam zugestellt, so dass die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 06.04.2010, einem Dienstag, verstrichen war. Der Widerspruch des Klägers ist unstrittig erst am 08.04.2010 per Telefax beim Antragsgegner eingegangen. Vgl. Bl. 293 der Ausländerakte des Beklagten, Band II Zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen und der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 in Bestandskraft erwachsen. Der Beklagte hat demzufolge zu Recht auch den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 als unzulässig zurückgewiesen. Dem Kläger kann auch nicht auf seinen hilfsweise gestellten Antrag hin hinsichtlich der von ihm versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Beklagte hat den mit Schreiben vom 23.07.2010 gestellten Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO mit Bescheid vom 03.08.2010 zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist nach Maßgabe des § 60 VwGO steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er nicht im Sinne des Abs. 1 der genannten Vorschrift ohne Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Die Fristversäumung fällt eindeutig in den Verantwortungsbereich der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, der diese nicht damit entlasten kann, dass sie erst am 08.03.2010, einem Montag, von dem ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 Kenntnis erlangt hätten, weil das Büro am Tag der Zustellung am 06.03.2010, einem Samstag, nicht besetzt gewesen sei. Insoweit ist allein entscheidend, dass der angefochtene Bescheid mit seiner Einlegung in den zum Geschäftsraum der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gehörenden Briefkasten am 06.03.2010 in deren tatsächlichen Herrschaftsbereich gelangt und damit wirksam zugestellt worden ist. Beruht damit die Versäumung der Widerspruchsfrist aber ersichtlich auf einem Verschulden der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, muss dieser sich nach §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO deren Verschulden wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der 1992 geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste zusammen mit seinen Eltern am 30.12.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier erfolglos seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Falle seines Vaters mit Bescheid vom 08.01.1998 festgestellt hatte, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, erhielt der Kläger am 01.04.1998 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis, die in der Folge wiederholt, zuletzt am 06.04.2005 auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis bis zum 01.04.2008 verlängert wurde. Am 27.03.2007 und am 12.06.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt jeweils wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Unter dem 31.03.2008 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit Urteil vom 03.11.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht B-Stadt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Sachbeschädigung, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der versuchten gemeinschaftlichen Nötigung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.02.2009 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall, des gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 03.11.2008 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 23.04.2009 verworfen. Unter dem 01.02.2010 wies der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seine zuletzt erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt vom 18.02.2009 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten darauf hin, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem der Kläger sich unter dem 22.02.2010 hierzu geäußert hatte, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 04.03.2010 ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Republik Kosovo zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis zum 01.08.2010 auf. Zur Begründung ist dargelegt, zwar sei nach § 32 Abs. 1 AufenthG dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr vollendet habe, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrsche oder gewährleistet erscheine, dass es sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen könne, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besäßen. Neben diesen speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG, die der Kläger erfülle, müssten aber auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben sein. Aufgrund der vorliegenden Verurteilungen des Klägers lägen bei ihm jedoch Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 1 bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Ein Ausnahmefall, der es rechtfertige, dem Kläger abweichend von der Regel dennoch eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sei nicht gegeben. Weder sei der Kläger als demnächst Volljähriger in einem Maße auf die Unterstützung durch seine Familienangehörigen angewiesen, dass ihm ein Verlassen des Bundesgebietes unmöglich wäre, noch sei einer seiner Familienangehörigen mehr als im Regelfall üblich auf seinen persönlichen Beistand angewiesen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis erweise sich auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtmäßig. Zu Lasten des weiteren Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet fielen insbesondere dessen kriminellen Handlungen seit 2007 ins Gewicht. Der Kläger, bei dem nach der Einschätzung des Landgerichts B-Stadt in dessen Urteil vom 23.04.2009 schädliche Neigungen vorlägen, habe sich von den bisherigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Sanktionen unbeeindruckt gezeigt. Der erhebliche Umfang, in dem der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, spreche auch derzeit noch mit Gewicht für eine Wiederholungsgefahr. Zwar sei der Kläger im Bundesgebiet aufgewachsen und habe fast sein gesamtes Leben hier mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder verbracht. Eine echte Integration sei ihm indes bisher nur ansatzweise gelungen. Der Kläger habe keine Ausbildung absolviert, keinen Beruf erlernt und einen solchen auch nicht nachhaltig ausgeübt. Schutzwürdige wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet bestünden daher nicht. Der Kläger sei überdies ledig und könne als Angehöriger der albanischen Volksgruppe ohne Weiteres in den Kosovo zurückkehren, zumal ein Onkel von ihm dort lebe. Der Kontakt zu seinen hier lebenden Familienangehörigen könnte über Besuche und Reisen der Familie sowie durch Post und Telefon aufrechterhalten werden. Der Kläger könne sich mit zumutbarer Arbeitsleistung im Kosovo auch eine im Bundesgebiet bisher fehlende wirtschaftliche Existenz aufbauen. Eine zumindest mündliche Verständigung sei dem Kläger im Kosovo möglich, da er die dort geläufige Sprache spreche. Auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Aspekte des Privatlebens des Klägers nach § 8 Abs. 2 EMRK erweise sich eine Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr als verhältnismäßig. Gleiches gelte im Hinblick auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie. Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben seiner früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 08.04.2010 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 zurück. Darin heißt es, der von dem Kläger eingelegte Widerspruch sei unzulässig, weil die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO nicht gewahrt sei. Der vom Kläger angefochtene Bescheid vom 04.03.2010 sei seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten mittels Postzustellungsurkunde gemäß § 1 SVwZG i. V. m. §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG am 06.03.2010 wirksam zugestellt worden. Die jetzige Bevollmächtigte des Klägers habe ihre Bevollmächtigung erst mit Schreiben vom 11.05.2010 angezeigt und am 21.05.2010 mitgeteilt, dass das Mandat der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zwischenzeitlich gekündigt worden sei. Aufgrund der wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 06.03.2010 hätte der Widerspruch des Klägers spätestens am 06.04.2010 bei dem Beklagten eingegangen sein müssen. Ausweislich des Telefaxausdrucks sei der Widerspruch jedoch erst am 08.04.2010 um 17.15 Uhr eingegangen. Mangels fristgerechter Erhebung des Widerspruchs sei der Bescheid vom 04.03.2010 in Bestandskraft erwachsen und der Widerspruch somit als unzulässig zurückzuweisen. Gegen den dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 10.07.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.07.2010 Klage erhoben. Bereits mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 23.07.2010 hatte der Kläger beantragt, ihm hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu führte er an, dass das Büro seiner früheren Verfahrensbevollmächtigten am 06.03.2010, einem Samstag, nicht besetzt gewesen sei. Diese hätten erst am Montag, dem 08.03.2010 von dem Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 Kenntnis erhalten und gegen diesen einen Monat später am 08.04.2010 Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 03.08.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, dass der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Entscheidend für den Beginn der Widerspruchsfrist sei die Zustellung des Bescheides am 06.03.2010. Bei sorgfältiger Arbeitsweise hätte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers den auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks des vermerkten Tag der Zustellung entsprechend notieren und davon ausgehend die Frist für die Einlegung des Widerspruchs berechnen müssen. Dass der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erst bei Leerung seines Briefkastens am 08.04.2010 von dem Bescheid Kenntnis erhalten habe, sei unerheblich. Mit dem Einwurf in den Briefkasten des früheren Verfahrensbevollmächtigten sei eine wirksame Zustellung des Bescheides ohne Rücksicht auf dessen Kenntnis erfolgt. Das Verschulden seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten müsse der Kläger sich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Der hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 25.08.2010 eingelegte Widerspruch wurde von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 zurückgewiesen. Bereits mit Beschluss vom 10.09.2010, 10 L 724/10, hatte die erkennende Kammer den Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn Abstand zu nehmen, zurückgewiesen; die hiergegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde war von dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 30.11.2010, 2 B 274/10, zurückgewiesen worden. Zur Begründung seiner Klage, an der der Kläger nach seiner freiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland am 08.01.2011 weiterhin festhält, beruft sich der Kläger darauf, dass die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis rechtsfehlerhaft sei. Der Beklagte habe den Schutzumfang des Art 8 EMRK verkannt, der zwischen dem Recht auf Familienleben und dem Recht auf Privatleben differenziere. Ein Eingriff in das geschützte Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK sei nur rechtmäßig, wenn dieser Eingriff auch verhältnismäßig sei. Allein der Umstand, dass er durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.02.2009 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei, rechtfertige die Annahme der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs im Sinne des Art. 8 EMRK nicht. Eine sachgerechte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Art. 8 EMRK setze die Prüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat voraus. Die Folgen einer zwangsweisen Abschiebung für ihn habe der Beklagte allerdings nur unzureichend berücksichtigt. Da er bereits im Alter von 1 ½ Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei, habe er tatsächlich keinen Bezug mehr zu seinem Herkunftsland und sei mit den dortigen Lebensverhältnissen auch nicht ansatzweise vertraut. Zudem habe er keine Kontakte zu im Kosovo lebenden Verwandten, die ihn unterstützen könnten. Aufgrund dessen, dass er sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht habe, sei es ihm aber ohne weiteren familiären Rückhalt und sonstiger sozialen Kontakte unzumutbar, im Kosovo zu leben. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, ihm hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vom 04.03.2010 und 06.07.2010 und weist ergänzend darauf hin, dass der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jeder Grundlage entbehre. Mit Schreiben vom 02.03. und 09.03.2011 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Eilrechtsschutzverfahren 10 L 724/10 und 2 B 274/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten.