Beschluss
10 L 2419/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0128.10L2419.10.0A
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Fehlende örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für den Eilrechtsschutzantrag eines in Magdeburg ansässigen Prüfingenieurs gegen den Widerruf der Betrauung durch eine bundesweit tätige Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation(Rn.3)
-(Rn.8)
Tenor
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht A-Stadt.
Eine Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlende örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für den Eilrechtsschutzantrag eines in Magdeburg ansässigen Prüfingenieurs gegen den Widerruf der Betrauung durch eine bundesweit tätige Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation(Rn.3) -(Rn.8) Das Verwaltungsgericht des Saarlandes erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht A-Stadt. Eine Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag begehrt der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16.12.2010 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 08.12.2010, durch den die dem Antragsteller erteilte Betrauung zur Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen nach den Ziffern 3 und 4 der Anlage VIIIb zur StVZO im Land Sachsen-Anhalt vom 17.07.1997, im Land Brandenburg vom 14.07.2000 und im Land Niedersachsen vom 23.04.2002 widerrufen wurde. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes ist für dieses Verfahren örtlich nicht zuständig, weil es auch für die im Hauptsacheverfahren zu erhebende Anfechtungsklage nicht zuständig wäre bzw. sein wird. Örtlich zuständig ist vielmehr das Verwaltungsgericht A-Stadt als das für den Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich fallbezogen aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift, die eine Ausnahme und damit eine spezielle Regelung gegenüber der Nr. 3 Satz 1 VwGO darstellt und auch der allgemeinen subsidiären Gerichtsstandsregelung in § 52 Nr. 5 VwGO vorgeht, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 52 Rdnrn. 13, 19 ist für den Fall, dass ein Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen ist, für die Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerde seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Mit dieser Regelung soll eine Konzentration von Prozessen bei dem Verwaltungsgericht vermieden werden, das sonst an dem Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungbereich zuständig wäre. Hier wird der allgemeine Behördenbegriff im Sinne des § 1 VwVfG verwendet, dem auch Beliehene unterfallen. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2002, 15 VG 2656/2001, zitiert nach Juris; Kopp/Schenke, wie vor, Rdnr. 13 Der Antragsgegner ist Behörde im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Er wurde – nach eigenen, keinen Richtigkeitszweifeln unterliegenden Angaben – von allen Bundesländern gemäß Ziffer 1 der Anlage VIII b zur StVZO als Überwachungsorganisation zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden: HU, AU und SP) sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4) anerkannt. Er ist damit, wie er in der angefochtenen Verfügung vom 08.12.2010 selbst ausführt, Beliehener und berechtigt, Hoheitsgewalt auszuüben. Diese Hoheitsgewalt übt er auch gegenüber den ihm angehörigen Prüfingenieuren aus, zu denen der Antragsteller bislang gehört. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich des „Ob“ der Zugehörigkeit zum Antragsgegner. Die Prüfingenieure werden nämlich gemäß Ziffern 3 und 4 der Anlage VIII b zur StVZO von dem Antragsgegner (mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde nach Ziffer 1 der Anlage VIIIb zur StVZO) mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StVZO betraut und werden dann gemäß Ziffer 6.1 der Anlage VIIIb zur StVZO im Namen und für Rechnung des Antragsgegners tätig. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller am 17.07.1997 für das Land Sachsen-Anhalt, am 14.07.2000 für das Land Brandenburg und am 23.04.2002 für das Land Niedersachsen mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen nach den Ziffern 3 und 4 der Anlage VIIIb zur StVZO betraut. Keine andere Beurteilung ergibt sich für den vorliegend streitgegenständlichen Entzug dieser Betrauung gemäß der Verfügung des Antragsgegners vom 08.12.2010, in dem der Antragsgegner durch Heranziehung der Bestimmung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG als Ermächtigungsgrundlage, die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung nach außen hin eindeutig hoheitlich durch Verwaltungsakt gehandelt hat. Angesichts dieser zumindest der Form nach hoheitlichen Tätigkeit des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller beim Entzug der erteilten Betrauungen spielt es keine Rolle, dass die Durchführung der Fahrzeugprüfungen und -begutachtungen im Rahmen der Tätigkeit der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, mithin das „Wie“ der Tätigkeit des Antragstellers bei dem Antragsgegner, durch Lizenzvertrag vom 30.12.2003 zwischen dem Antragsgegner, dem KFZ- Sachverständigenbüro des Antragstellers sowie dem Antragsteller als Prüfingenieur geregelt worden ist. Die Zuständigkeit des Antragsgegners erstreckt sich auch, wie in § 52 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehen, „auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke“, vorliegend sogar auf das gesamte Bundesgebiet. Liegen damit die Voraussetzungen des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO vor, ist Gerichtsstand das für den Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers zuständige Verwaltungsgericht. Sonstige, nach der Systematik des § 52 VwGO vorrangige Gerichtsstandsregelungen sind nicht einschlägig. Insbesondere kommt § 52 Nr. 1 VwGO nicht zum Zuge, da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit handelt, die sich auf unbewegliches Vermögen oder auf ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis bezieht. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kommt auch eine Zuständigkeit nach § 52 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht. Danach ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Fallbezogen besteht zwischen den Beteiligten kein Beamtenverhältnis. Der Antragsteller ist nämlich kein Beamter im statusrechtlichen Sinne. Ob er gegebenenfalls hinsichtlich der Durchführung der Fahrzeugprüfungen und -begutachtungen haftungsrechtlich wie ein Beamter herangezogen werden kann, spielt keine Rolle. Soweit der Antragsteller noch auf die Regelung des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO hinweist, wird übersehen, dass es sich bei dem Antragsgegner nicht um eine Bundesbehörde oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts handelt. Bestimmt sich demnach die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts allein nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, ist nicht das Verwaltungsgericht des Saarlandes, sondern das Verwaltungsgericht A-Stadt für das Verfahren örtlich zuständig.