Beschluss
10 L 2181/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1222.10L2181.10.0A
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Leitsätze
a) Die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstandene Rückkehrverpflichtung begründet für eine geschiedene, alleinstehende türkische Frau in den westlichen Landesteilen des Heimatlandes eine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG.(Rn.4)
b) Einzelfall des Nichtvorliegens einer besonderen Härte gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 Alt 2 AufenthG
(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: a) Die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstandene Rückkehrverpflichtung begründet für eine geschiedene, alleinstehende türkische Frau in den westlichen Landesteilen des Heimatlandes eine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG.(Rn.4) b) Einzelfall des Nichtvorliegens einer besonderen Härte gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 Alt 2 AufenthG (Rn.9) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 02.11.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.09.2010, durch den der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG abgelehnt und ihr die Abschiebung angedroht worden ist, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß den § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von der Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung, wobei sich diese Abwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Erweist sich danach im Fall der – kraft Gesetzes – ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung bei summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, erscheint hingegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen oder sogar als eher unwahrscheinlich, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Hiervon ausgehend fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus, da bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.09.2010 keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass die Antragstellerin, die nach der endgültigen Auflösung der allenfalls in der Zeit zwischen ihrer Ersteinreise am 10.02.2009 und ihrer Wiedereinreise am 20.07.2009 im Bundesgebiet bestandenen ehelichen Lebensgemeinschaft die Anspruchsvoraussetzungen weder nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG noch nach § 31 Abs. 1 AufenthG erfüllt und auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht hat. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alt.) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alt.). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin das Vorliegen einer besonderen Härte nach keiner der beiden Tatbestandsalternativen glaubhaft machen können. Soweit die Antragstellerin mit Blick auf die 1. Alternative eine wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung drohende erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange daraus herleiten will, dass ihre im Heimatland lebende Familie schon nach der Scheidung der ersten Ehe der Antragstellerin ihre Beziehungen zu ihr abgebrochen habe und an dieser Einstellung nach der Trennung von ihrem zweiten Ehemann erst Recht festhalten werde, so dass sie in der Türkei ohne familiäre Kontakte vor dem Nichts stehe, vermag ihr die Kammer nicht zu folgen. Die Antragstellerin ist als Erwachsene grundsätzlich nicht auf den Beistand von Familienangehörigen angewiesen. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sich die Antragstellerin als geschiedene und als zumindest vorübergehend alleinstehende Frau nicht in die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Türkei wird einfügen können. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist es in den westlichen Provinzen einer alleinstehenden Frau grundsätzlich möglich, allein zu leben und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Selbst wenn eine familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist, hat jeder türkische Staatsangehörige, unabhängig von seiner ethnischen Zugehörigkeit, die Möglichkeit, sich an die Sozialhilfe und Solidaritätsstiftung (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) zu wenden, um soziale Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vgl. hierzu Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 11.08.2008 an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Im Weiteren gehören geschiedene Frauen zumindest in den westlichen Landesteilen mittlerweile zur Normalität in der türkischen Gesellschaft und sind aus diesem Grund auch kaum Zurücksetzungen im beruflichen und sozialen Umfeld ausgesetzt. Allgemein gültige Angaben zur materiellen Situation allein stehender Frauen mit Kindern sind nicht möglich. Es gibt bei Bedürftigkeit jedoch neben einer zeitlich begrenzten sozialen Hilfe vor allem in Istanbul zahlreiche nichtstaatliche Frauenorganisationen, die Hilfestellung bieten können, z. B. Ucan Süpürge und Mor Cati. Mor Cati weist auf seiner Homepage auf weitere Organisationen dieser Art hin. Nach Angaben des Amtes für Soziale Dienste und Kinderschutz (SHCEK) gibt es in der Türkei bislang zwölf Frauenhäuser in verschiedenen Städten. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes -ohne Datum- an VG Berlin, dort eingegangen am 19.05.2006, Gesch.-Z. 508-516.80/44195. Darüber hinaus muss Berücksichtigung finden, dass die Antragstellerin, wie bereits dargelegt, erst am 10.02.2009 nach Deutschland eingereist ist und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht einmal sechs Monate gedauert hat. Es kann daher keinen Zweifeln unterliegen, dass die Antragstellerin mit den Verhältnissen in ihrem türkischen Heimatland nach wie vor vertraut ist und sich dort gesellschaftlich, sozial und wirtschaftlich wird einfügen können. Dabei ist es ihr zumutbar bei fehlender familiärer Anbindung in ihrer Herkunftsregion ihren Aufenthalt in den westlichen Landesteilen der Türkei zu nehmen, wo ihr die aufgezeigten Hilfsangebote erforderlichenfalls zur Verfügung stehen. Von daher kann nicht erkannt werden, dass die Antragstellerin aufgrund der sich aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Rückkehrverpflichtung ungleich härter betroffen wird, als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland wieder verlassen müssen. Ebenso wenig hat die Antragstellerin das Vorliegen einer besonderen Härte nach der 2. Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Sinn und Zweck dieser Härteregelung ist es, dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zuzumuten. Mithin liegen grundsätzlich die Voraussetzungen von Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative nur vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange die eheliche Lebensgemeinschaft auch tatsächlich aus eigener Initiative beendet hat. Wird demgegenüber die eheliche Lebensgemeinschaft durch den stammberechtigten Ehegatten aufgelöst, besteht grundsätzlich kein Grund, davon auszugehen, dass dem nachgezogenen Ehegatten das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war. Vielmehr hat er dann durch sein gegenteiliges Verhalten gezeigt, dass er die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft selbst nicht als unzumutbar empfunden hat. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10.10.2005, 9 TG 2403/05, AuAS 2007, 266, 267. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie während ihres Besuchs ihres Sohnes und ihrer Schwester in der Türkei von ihrem Ehemann verstoßen worden sei, so dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgrund ihrer eigenen Initiative beendet worden ist; vielmehr hat die Antragstellerin ausweislich ihres Schreibens an den Antragsgegner vom 21.09.2009 an der Ehe festhalten wollen. Aber selbst wenn man der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung in dieser Pauschalität nicht folgt, zumal dadurch derjenige schlechter gestellt wird, der erhebliche, von ihm als unzumutbar empfundene Widrigkeiten über längere Zeit in Kauf nimmt, um möglichst lange den von ihm an sich nicht gewünschten Bruch zu vermeiden, kann unter Berücksichtigung der im vorliegenden Einzelfall dargelegten Umstände von einer besonderen Härte nicht ausgegangen werden. So kann ein Härtefall jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn die nachgezogene Ehefrau aufgrund des vom Ehemann ausgeübten Psychoterrors nicht mehr zu einer freien Willensentscheidung in der Lage war oder es etwa zu über Monate dauernden erheblichen Schikanen verbunden mit Bedrohungen durch unkontrollierte Aggressionen des Ehemannes infolge von Alkoholmissbrauch gekommen ist. Ebenso liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn die nachgezogene Ehefrau seit dem ersten Tag ihrer Ehe durch ihren Ehemann jeglicher freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit beraubt und wie eine Gefangene in der Wohnung gehalten wird, niemanden anrufen und ohne ihren Ehemann nicht die Wohnungstür öffnen darf. Darüber hinaus ist eine besondere Härte anzunehmen, wenn es im Rahmen von Ehestreitigkeiten wiederholt zu Erniedrigungen gekommen ist, hierbei nicht nur verbale Entgleisungen, sondern auch etwa Schläge mit einer Plastikschüssel auf den Kopf der Betreffenden glaubhaft gemacht werden. Vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Dezember 2010, § 31 Rdnr. 184 bis 187, mit Hinweisen auf die insoweit ergangene Rechtsprechung Im Vergleich mit diesen Fallkonstellationen liegen im vorliegenden Fall die Dinge offensichtlich anders. Nach den Darlegungen der Antragstellerin soll es - ersichtlich einmalig – im Mai 2009 zu Schlägen des Ehemannes auf den Körper und den Mund der Antragstellerin gekommen sein. Auch wenn es sich hierbei – die Angaben der Antragstellerin als wahr unterstellt – ohne jeden Zweifel um eine schwerwiegende Entgleisung des Ehemannes gehandelt hat, muss doch gesehen werden, dass die Antragstellerin zum Grund für diese Tätlichkeit, den näheren Umständen und den dabei konkret entstandenen Verletzungen keine substantiierten Angaben gemacht hat. Auch hat sie aus dem Vorfall selbst keine weiteren Konsequenzen gezogen. Sie hat weder einen Arzt aufgesucht, noch den Sachverhalt bei der Polizei angezeigt. Soweit sie dies damit zu erklären sucht, dass sie kein Deutsch könne, vermag sie nicht zu überzeugen, da eine Behandlung durch den Arzt auch ohne Deutschkenntnisse möglich ist und für eine Anzeige bei der Polizei Dolmetscher herangezogen werden können. Auch hat die Antragstellerin diesen Vorfall nicht zum Anlass genommen, sich von dem Ehemann zu trennen. Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, dass der Ehemann ihr den Besuch eines Deutsch-Sprachkurses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verboten habe, um sie in seiner Abhängigkeit zu halten, kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin jeglicher freier Entfaltung ihrer Persönlichkeit und jeglichen sozialen Kontaktes nach außen beraubt wurde, zumal sie an anderer Stelle selbst Klage darüber führt, dass der Ehemann immer sehr spät nach Hause gekommen sei und die Freizeit mit seinen beiden Töchtern aus erster Ehe verbracht habe, worin sie selbst nicht einbezogen worden sei. Gerade wenn ihr Ehemann sie, wie sie vorträgt, häufig allein gelassen hat, spricht das andererseits für das Bestehen eines kontrollfreien Freiraums in dieser Zeit, selbst wenn die Antragstellerin diesen nicht genutzt hat, und gegen die Unterbindung jeglicher sozialer Kontakte. Insgesamt gesehen hat die Antragstellerin daher keine hinreichenden Umstände dargelegt, aufgrund derer es ihr wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange unzumutbar gewesen ist, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Es kann daher nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin im Hauptsacheverfahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG zuerkannt werden wird. Da die im Bescheid vom 30.09.2010 ausgesprochene Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG findet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert wie üblich auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit wie erkannt festzusetzen ist.