Beschluss
10 L 2109/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1105.10L2109.10.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG.(Rn.3) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des als Widerspruch auszulegenden Schreibens des Antragstellers vom 25.10.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.10.2010, durch den dem Antragsteller die am 29.12.2005 neu erteilte Fahrerlaubnis der Klassen C1E und A entzogen und ihm unter Androhung von Verwaltungszwang aufgegeben wurde, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2, 3. Alt. StVG, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, und das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis das gegenteilige Interesse des Antragstellers, von dieser Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben, da der Betroffene dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Das Erreichen dieser Punktzahl bewirkt auf der Grundlage des Punktesystems die grundsätzlich nicht widerlegbare gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung. Dabei kommt es für die Rechtsfolgen, die § 4 Abs. 3 und Abs. 5 StVG an das Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punktestände knüpfen, auf den Tag der Begehung der zugrundeliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit an (sog. Tattagsprinzip). Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, 3 C 34/07, zitiert nach juris. Im vorliegenden Fall ergeben die im angefochtenen Bescheid vom 15.10.2010 im Einzelnen dargelegten verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen des Antragstellers in der Zeit vom 26.01.2006 bis 10.06.2010 unter Zugrundelegung des abgestuften Maßnahmesystems gemäß § 4 Abs. 3 und 5 StVG einen Stand von 19 Punkten, so dass der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat. Vor Erlass des Schreibens des Antragsgegners vom 08.07.2008 hatte der Antragsteller infolge der Verkehrszuwiderhandlungen vom 26.01.2006, 26.10.2006 und 28.11.2006 einen Punktestand von 8 Punkten erreicht. Die Verkehrszuwiderhandlung vom 26.01.2006 ist nämlich entgegen der Ansicht des Antragsgegners gemäß Ziffer 6.13 der Anlage 13 zu § 40 FeV nicht mit 3 sondern nur mit 2 Punkten belegt. Gleichwohl hat der Antragsgegner bei dem Punktestand von 8 Punkten im Ergebnis zu Recht den Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG mit Schreiben vom 08.07.2008, zugestellt am 11.07.2008, über seinen Punktestand informiert, ihn verwarnt und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG hingewiesen. Vor Erlass des Schreibens des Antragsgegners vom 23.10.2009 hat der Antragsteller bei Anwendung des Tattagsprinzips auf der Grundlage der bis dahin verwirklichten Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 26.01.2006, 26.10.2006, 28.11.2006, 06.04.2008, 20.04.2008, 29.01.2009, 06.07.2009 und 23.09.2009 einen Punktestand von rein rechnerisch 21 Punkten erreicht. Da er insoweit 18 Punkte überschritten hatte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat, reduzierte sich sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte. Auf der Grundlage dieses Punktestands hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.10.2009, zugestellt am 27.10.2009, im Ergebnis zu Recht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG angeordnet und hierfür eine Frist gesetzt. Zugleich hat der Antragsgegner in diesem Schreiben den Antragsteller auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG hingewiesen und ihn darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Durch die nachfolgend begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 19.11.2009 und 10.06.2010, die jeweils mit einem Punkt bewertet sind, hat der Antragsteller insgesamt 19 Punkte erreicht, die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Soweit er in seinem Schreiben vom 25.10.2010 geltend macht, dass im Zeitpunkt der Teilnahme an dem Aufbauseminar eine Korrektur seiner Punktezahl in der vom Antragsgegner angenommenen Höhe von 23 Punkten nicht mehr möglich gewesen sei, ist diesem Gesichtspunkt durch die Anwendung des Tattagsprinzips Rechnung getragen. Soweit der Kläger geltend macht, er habe das Schreiben vom 08.07.2008 nicht erhalten, ist dieses Vorbringen durch die in den Verwaltungsunterlagen befindliche Postzustellungsurkunde, die eine Zustellung am 11.07.2008 ausweist und vollen Beweis für die Richtigkeit ihres Inhalts erbringt (§ 415 ZPO), widerlegt. Wenn der Antragsteller im Weiteren mit dem vorliegenden Antrag geltend macht, dass er zur Ausübung seines Gewerbes auf den Führerschein angewiesen sei und er ohne den Führerschein auch die monatlichen Kosten für den Lebensunterhalt seiner Kinder nicht erbringen könne, kann ihm die Kammer ebenfalls nicht folgen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis zur Ausübung seines Berufes benötigt, kann ihn selbstverständlich nicht vor der zum Schutze der Allgemeinheit erforderlichen Entziehung der Fahrerlaubnis schützen. Vielmehr unterstreicht der Umstand, dass der Antragsteller trotz des beruflichen Angewiesenseins auf die Fahrerlaubnis eine derartige Vielzahl von erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten – nicht zuletzt ungeachtet behördlicher Verwarnung - begangen hat, die verkehrsrechtliche Gefährlichkeit des Antragstellers, vor der die Allgemeinheit zu schützen ist. Der Hinweis auf den erforderlichen Lebensunterhalt seiner Kinder geht ebenfalls fehl, da der Lebensunterhalt der Kinder erforderlichenfalls durch öffentliche Leistungen sichergestellt sein wird. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Dabei stellt § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV klar, dass die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Gleiches muss aber auch für die Fälle der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG gelten. Vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 47 FeV Rdnr. 13 mit Hinweis auf VG Leipzig, Beschluss vom 21.11.2005, 1 K 1110/05, juris. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 46.1 und 46.5 des Streitwertkatalogs 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert wie üblich auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.