Beschluss
10 L 2002/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1020.10L2002.10.0A
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Leitsätze
Ein Asylbegehren von aus Serbien stammenden Antragstellern, die sich als Angehörige der Volksgruppe der Roma bezeichnen, ist auch unter Berücksichtigung einer behaupteten früheren politischen Betätigung offensichtlich unbegründet. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylbegehren von aus Serbien stammenden Antragstellern, die sich als Angehörige der Volksgruppe der Roma bezeichnen, ist auch unter Berücksichtigung einer behaupteten früheren politischen Betätigung offensichtlich unbegründet. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor.(Rn.3) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage (Az.: 10 K 2004/10) gegen die auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 11.10.2010, , ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Nach Art. 16 a Abs. 4 GG bzw. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinne an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass das Asylbegehren der aus Serbien stammenden Antragsteller, die sich als Angehörige der Volksgruppe der Roma bezeichnen, auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller zu 1. behaupteten früheren politischen Betätigung offensichtlich unbegründet ist und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 11.10.2010 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist anzumerken, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Beurteilung der Lage der Minderheiten, wie auch der Roma, in Serbien der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen. Vgl. etwa die Urteile vom 10.09.2009, 10 K 750/08, vom 10.02.2010, 10 K 572/09, vom 24.06.2010, 10 K 2110/09, und vom 16.07.2010, 10 K 469/10 und 10 K 471/10 Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe für ihr Begehren eingehend sowie überzeugend gewürdigt. Das Antragsvorbringen erschöpft sich hingegen alleine in dem Verweis auf das Vorbringen in der Anhörung im Verwaltungsverfahren. Im Übrigen ist im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des individuellen Vorbringens der Antragsteller zutreffend festgestellt, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG zurückzuweisen.