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Urteil

10 K 673/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0908.10K673.09.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) enthält jedenfalls bei Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft eine die allgemeine Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) verdrängende Spezialregelung, die Ausländer nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt dahingehend privilegiert, dass tatsächlich nur die Sicherung seines eigenen Unterhalts zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich ist.(Rn.41) 2. Ein Ausweisungsgrund i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) nicht entgegen, wenn der Ausweisungsgrund unter Berücksichtigung der in dieser Vorschrift bezeichneten Gesichtspunkte das private Interesse des Ausländers an der Gewährung eines nationalen Daueraufenthaltsrecht nicht überwiegt.(Rn.45)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2009 verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) enthält jedenfalls bei Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft eine die allgemeine Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) verdrängende Spezialregelung, die Ausländer nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt dahingehend privilegiert, dass tatsächlich nur die Sicherung seines eigenen Unterhalts zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich ist.(Rn.41) 2. Ein Ausweisungsgrund i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) nicht entgegen, wenn der Ausweisungsgrund unter Berücksichtigung der in dieser Vorschrift bezeichneten Gesichtspunkte das private Interesse des Ausländers an der Gewährung eines nationalen Daueraufenthaltsrecht nicht überwiegt.(Rn.45) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2009 verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben bzw. ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Niederlassungserlaubnis. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2009, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG sowie § 9 Abs. 2 AufenthG für die Bundesrepublik Deutschland abgelehnt worden ist, ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwar nicht schon unter den erleichterten Voraussetzungen als Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beanspruchen. Denn jedenfalls fehlt es an dem nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit dem minderjährigen ledigen Deutschen im Bundesgebiet. Der Kläger lebt mit seiner minderjährigen deutschen Tochter, für die er gemeinsam mit deren deutscher Mutter das Sorgerecht besitzt, weder in häuslicher Gemeinschaft, noch erbringt er über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende besondere Beistandsleistungen, die die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG trotz Fehlens einer häuslichen Gemeinschaft rechtfertigen. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 09.12.1997, 1 C 16.96, InfAuslR 1998, 272. Der Kläger kann die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aber nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Nach der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1) und er besondere Integrationsanforderungen in Bezug auf den Lebensunterhalt (Nr. 2), die Altersvorsorge (Nr. 3), Gründe öffentlicher Sicherheit oder Ordnung (Nr. 4), die Berufsausübung (Nr. 5 und 6), die Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 7) und der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Nr. 8) und den Wohnraum (Nr. 9) erfüllt. Bei Ausländern, die bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sind, findet nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 8 AufenthG keine Anwendung und hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse ist nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Dass der Kläger, der durchgehend seit dem 05.05.2003 und auch aktuell im Besitz einer bis zum 30.04.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis ist, die danach für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 7 und 9 AufenthG erfüllt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Annahme des Beklagten liegt aber auch die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG weiter vorausgesetzte Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers vor. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht bleiben. Es bedarf einer positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt in dieser Weise in Zukunft auf Dauer gesichert ist. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen deshalb eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Erforderlich ist ein Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.08.2008, 1 C 32.07, NVwZ 2009, 248. Ausgehend davon kann der Kläger seinen Lebensunterhalt aufgrund eigenen Erwerbseinkommens bestreiten. Der Kläger ist seit 08.01.2007 fast durchgängig berufstätig. In der Zeit vom 08.01.2007 bis zum 23.07.2008 war der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst von 1.118,46 Euro bei der Fa. D. GmbH & Co. KG beschäftigt. In der Zeit vom 01.07.2008 bis zu seiner betriebsbedingten Kündigung zum 16.11.2009 stand der Kläger als Produktionshelfer in einem Arbeitsverhältnis mit der Fa. E. GmbH. Nach erfolgter Besserung der Auftragslage wurde der Kläger bei der Fa. E. GmbH bereits am 01.12.2009 wieder eingestellt und befindet sich dort seither in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Ausweislich seiner Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar bis April 2009 und einer entsprechenden Bescheinigung der Fa. E. GmbH vom 19.04.2010 bezieht der Kläger ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.200,-- Euro. Abzüglich der insoweit anfallenden Lohnsteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge beläuft sich das Einkommen des Klägers auf 910,22 Euro. Vom so ermittelten Nettoeinkommen sind zunächst 100,-- Euro als Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie weitere vom Bruttoeinkommen berechnete Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von (20 % von 700,-- Euro =) 140,-- Euro und nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II von (10 % von 400,-- Euro =) 40,-- Euro abzuziehen. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.09.2009, 2 A 287/08, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.08.2008, 1 C 32.07, NVwZ 2009, 248 Ferner verringert sich das angenommene Nettoeinkommen um den Regelsatz von 359,-- Euro für Alleinstehende und die Unterkunftskosten in Höhe von 185,-- Euro, so dass aufgrund der vorliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen ein Einkommensüberschuss von 86,22 Euro festzustellen ist. Dies ist, wovon im Ergebnis auch der Beklagte mit einem von ihm errechneten Einkommensüberschuss von 376,-- Euro ausgeht, ausreichend um den eigenen Lebensunterhalt des Klägers dauerhaft zu sichern. Dafür, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis mit der Fa. E. GmbH, in dem der Kläger, von einer kurzzeitigen Unterbrechung abgesehen, nunmehr bereits seit über zwei Jahren steht, nicht auch künftig unverändert fortbestehen könnte, ist nichts ersichtlich. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger mit seinem Einkommen auch den gegenüber seiner minderjährigen deutschen Tochter bestehenden Unterhaltspflichten in vollem Umfang nachkommen und den nach § 1612 a BGB maßgeblichen Mindestunterhalt leisten kann. Mit Urteil vom 24.09.2009, 2 A 287/08, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden, dass es unschädlich ist, dass ein Ausländer mit seinem Einkommen nicht auch den Lebensunterhalt seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sichern kann. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ausgeführt: „Wie sich aus dem Wortlaut des § 9 II 1 Nr. 2 AufenthG, auf den § 26 IV 1 AufenthG Bezug nimmt, ergibt, setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass „sein Lebensunterhalt“ gesichert ist. Diese Voraussetzung grenzt sich zunächst gegenüber § 5 I Nr. 1 AufenthG ab, wonach für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel „der Lebensunterhalt“ gesichert sein muss. Allerdings ist zu sehen, dass diese Regelung eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel enthält und die die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis betreffende Vorschrift des § 9 II 1 Nr. 2 AufenthG mit einer eigenen Festlegung zum Lebensunterhalt jedenfalls spezieller ist. Deutlicher noch unterscheidet sich § 9 II 1 Nr. 2 AufenthG mit der Formulierung „seinen Lebensunterhalt“ aber von § 9 a II Nr. 2 AufenthG, wonach einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, die der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt ist, zu erteilen ist, wenn u. a. „sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist“. Der unterschiedliche Wortlaut dieser beiden Normen spricht entscheidend dagegen, dass auch nach § 9 II 1 Nr. 2 AufenthG nicht nur der Lebensbedarf des Ausländers selbst, sondern auch der seiner Familienangehörigen gesichert sein muss, obwohl dies – anders als gemäß § 9 a II 1 Nr. 2 AufenthG – nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Zwar weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass § 9 a AufenthG erst im Jahre 2007 in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vom 25.11.2003 nachträglich in das AufenthG eingefügt wurde und § 9 a II 1 Nr. 2 AufenthG dem Richtlinientext entspricht. Dies könnte jedoch die Beibehaltung des ursprünglichen Wortlauts des § 9 II 1 Nr. 2 AufenthG allenfalls dann hinreichend erklären, wenn § 9 II 1 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 gänzlich unverändert geblieben wäre. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr ist festzustellen, dass § 9 II 1 Nr. 4 AufenthG an den Text des § 9 a II 1 Nr. 5 AufenthG wortgleich angepasst worden ist. Begründet wurde diese Anpassung in den Gesetzesmaterialien zum einen mit der in § 9 a I 2 AufenthG ausdrücklich geregelten Parallelität von Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und zum anderen mit der Begegnung möglicher Missverständnisse. Da aber bereits vor dieser Gesetzesänderung streitig und damit unklar gewesen ist, ob sich die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 I Nr. 1 AufenthG auf die Bedarfsgemeinschaft erstreckt, drängt sich auf, dass der Gesetzgeber § 9 II 1 Nr. 2 AufenthG bei der Gesetzesänderung zwar überprüft, eine entsprechende Anpassung der Vorschrift jedoch aus inhaltlichen Gründen unterlassen hat, um nämlich die Privilegierung des Ausländers bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Gegensatz zu den Vorschriften über den Familiennachzug, die grundsätzlich eine Sicherung des Lebensunterhalts der Familie verlangen, zu erhalten. Wohl überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG keine Gesamtbetrachtung der Familiengemeinschaft zu erfolgen hat, sondern der Ausländer isoliert zu betrachten ist. Diese Auffassung wird zudem von den VAH-AufenthG gestützt, die in Nr. 9.2.2 (zu § 9 II AufenthG) auf § 2 III AufenthG verweisen, und unter Nr. 2.3.3.1 darauf hinweisen, dass Leistungen für Familienangehörige nicht anzusetzen sind „da sich § 2 III AufenthG lediglich auf den Lebensunterhalt des einzelnen Ausländers bezieht“. An der Richtigkeit der dargestellten, auf dem Gesetzeswortlaut des § 9 II 1 Nr. 2 AufenthG gründenden Ansicht, ändert auch die von Seiten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene neue „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz“ der Bundesregierung – nachfolgend: AVV-AufenthG – (BR-Drucksache 669/09 vom 27.07.2009) nichts, der der Bundesrat am 18.09.2009 seine Zustimmung erteilt hat, über deren Inkrafttreten aber noch nichts bekannt ist. Zwar wird hier unter Nr. 9.2.1.2 „Lebensunterhaltssicherung“ ausgeführt, dass hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 II 1 Nr. 2 grundsätzlich § 2 III gelte und diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, wenn der Antragsteller den Lebensunterhalt nur für sich, nicht aber für seine Familienangehörigen in Deutschland, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei, sicherstellen könne. In der sodann in Bezug genommenen Nr. 2.3.2 wird dies – in Abkehr von der vorgenannten Nr. 2.3.3.1 VAH-AufenthG – bekräftigt und dargelegt, dass bei isolierter Betrachtung § 2 III sich zwar nur auf die Sicherung des Lebensunterhaltes des jeweiligen Antragstellers beziehe. Die Einbeziehung der Unterhaltspflichten des Ausländers ergebe sich jedoch aufgrund gesetzes- und rechtssystematischer Auslegung. In Nr. 2.3.2.1 AVV-AufenthG wird insoweit ausgeführt, in § 2 III 2 würden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld ausdrücklich aus der Berechnung der Lebensunterhaltssicherungspflicht herausgenommen, diese Leistungen – mit Ausnahme des Erziehungsgeldes und teilweise des Elterngeldes – würden jedoch gerade in Bezug auf unterhaltsberechtigte Kinder gewährt und dienten nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes des Elternteils. Auch Ausländer unterlägen ebenso wie Deutsche den unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen des BGB, die auch im AufenthG vorausgesetzt würden (Nr. 2.3.2.2 AVV-AufenthG). Die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung ergebe sich - insbesondere in Familiennachzugsfällen – auch aus dem Verständnis der Familie als durch Unterhaltspflichten miteinander verbundene Wirtschaftsgemeinschaft; zudem werde bei der Gewährung sozialer Leistungen stets vermutet, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft gemeinsam gewirtschaftet werde (§ 36 SGB XII) und infolge dessen eine Gesamtbetrachtung angestellt (Nr. 2.3.2.3 AVV-AufenthG). Die Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sei daher Bestandteil der eigenen Lebensunterhaltssicherung. Zunächst ist hierzu festzustellen, dass Nr. 9.2.1.2 AVV-AufenthG sich nicht mit dem Wortlaut des § 9 II 1 Nr. 1 AufenthG – insbesondere angesichts der Formulierung des § 9 a II 1 Nr. 2 AufenthG – auseinandersetzt und hinsichtlich einer isolierten Betrachtung des Ausländers bei der Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes lediglich auf die Erläuterungen zu den Begriffsbestimmungen in Nr. 2.3.2 AVV-AufenthG Bezug nimmt. Die Frage, ob für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – und nur darum geht es vorliegend – der Lebensbedarf allein des Ausländers oder auch der Familie gesichert sein muss, wird jedoch wie oben dargelegt bereits durch den Wortlaut des § 9 II 1 Nr. 2 AufenthG - abweichend von diesen Verwaltungsvorschriften zu § 2 III AufenthG – geregelt; eine Auseinandersetzung mit ihnen ist daher nicht erforderlich.“ Dieser Auffassung, die ersichtlich auch von der weitgehend einhelligen Kommentarliteratur geteilt wird vgl. Marx in GK-AufenthG, Stand: August 2010, § 9 Rdnr. 178 f., Hailbronner, AuslR, Stand: Juni 2010, § 9 Rdnr. 19; Hofmann/Hoffmann, AuslR, 1. Auflage 2008, § 9 Rdnr. 14, § 2 Rdnr. 16 sowie Renner, AuslR, 8. Auflage 2005, § 9 Rdnr. 20, § 2 Rdnr. 17, schließt sich die Kammer, die die Frage, ob bei der im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorzunehmenden Bedarfsberechnung auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen oder der Ausländer isoliert zu betrachten ist, in ihrem im Anschluss an das vorbezeichnete Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.09.2009 ergangenen Urteil vom 10.03.2010, 10 K 659/09, noch offengelassen hat, zumindest für Fälle der vorliegenden Art an, in dem eine Bedarfsgemeinschaft des Ausländers mit seinen Familienangehörigen gerade nicht besteht. Danach stellt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG jedenfalls bei Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft eine die allgemeine Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG im Ergebnis verdrängende Spezialregelung dar, die insoweit den Ausländer nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt dahingehend privilegiert, dass tatsächlich nur die Sicherung seines eigenen Unterhalts zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich ist. Der Erteilung der Niederlassungserlaubnis steht im Weiteren auch nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Es bestehen bereits Bedenken daran, ob ein Ausweisungsgrund darin gesehen werden kann, dass der Kläger seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner minderjährigen Tochter nicht in vollem Umfange nachkommt. Zwar können insbesondere auch schuldhafte Verletzungen der Unterhaltspflicht einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen und damit einen Ausweisungsgrund i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellen. Davon abgesehen, dass es vorliegend bereits an einer verbindlichen familienrechtlichen Entscheidung über die tatsächliche Höhe der von dem Kläger gegenüber seiner minderjährigen Tochter zu erbringenden Unterhaltsleistungen fehlt, läge eine Verletzung der Unterhaltspflicht des Klägers nur dann vor, wenn er auch leistungsfähig wäre. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nämlich nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Da der notwendige Eigenbedarf gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2010, die auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruht, bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900,-- Euro beträgt, ist der Kläger nur mit dem seinen Selbstbehalt übersteigenden Teil seines Nettoeinkommens, das sich -wie dargelegt- auf 910,22 Euro beläuft, unterhaltspflichtig. Der insoweit bestehenden Unterhaltsverpflichtung kommt der Kläger aber ersichtlich nach, da er nach den Angaben der Kindesmutter seit Februar 2010 Unterhaltszahlungen in Höhe von 100,-- Euro leistet und auch bereits zuvor ausweislich der Mitteilung des Jugendamtes der Stadtverwaltung K. vom 11.08.2008 zumindest seit Februar 2007 52,-- Euro monatlich an laufendem Kindesunterhalt gezahlt hat. Selbst bei Annahme einer unterhaltsrechtlichen Pflichtverletzung des Klägers stünde dies fallbezogen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis indes nicht entgegen. Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt nur voraus, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet entgegenstehen. Wenngleich das Verhältnis von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu dem Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht abschließend geklärt ist vgl. dazu Hailbronner, AuslR, a. a. O., § 9 Rdnr. 29 ff. mit den entsprechenden Hinweisen auf die Rechtsprechung, stehen Ausweisungsgründe der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bezeichneten Gesichtspunkte das private Interesse des Ausländers an der Gewährung eines nationalen Daueraufenthaltsrechts nicht überwiegen. So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.09.2009, 2 A 287/08; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2009, 11 S 2289/08, InfAuslR 2010, 59, wonach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG als lex specialis verdrängt werde. Dies ist vorliegend indes erkennbar nicht der Fall. Selbst eine etwaige Verletzung der Unterhaltspflichten des Klägers rechtfertigte im Hinblick auf die Art und Schwere dieser Pflichtverletzung nicht die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis. Im Rahmen der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorzunehmenden einzelfallbezogenen Abwägung vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.09.2009, 2 A 287/08; ferner Hailbronner, AuslR, a. a. O., § 9 Rdnr. 35, ist insoweit zu Gunsten des Klägers nämlich zu berücksichtigen, dass er erkennbar darum bemüht ist, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner minderjährigen Tochter nachzukommen. Nach den Angaben der Kindesmutter vgl. deren Erklärung gegenüber dem Beklagten, Bl. 401 der Verwaltungsakten leistet der Kläger seit Februar 2010 Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 100,-- Euro. Bereits zuvor zahlte der Kläger ausweislich der Mitteilung des Jugendamtes der Stadtverwaltung K. vom 11.08.2008 seit Februar 2007 monatlich 52,-- Euro an laufendem Kindesunterhalt sowie seit dem 16.11.2006 des Weiteren 20,-- Euro im Monat auf rückständige Sozialhilfeleistungen. Bei diesen Gegebenheiten ist eine etwaige Verletzung noch weitergehender Unterhaltspflichten durch den Kläger nach der gesetzlichen Wertung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG als erheblich gemindert und relativiert anzusehen. Demgegenüber wiegen die privaten Interessen des Klägers an der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als nationales Daueraufenthaltsrecht doch deutlich schwerer. Der Kläger hält sich bereits seit mehr als elf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf und war die überwiegende Zeit seines Aufenthaltes erwerbstätig. Auch derzeit ist der Kläger beruflich voll integriert. Offenbar besteht auch eine starke Bindung zu seiner minderjährigen deutschen Tochter, was sich nicht zuletzt darin manifestiert, dass er das Personensorgerecht gemeinsam mit der Kindesmutter ausübt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis durch den Beklagten aber nicht gerechtfertigt, zumal deren Versagung es dem Kläger eher erschweren wird, seinen Unterhaltsverpflichtungen auch in Zukunft in der erforderlichen Weise nachzukommen. Der Klage ist daher stattzugeben. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Der 1983 geborene Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.08.1999 ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße mit rechtskräftigem Urteil vom 24.07.2000, 5 K 2848/99.NW, ab. Am 10.10.2000 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestandskräftig mit Bescheid vom 14.04.2003 abgelehnt wurde. Am 24.06.2002 erkannte der Kläger urkundlich die Vaterschaft zu dem am 05.03.2002 geborenen Kind einer deutschen Staatsangehörigen an. Mit Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB vom 12.11.2002 erklärten der Kläger unter Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters sowie die Mutter des am ... 2002 geborenen Kindes vor dem Jugendamt der Stadt K., gemeinsam die Sorge für ihr Kind ausüben zu wollen. Die Kreisverwaltung D. erteilte dem Kläger daraufhin am 05.05.2003 eine bis zum 04.05.2004 befristete Aufenthaltserlaubnis, die wiederholt, zuletzt nach dem am 15.02.2006 erfolgten Zuzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten, auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG bis zum 30.04.2011 verlängert wurde. Mit am 26.02.2008 unterschriebenem Formblattantrag beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und legte hierzu Nachweise über ein seit dem 08.01.2007 bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Fa. D. GmbH & Co. KG, entsprechende Entgeltabrechnungen für den Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 sowie einen Mietvertrag über eine 21 qm große Wohnung zum Mietpreis von monatlich 105,-- Euro vor. Nachdem das Jugendamt der Stadtverwaltung K. auf entsprechende Nachfrage des Beklagten mit Schreiben vom 21.01.2008 mitgeteilt hatte, dass für das Kind des Klägers bereits seit dem 01.09.2003 Unterhaltsvorschuss geleistet werde, ohne dass der Kläger als Vater des Kindes bisher Rückzahlungen erbracht hätte, wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 02.06.2008 darauf hin, dass für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich sei, dass der Lebensunterhalt für den Ausländer und seine Familienangehörigen ohne öffentliche Mittel sichergestellt ist. Da diese Voraussetzung aufgrund der vom Kläger nicht in voller Höhe gezahlten Unterhaltsleistungen an seine Tochter nicht gegeben sei, sei beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abzulehnen. Mit Schreiben vom 20.06.2008 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er aufgrund der Höhe seines Einkommens zwar seinen eigenen Lebensunterhalt sichern könne, zu Unterhaltsleistungen für sein Kind jedoch nicht im Stande sei, da sein Einkommen die im Vergleich zu den Hartz IV-Sätzen deutlich höhere unterhaltsrechtliche Selbstbehaltsgrenze nicht erreiche. Für die Erteilung der von ihm nach § 9 AufenthG begehrten Niederlassungserlaubnis komme es allerdings nur auf die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes an und nicht auch auf die Sicherung des Lebensunterhalts von außer Haus lebenden Angehörigen. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber seinem deutschen Kind könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbotes des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes zum aufenthaltsrechtlichen Erfordernis gemacht werden. Zwar sehe § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG vor, dass ein Ausländer ausgewiesen werden könne, wenn er für seine Familienangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nehme. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es aber, die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern. Dieser Gesetzeszweck könne nur durch eine Aufenthaltsversagung erreicht werden, sofern Unterhalt geschuldet werde und der Aufenthaltsstatus des Sozialhilfebeziehers von dem Ausländer abhänge. Der Sozialhilfebezug durch Familienangehörige, deren Aufenthaltsstatus von dem Ausländer unabhängig sei oder die die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, stelle demzufolge keinen Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dar. Mit Schreiben vom 11.08.2008 teilte das Jugendamt der Stadtverwaltung K. dem Beklagten weiter mit, dass der Kläger gegen die Festsetzung von Unterhalt im Rahmen der Durchführung des vereinfachten Verfahrens zur Unterhaltsfestsetzung Einwendungen erhoben habe und derzeit geprüft werde, ob das streitige Verfahren durchgeführt werden solle, weil von einer vollen Leistungsfähigkeit des Klägers auszugehen sei. Der Kläger zahle seit Februar 2007 monatlich 52,-- Euro laufenden Kindesunterhalt sowie seit dem 16.11.2006 monatlich 20,-- Euro auf rückständige Sozialhilfeleistungen. Aufgrund seines durchschnittlichen monatlichen Arbeitseinkommens hätte er monatlich allerdings 146,-- Euro an Unterhalt zahlen können. Unter dem 24.10.2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seit 01.07.2008 bei der Fa. E. GmbH beschäftigt sei. Zum Nachweis legte er hierzu den am 25.06.2008 mit der Fa. E. GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag, ausweislich dessen er als Produktionshelfer eingestellt worden ist und das am 01.07.2008 beginnende Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit läuft, sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Juli bis September 2008 mit einem ausgewiesenen Gesamtbrutto von 900,-- Euro – August 2008 – bzw. 1.212,67 Euro – August und September 2008 – vor. Mit Bescheid vom 28.01.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland ab. Eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 AufenthG könne dem Kläger mangels Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Kind nicht erteilt werden. Der Kläger nehme Besuchsrechte meist nur einmal monatlich wahr und kümmere sich nicht um alltägliche Angelegenheiten wie etwa Arztbesuche und Schulangelegenheiten. Davon, dass er einen aktiven Erziehungsbeitrag leiste, könne nicht ausgegangen werden. Zudem zahle er nicht den aufgrund seines durchschnittlichen monatlichen Arbeitseinkommens möglichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 146,-- Euro. Eine Niederlassungserlaubnis könne auch nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 9 AufenthG erteilt werden. Nach § 9 Abs. 2 AufenthG müssten die in Nr. 1 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Dies beinhalte auch das Erfordernis der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, die eine Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei. Der Lebensunterhalt sei gesichert, wenn er einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden könne. Kinder- und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhten oder gewährt würden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, blieben außer Betracht. Der Kläger gehe zwar einer Beschäftigung nach und das daraus erzielte Einkommen sei auch ausreichend, um seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Zur Unterhaltsleistung für seine minderjährige Tochter sei das Einkommen jedoch nicht ausreichend, da dieses die im Vergleich zu den Hartz IV-Sätzen deutlich höhere unterhaltsrechtliche Selbstbehaltsgrenze nicht erreiche. Leistungen für Familienangehörige seien zwar nicht in Ansatz zu bringen, da sich § 2 Abs. 3 AufenthG lediglich auf den Lebensunterhalt des einzelnen Ausländers beziehe. Der Umstand, dass Familienangehörige auf Sozialhilfeleistungen angewiesen seien, begründe jedoch für den Ausländer einen Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG. Nach dieser Vorschrift könne ein Ausländer nach § 55 Abs. 1 AufenthG insbesondere ausgewiesen werden, wenn er für sich, seine Familienangehörigen oder einen sonstigen Haushaltsangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nehme. Da die Tochter des Klägers in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter ALG-II-Leistungen beziehe, liege objektiv ein Ausweisungsgrund nach § 55 AufenthG vor. Die Erteilungsvoraussetzung der Sicherstellung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln ohne Anspruch auf öffentliche Mittel werde von dem Kläger damit nicht erfüllt. Bis der Kläger alle Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfülle, könne aber seine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verlängert werden. Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 13.02.2009 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2009, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 15.07.2009 zugestellt, zurück. Zur Begründung wurde ergänzend zu den Ausführungen in dem Bescheid vom 28.01.2009 dargelegt, der Umstand, dass die Tochter des Klägers in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter Arbeitslosengeld-II-Leistungen erhalte, erfülle zwar nicht den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG. Aufgrund der Nichtleistung des vollen Unterhaltsbeitrages durch den Kläger liege jedoch der Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Der Kläger sei seiner Tochter gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig. Obwohl von seiner vollen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden müsse und der Kläger aufgrund seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens monatlich 146,-- Euro an Unterhalt für seine Tochter leisten könnte, zahle er nur einen monatlichen Betrag von 52,-- Euro. Damit fehle es an der für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Voraussetzung, dass kein Ausweisungsgrund vorliege. Ein Versagungsgrund sei bereits dann gegeben, wenn objektiv ein Ausweisungsgrund nach § 55 AufenthG vorliege. Ob der Kläger wegen dieses Ausweisungsgrundes auch ermessenfehlerfrei ausgewiesen werden könnte, sei unbeachtlich. Die Beeinträchtigung eines erheblichen öffentlichen Interesses, die regelmäßig zur Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ermächtige, ergebe sich bereits allein aus dem Vorliegen des Ausweisungstatbestandes. Am 04.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger ist der Auffassung, dass für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht gefordert werden könne, dass der Ausländer über die Sicherung des eigenen und der mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienmitglieder hinaus ein Einkommen erziele, welches auch den Lebensunterhalt von außerhalb seines Haushalts lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern geeignet sei. Im Übrigen weist er erneut darauf hin, dass sein eigener Lebensunterhalt gesichert sei. Zwar sei das mit Arbeitsvertrag vom 25.06.2008 mit der Fa. E. GmbH abgeschlossene Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 16.11.2009 gekündigt worden. Bereits zum 01.12.2009 sei er von der Fa. E. GmbH aber wieder eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis sei erneut unbefristet und ohne Probezeit. Sein monatlicher Bruttoverdienst betrage 1.200,-- Euro. Überdies betrage die unterhaltsrechtliche Leistungsgrenze nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen 900,-- Euro. Da er seiner Tochter 100,-- Euro pro Monat zahle, leiste er bereits überobligatorisch Unterhalt. Dies zeige, wie wichtig ihm die Verantwortung für sein Kind sei. Der Hinweis des Beklagten auf den Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG scheitere bereits daran, dass es an einer gerichtlichen Entscheidung zur Zahlung eines höheren als des geleisteten Unterhalts fehle. Ein von Seiten des Jugendamtes im Jahre 2008 beim Amtsgericht K. eingeleitetes Unterhaltsfestsetzungsverfahren sei offenbar nicht weiterbetrieben worden. Der Kläger hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2009 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sich der Beklagte darauf, dass der Kläger nicht den vollen Unterhalt für seine Tochter leiste und diese in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter Arbeitslosengeld-II-Leistungen erhalte. Aufgrund der Nichtleistung des vollen Unterhaltsbetrages liege der Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Dieser stehe als Versagungsgrund der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 AufenthG entgegen. Im Übrigen sei für die Berechnung des Bedarfs eines Ausländers die Frage entscheidend, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden könne. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, keine weiteren bzw. neuen Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu schaffen. Sofern die wechselseitige Unterstützung in einer Bedarfsgemeinschaft in Vollziehung bestehender Unterhaltsansprüche erfolge, seien die Unterhaltsansprüche Dritter gegenüber dem Ausländer entweder bedarfserhöhend hinzuzurechnen oder vom vorhandenen Einkommen abzuziehen. Hinsichtlich der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Klägers sei entscheidend, ob gegenüber seinem Kind bestehende Unterhaltsleistungen tatsächlich in der gesetzlich festgelegten Höhe geleistet werden könnten und sein Kind in Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter nicht auf öffentliche Leistungen angewiesen sei. Ob das Kind des Klägers eine ausländische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger lebe, spiele dabei keine Rolle. Allein die Tatsache, dass der Kindesunterhalt von dem Kläger aufgrund seines Einkommens nicht in der gesetzlich festgelegten Höhe geleistet werden könne, stehe der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegen. Mit Schriftsätzen vom 23.03. und 20.04.2010 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war, verwiesen.