Urteil
10 K 2031/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0908.10K2031.09.0A
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Leitsätze
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) an sog. staatenlose Kurden aus Syrien kommt nicht in Betracht, wenn eine Rückführung nach Syrien auf der Grundlage des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens vom 14.07.2008 ernsthaft in Betracht kommt bzw. nicht ausgeschlossen erscheint (Änderung der Kammerrechtsprechung im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.06.2010, 2 A 18/10).(Rn.53)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Ausstellung von Reiseausweisen nach Art. 28 Satz 2 des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28.09.1954 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) an sog. staatenlose Kurden aus Syrien kommt nicht in Betracht, wenn eine Rückführung nach Syrien auf der Grundlage des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens vom 14.07.2008 ernsthaft in Betracht kommt bzw. nicht ausgeschlossen erscheint (Änderung der Kammerrechtsprechung im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.06.2010, 2 A 18/10).(Rn.53) Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Ausstellung von Reiseausweisen nach Art. 28 Satz 2 des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28.09.1954 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 44, 75 VwGO zulässig, hat aber in der Sache nur teilweisen Erfolg. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Ausstellung von Reiseausweisen nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk. Allerdings können sie vom Beklagten verlangen, dass dieser über ihren Antrag vom 14.05.2009 auf Ausstellung von Reiseausweisen nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ist § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14/05, zitiert nach Juris Eine freiwillige Ausreise ist gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die die Ausreise ausschließen (wie das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesamtkonzept der gesetzlichen Regelung die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Vgl. BVerwG, wie vor Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich ein – auch eine freiwillige Ausreise umfassendes – dauerhaftes Ausreisehindernis nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Kläger sind keine sog. „faktischen Inländer“, denen ein Verlassen Deutschland generell, also in jedwedes Land, unzumutbar und damit unmöglich ist. Ein Bleibeanspruch auf der Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert jedenfalls eine abgeschlossene „gelungene“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist und von der nicht bereits deswegen ausgegangen werden kann, weil sich der Betroffene eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer wegen seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. So die ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte: vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.04.2008, 2 B 214/08, m.w.N.; siehe auch EGMR, Urteil vom 16.06.2005, 60.654/00, InfAuslG 2005, 349; BVerwG, Urteil vom 29.08.1998, 1 C 8.96, InfAuslG 1999, 303 Fallbezogen muss gesehen werden, dass sich die Kläger hier zunächst als -letztlich erfolglose- Asylbewerber und nach dem Abschluss des Asylverfahrens als lediglich geduldete Ausländer aufgehalten haben. Ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen aber einem schutzwürdigen Privatleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK tendenziell entgegen. Vgl. Urteil der Kammer vom 03.05.2006, 10 K 94/05; VG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2006, 4 K 921/06, InfAuslR 2006, 409 Maßgeblich ist weiter, dass die Kläger seit ihrer Einreise nach Deutschland durchgehend auf zumindest ergänzende öffentliche Leistungen angewiesen waren und es auch derzeit noch sind. Nach ihren im PKH-Verfahren vorgelegten Unterlagen erhalten sie aktuell Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz analog SGB XII. Von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland kann daher keine Rede sein. Abgesehen davon kann nicht festgestellt werden, dass den Klägern ein Leben in ihrem Herkunftsstaat Syrien schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Der Kläger zu 1) ist erst im Alter von 27 Jahren in Deutschland eingereist und hat daher – ebenso wie seine im Alter von 23 Jahren nach Deutschland eingereiste Ehefrau - den weit überwiegenden Teil des Lebens in Syrien verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) (und auch seine Ehefrau) noch hinreichend mit den dortigen Verhaltensweisen und kulturellen Gegebenheiten vertraut sind. Zudem leben in Syrien noch zahlreiche Familienangehörige der Kläger, insbesondere die Mutter und wenigstens ein (älterer) Bruder des Klägers zu 1). Dabei liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger wegen ihres hier erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben in ihrem Herkunftsland Syrien nicht mehr Fuß fassen können, zumal in Syrien Angehörige dieser Glaubensrichtung leben. Von daher lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass eine Entwurzelung von den Verhältnissen ihres Herkunftsstaates stattgefunden hat, die eine Rückkehr als schlechterdings unzumutbar erscheinen ließe. Fehlt es demnach sowohl an einer ausreichenden Integration in Deutschland als auch an einer Entwurzelung im Herkunftsland, muss ein Bleiberecht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ausscheiden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht in Bezug auf die Kläger zu 2) und 3), die kurze Zeit vor der Einreise nach Deutschland (Kläger zu 2)) bzw. in Deutschland (Kläger zu 3) geboren und hier aufgewachsen sind. Nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes darf eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades der ganz bzw. weit überwiegend in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen Kinder nicht vorgenommen werden, um einen Anspruch (der Eltern) auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. ein Bleiberecht nach Art. 8 EMRK zu begründen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ungeachtet einer im Einzelfall festzustellenden persönlichen Integration, etwa sprachlich oder in das deutsche Schulsystem, von einer darüber hinaus zu fordernden eigenen dauerhaften wirtschaftlichen Integration minderjähriger Ausländer in aller Regel und auch im Falle der Kläger zu 2) und 3) nach ihren persönlichen Lebensumständen ersichtlich nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr ist in diesen Fällen auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern abzustellen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006, 2 Q 25/06, und vom 08.07.2008, 2 D 245/08 Eine Ausreise aus Deutschland ist den Klägern daher nicht wegen Vorliegens eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbots generell unzumutbar. Die Zuerkennung eines dauerhaften Ausreisehindernisses und damit die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert aber auch daran, dass eine Rückführung der Kläger nach Syrien auf der Grundlage des am 14.07.2008 zwischen Deutschland und Syrien geschlossenen und am 03.01.2009 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens ernsthaft in Betracht kommt bzw. nicht ausgeschlossen erscheint. Vgl. das „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen“ vom 14.07.2008, BGBl. II 2008, 812; vgl. zur praktischen Anwendung den „ad-hoc Ergänzungsbericht“ des Auswärtigen Amtes vom 07.04.2010 (Stand März 2010) zum Allgemeinen Lagebericht vom 09.07.2009 Art. 1 Abs. 1 dieses Abkommens regelt die Übernahme jeweils eigener Staatsangehöriger der beiden Vertragsstaaten. Darüber hinaus betrifft Art 2 des Abkommen die Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen. Hierzu heißt es in Art. 2 Abs. 2 des Vertrages, dass jede Vertragspartei verpflichtet ist, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jeden Drittstaatsangehörigen oder jede staatenlose Person zu übernehmen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen nach einer Einreise in, einem Aufenthalt im oder einer Durchreise durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei unmittelbar in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind. Vorliegend machen die Kläger geltend, dass sie staatenlose Kurden aus Syrien seien. Das Verhalten des syrischen Staates gegenüber der vor allem in der nordöstlichen Provinz … lebenden kurdischen Bevölkerung kann aufgrund der Auskunftslage des Auswärtigen Amtes wie folgt zusammengefasst werden: Auf dem Gebiet der heutigen Arabischen Republik Syrien leben -grob geschätzt- etwa 2 Millionen Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit, die überwiegend auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Im Jahr 1962 wurde einer Gruppe von 120.000 bis 150.000 im Rahmen einer „Volkszählung" im Hauptsiedlungsgebiet im Nordosten Syriens die syrische Staatsangehörigkeit "aberkannt", da es sich bei diesen Personen nach Ansicht der syrischen Regierung um illegale Einwanderer aus der Türkei oder dem Irak handelte. Unter Berücksichtigung des natürlichen Bevölkerungszuwachses dürfte diese Gruppe der Kurden in Syrien ohne syrische Staatsangehörigkeit inzwischen 250.000 bis 300.000 Menschen umfassen. Innerhalb dieses Personenkreises sind diejenigen Kurden (und ihre Nachkommen), die damals als „Ausländer“ („Adschnabi“) in ein gesondertes Register eingetragen wurden zu unterscheiden von den sog. „Nichtregistrierten“ („Maktumin“), die seinerzeit (auch) keine andere Staatsangehörigkeit plausibel machen konnten. Da auch die Mitglieder der vergleichsweise größeren Gruppe der in dem gesonderten Zivilregister erfassten Adschnabi regelmäßig in Wahrheit keine anderweitige Staatsangehörigkeit besitzen, sieht das Auswärtige Amt im Ergebnis beide Untergruppen als staatenlos an. Die Adschnabi erhalten rot- orange Identitätspapiere, allerdings in aller Regel keine Reisepapiere; aus dem besagten „Ausländerregister" erteilen die syrischen Meldebehörden seit 2001 keine Auskünfte mehr. Den Maktumin, die keinerlei staatsbürgerliche Rechte besitzen, wurde dagegen jede Registrierung verweigert. Sie erhalten vom syrischen Staat keine amtlichen Dokumente. Gegen Bezahlung können sie lediglich eine sog. weiße Identitätsbescheinigung des Ortsvorstehers ihres Wohnortes bekommen, der allerdings aus Sicht des Auswärtigen Amtes kein Beweiswert zukommt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Juni 2009) vom 09.07.2009 Ausweislich der von den Klägern vorgelegten rot-orange Einzel- und Familienregisterauszügen (Bl. 272-279 VU) ist der Kläger zu 1) wie auch dessen Vater Ali A. im Ausländerregister der Provinz … eingetragen. Dies wird auch durch die vom Vertrauensanwalt des Beklagten beschaffte Geburtsurkunde des Klägers zu 1) sowie Heiratsbescheinigung seiner Eltern bestätigt (Bl. 504-507), in denen der Kläger zu 1) und sein Vater als Ausländer bezeichnet sind. Es unterliegt daher keinem Zweifel und wird auch von den Beteiligten so gesehen, dass es sich bei dem Kläger aus Sicht der syrischen Behörden um einen registrierten Ausländer („Adschnabi“) handelt. Auch hinsichtlich des Klägers zu 2) hat der Vertrauensanwalt eine Geburtsurkunde beschafft, in der der Kläger zu 2) als Ausländer bezeichnet wird. Es steht daher – auch aus Sicht der Beteiligten – außer Frage, dass der Kläger zu 2) den Status seines Vaters teilt und hinsichtlich des in Deutschland geborenen Klägers zu 3) nichts anderes gilt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Mutter des Klägers zu 1) ausweislich des hinsichtlich ihrer Person vorliegenden syrischen Personalausweises (Bl. 614 VU), Heiratsurkunde und syrischen Familienregisterauszugs (Bl. 504-507 VU) und auch bei der Mutter der Kläger zu 2) und 3) ausweislich des zu ihrer Person vorliegenden syrischen Reisepasses jeweils um syrische Staatsangehörige handelt. Denn das syrische Staatsangehörigkeit orientiert sich vom Prinzip her am Status des Vaters: in Art. 3 a Staatsangehörigkeitsgesetz heißt es nämlich, dass von Amts wegen als syrischer Araber gilt, wer innerhalb oder außerhalb der Provinz (gemeint ist Syrien) als Kind eines arabisch-syrischen Vaters geboren ist. Die arabisch-syrische Abstammung der Mutter ist nur dann ausschlaggebend, wenn, so Buchstabe b der Vorschrift, die väterliche Abstammung nicht gesetzlich festgestellt worden ist. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Stellungnahme vom 12.07.2005 an VG Magdeburg (Bl. 624 ff VU) Da die Abstammung der Kläger zu 2) und 3) vom Kläger zu 1) nicht zweifelhaft ist, weisen alle vorliegenden Dokumente, an deren Echtheit keine durchschlagenden Zweifel bestehen, schlüssig darauf hin, dass die Kläger vom syrischen Staat als „Ausländer“ angesehen werden. Es unterliegt daher keinen ernsthaften Zweifeln, dass die Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich des Rückübernahmeabkommens unterfallen. Auch erscheint ein Nachweis ihrer Herkunft aus Syrien und damit ihres Aufenthalts auf syrischem Hoheitsgebiet mit Blick auf die vorliegenden und mit hoher Wahrscheinlichkeit als echt zu qualifizierenden syrischen Dokumente unproblematisch, wozu insbesondere die von den Klägern vorgelegten Einzel- und Familienregisterbescheinigungen aus dem Ausländerregister der Provinz … für den Kläger zu 1) und seine Eltern (Bl. 272-279 VU) sowie die vom Vertrauensanwalt beschafften Dokumente gehören, nämlich der Zivilregisterauszug für die Ehefrau und Mutter der Kläger, der Familienregisterauszug für deren Eltern und Geschwister, die Heiratsurkunde der Eltern des Klägers zu 1), die Geburtsurkunden der Kläger zu 1) und 2), der Familienregisterauszug für die Eltern und Geschwister der Mutter des Klägers zu 1) und schließlich deren syrischer Personalausweis (Bl. 502/503, 504-507,614 VU). Allerdings hat die Kammer zuletzt die Auffassung vertreten, in den Fällen der auf dem Landweg eingereisten staatenlosen Kurden aus Syrien bedürfe es der Feststellung einer gesicherten Vertragspraxis zwischen Deutschland und Syrien, ob das Merkmal der „unmittelbaren“ Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei auch die Einreise auf dem Landweg oder nur Einreisen auf direktem Wege zwischen Syrien und Deutschland ohne Berührung von Durchreisedrittstaaten, mithin praktisch allein Reisen auf dem Luft- oder Seeweg, erfasst. Vgl. Urteil der Kammer vom 23.07.2009, 10 K 239/08 An dieser Auffassung hält die Kammer nicht mehr fest. Zwischenzeitlich hat nämlich das OVG des Saarlandes in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass ein dauerhaftes Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG bereits nicht (mehr) vorliegt, wenn für den Betroffenen im Einzelfall eine Rückführungsmöglichkeit auf der Basis des Abkommens zumindest ernsthaft in Betracht kommt, vgl. Urteil vom 10.06.2010, 2 A 13/10 bzw. eine Rückübernahme durch das Herkunftsland zumindest nicht ausgeschlossen ist. Vgl. Beschlüsse vom 08.01.2010, 2 A 447/09, und vom 02.12.2009, 2 A 444/08; siehe auch die noch weitergehende Auffassung von Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/ Kreuzer, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage, 2008, § 25 AufenthG Rn 34, wonach in Fällen der Passlosigkeit von Ausländern bereits die Aufnahme erfolgversprechender Rückübernahmeverhandlungen mit dem Herkunftsland die prognostische Annahme eines Wegfalls des Ausreisehindernisses rechtfertigt. Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Einreise auf dem Landweg eine Bejahung des Merkmals der „unmittelbaren“ Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und damit eine Rückführungsmöglichkeit auf der Basis des Rückübernahmeabkommens nicht mehr ernsthaft in Betracht kommt oder sogar ausgeschlossen erscheint. Vielmehr sprechen gerade umgekehrt Regelungen des Abkommens maßgeblich dafür, dass auch Einreisende auf dem Landweg von dem Abkommen erfasst sind. So verfügt gerade der Personenkreis, um den es in Art. 2 Abs. 2 des Abkommens – auch – geht, nämlich die Staatenlosen, wie dargelegt, nicht über die für eine offizielle Ausreise und Flug- oder Seereise von Syrien nach Deutschland erforderlichen regulären Reisedokumente, insbesondere Passpapiere. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, wie vor Zudem regelt Art. 5 Abs. 5 des Durchführungsabkommens, dass die Einreise auch durch „Fahrkarten“ belegt werden kann, womit in Abgrenzung zu den eigens erwähnten Flug- und Schiffstickets offensichtlich nur Bahn- oder Bustickets gemeint sein können. Schließlich hätte eine derart weit reichende Beschränkung auf Einreisen auf dem Luft- oder Seeweg zur Folge, dass das Abkommen weitgehend leer liefe. Von daher kommt ernsthaft in Betracht bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Abkommen auch Personen erfasst, die, wie die Kläger nach ihrem Vortrag im Asylverfahren, von Syrien aus (teilweise) auf dem Landweg über Drittstaaten nach Deutschland eingereist sind. Demgegenüber können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Rückübernahmeabkommen finde in ihrem Fall keine Anwendung, weil sie sich auf ihrer Reise von Syrien nach Deutschland jeweils ca. 2 1/2 Monate im Libanon und in Italien aufgehalten hätten. Die Kläger haben diesen Reiseweg und diese Aufenthaltszeiten in Drittstaaten im Asylverfahren vorgetragen. In diesem Asylverfahren haben sie zu Beginn des Verfahrens in erheblichem Maße unwahre Angaben über ihre Identität gemacht. Zudem hat die Kammer den Klägern die vorgetragenen Ausreise – und Fluchtgründe nicht abgenommen und haben die Kläger das auf die Bewertung der Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Verfolgungsschicksals gestützte klageabweisende Urteil akzeptiert. Auch spricht es nicht für die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1), dass dieser seine Abschiebung nach Italien durch Vortäuschen einer Herzattacke zu verhindern suchte (Bl. 96, 109 VU). Es ist nicht ersichtlich, weshalb den Klägern jedenfalls die behaupteten Aufenthaltszeiten in den Drittstaaten geglaubt werden sollen, die nicht nur von dem Reiseweg sondern auch von den Ausreisezeitpunkten der Familie und damit wiederum von der angeblichen Verfolgungsgeschichte unmittelbar abhängen. Aber selbst wenn die angegebenen Aufenthaltszeiten im Libanon und Italien zuträfen, hätten diese Zwischenaufenthalte mit insgesamt etwa fünf Monaten nicht so lange gedauert, dass eine Anwendbarkeit des Rückübernahmeabkommens nicht mehr ernsthaft in Betracht kommt oder gar ausgeschlossen erscheint. Der gesamte Vortrag des Reiseweges spricht vielmehr dafür, dass die dortigen Aufenthalte lediglich als Zwischenstationen ohne Aufenthaltsverfestigung anzusehen sind. Die von den Klägern angeführte Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 10.06.2010, 2 A 13/10, betrifft einen ganz anders gelagerten Sachverhalt und ist daher nicht vergleichbar, weil der dortige Kläger nach der Ausreise aus Syrien und vor der Einreise nach Deutschland rund elf Jahre im Libanon gelebt und gearbeitet hat. Schließlich gibt auch zu keiner anderen Beurteilung Anlass, dass auf den mit Schreiben des Beklagten vom 19.01.2010 bei der syrischen Botschaft gestellten Übernahmeantrag nach Aktenlage bislang keine Reaktion der syrischen Auslandsvertretung erfolgt ist. Allein aufgrund dieser bisher vergangenen Bearbeitungszeit kann ebenfalls nicht die Feststellung getroffen werden, dass das Rückübernahmeabkommen im Fall der Kläger nicht zur Anwendung kommt. Liegt nach alledem ein Ausreisehindernis von nicht absehbarer Dauer nicht vor, sind die Tatbestandsbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben. Die Kläger können von dem Beklagten auch nicht die Ausstellung von Reiseausweisen nach Art. 28 StlÜbk verlangen. Nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Gemäß Art. 28 Satz 2 StlÜbk können die Vertragsstaaten auch jeden anderen in ihrem Hoheitsstaat befindlichen Staatenlosen einen solchen Reiseausweis ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können. Ein Anspruch nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk scheitert bereits daran, dass die Kläger sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Sie verfügen lediglich über Duldungen nach § 60 a AufenthG, die ihre Abschiebung lediglich aussetzen, ihnen aber kein Recht zum Aufenthalt gewähren. Auch haben die Kläger, wie dargelegt, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ein Anspruch aus Art. 28 Satz 2 StlÜbk ist ebenfalls nicht gegeben. Da nach dieser Bestimmung die Ausstellung eines Reiseausweises im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1990, 1 C 15.88, BVerwGE 87, S. 11 ff setzte ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises ungeachtet der Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen voraus, dass das Ermessen auf Null reduziert und jede andere Entscheidung als die Erteilung eines Reiseausweises rechtswidrig wäre. Hiervon kann indes – wie dargelegt - nicht ausgegangen werden. Allerdings haben die Kläger einen – von ihrem Verpflichtungsbegehren als „minus“ mit umfassten – Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Ausstellung von Reiseausweisen nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk ermessensfehlerfrei entscheidet. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen, da er über den entsprechenden Antrag der Kläger vom 14.05.2009 bislang überhaupt nicht entschieden hat. Dies verletzt die Kläger in ihren Rechten, so dass der Beklagte zur Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das von Beklagten bislang nicht ausgeübte Ermessen nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk ist eröffnet, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm gegeben, insbesondere die Kläger nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand der mündlichen Verhandlung staatenlos sind. Staatenlos ist nach Art. 1 Satz 1 StlÜbk die Person, die kein Staat aufgrund eigenen Rechts als seine Staatsangehörigen ansieht. Dies ist bei den Klägern der Fall, da sie keine realistische Chance haben, ihr Herkunftsland Syrien oder ein anderes Land, insbesondere die Türkei, zu veranlassen, sie aufgrund eigenen Rechts als eigene Staatsangehörige anzuerkennen. Was zunächst Syrien betrifft, so wurde bereits dargelegt, dass die Kläger angesichts der vorliegenden syrischen Dokumente vom syrischen Staat als „Ausländer“ angesehen werden. Dies wird auch vom Beklagten der Sache nach nicht in Abrede gestellt. Im Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger die türkische Staatsangehörigkeit haben oder in zumutbarer Weise erlangen können. Art. 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 bestimmt, dass Kinder, die innerhalb oder außerhalb der Türkei von einer türkischen Mutter geboren werden oder von einem türkischen Vater abstammen, von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Nach Art. 38 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes unterliegt der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit zwar keiner Form. Folgende Eintragungen und Urkunden begründen bis zum Beweis des Gegenteils eine Vermutung, dass der Betroffene türkischer Staatsangehöriger ist: eine Eintragung im türkischen Personenstandsregister, der Personalausweis, Pässe und diese ersetzende Urkunden sowie von türkischen Konsulaten ausgestellte Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 09.07.2009 (Stand: Mai 2009) Die den Ausländer in diesem Zusammenhang treffenden Obliegenheiten konkretisiert § 49 Abs. 2 AufenthG. Danach ist jeder Ausländer verpflichtet, gegenüber den Ausländerbehörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder auch nur vermutlich besitzt, geforderten und rechtlich zumutbaren Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Im vorliegenden Fall ergeben sich zunächst insoweit Anknüpfungspunkte der Familienangehörigen der Kläger zur Türkei, als in der vom Vertrauensanwalt beschafften Heiratsurkunde (Bl. 504-507) hinsichtlich der Mutter des Klägers zu 1) als Geburtsort „Türkei“ eingetragen ist. Dieser Eintragung ist aber keine entscheidende Bedeutung beizumessen, da der Eintrag zum einen ersichtlich falsch ist, weil die Türkei kein „Geburtsort“ ist und zudem dem vom Vertrauensanwalt im Weiteren beschafften Familienregisterauszug und insbesondere dem für den Personenstand in erster Linie maßgeblichen syrischen Personalausweis als Geburtsort der Mutter des Klägers zu 1) der in Syrien liegende Ort … zu entnehmen ist. Anknüpfungspunkte zur Türkei ergeben sich nach dem Vortrag der Kläger allerdings auch in Bezug auf die Großeltern des Klägers zu 1). Insoweit hat der Kläger zu 1) im Asylverfahren vorgetragen, dass „sein Großvater“ aus der Türkei stamme und seine Familie seit 50 Jahren in Syrien lebe. Diese Niederschrift hat er im vorliegenden Klageverfahren als Missverständnis bezeichnet; die Angaben hätten sich vielmehr darauf bezogen, dass er wisse, es gebe Dokumente aus diesem Zeitraum, die belegten, dass die Familie in Syrien gelebt habe. Sein Großvater väterlicherseits sei ebenfalls in Syrien geboren. In dem am 06.10.2006 vorgelegten Fragebogen ist ausgeführt, dass die Großeltern väterlicherseits A.A., Geburtstag, -ort unbekannt, gestorben 1964? und … (ansonsten keine Eintragungen) und mütterlicherseits K.I., Staatsangehörigkeit syrisch, verstorben, und M.F., Staatsangehörigkeit syrisch, gestorben 1977 seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2006 ist ausgeführt, dass die Vorfahren des Klägers zu 1) vor ca. 80 Jahren in Syrien eingewandert seien und wohl aus der Türkei stammten. Im Klageverfahren ist dann - nach den Darlegungen des Klägers im Anschluss an eine Rücksprache mit seinem in Syrien lebenden Bruder - ergänzend ausgeführt, dass der Großvater väterlicherseits zwischen 1900 und 1910 in dem syrischen Ort … geboren und 1973 in Syrien verstorben sei. Hinsichtlich der Großeltern mütterlicherseits ist ausgeführt, dass der Urgroßvater M.K. im heutigen Syrien gelebt habe, allerdings für das osmanische Reich in der Gegend von … Arbeiten ausgeführt und deshalb dort vorübergehend mit seiner Ehefrau gelebt habe; dort sei dann, wie sich auch aus dem Personenstandsregister ergebe, im Jahre 1890 der Großvater I.K. geboren worden; als diese Arbeiten beendet worden seien, sei die Familie, noch vor 1900, nach Syrien zurückgekehrt. Dieses Vorbringen der Kläger stellt, vor allem in Bezug auf den Großvater väterlicherseits, insgesamt betrachtet keinen durchgehenden, widerspruchsfreien Sachvortrag dar. Zwar erscheint nicht unplausibel, dass der Kläger zu 1) auf der Grundlage der während des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens insbesondere vom Vertrauensanwalt beschafften Dokumente und nach der hierauf bezogenen Rücksprachen mit den in Syrien lebenden Angehörigen präzisere und teilweise verbesserte Angaben zu seinen Vorfahren machen konnte. Allerdings hat der Kläger nicht hinreichend erklärt, weshalb er bei seiner Anhörung im Asylverfahren am 03.06.2002 vorgetragen hat, dass sein Großvater – gemeint war aufgrund des unmittelbar zuvor erwähnten Geburtsorts seines Vaters offensichtlich der Großvater väterlicherseits – aus der Türkei stamme, während er im Widerspruch dazu im weiteren Verlauf des Verfahrens – und zwar konkret erst sehr spät mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.03.2010 – vorgetragen hat, dass auch dieser Großvater zwischen 1900 und 1910 in …/Syrien geboren sei. Die hierzu gegebene Erklärung überzeugt kaum. Allerdings ergeben sich weder in Bezug auf das zunächst angegebene Herkunftsland Türkei noch hinsichtlich des später näher bezeichneten angeblichen Geburtsorts in Syrien konkrete erfolgversprechende Anknüpfungspunkte zur Einholung von Dokumenten zur Identität des Großvaters, etwa durch einen eigenen Anwalt des Klägers oder durch Familienangehörige vor Ort. Solche sind auch vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt worden. Insoweit muss gesehen werden, dass nach den Ausführungen des Vertrauensanwalts des Beklagten in der E-mail vom 02.05.2008 (vgl. Bl. 512 VU) gerade in Bezug auf den Großvater väterlicherseits (und auch hinsichtlich sonstiger Familienangehörigen) keine Dokumente beschafft werden konnten. Zwar liegen inzwischen zu dessen angeblichem Geburtsort neue Angaben vor und ist auch der Zeitpunkt der Geburt erstmals näher eingegrenzt. Aber hierauf bezogene Nachforschungen erscheinen indes aller Voraussicht nach selbst dann nicht geeignet, zum Nachweis einer türkischen Abstammung zu führen, wenn sich – für den Kläger ungünstigstenfalls – der behauptete Geburtsort in Syrien nicht erweist. Denn auch in diesem Fall ergäben sich keine Anknüpfungspunkte, mit Aussicht auf Erfolg nach Eintragungen des Großvaters väterlicherseits in türkischen Personenstandsregistern zu suchen oder dessen möglicherweise türkische Herkunft zeugenschaftlich gegenüber der türkischen Auslandsvertretung zu belegen. Dabei müssen auch die glaubhaft geschilderten Erfahrungen des Klägers zu 1) bei seiner Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat am 13.10.2008 berücksichtigt werden. Zwar ist das behauptete Gesprächsergebnis mit Vorsicht zu genießen, weil der Kläger zu 1) bislang nicht vorgetragen hat, welche „Unterlagen über seine Identität aus Syrien“ er der Auslandsvertretung vorgelegt hat, und er die Dokumente, ohne eine Übersetzung ins Türkische beizufügen, in arabischer Sprache präsentiert hat, mit der die dortigen Bediensteten nach eigenen Angaben der Kläger nichts anfangen konnten. Allerdings erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die türkische Auslandsvertretung alles andere als geneigt ist, die offenkundigen Probleme der Türkei mit dem kurdischen Teil ihrer Bevölkerung durch eine großzügige Aufnahme der Nachkommen von vor Jahrzehnten nach Syrien ausgewanderten Kurden zu vermehren. Insgesamt vermögen daher weitere Ermittlungen aller Voraussicht nach nicht weiterzuführen und können daher im Ergebnis nicht von den Klägern verlangt werden. Was die Großeltern des Klägers zu 1) mütterlicherseits betrifft, sind diese nach dem vorliegenden Auszug aus dem Personenstandsregister (Bl. 504-507 VU) allesamt syrische Staatsangehörige und können daher zur Vermittlung einer türkischen Abstammung des Klägers zu 1) und damit auch der Kläger zu 2) und 3) grundsätzlich nichts beitragen. Allerdings ist nach den vorliegenden Auszug aus dem Personenstandsregister (Bl. 504-507 VU) der Großvater des Klägers zu 1) mütterlicherseits, I.K., im Jahre 1890 in …/Türkei geboren. Diesen Umstand haben die Kläger anschaulich und nachvollziehbar damit erklärt, dass dessen Vater, also der Urgroßvater des Klägers zu 1), im fraglichen Zeitraum Arbeiten für das Osmanische Reich in diesem Ort ausgeführt habe und die Familie vor 1900 nach Syrien wieder zurückgekehrt sei. Auch wenn demnach grundsätzlich die Möglichkeit besteht, in den Personenstandsregistern von …, so es solche zu dem fraglichen Zeitpunkt in diesem Ort bereits gegeben hat, nach Eintragungen der Geburt des Großvaters mütterlicherseits zu suchen, erscheint es doch mit Blick auf die aufgezeigte Interessenlage der Türkei sehr unrealistisch, dass die türkischen Behörden wegen des Jahrzehnte vor der Gründung der heutigen Türkei (1923) erfolgten zeitweisen Aufenthalts der Urgroßeltern und der bei der Gelegenheit „zufällig“ erfolgten Geburt deren Sohnes, der syrischer Staatsangehöriger ist, auf dem Gebiet ihres Vorgängerstaates den Kläger zu 1) als türkischen Staatsangehörigen anerkennen. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach dem Übergangsartikel 1 des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit Nr. 403 Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nach dem Unabhängigkeitskrieg bis 1930 die Türkei verlassen haben, und von denen damals nicht bekannt war, ob sie noch am Leben waren, mit Inkrafttreten des Gesetzes (1964) ausgebürgert wurden. Die Familienangehörigen der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger sind nach deren Angaben und dem vorliegenden Auszug aus dem Personenstandsregister (Bl. 502/503 VU) offensichtlich syrische Staatsangehörige und können eine türkische Abstammung der Kläger nicht vermitteln. Nach alledem besteht aus Sicht der Kammer für die Kläger nach derzeitigem Erkenntnisstand keine realistische Möglichkeit, die Türkei oder ein sonstiges Land zu veranlassen, sie aufgrund eigenen Rechts als Staatsangehörige anzuerkennen. Sind die Kläger demnach staatenlos und stehen ersichtlich auch keine zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung der Ausstellung von Reiseausweisen entgegen, ist das Ermessen nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk eröffnet und der Beklagte zur Bescheidung des Antrags zu verpflichten. Es ist daher mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO wie erkannt zu entscheiden. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf (3 x 5.000.- Euro =) 15.000.- Euro und hinsichtlich der Ausstellung von Reiseausweisen auf (3 x 5.000.- Euro =) 15.000.- Euro, zusammen 30.000.- Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Ausstellung von Reisepapieren gemäß Art. 28 Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28.09.1954 (im Folgenden: StlÜbk). Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die am 01.01.1979 in Kudu geborene syrische Staatsangehörige M. E., sind die Eltern der Kläger zu 2) und 3). Die Kläger zu 1) und 2) reisten nach eigenen Angaben gemeinsam mit der Ehefrau bzw. Mutter am 25.05.2002 als Asylbewerber über Frankreich nach Deutschland ein und gaben sich als irakische Staatsangehörige mit teilweise mehrfachen Alias-Personalien aus. Der am 03.06.2002 gestellte Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30.06.2006 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage durch Urteil der Kammer vom 18.07.2008, 10 K 26/07, rechtskräftig abgewiesen. Der am 03.04.2003 für den Kläger zu 3) gestellte Asylantrag hatte aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 30.06.2006 keinen Erfolg. Die nach Abschluss der Asylverfahren geduldeten Kläger beantragten am 13.05.2004 unter Berufung darauf, dass sie staatenlose Kurden aus Syrien seien, die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Unter dem 01.09.2006 gingen beim Beklagten Auszüge aus dem standesamtlichen Register für Ausländer der Provinz El-Hasake für den Kläger zu 1) persönlich vom 30.03.1995 sowie dessen Eltern Ali A. und T.K. nebst sieben Kindern vom 09.05.1987 zuzüglich eines Einkaufsheftes des Ministeriums für Versorgung und Innenhandel der Arabischen Republik Syrien, jeweils im Original mit deutscher Übersetzung, ein. Mit Schreiben vom 07.09.2006 stellte der Beklagte den Klägern nach § 82 Abs. 1 AufenthG anheim, einen vollständigen Lebenslauf mit Aufenthaltsorten vorzulegen, zur familiären Herkunft der Eltern und Großeltern unter Angabe von Namen und Wohnorten vorzutragen, in Deutschland lebende Angehörige mitzuteilen, diese Angaben durch amtlich beglaubigte Urkunden zu belegen, Personaldokumente der offensichtlich syrischen Ehefrau und Mutter vorzulegen und den aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers zu 2) in Syrien darzulegen. Am 06.10.2006 legten die Kläger ausgefüllte Fragebögen zu Familienverhältnissen des Klägers zu 1) und der Ehefrau bzw. Mutter sowie Lebenslauf und Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Mittelschule des Klägers zu 1) vor. Mit Schreiben vom 06.10.2006 verlangte der Beklagte von den Klägern ergänzend die Vorlage von Kopien von Reisepass und Personalausweis der (eigenen Angaben zufolge syrischen) Mutter des Klägers zu 1) zuzüglich eines aktuellen Auszugs des syrischen Zivilregisters, einen aktuellen Einzel- und Familienauszug des Ausländerregisters für den Kläger zu 1), Original-Dokumente zum Beleg des Lebenslaufs sowie Ablichtungen der Personaldokumente der in Deutschland lebenden Neffen und Cousins des Klägers zu 1). Zudem wollte der Beklagte wissen, wie der Aufenthalt der Familienangehörigen des Klägers zu 1) in Syrien begründet wurde und aus welchen Herkunftsländern die Familienangehörigen stammten. Mit Schreiben vom 14.11.2006 legten die Kläger Kopien des Personalausweises der Mutter des Klägers zu 1), des Auszugs des Ausländerregisters für dessen Vater, des deutschen Personalausweises des Neffen Y.S., des Flüchtlingsausweises des Cousins A.K. sowie des Passersatzes der Großcousine S.K. vor und führten aus, dass die Vorfahren des Klägers zu 1) vor ca. 80 Jahren in Syrien eingewandert seien und wohl aus der Türkei stammten und der Kläger zu 2) in Syrien nicht registriert worden sei. Derzeit könnten keine weiteren Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht werden. Mit Schreiben vom 20.11.2006 und 21.03.2007 rügte der Beklagte die Unvollständigkeit der bislang vorgelegten Dokumente, verlangte ergänzend die Vorlage aktueller Auszüge des Personalregisters der Ehefrau bzw. Mutter und bat um Erklärung der unterschiedlichen Schreibweise des Namens der Mutter des Klägers zu 1) in Fragebogen und vorgelegtem Einzel- und Familienregisterauszug für den Kläger zu 1) einerseits und im Personalausweis der Mutter andererseits. Am 10.04.2007 wurde dem Beklagten eine Wahlkarte des syrischen Innenministeriums vom 10.12.1997 für die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger in Kopie vorgelegt. Unter dem 08.10.2007 reichte ein vom Beklagten beauftragter, in Syrien ansässiger Vertrauensanwalt einen Zivilregisterauszug für die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger zu 2) und 3) sowie einen Familienregisterauszug deren Vaters, jeweils im Original mit deutscher Übersetzung, zu den Akten. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die Ehefrau bzw. Mutter als ledig registriert ist und ihre Familienangehörigen syrische Staatsangehörige sind. Am 09.05.2008 reichte der Vertrauensanwalt eine Heiratsurkunde der Eltern des Klägers zu 1), Ali A. und D.K., Geburtsurkunden der Kläger zu 1) und 2) sowie einen Familienregisterauszug für die Familie I.K., den Eltern und Geschwistern der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger, jeweils im Original mit deutscher Übersetzung, nach. Am 09.10.2008 wurde im Verwaltungsverfahren der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger zu 2) und 3) ein auf diese lautender syrischer Reisepass vorgelegt. Mit Eingang beim Beklagten am 14.05.2009 beantragten die Kläger, ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen und Reiseausweise gemäß Art. 28 StlÜbk zu auszustellen. Mit Schreiben vom 29.05.2009 erwiderte der Beklagte, dass infolge des am 14.07.2008 zwischen Deutschland und Syrien geschlossenen und am 03.01.2009 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 Satz 1 entfallen sei, so dass sich die Frage nach der Ausstellung von Reiseausweisen gemäß Art. 28 StlÜbk derzeit nur in zweiter Linie stelle. Den Klägern werde anheim gestellt, ein Ersuchen gemäß § 23 a AufenthG an die Härtefallkommission des Saarlandes zu richten. Mit Schreiben vom 29.06.2009 machten die Kläger geltend, dass die Rückübernahme von Personen nach dem Rückübernahmeabkommen nur in Betracht komme, wenn diese auf direktem Weg von Syrien nach Deutschland gereist seien. Sie hätten jedoch 2 ½ Monate im Libanon verbracht und seien dann per Schiff nach Italien gelangt, von wo aus sie nach einem etwa 2 ½ -monatigen dortigen Aufenthalt nach Deutschland weitergereist seien. Eine direkte Einreise liege daher nicht vor. Unabhängig davon sei die Frage der Beschaffung eines Reisepasses zu klären. Insoweit komme nur ein Reiseausweis gemäß Art. 28 StlÜbk in Betracht. Mit am 01.12.2009 eingegangener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Mit Schreiben an den Beklagten vom 08.01.2010 rügten die Kläger Ungereimtheiten in den vom Vertrauensanwalt beschafften Unterlagen, die Zweifel an dessen sowie des Übersetzers Vertrauenswürdigkeit begründeten. So sei die Geburtsurkunde vom Standesamt … in … ausgestellt. In den Angaben zu den Eltern fehle jeweils das Wort National-Nummer, über die die Mutter als syrische Staatsangehörige verfüge. Zudem müsse es bei der Eintragung im Register heißen: „Ausländer-Duda-Nummer 25/28“. Auch sei die erste Spalte im Originaldokument „laufende Nummer“ nicht übersetzt. Die Spalte sei im Dokument nicht ausgefüllt, hier müsse die Zahl „6“ stehen, da er das sechste Kind seiner Eltern sei. Schließlich sei die Übersetzung unrichtig, soweit „Siegel und Unterschrift“ vermerkt sei, da sich unter der Urkunde weder Unterschrift noch Siegel sondern nur eine Gebührenmarke befinde. Im Weiteren sei der Kläger zu 1) nicht standesamtlich verheiratet, weshalb der Kläger zu 2) nicht in das Register des Vaters eingetragen werden könne. Dies ändere aber nichts daran, dass er -wie sein Vater- im Ausländerregister Dudan unter der Nr. 25/28 registriert sei. Ausweislich des beigefügten Auszugs aus dem Zivilregister der Ehefrau bzw. Mutter werde diese als ledig bezeichnet. Mit Schreiben vom 19.01.2010 stellte der Beklagte bei der syrischen Botschaft in Berlin für die Kläger ein Übernahmeersuchen nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens und legte hierzu Standesamtsauszüge aus dem Ausländerregister (Kläger zu 1), Eltern und Geschwister), Kopie des Personalausweises der Mutter des Klägers zu 1), die Geburtsurkunde des Klägers zu 2) sowie den Reisepass der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger vor. Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor, dass sie nach den Ermittlungen des Beklagten keine syrischen Staatsangehörigen seien. Der Beklagte habe durch einen Vertrauensanwalt in Syrien festgestellt, dass ihre Personalangaben richtig seien, insbesondere sie, die Kläger zu 1) und 2), im dortigen Ausländerregister registriert seien. Eine andere Staatsangehörigkeit komme nicht in Betracht. Auch sein - des Klägers zu 1) - Vater sei bereits im Jahr 1946 in Syrien geboren und im Ausländerregister registriert. Zwar seien sein Urgroßvater und möglicherweise auch sein Großvater noch im Gebiet der heutigen Türkei geboren. Diese seien jedoch zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor 1913, in das Gebiet des heutigen Syrien gezogen. Sein Urgroßvater H. sei nämlich im Jahr 1913 und sein Großvater A.H. ca. 1965 oder 1970 jeweils in Syrien verstorben. Daher habe eine Wanderung der Vorfahren vor Gründung der türkischen Republik stattgefunden, als es die türkische Staatsangehörigkeit noch nicht gegeben habe. Der Großvater väterlicherseits sei im Jahr 1973 im Alter von etwa 65 bis 70 Jahren in Syrien verstorben, müsse also in den ersten zehn Jahren des vergangenen Jahrhunderts geboren worden sein. Nach seiner Kenntnis sei dieser bereits in Syrien geboren. Soweit im Anhörungsprotokoll im Asylverfahren protokolliert sei, der Großvater stamme aus der Türkei, handele es sich um eine missverständliche Formulierung. Nach seiner Erinnerung habe er seinerseits bereits mitgeteilt, dass sein Großvater ebenfalls in Syrien geboren sei, die syrische Regierung ihn allerdings als Ausländer aus der Türkei ansehe. Damit sei gemeint gewesen, dass dieser nicht die syrische Staatsangehörigkeit gehabt habe. Er habe sich nochmals bei seinem in Syrien lebenden Bruder rückversichert. Leider lägen keine Urkunden hinsichtlich des Großvaters väterlicherseits vor. Auch sein Bruder meine aber, dass der Großvater bereits in Syrien in dem Dorf …, das zu … gehöre, geboren sei. Was die Vorfahren mütterlicherseits betreffe, sei seine Mutter, D.K., im Jahr 1937 in …/Syrien geboren. Sie sei syrische Staatsangehörige. Ihr Vater, I.K., sei 1890 in …, also dem heutigen Gebiet der Türkei geboren. Beides ergebe sich aus dem Personenstandsregisterauszug, der dem Beklagten vorliege. Hierzu sei anzumerken, dass dessen Vater, also sein Urgroßvater, der M:K., auch bereits im heutigen Gebiet Syriens gelebt habe. Dieser habe allerdings seinerzeit für das osmanische Reich Arbeiten in der Gegend von … ausführen müssen. Deshalb habe er dort vorübergehend mit seiner Ehefrau gelebt, wo dann auch der Großvater mütterlicherseits im Jahr 1890, I., geboren sei. Nach Beendigung dieser Arbeiten sei die Familie noch vor 1900 in das heutige Gebiet Syriens zurückgekehrt. Eine türkische Staatsangehörigkeit könne sich aus diesen Umständen nicht ergeben. Zum einen habe die türkische Republik im Jahre 1890 noch nicht existiert, sondern sei erst im Jahr 1923 gegründet worden. Nach seiner Kenntnis sei sein Großvater mütterlicherseits bereits im Alter von sieben oder acht Jahren mit seinen Eltern nach …/Syrien zurückgezogen. Dies sei lange vor Gründung der türkischen Republik erfolgt, so dass dieser keine türkische Staatsangehörigkeit habe weitergegeben können. Dies folge im Übrigen aber auch daraus, dass der Großvater mütterlicherseits in einem Personenstandsregister für syrische Staatsangehörige aufgeführt sei, mithin offenbar syrischer Staatsangehöriger gewesen sei. Bereits hieraus sei ersichtlich, dass dieser kein türkischer Staatsangehöriger gewesen sei. Eine Weitergabe der türkischen Staatsangehörigkeit könne daher von dem Großvater mütterlicherseits nicht erfolgt sein. Die genauen Geburtsdaten und -orte seiner Vorfahren mütterlicherseits ergäben sich aus dem genannten Personenstandsregisterauszug. Danach sei seine Mutter 1937 in …/Syrien geboren. Seine Großmutter mütterlicherseits, F., sei ebenfalls in Syrien in dem Dorf … im Jahr 1892 geboren. Auch diese sei nach dem Personenstandsregister syrische Staatsangehörige gewesen. Es lägen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er türkischer Staatsangehöriger sein könne. Im Übrigen habe er persönlich am 13.10.2008 im Generalkonsulat der Türkei in Mainz vorgesprochen. Er sei gemeinsam mit mehreren Personen dort gewesen, u.a. mit einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der gedolmetscht habe. Der Konsularmitarbeiter habe sich beschwert, dass er und der Dolmetscher sich auf kurdisch unterhielten und sinngemäß ausgeführt, in der Türkei lebten schon genug Kurden, man brauche nicht noch weitere. Im Übrigen habe man ihm erklärt, dass man mit seinen arabischen Urkunden über seine Identität in Syrien, die er vorgezeigt habe, nichts anfangen könne. Er müsse Unterlagen über seine Vorfahren vorlegen, allenfalls dann könne man weiterforschen. Da er selbst keine eigenen Berührungspunkte mit der Türkei habe, seine Eltern bereits in Syrien geboren seien und auch seine Großeltern lange Zeit in Syrien gelebt hätten und dort verstorben seien, sei ihm nicht möglich nachzuweisen, dass etwa seine Groß- oder Urgroßeltern die türkische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Von einer ernstzunehmende Möglichkeit einer Anerkennung durch türkische Stellen könne daher nicht ausgegangen werden. Er habe bislang selbst keine genauen Kenntnisse zu den Geburtsdaten sowie der Frage, wann welche Vorfahren aus der Türkei nach Syrien gewandert seien. Seine früheren Angaben seien nur geschätzte Angaben gewesen. Er habe aus Anlass dieses Verfahrens nochmals mit seinem älteren Bruder, F.A., telefoniert und die nunmehr gemachten konkreten Angaben erfahren. Die Angaben im damaligen Bundesamtsprotokoll seien missverständlich aufgenommen worden. Er sei damals befragt worden, ob Vorfahren aus einem anderen Land nach Syrien eingereist seien. Hierzu habe er angegeben, dass sein Vater in Syrien geboren sei, was er auch konkret gewusst habe. Er habe dann gesagt, dass der syrische Staat ihn und seine Familie stets als Fremde angesehen und erklärt habe, sie stammten aus der Türkei. Möglicherweise sei dies im Rahmen der Rückübersetzung verkürzt wiedergegeben worden. Die Angabe, seine Familie lebe seit ca. 50 Jahren in Syrien, habe sich nach seiner Erinnerung lediglich darauf bezogen, dass es Dokumente aus diesem Zeitraum gebe, die belegten, dass die Familie in Syrien gelebt habe. Er habe damit gemeint, dass sein Vater im Jahr 1946 in Syrien geboren sei und es hierzu Urkunden gebe. Was den Großvater mütterlicherseits, I.K., betreffe, so habe er früher nicht gewusst, wann und wo dieser genau geboren worden sei. Er habe dies aus den vom Beklagten beschafften Unterlagen erfahren. Daraufhin habe er mit seiner Mutter telefoniert, die ihm die nunmehr gemachten Angaben gegeben habe. Angesichts seines Alters könne er die Angaben nur vom Hörensagen machen. Wie schwierig die Beschaffung von Daten und Unterlagen seien, zeigten die vom Beklagten selbst über Vertrauensanwälte beschafften Unterlagen. Auf die hiergegen mit Schriftsatz vom 08.10.2010 vorgebrachten Einwendungen habe der Beklagte bislang nicht geantwortet. Was das Rückübernahmeabkommen betreffe, sei nach dessen Art. 2 Abs. 2 Syrien zur Rückübernahme Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nur verpflichtet, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werde, dass die Person nach einer Einreise in das, einem Aufenthalt in dem oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet Syrien unmittelbar in deutsches Hoheitsgebiet gelangt sei. Sie hätten sich jedoch 2 ½ Monate im Libanon und anschließend weitere 2 ½ Monate in Italien aufgehalten. Von einer unmittelbaren Einreise nach Deutschland könne nicht gesprochen werden. Es gebe keinen Anhalt, dass die praktische Anwendung des Abkommens durch die Vertragsstaaten eine Rückführungsmöglichkeit für sie eröffne. Schließlich sei ihnen mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar. Es sei eine abgeschlossene gelungene Integration in die deutschen Lebensverhältnisse gegeben. Sie sprächen ebenso wie die Ehefrau bzw. Mutter die deutsche Sprache so gut, dass sie sich in allen Alltagssituationen nicht nur auf einfache Art verständigen könnten. Er, der Kläger zu 1) , sowie die Ehefrau seien beide berufstätig und bezögen nur sog. Aufstockungsleistungen analog SGB II. Sie, die Kläger zu 2) und 3), besuchten die Schule und zeigten gute Leistungen. Zudem seien sie seit langem in der evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt aktiv. Sie hätten sich am 13.12.2009 christlich taufen lassen und pflegten regelmäßige Kontakte zur Kirche und zu den Gemeindemitgliedern. Er, der Kläger zu 2), sei auch sportlich aktiv, insbesondere spiele er im Verein Tennis. Sie pflegten Kontakte zu deutschen Freunden und Bekannten und Arbeitskollegen. Er, der Kläger zu 1), habe wie seine Ehefrau an Sprach- und Weiterbildungskursen teilgenommen und sei vor seiner Erwerbstätigkeit ca sechs Jahre im Rahmen eines „Ein-Euro-Jobs“ als Schneider beim DRK in A-Stadt tätig gewesen. Zwischenzeitlich hätten sie auch eine eigene Wohnung außerhalb der Landesaufnahmestelle bezogen. Zum Beleg ihrer Angaben legen die Kläger eine Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 13.10.2008, verschieden Schulzeugnisse für die Kläger zu 2) und 3), mehrere Schriftstücke, insbesondere ein pfarramtliches Zeugnis vom 30.09.2009 der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt- sowie eine Bescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes vom 20.08.2010 Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen und ihnen Reiseausweise gemäß Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954 auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht gegeben seien. Die vom Kläger zu 1) vorgelegten syrischen Dokumente, darunter insbesondere Auszüge aus dem Einzel- und Familienregister für registrierte Ausländer der syrischen Provinz …, besagten, wie sich auch aus der Auskunft des syrischen Vertrauensanwaltes vom 01./03.05.2008 ergebe, lediglich, dass er, wie auch sein Vater und der Kläger zu 2) nicht in den Registern der syrisch-arabischen Staatsangehörigen der Provinz … eingetragen seien. Hingegen handele es sich bei der Mutter des Klägers zu 1), der D.K., wie er selbst einräume und auch von dem Vertrauensanwalt bestätigt werde, um eine syrische Staatsangehörige. Da sich in Syrien jedoch die Staatsangehörigkeit alleine nach derjenigen des Vaters bestimme, sei das für ihn zunächst ohne Belang. Dies treffe auch auf die Kläger zu 2) und 3) zu, soweit es sich auch bei deren Mutter um eine syrische Staatsangehörige handele. Ungeklärt sei jedoch, ob der Kläger zu 1) und damit zugleich auch die Kläger zu 2) und 3) nicht eine andere als die syrische Staatsangehörigkeit, nämlich insbesondere die türkische Staatsangehörigkeit besäßen. Auch der Kläger zu 1) habe es bisher nicht ausschließen können, eine andere Staatsangehörigkeit zu besitzen und habe sich zu der Frage seiner Staatsangehörigkeit und der Begründung seines und des Aufenthaltes seiner Vorfahren (insbesondere seiner Großeltern) in Syrien bis dato noch nicht in einer seinen Mitwirkungspflichten genügenden Weise geäußert. Zwar habe er im Laufe des Asylverfahrens und sämtlichen, seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland betreffenden Verfahren im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen und auch hinreichend nachgewiesen, dass es sich bei ihm um einen in Syrien registrierten Ausländer handele. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorfahren des Klägers zu 1) die türkische Staatsangehörigkeit gehabt hätten und, da das türkische Staatsangehörigkeitsrecht dem Abstammungsprinzip folge, auch bei ihm als deren Nachkommen von einer türkischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden könne. Er habe bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 03.06.2002 auf konkrete Nachfrage des Entscheiders selbst eingeräumt, dass sein Vater in Syrien geboren sei, der Großvater, damit könne nur der Großvater väterlicherseits gemeint sein, aber aus der Türkei stamme. Im Klageschriftsatz vom 30.11.2009 werde dieser Vortrag dahin relativiert, dass sein Urgroßvater, möglicherweise auch sein Großvater noch im Gebiet der heutigen Türkei geboren seien. Auf die Fragen Nr. 5 und 6 im Schreiben der Ausländerbehörde vom 06.10.2006, wie der Aufenthalt seiner Familienangehörigen in Syrien begründet worden sei und aus welchen Herkunftsländern die besagten Personen stammten, habe er am 16.11.2006 lapidar vorgetragen, dass seine Vorfahren (welche gemeint seien, sei nicht dargelegt worden) vor ca. 80 Jahren nach Syrien eingewandert seien und wohl aus der Türkei stammten. Die in diesem Zusammenhang in dem am 29.09.2006 ausgefüllten Fragebogen zu Familienverhältnissen der Großeltern väterlicherseits gemachten Angaben seien dürftig und ohne jeden Beleg und daher einer weiteren Überprüfung nicht zugänglich. Auch die in diesem Rahmen zu den Großeltern mütterlicherseits gemachten Angaben ließen insbesondere die genauen Geburtsdaten und -orte vermissen. Gerade hier müsse es dem Kläger zu 1) ein Leichtes sein, diese Angaben von seiner noch in Syrien lebenden Mutter oder zahlreichen weiteren Familienangehörigen, insbesondere Onkeln und Tanten, ggf. telefonisch, zu erfahren. Aus dem vom syrischen Vertrauensanwalt hinsichtlich der Mutter des Klägers zu 1), D.K., beschafften Auszug des syrischen Personenstandsregisters ergebe sich, dass deren Vater, also der Großvater des Klägers zu 1), I:K., im Jahr 1890 in … geboren sei. Wenn aber seine Mutter somit türkische Staatsangehörige sei, hätte sie ihm diese Staatsangehörigkeit vermittelt, denn nach Art. 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz besäßen Kinder, die innerhalb oder außerhalb von der Türkei von einer türkischen Mutter geboren werden oder von einem türkischen Vater abstammen, von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit. Es lasse sich nur spekulieren, weshalb der Kläger zu 1) dennoch staatenlos sein und vor allem auch seine Mutter die (vorherige) türkische Staatsangehörigkeit verloren haben solle. Unter diesen Gesichtspunkten bleibe ungeklärt, ob der Kläger zu 1) und damit auch die Kläger zu 2) und 3) nicht dennoch türkische Staatsangehörige seien. Da gemäß Art. 38 Satz 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 vom 11.02.1964 der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit keiner Form unterliege, mithin auch zeugenschaftlich geführt werden könne, komme durchaus in Betracht, dass die Kläger von den türkischen Auslandsvertretungen Ausweispapiere ausgestellt bekämen. Angesichts der aufgezeigten Unklarheiten, die darauf beruhten, dass die Kläger ihre familiären Verhältnisse bzw. die damit verbundenen Status- und Staatsangehörigkeitsfragen nicht bzw. nicht vollständig dargelegt hätten, blieben von ihnen zu vertretende Zweifel daran, ob sie tatsächlich staatenlose Kurden seien oder die türkische Staatsangehörigkeit besäßen oder doch zumindest zumutbar erwerben könnten. Ungeachtet dessen spreche im vorliegenden Fall eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass auf die Kläger das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen Anwendung finde, das nunmehr auch eine Rückführung von rechtswidrig nach Deutschland eingereisten Staatenlosen ermögliche. Solange dies für die Kläger ernsthaft im Raum stehe, könne von einem dauerhaften und nicht behebbaren Ausreisehindernis nicht ausgegangen werden. Dem stehe nicht entgegen, wenn sich bisher noch keine gesicherte Vertragspraxis zwischen Syrien und Deutschland zur Anwendung des Abkommens, insbesondere zur Auslegung des Begriffes der unmittelbaren Einreise im Sinne des Art. 2 Abs. 2, entwickelt haben solle. Wenn eine Rückübernahme der Kläger durch ihr Heimatland zumindest nicht ausgeschlossen sei, bestehe kein Anspruch der Kläger auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Hieraus folge weiter, dass die Kläger nicht die Ausstellung eines Reiseausweises gemäß Art. 28 Satz 1 StlÜbk beanspruchen könnten. Sie hätten ihre Staatenlosigkeit gemäß Art. 1 Abs. 1 StlÜbk nicht nachgewiesen. Die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose scheitere aber auch daran, dass sich die nur geduldeten Kläger nicht rechtmäßig im Sinne des Art. 28 Abs. 1 StlÜbk in Deutschland aufhielten. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes werde auch nicht schon durch das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet, sondern erst durch dessen Erteilung. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus Art. 28 Satz 2 StlÜbk. Die sog. Wohlwollensklausel finde auf die Kläger keine Anwendung. Zweck des Art. 28 Satz 2 StlÜbk sei es, auch Staatenlosen, die sich im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates befänden, ohne zum Daueraufenthalt berechtigt zu sein, in die Lage zu versetzen, sich auszuweisen, sowie von dem Recht der Freizügigkeit auch durch Ausreise und anschließende Wiedereinreise nach Möglichkeit Gebrauch zu machen. Gerade dies liefe aber dem Zweck der den Klägern erteilten Duldungen zuwider. Zudem scheiterte die Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk an der fehlenden Staatenlosigkeit der Kläger. Soweit der Kläger zu 1) nunmehr konkrete Angaben zu den Geburts- und Sterbedaten des Großvaters väterlicherseits machten, stelle sich die Frage, warum er diese Angaben nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe. Die in dem am 29.09.2006 ausgefüllten Fragebogen zu Familienverhältnissen der Großeltern väterlicherseits gemachten Angaben seien dürftig und wichen hinsichtlich des Sterbezeitpunktes erheblich von den nunmehr gemachten Angaben ab. Zu dem Sterbeort seien im Fragebogen überhaupt keine Angaben gemacht. Soweit der Kläger zu 1) weiter ausführe, dass nach seiner Kenntnis sein Großvater väterlicherseits bereits in Syrien geboren sei, widerspreche dies dem Vortrag im Klageschriftsatz vom 30.11.2009, dass nach seiner Kenntnis zwar sein Urgroßvater, „möglicherweise“ auch sein Großvater, noch im Gebiet der heutigen Türkei geboren seien. Auch dem Vorbringen des Klägers, es handele sich um eine missverständliche Formulierung, soweit im Anhörungsprotokoll des Bundesamtes festgehalten sei, dass sein Großvater aus der Türkei stamme, könne angesichts des im Protokoll festgehaltenen Dialogs zwischen dem Kläger zu 1) und dem Entscheider nicht gefolgt werden. Danach sei die Aussage des Klägers zu 1) so eindeutig und unmissverständlich, dass sie nur den Schluss zulasse, sein Großvater väterlicherseits sei tatsächlich in der Türkei geboren. Ebenso habe der Kläger zu 1) auf die Fragen Nr. 5 und 6 im Schreiben der Ausländerbehörde vom 06.10.2006, wie der Aufenthalt der Familienangehörigen in Syrien begründet worden sei und aus welchen Herkunftsländern diese Personen stammten, am 16.11.2006 lapidar vorgetragen, dass seine Vorfahren vor ca. 80 Jahren nach Syrien eingewandert seien und „wohl“ aus der Türkei stammten. Soweit der Kläger zu 1) weiter ausführe, wie es zu der Geburt seines Großvaters mütterlicherseits, des I:K., im Jahre 1890 in … gekommen sei, stelle sich zunächst die Frage, wie er zu diesen Erkenntnissen gelangt sei und weshalb er diese Angaben nicht bereits im Verwaltungsverfahren gemacht habe, zumal er anwaltlich vertreten gewesen sei und spätestens dem Anwalt bekannt gewesen sein müsse, dass gerade solche Angaben für das vorliegende Verfahren von entscheidender Bedeutung seien. Hinzu komme, dass der Kläger zu 1) mehrfach aufgefordert worden sei, darzulegen, wie der Aufenthalt seiner Vorfahren in Syrien begründet worden sei. Abgesehen davon habe er im Fragebogen zu Familienverhältnissen zu dem Geburtsort seines Großvaters mütterlicherseits keine Angaben gemacht. Durch Beschlüsse vom 20.05.2010 und 18.08.2010 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.