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Urteil

10 K 825/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0630.10K825.09.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis, in dem sich der Erlaubnisinhaber nach Abschluss einer Methadon - Behandlung weigerte, der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Folge zu leisten.(Rn.63) (Rn.64)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in der Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis, in dem sich der Erlaubnisinhaber nach Abschluss einer Methadon - Behandlung weigerte, der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Folge zu leisten.(Rn.63) (Rn.64) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in der Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach feststehender Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend also der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.01.2010, 1 A 465/09, m. w. N. Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis in der maßgeblichen Gestalt und Begründung, die sie durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde vom 13.07.2009 erfahren hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 und 11 Abs. 8 FeV. Gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere vor, wenn Erkrankungen oder Mängel nach deren Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) von einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Gleiches gilt nach Ziffer 9.3 der Anlage 4 zur FeV im Fall der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV sieht die Wiedererlangung der Fahreignung nach einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer einjährigen Abstinenz vor. Nach § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis u.a. anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Weigert sich der Betroffene in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die zur Entziehung der Fahreignung führende Feststellung der Fahrungeeignetheit des Klägers zu Recht daraus hergeleitet, dass dieser der auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützten Anordnung des Stadtrechtsausschusses vom 04.11.2008 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb der Frist bis 15.05.2008 nicht nachgekommen ist. Der in § 11 Abs. 8 FeV vorgesehene Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Gutachtenbeibringung formell und materiell rechtmäßig war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, 3 C 21/04, DAR 2005, 578; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 11 FeV, Rdnr. 24, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In formeller Hinsicht ist die Anordnung vom 04.11.2008 nicht zu beanstanden. Der Stadtrechtsausschuss hat die zu klärenden Fragen in Bezug auf die Eignung des Klägers dargelegt und auch die bestehenden Zweifel an seiner Eignung hinreichend begründet. Dass in der Anordnung nicht eine oder mehrere für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen angegeben worden sind (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV), ist im Ergebnis unschädlich. Der Stadtrechtsausschuss hat den Kläger insoweit an die Führerscheinstelle verwiesen, wo man ihm die betreffenden Stellen benennen werde. Damit ist die Beklagte dem Zweck der Regelung, den Kläger über die für die Untersuchung geeigneten Stellen nicht im Unklaren zu lassen und ihm die freie Auswahl unter diesen Stellen zu ermöglichen, noch in ausreichendem Maße nachgekommen. Einwände gegen die Anordnung in formeller Hinsicht werden vom Kläger auch nicht erhoben. Schließlich wurde in der Anordnung vom 04.11.2008 auf die Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen. Materiell setzt die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, auf die die Widerspruchsbehörde die Anordnung der Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt hat, zunächst voraus, dass nachweislich in der Vergangenheit Drogenkonsum vorlag und Ungeeignetheit jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt gegeben war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, 3 C 25/04, NJW 2005, 3081; OVG Bremen, Beschluss vom 08.03.2000, 1 B 61/00, NJW 2000, 2438; VG Augsburg, Urteil vom 03.02.2004, 3 K 03/1572, DAR 2004, 287 Die Notwendigkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und nicht nur eines ärztlichen Gutachtens ist darin begründet, dass die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zu beurteilende Frage, ob eine Abhängigkeit nicht mehr besteht oder – bei beendeter Drogeneinnahme – mit einem Rückfall zu rechnen ist, maßgeblich davon abhängt, ob ein stabiler Einstellungswandel erfolgt ist. Hierzu ist auch eine psychologische Bewertung erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, 3 C 21/04, NJW 2005, 3440, 3443 Allerdings sind die Anforderungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nur erfüllt, wenn der frühere Drogenkonsum im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit noch zu Zweifeln an der Kraftfahreignung berechtigt; schematische zeitliche Begrenzungen sind aber nicht möglich, besondere Bedeutung kommt der Art und dem Ausmaß des früheren Konsums zu. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, wie vor; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2007, 10 S 96107, ZfS 2007, 536; OVG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2008, 10 B 10356/08, zitiert nach Juris Ausgehend hiervon muss zunächst gesehen werden, dass der Kläger nach einer langjährigen Drogenabhängigkeit (vor allem Heroin und Kokain intravenös), dem Scheitern einer stationären Entwöhnungsbehandlung sowie dem Misserfolg einer staatlichen Methadon-Substitution zunächst in der Zeit von Anfang 1991 bis ins Jahr 1994 und nach einem erneuten Rückfall im Herbst 2000 (Heroin) bis Oktober 2008 durch einen niedergelassenen Arzt mit Methadon substituiert wurde. So die auf eigenen Angaben des Klägers beruhenden Ausführungen im -Gutachten vom 25.11.2002 (S. 4) und im Gutachten Dr. P.vom 19.12.2003 (S. 4) Bei Methadon handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. die Anlage III zu § 1 Abs. 1 BTMG), so dass dessen Einnahme gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich ausschließt. Dabei kommt es nach der gesetzlichen Wertung der FeV nicht darauf an, ob dieses Mittel „missbräuchlich“ oder aufgrund ärztlicher Verschreibung konsumiert wurde, entscheidend ist allein, dass es überhaupt genommen wurde. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.03.2006, 1 W 12/06, und vom 20.09.2005, 1 W 12/05; VG des Saarlandes, Urteil vom 02.04.2008, 10 K 53/07 Allerdings ist in seltenen Ausnahmefällen eine positive Beurteilung der Fahreignung von Personen, die sich in einer lege artis durchgeführten Methadon-Substitution befinden, möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u.a. eine mehr als einjährige Methadon-Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. Vgl. hierzu die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bremerhaven 2000, Abschnitt 3.12.1 Diese Voraussetzungen einer trotz Methadon-Substitution ausnahmsweise gegebenen Fahreignung des Klägers können vorliegend bereits in Bezug auf das Erfordernis der Freiheit des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Stoffe nicht festgestellt werden. Insbesondere ist das Gutachten Dr. P. vom 19.12.2003 nicht geeignet, den forensisch gesicherten Nachweis zu erbringen, dass der Kläger während der Therapie für die Dauer von mindestens einem Jahr keine anderen psychoaktiven Substanzen, insbesondere THC, konsumiert hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Gutachten Dr. P. lediglich ein Begutachtungszeitraum von sechs Wochen mit gerade einmal vier Urinuntersuchungen zugrunde lag. Dieser Zeitraum reichte ersichtlich nicht aus, um eine qualifizierte Aussage für die Dauer eines Jahres treffen zu können. Soweit Dr. P. in seiner Stellungnahme vom 28.04.2008 ausgeführt hat, dass er, soweit ihm erinnerlich sei, eine ausführliche telefonische Rücksprache mit dem damals behandelnden Hausarzt B. gehabt und das kollegiale Gespräch ergeben habe, dass die Erfüllung der Kriterien habe bescheinigt werden können, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zunächst ist in dem Gutachten an keiner Stelle deutlich gemacht, dass das Ergebnis der Begutachtung maßgeblich nicht auf eigene Feststellungen des Gutachters, sondern auf Erkenntnisse des behandelnden Hausarztes gestützt wird. Zudem sind die übernommenen Feststellungen des Hausarztes in keiner Weise dokumentiert. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wann welche Untersuchungen unter welchen Bedingungen und mit welchem Ergebnis vom Hausarzt durchgeführt worden sind. Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass der Gutachter die Erkenntnisse des Hausarztes nicht selbst, etwa durch Beiziehung der Behandlungsunterlagen des Hausarztes, überprüft hat, vielmehr hat der Gutachter die Erkenntnisse des Hausarztes offensichtlich nur telefonisch eingeholt und sich nicht einmal einen schriftlichen Bericht geben lassen. Damit hat der Gutachter sein eigenes gutachterliches Urteil maßgeblich auf ungeprüfte Erkenntnisse Dritter gestützt. Die Notwendigkeit einer näheren Überprüfung und Dokumentierung der Feststellungen des Hausarztes ergibt sich aber gerade daraus, dass der behandelnde Hausarzt möglicherweise nur mit – für die ihm obliegende Behandlung ausreichenden - substitutionsmedizinischen Untersuchungen befasst war. Hierzu ergibt sich aus der Stellungnahme des Gutachters Dr. P. vom 28.04.2008, dass in der Substitutionsmedizin, anders als in der Verkehrsmedizin, zumeist nur nach „harten“ Drogen gefahndet werde; Beikonsum von THC werde meistens toleriert, weil fast die Hälfte der Substitutionspatienten nebenbei THC zu sich nähmen. In dieses Bild lässt sich auch das ärztliche Attest des Facharztes für Innere Medizin L. vom 04.05.2008 einordnen, der als Nachfolger des im Zeitpunkt der Begutachtung behandelnden Hausarztes seit 01.10.2006 die Substitutionsbehandlung durchführte. In diesem Attest ist – genau im Einklang mit der substitutionsmedizinischen Fragestellung – ausgeführt, dass während der letzten Jahre in wiederholten Urinkontrollen kein Beigebrauch von Amphetaminen, Barbituraten, Benzodiazepinen, Kokain oder Opiaten habe festgestellt werden können. Zur vorliegend interessierenden Frage des Beigebrauchs von THC verhält sich das Attest gerade nicht, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass in den in Bezug genommenen Urinkontrollen der letzten Jahre ein Beigebrauch von THC gerade nicht überprüft worden ist. Nach alledem ist das Gutachten Dr. P. vom 19.12.2003 schon aus diesen Gründen nicht geeignet, die Beigebrauchsfreiheit von THC während der Dauer von mindestens einem Jahr forensisch gesichert nachzuweisen. Begründete Zweifel an der geforderten Beigebrauchsfreiheit und der Ordnungsgemäßheit des Gutachtens vom 19.12.2003 ergeben sich im Weiteren im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Urinuntersuchung vom 10.11.2003. In dem Arztprogramm des Gutachters Dr. P., das der Beklagten im Oktober auszugsweise zur Kenntnis gelangt ist, ist unter dem 10.11.2003 vermerkt, dass der Kläger bei einer Urin-Kontrolle positiv auf MTD und THC getestet wurde. Zwar vermag das Ergebnis dieser Urinkontrolle allein sicherlich nicht den gesicherten Nachweis zu erbringen, dass der Kläger tatsächlich THC-haltige Substanzen konsumiert hat, weil ausweislich der Stellungnahme des Dr. P. vom 28.04.2008 die Untersuchung mit einem Teststreifen-Schnelltest durchgeführt worden sei und derartige Teststreifen zum damaligen Zeitpunkt bis zu 35 % falsch negativ oder auch falsch positiv hätten reagieren können. Aus diesen nicht weiter belegten Ausführungen des Gutachters folgt aber zugleich, dass diese Teststreifen in über 65 % der Fälle zu richtigen Ergebnissen führen und, wie im Schreiben vom 28.04.2008 gleichfalls dargelegt, zumindest Anhaltspunkte für THC-Gebrauch belegen. Aus dem Befundbericht (006393) des Laborzentrums E. hinsichtlich der am 11.11.2003 eingegangenen Urinprobe des Klägers ergibt sich keine andere Beurteilung, da danach das Drogenscreening ausschließlich auf Methadon erfolgt und das Vorliegen von THC gerade nicht untersucht worden ist. Damit ist das Ergebnis des Schnelltests in jedem Fall geeignet, erhebliche Zweifel an der Freiheit des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen zu begründen. Diese Feststellungen hätten in dem Gutachten dargelegt und gegebenenfalls bewertet, keinesfalls aber verschwiegen werden müssen. Ungeachtet dieser begründeten Zweifel hat der Gutachter sogar ausgeführt, dass weitere Betäubungsmittel nicht eingenommen worden seien. Eine solche definitive Behauptung wie auch die weitere Feststellung, dass „aufgrund des eindeutigen Ergebnisses“ der Kontrolluntersuchungen auf eine Haaranalyse habe verzichtet werden können, haben die im Zusammenhang mit der Urinprobe vom 10.11.2003 gewonnenen Erkenntnisse nicht erlaubt. Soweit der Gutachter in der Stellungnahme vom 28.04.2008 die unterlassene Untersuchung der Urinprobe vom 10.11.2003 noch mit einem Fehler des Praxispersonals beim Ankreuzen des Untersuchungsauftrags für das Labor zu erklären suchte, vermag ihn dies nicht zu entlasten, da in dem Befundbericht (006393) des Labors eindeutig nur eine Untersuchung auf Methadon erwähnt ist und dies dem Gutachter bei der ihm obliegenden Auswertung der Untersuchungsergebnisse nicht verborgen geblieben sein konnte. Ungeachtet dessen muss gesehen werden, dass der Befundbericht (006393) des Laborzentrums E. hinsichtlich der am 11.11.2003 eingegangenen Urinprobe des Klägers ausweislich des Arztprogramms am 14.11.2003 beim Gutachter Dr. P. eingegangen ist. Es spricht daher alles dafür, dass es sich bei dieser Urinprobe nicht nur um eine zusätzliche, im Gutachten unterschlagene Urinprobe handelt, sondern diese Urinprobe eine der vier - auf Seite 20 des Gutachtens angegebenen - polytoxikologischen Urinuntersuchungen, nämlich die vom 14.11.2003, darstellt, auf die das Gutachten gestützt wird. In diesem Fall wären die auf Seite 20 des Gutachtens im Weiteren gemachten Angaben, dass die Kontrollen an allen Testtagen hinsichtlich Benzodiazepine, THC, Amphetamine, Metamphetamine, Phenzyklidine, Opiate und Kokain negativ ausgefallen seien, zumindest hinsichtlich der Untersuchung vom 14.11.2003 eindeutig fehlerhaft, weil diese nur hinsichtlich Methadon erfolgt war. Nach alledem ist festzuhalten, dass das Gutachten Dr. P. vom 19.12.2003 nicht nur nicht geeignet ist, den dem Kläger obliegenden, forensisch gesicherten Nachweis einer Beigebrauchsfreiheit von psychoaktiver Stoffen für die Dauer von mindestens einem Jahr während der Methadon-Therapie zu erbringen, sondern nach der dabei erfolgte Untersuchung des Klägers gerade umgekehrt der Beigebrauch von THC sogar überwiegend wahrscheinlich ist. Ein forensisch gesicherter Nachweis einer mindestens einjährigen Beigebrauchsfreiheit ist auch nicht auf andere Weise erbracht worden. Das ärztliche Attest des Arztes für Allgemeinmedizin B. vom 24.07.2003 verhält sich zur Beigebrauchsfreiheit nicht. Nachdem das Verfahren vor dem Stadtrechtsausschuss in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2008 eigens ausgesetzt worden war, um dem Kläger Gelegenheit zum Nachweis der Beigebrauchsfreiheit zu geben, hat dieser ärztliche Atteste des Facharztes für Innere Medizin L. vom 04.05.2008 und 30.10.2008 vorgelegt, die aber die Beigebrauchsfreiheit von Cannabis gerade nicht bestätigen. Das Gleiche gilt für das – nach der mit Schreiben des Stadtrechtsausschusses vom 04.11.2008 angeordneten Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgelegte - Attest L. vom 14.05.2009, worin nur unspezifisch ausgeführt ist, dass der Kläger bei Vorsprachen wegen anderer Beschwerden nicht unter Drogeneinfluss zu stehen scheine und eine Urinkontrolle keine Auffälligkeiten ergeben habe. Soweit der Kläger im Weiteren noch Befunde der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin Dres. K. vom 05.05.2009 und vom 30.09.2009 über Urinkontrollen zu den Akten reichte, denen zufolge die Werte für Benzodiazepine, Kokain, Methadon, Opiate sowie Cannabis unter dem jeweiligen Referenzwert lägen, geben diese schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung Anlass, weil diese Urinuntersuchungen nur Momentaufnahmen darstellen, und mit Blick auf das Telefonat der Vorsitzenden des Stadtrechtsausschusses mit dem Labor (Dr. E.) am 10.07.2009 davon ausgegangen werden muss, dass diese Urinproben mangels eines Vermerks im Testergebnis nicht unter Sicht abgegeben wurden und daher forensisch nicht gesichert sind. Den diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist der Kläger in der Klage nicht hinreichend entgegengetreten. Damit lagen für den gesamten Zeitraum der Methadon-Therapie die Ausnahmevoraussetzungen nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung nicht vor, so dass bis zum Ende der Methadonsubstitution im Oktober 2008 von einer Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Mit der Beendigung der Methadon-Substitution hat der Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht automatisch wiedererlangt; vielmehr ist nunmehr zu klären, ob der Kläger noch abhängig ist oder, ohne abhängig zu sein, weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob gemäß Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV eine einjährige Abstinenz gegeben ist. Maßgeblich ist weiter, ob die Abstinenz von einem stabilen Einstellungswandel getragen ist. Diese Voraussetzungen können indes nicht von einem ärztlichen Gutachten sondern allein durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten festgestellt werden. Das vom Kläger bis zur Anordnung vom 04.11.2008 vorgelegte ärztliche Atteste L. vom 30.10.2008 über den erfolgreichen Abschluss der Substitutionsbehandlung und das Fehlen einer Rückfallgefahr wie auch die in der Folgezeit überreichten weiteren Atteste L. vom 14.05.2009 sowie B. vom 28.09.2009 und 05.10.2009 über eine erfolgreich abgeschlossene Substitution sowie eine Abstinenz von Drogen führen daher in der Sache nicht weiter, ganz abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um ärztliche Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV handelt, sondern um Bescheinigungen der behandelnden Ärzte, die nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV ohnehin von der Begutachtung ausgeschlossen sein sollen. Dieser Situation trägt vielmehr die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV Rechnung, die zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorsieht. Zwar war im Zeitpunkt der Anordnung vom 04.11.2008 seit der Beendigung der Methadon-Substitution im Oktober 2008 noch kein Jahr vergangen, so dass die in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV vorgesehene einjährige Abstinenz noch nicht vorgelegen haben kann. Hierzu hat aber der Stadtrechtsausschuss in der Anordnung ausgeführt, es erscheine abweichend von der Regel vertretbar, wenn Abstinenz zunächst für ein halbes Jahr nachgewiesen werde und im Falle einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung dem Widerspruch mit der Maßgabe stattgegeben werde, dass Abstinenznachweise für die Dauer eines weiteren halben Jahres erfolgten. Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen. Die Forderung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung genügt fallbezogen auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Hierzu hat das OVG des Saarlandes in dem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 26.02.2010, 1 B 506/09, erwogen, ob es nicht sachangemessen und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als Reaktion auf die infolge der Beendigung der Substitutionsmaßnahme geänderte tatsächliche Situation ausreichend gewesen wäre, die noch auf die Klärung der Beigebrauchsfreiheit während laufender Substitution ausgelegte Verfügung vom 20.04.2006 dahingehend zu modifizieren, dass dem Kläger aufgegeben gewesen wäre, während des ersten Jahres nach Beendigung der Substitution durch eine geeignete Anzahl forensisch gesicherter Kontrollen seine Abstinenz nachzuweisen. Diesen bei – im Eilrechtsschutzverfahren allein möglicher - summarischer Prüfung angestellten Überlegungen des OVG des Saarlandes vermag die Kammer bei der im Hauptsacheverfahren gegebenen vertieften Betrachtungsweise nicht näher zu treten. Für die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt es, wie bereits dargelegt, maßgeblich darauf an, ob der mit der Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist, mithin eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann. Diese Voraussetzungen sind bei Würdigung aller im Einzelfall in Betracht zu ziehenden Umstände zu bejahen. Fallbezogen muss hiervon ausgehend mit Blick auf die zur Anamnese getroffenen Feststellungen im TÜV-Gutachten von 25.11.2002 sowie im Gutachten Dr. P. vom 19.12.2003 Beachtung finden, dass beim Kläger eine langjährige Abhängigkeit von intravenös eingenommenen harten Drogen wie Heroin und Kokain bestand und eine stationäre Entwöhnungsbehandlung im Jahr 1989 scheiterte. Er unterzog sich dann einem staatlichen Methadonprogramm, aus dem er aber wegen Beikonsums ausgeschlossen worden ist. In der Folgezeit wurde er von Anfang 1991 bis ins Jahr 1994 von einem niedergelassenen Arzt substituiert. Im Herbst 2000 kam es wegen eines innerfamiliären Anlasses zu einem Rückfall durch Gebrauch von Heroin. Die anschließend erfolgte Methadon-Substitution sollte ausweislich des Attestes B. vom 24.07.2003 bis Ende 2003 abgeschlossen sein, hat aber letztlich bis Oktober 2008 gedauert. Demnach hat sich – schon nach den im vorliegenden Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen - der Drogenkonsum des Klägers über lange Zeit hingezogen und war die Drogentherapie von Brüchen und Rückfällen sowie unplanmäßig langer Dauer gekennzeichnet. Zuletzt hat der Kläger, wenn auch unter ärztlicher Aufsicht, Methadon, ebenfalls eine harte Droge, bis unmittelbar vor der Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung eingenommen. Während der Methadon-Behandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger entgegen der behördlichen Anordnung vom 25.01.2006 einen forensisch gesicherten Nachweis der Beigebrauchsfreiheit von THC hartnäckig und mit alles andere als überzeugenden Argumenten verweigert. Sein Hinweis auf die Ungenauigkeit des Urin-Schnelltests geht an der Sache vorbei, da die Behörde nicht dem Kläger den Beigebrauch von THC nachweisen muss, sondern der Kläger den Beweis für die Freiheit des Beigebrauchs von THC zu erbringen hat, um während einer Methadon-Substitution in den Genuss einer ausnahmsweisen Anerkennung der Fahreignung zu kommen, zumal der Schnelltest jedenfalls die Anwesenheit von THC im Körper des Klägers zum damaligen Zeitpunkt belegt hat. Auch die Argumentation, dass das Gutachten Dr. P., das eine erneute verkehrsfachärztliche Begutachtung nach Ablauf von zwölf Monaten vorschlage, bei der Anordnung vom 25.01.2006 schon über zwei Jahre zurückliege, verkennt, dass die Beklagte nicht an das Votum des Gutachters gebunden ist, sondern nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheidet, in welchen zeitlichen Abständen sie sich bei einer mehrjährigen Methadon-Substitution davon vergewissert, ob das durch eine entsprechende Begutachtung zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesene Fehlen eines Beigebrauchs weiterhin Bestand hat. Da nach den Darlegungen des Dr. P. gerade der Beigebrauch von Cannabis sehr häufig im Rahmen einer Methadon-Substitution festzustellen ist, ist es der Behörde nach Ablauf einer gewissen Zeit – hier waren es etwas über zwei Jahre – unbenommen, erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Bejahung der Fahreignung während der andauernden Substitutionsmaßnahme noch vorliegen. Von daher und bei Berücksichtigung dieses Zeitraumes bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und steht die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 25.01.2006, eine ärztliche Begutachtung (Haar- und Urinanalyse) zur Frage des Beikonsums beizubringen, außer Zweifel. Vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Vergleichsbeschluss vom 20.01.2010, 1 B 506/09 Bei dieser Sachlage sprechen aber das Ergebnis des Urin-Schnelltests vom 10.11.2003, die hartnäckige und rechtlich offensichtlich unbegründete Verweigerung einer forensisch sicheren Haar- und Urinanalyse wie auch der, wie dargelegt, häufig anzutreffende Beikonsum von Cannabis während einer Methadon-Therapie mit Gewicht dafür, dass der Kläger einen Beigebrauch während der Substitution verheimlichen wollte. In diesem Zusammenhang ist nur der Vollständigkeit halber, und ohne dass es im Hinblick auf den maßgebenden Entscheidungszeitpunkt (vgl. o.) rechtlich darauf ankommt, darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch nicht der Auflage des OVG des Saarlandes im Beschluss vom 26.02.2010 nachgekommen ist. Er konnte nämlich bis zum 30.04.2010 nicht nachweisen, dass er sich der geforderten ärztlichen Untersuchung, die eine Haar- und Urinanalyse enthält, unterzogen hat. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger der fristgerechte Nachweis objektiv nicht möglich war, wenn er sich sofort nach Kenntnis des Beschlusses um die Angelegenheit gekümmert hätte, sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon ergibt sich aus der von der Beklagten beschafften und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mitteilung des Instituts für Rechtsmedizin vom 28.04.2010, dass die immunologische Untersuchung der vom Kläger am 15.04.2010 abgegebenen Urinprobe negative Ergebnisse hinsichtlich Opiaten, Benzodiazepinen, Amphetaminen und Cocain, hinsichtlich Cannabinoiden jedoch einen Wert – insoweit vom Kläger mit Nichtwissen bestritten - von 0,017 mg/l ergeben hat. Wie bereits dargelegt, kommt es hierauf indes nicht entscheidungserheblich an, zumal die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zur Überzeugung der Kammer feststeht. Soweit der Kläger im Weiteren geltend macht, dass er im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung im Jahr 2002 von sich aus seine Drogenvergangenheit offenbart habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich seine dortigen Angaben, er sei seit 1994 drogenfrei, nicht damit in Einklang bringen lassen, dass er im Jahr 2000 einen Rückfall mit Heroin hatte und anschließend mit Methadon substituiert wurde. Damit steht fest, dass der Kläger maßgebliche, insbesondere aktuelle Tatsachen bei dieser Begutachtung verschwiegen hat. Im Übrigen ist es für die Frage, ob Zweifel an der dauerhaften Fähigkeit eines Verkehrsteilnehmers ohne eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darzustellen, bestehen und behördliche Aufklärungsmaßnahmen rechtfertigen, unerheblich, ob dahingehende Zweifel begründende Umstände vom Betroffenen selbst offenbart werden, oder ob die Behörde anderweitig entsprechende Kenntnis erlangt. Gegen die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung spricht dagegen nicht entscheidend, dass der Beklagten schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 26.11.2002 die Drogenvergangenheit des Klägers bekannt war, die vom Gutachter Dr. P. Ende 2003 empfohlene Kontrolle nach Ablauf von zwölf Monaten offenbar für entbehrlich gehalten, der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 20.04.2006 nicht durch Anordnung der sofortigen Vollziehung Nachdruck verliehen und die Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr auch nach Beendigung der Substitution zunächst für weitere neun Monate gebilligt wurde. Das Vorliegen der für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erforderlichen Gefahrenlage und damit die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist vom Gericht in vollem Umfang selbst zu prüfen. An die diesbezügliche Einschätzung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist das Gericht daher nicht gebunden. Deshalb steht selbst eine dilatorische oder sachlich fehlerhafte Sachbehandlung durch die Fahrerlaubnisbehörde der Annahme einer die Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV tragenden Gefahrenlage nicht entgegen. Soweit der Kläger noch vorträgt, dass er seit fast sieben Jahren mit einer jährlichen Fahrleistung von ca. 25.000 km unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe, steht dies der Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ebenfalls nicht entgegen, da selbst eine längere Unauffälligkeit im Straßenverkehr keinen Beleg für eine Fahreignung darstellt, wenn – wie hier – hieran Zweifel begründende Umstände vorliegen. Nach alledem ist aufgrund der Art und des Ausmaßes des Drogenkonsums des Klägers, dem Verlauf der Methadon-Substitution sowie der Ungewissheit, ob der Kläger während der Methadon-Substitution möglicherweise Cannabis konsumiert hat, das nach dem Gutachten Dr. P. vom 19.12.2003 schon einmal die Einstiegsdroge zum Konsum von Heroin und Kokain war, davon auszugehen, dass beim Kläger nach dem von dem behandelnden Arzt bescheinigten Abschluss der Methadon-Substitution bei realistischer Einschätzung zumindest die tatsächlich bestehende Gefahr eines – erneuten - Rückfalls gegeben war. Daher kam es im Zeitpunkt der Anordnung vom 04.11.2008 nicht nur darauf an, durch ein den Anforderungen der Vorbemerkung 2 der Anlage 4 zur FeV genügendes Gutachten die Frage einer hinreichend langen Abstinenz zu klären. Maßgeblich war im Weiteren die Prüfung, ob sich der Kläger tatsächlich innerlich von den Drogen abgewandt hat und es zu einem stabilen Einstellungswandel gekommen ist. Eine solche Überprüfung konnte aber nur durch ein medizinisch-psychologischen Gutachten erfolgen, so dass die vom OVG des Saarlandes im Eilrechtsschutzverfahren erwogene Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur bloßen forensisch gesicherten Kontrolle der Abstinenz kein geeignetes milderes Mittel darstellt. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327) auf 7.500.- Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 31.07.2001, 35-383/01 (67 Js 2326/00), wurde dem Kläger wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Nötigung die Fahrerlaubnis entzogen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (LG A-Stadt; Urteil vom 26.10.2001, 10-114/01; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.02.2002, Ss 2/2002(4/02)). Auf den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 05.03.2002 erstellte der TÜV, Begutachtungsstelle A-Stadt, am 25.11.2002 ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten. Im Rahmen der Begutachtung ergaben sich Hinweise auf eine langjährige Drogenabhängigkeit des Klägers, vor allem von Heroin und Kokain, sowie die Substitution mit Methadon, wozu das Gutachten aufgrund der eingeschränkten behördlichen Fragestellung keine Aussagen traf. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger auch künftig gegen verkehrs- und strafrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges verstoßen werde. Daraufhin wurde dem Kläger am 26.11.2002 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, C1, BE, C1E, M und L neu erteilt. Mit Schreiben vom 16.07.2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich einer ärztlichen Untersuchung, die eine Haar- und Urinanalyse enthalte, zu unterziehen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass er nach seinen Angaben im Fahreignungsgutachten seit ca. 2 ½ Jahren an einer chronischen Hepatitis C leide, diese bislang nicht behandelte Krankheit wohl im Zusammenhang mit einer langjährigen Drogenabhängigkeit stehe, er mit ca. 24 Jahren mit Haschisch angefangen und später Heroin und Kokain intravenös genommen habe, eine stationäre Entwöhnungstherapie 1989 erfolglos gewesen sei, er aus einem danach erhaltenen staatlichen Methadonprogramm wegen Beikonsum „rausgeflogen“ sei, anschließend Methadon von einem niedergelassenen Arzt bekommen habe, seit 1994 drogenfrei sei und seit Oktober 2002 eine Therapie bei Dr. H.begonnen habe. Da die dargelegten Zweifel an seiner Fahreignung nicht lückenlos ausgeräumt seien und nach einer gewissen Zeit zu überprüfen sei, ob die Therapie gefruchtet habe und er tatsächlich drogenfrei sei, werde ein Eignungsnachweis bezüglich seiner Fahrtauglichkeit verlangt. Daraufhin legte der Kläger ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin B. vom 24.07.2003 vor, wonach ein Ende der Polamidonbehandlung für Ende 2003 vorgesehen sei, sowie im Weiteren Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Verkehrsmedizinische Begutachtung, Dr. P. vom 19.12.2003. Darin heißt es, dass der Kläger vom 13.10.2003 bis 28.11.2003 begutachtet worden sei. Der Kläger sei seit etwa Herbst 2000 aus innerfamiliärem Anlass rückfällig geworden und habe sich durch intravenösen Gebrauch von Heroin eine Hepatitis C zugezogen. Seitdem werde er durch den Kollegen B. erneut mit Polamidon substituiert. Die Frage der Einnahme von Betäubungsmitteln sei mit vier forensisch gesicherten polytoxikologischen Urinuntersuchungen überprüft worden. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses dieser Untersuchungen sei auf eine gaschromatographische Haaranalyse verzichtet worden. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Kläger sich seit mehr als einem Jahr in einer legalen stabilen Methadon-/Polamidon-Substitution in niedriger bis mittlerer Dosierung befinde, welche fortdauernd schleichend reduziert werde. Die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtmG lasse sich nur für ein medizinisch verordnetes und kontrolliert abgegebenes Betäubungsmittel in einer Dauerdosierung bestätigen, welches die Fahreignung nicht in Frage stelle, weil gemäß den dargelegten Kriterien keine weiteren nach den einschlägigen Begutachtungsleitlinien notwendigen Zusatzdisqualifikationen vorlägen. Weitere Betäubungsmittel würden nicht eingenommen. Es werde vorgeschlagen, dem Kläger die Fahrerlaubnis weiter zu belassen und ihn nach Ablauf von zwölf Monaten zur Kontrolle der weitergeführten Therapie (weiterhin Gebrauchsfreiheit bei fortgesetzter stabiler Substitution mit weiterer Dosisreduktion) noch einmal einer verkehrsfachärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Im Oktober 2005 erhielt die Beklagte die Kopie eines Auszuges aus dem Arztprogramm des Gutachters Dr. P., worin unter dem 10.11.2003 vermerkt ist, dass der Kläger bei einer Urinkontrolle positiv auf MTD und THC getestet wurde. Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2006 den Kläger auf, sich einer ärztlichen Untersuchung, die eine Haar- und Urinanalyse enthalte, zu unterziehen und das Gutachten bis 15.04.2006 vorzulegen. Zur Begründung hieß es, dass das Gutachten Dr. P. vom 19.12.2003 aufgrund der bestehenden Methadon-Substitution nur eine bedingte Eignung bescheinige und nach Ablauf von zwölf Monaten eine erneute verkehrsärztliche Begutachtung anrate, und zudem bekannt geworden sei, dass beim Kläger am 10.11.2003 Beigebrauch von THC festgestellt, aber nicht mitgeteilt worden sei. Der Kläger wies mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2006 und 02.03.2006 darauf hin, dass in dem Gutachten eine erneute verkehrsfachärztliche Untersuchung nur vorgeschlagen sei und dies über zwei Jahre zurückliege. Der Befund vom 10.11.2003 beruhe auf einem Schnelltest und habe sich nach Angaben des Dr. P. in der Laboruntersuchung, die hinsichtlich THC negativ ausgefallen sei, nicht bestätigt. Es sei daher davon auszugehen, dass bei den vier Urinkontrollen kein Hinweis auf THC in den Laboruntersuchungen vorgelegen habe. Die Anordnung der Beibringung einer neuen Haar- und Urinanalyse sei daher rechtswidrig. Daraufhin zog die Beklagte den Befundbericht des Laborzentrums E. vom 11.11.2003 bei, demzufolge das Drogenscreening nur auf Methadon und nicht hinsichtlich THC erfolgt sei. Nachdem der Kläger die geforderte Nachuntersuchung weiterhin ablehnte, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2006, zugestellt am 29.04.2006, die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Rechtskraft abzuliefern. Weiter wurde die Zahlung einer Gebühr von 100.- Euro und Kosten von 5,60 Euro binnen 8 Tagen verlangt. Die sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet. Den am 22.05.2006 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Beigebrauch von THC durch den Drogenschnelltest nicht nachgewiesen sei. Daher sei auch die mehr als zwei Jahre später angeordnete medizinische Untersuchung rechtswidrig und könne nicht Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis sein. Auf Anfrage des Stadtrechtsausschusses teilte Dr. P. mit Schreiben vom 28.04.2008 mit, dass die bei seiner Begutachtung verwendeten Teststreifen für die Schnelltests gerade bei THC bis zu 35 % falsch negativ oder auch falsch positiv reagieren könnten. Die im Schnelltest positive Urinprobe sei im Labor wahrscheinlich deshalb nicht auf THC getestet worden, weil bei der Anforderung der Untersuchung vergessen worden sei, das Feld „THC“ anzukreuzen. Dies hätte bei der vorliegenden verkehrsmedizinischen Fragestellung zwar erfolgen müssen, doch könne es sein, dass das Praxispersonal davon ausgegangen sei, dass es sich um eine substitutionsmedizinische und nicht um eine verkehrsmedizinische Untersuchung handele. In der Substitutionsmedizin werde zumeist nur nach „harten“ Drogen untersucht. Beigebrauch von THC werde meistens geduldet, da fast die Hälfte der Substitutionspatienten nebenbei THC zu sich nähmen. Von einer einjährigen Freiheit von Beigebrauch habe er trotz der zeitlich begrenzten Untersuchungsdauer von sechs Wochen aufgrund einer ausführlichen telefonischen Rücksprache mit dem damals substituierenden Hausarzt B. ausgehen können, wobei das kollegiale Gespräch ergeben habe, dass die Erfüllung der Kriterien bescheinigt werden könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss am 29.04.2008 trug der Kläger vor, dass er seit Oktober 2002 ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilnehme und derzeit von dem Facharzt für Innere Medizin L., dem Nachfolger des Herrn B., in einem Methadon-Programm mit 5 mg/T Methadon behandelt werde. Er sei mittlerweile verheiratet und bei der Firma S. als Anzeigenkundenwerber, Texter und Fotograf angestellt. Für die Ausübung seines Berufes nutze er überwiegend sein Fahrzeug. Nachdem das Verfahren des Stadtrechtsausschusses bis zum 15.05.2008 ausgesetzt wurde, um dem Kläger Gelegenheit zum Nachweis der Beigebrauchsfreiheit zu geben, legte dieser ärztliches Attest L. vom 04.05.2008 vor, demzufolge er dort seit 01.10.2006 in Substitutionsbehandlung sei, die zuvor bei dem Vorgänger B. erfolgt sei. Die Substitutionstherapie sei in den letzten Jahren durchgehend stabil verlaufen, die Dosis habe langsam auf eine sehr geringe Dosis von 5 mg reduziert werden können. Während der letzten Jahre sei in wiederholten Urinkontrollen kein Beigebrauch von Amphetamin, Barbituraten, Benzodiazepinen, Kokain oder Opiaten festgestellt worden. Nachdem die Vorsitzende des Stadtrechtsausschusses mit Schreiben vom 06.10.2008 darauf hinwies, dass das Attest vom 04.05.2008 die Beigebrauchsfreiheit von Cannabis gerade nicht bestätige, und es sich bei den Untersuchungen durch die Ärzte B. und L. offensichtlich um substitutions- und nicht um verkehrsmedizinische Untersuchungen gehandelt habe, mithin Beigebrauch von THC nicht getestet worden sei, reichte der Kläger ärztliches Attest L. vom 30.10.2008 zu den Akten, wonach die Substitutionsbehandlung erfolgreich beendet sei und sich auch in den anschließenden Konsultationen keine Anhaltspunkte für eine Rückfallgefahr ergeben hätten. Daraufhin ordnete der Stadtrechtsausschuss mit Schreiben vom 04.11.2008 gemäß den §§ 46, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis 15.05.2009 an. Zur Begründung heißt es, dass für die Zeit der Methadonsubstitution mangels Nachweises der Freiheit des Beigebrauchs von THC von einer Fahrungeeignetheit des Klägers auszugehen sei. Nach Beendigung der Behandlung gehe es darum, ob der Kläger die Fahreignung wiedererlangt habe. Hierzu sei gemäß § 14 Abs. 2 FeV zwingend die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung anzuordnen. Zwar sehe Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV bei Entwöhnung für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in der Regel den Nachweis einer einjährigen Abstinenz vor. Es erscheine jedoch abweichend von der Regel vertretbar, wenn Abstinenz zunächst für ein halbes Jahr nachgewiesen werde und im Falle einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung dem Widerspruch mit der Maßgabe stattgegeben werde, dass Abstinenznachweise für die Dauer eines weiteren halben Jahres erfolgten. Weiterhin wurde auf die Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2009 trug der Kläger vor, angesichts der Ergebnisse der Gutachten vom 25.11.2002 und 19.12.2003, der erfolgreich abgeschlossenen Substitution, der bestehenden Drogenfreiheit und der unbeanstandeten Teilnahme am Straßenverkehr seit fast sieben Jahren mit einer Fahrleistung von ca. 140.000 km bestehe nicht mehr der geringste Zweifel an seiner Fahreignung. Zugleich legte er ärztliches Attest L. vom 14.05.2009, wonach er auch nach Ende der Substitution Ende Oktober 2008 bei Vorsprachen wegen anderer Beschwerden nicht unter Drogeneinfluss zu stehen scheine, eine Urinkontrolle keine Auffälligkeiten erbracht habe, mithin von einer erfolgreich abgeschlossenen Entwöhnung auszugehen sei, sowie einen Befund der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin Dres. K. von 05.05.2009 vor, wonach die Werte für Benzodiazepine, Kokain, Methadon, Opiate sowie Cannabinoide unter dem jeweiligen Referenzbereich lägen. Unter dem 30.06.2009 überreichte der Kläger eine weitere Urinkontrolle der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin Dres. K., derzufolge die Werte für Benzodiazepine, Kokain, Methadon, Opiate sowie Cannabinoide unter dem jeweiligen Referenzbereich lägen. Auf telefonische Anfrage der Vorsitzenden des Stadtrechtsausschusses teilte das Labor (Dr. E.) am 10.07.2009 mit, dass unterhalb der Cutt-Off-Werte der Test als negativ zu werden sei, weil bei solchen Testergebnissen kein Zusammenhang zwischen dem getesteten Analyt und dem Konsum des entsprechenden Stoffes festgestellt werden könne. Denn es sei nahezu unmöglich, bei solchen Tests einen Nullwert zu testen. Ebenfalls auf Nachfrage teilte das Labor mit, dass es sich nicht um eine unter Sicht abgegebene Urinprobe handele, wenn dies nicht explizit im Testergebnis vermerkt sei. Durch aufgrund Beratung vom 13.07.2009 ergangenen Bescheid, zugestellt am 31.07.2009, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis sei dem Kläger gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Da er bis Oktober 2008 mit L-Polamidon substituiert worden sei und die besonderen Voraussetzungen, unter denen Substitutionspatienten ausnahmsweise fahrgeeignet sein könnten, nicht nachzuweisen seien, sei der Kläger zumindest seit Oktober 2008 fahrungeeignet gewesen. Denn L-Polamidon sei als Methadon ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Zwar könne bei einer lege artis durchgeführten Methadon-Substitution eine Fahreignung in seltenen Ausnahmefällen gegeben sein, wenn besondere Umstände, wie sie in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung dargelegt seien, dies im Einzelfall rechtfertigten. Hierzu gehöre u.a. die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie. Im Falle des Klägers hätten diese Voraussetzungen während der Methadon-Substitution nicht nachgewiesen werden können. Das Gutachten Dr. P. sei hinsichtlich der Frage des Beikonsums inkonsequent und nicht nachvollziehbar. Entsprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Gutachten seien nicht erfolgt und der Kläger habe die vom Ausschuss nach der mündlichen Verhandlung im April 2008 eingeräumte Möglichkeit, entsprechende Nachweise per Haaranalyse vorzulegen, nicht wahrgenommen. Daher müsse bis zur Beendigung des Methadonprogramms im Oktober 2008 von seiner Fahrungeeignetheit ausgegangen werden. Das Gutachten des Dr. P. vom 19.12.2003 könne den Nachweis über die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen nicht führen. Es müsse bezweifelt werden, dass bei einem Begutachtungszeitraum von sechs Wochen, in der vier forensisch gesicherte polytoxikologische Untersuchungen des Urins erfolgt seien und auf eine gaschromatographische Haaranalyse verzichtet worden sei, von einer einjährigen Beigebrauchsfreiheit ausgegangen werden könne. Auch sei aufgrund der Stellungnahme des Dr. P. vom 28.04.2008 davon auszugehen, dass sich die telefonische Auskunft des Arztes B., auf deren Grundlage die Erfüllung der Kriterien bescheinigt worden sei, auf substitutionsmedizinische Untersuchungen stütze und hierbei nicht auf THC getestet werde, weil fast die Hälfte der Substitutionspatienten nebenbei THC zu sich nähmen. Vor diesem Hintergrund verstehe sich auch das Attest L. vom 04.05.2008. Da ein ärztliches Attest bezüglich des Beigebrauchs THC trotz mehrfacher Aufforderung und Erläuterung der Problematik nicht vorgelegt worden sei, sei anzunehmen, dass bei den Drogenkontrollen durch die Ärzte B. und L. keine Untersuchung auf THC erfolgt sei. Sei mangels Nachweises der Beigebrauchsfreiheit von THC bis zur Beendigung der Substitutionsbehandlung Mitte Oktober 2008 mithin von der Fahrungeeignetheit des Klägers auszugehen, sei die Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Gesetz zwingend durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Die nach Oktober 2008 eingereichten Atteste und Urinkontrollen belegten weder eine Drogenabstinenz noch die Überwindung der Drogenabhängigkeit. Dies gelte insbesondere für das Attest L. vom 30.10.2008, da die Beendigung der Methadonsubstitution alleine noch keine Überwindung der Abhängigkeit bedeute, zudem sei das Attest bereits zwei Wochen nach der letzten Verabreichung von L-Polamidon ausgestellt worden und befinde der behandelnde Arzt damit selbst über den Erfolg seiner Behandlung. Die mit Schreiben vom 04.11.2008 dem Kläger aufgegebene Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV habe dieser verweigert. Da dieser zuvor auch eine Haaranalyse zum Nachweis der Cannabis-Beigebrauchsfreiheit abgelehnt habe, sei davon auszugehen, dass er seiner Fahreignung entgegenstehende Tatsachen verbergen wolle. Daher könne gemäß § 11 Abs. 8 FeV von Nichteignung ausgegangen werden. Die Anordnung der Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 04.11.2008 sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Zu berücksichtigen sei, dass es sich nicht um einen Regelfall handele, bei dem nach Entgiftung und nach Überwindung einer Drogenabhängigkeit zunächst einmal Abstinenz über den Zeitraum eines Jahres zu fordern sei, um dann im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die stabile Verhaltensänderung zu überprüfen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Substitution seit Jahren in einer sehr geringen Dosis erfolgt sei. Die ärztlichen Atteste belegten, dass die Beendigung der Methadonbehandlung durch langsames Ausschleichen erfolgt sei und die für Ende 2003 geplante Beendigung nicht habe umgesetzt werden können, sondern der Kläger um weitere fünf Jahre substituiert worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass die Überwindung einer Drogensucht schwierig und der Weg in die Drogenfreiheit oft mit Rückschlägen verbunden sei. Nicht außer Acht zu lassen sei, dass der Kläger bis mindestens Mitte Oktober 2008 methadonabhängig gewesen sei, er im Jahre 2000 aus familiärem Anlass einen Rückfall erlitten habe und die für Ende 2003 geplante Beendigung der Substitution nicht habe durchgeführt werden können. Ohne eine fachliche Einschätzung, allein auf der Grundlage des ärztlichen Attests über die erfolgreiche Beendigung der Substitution, könne keine günstige Prognose hinsichtlich des künftigen Verkehrsverhaltens des Klägers getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Fall derart von der Regel abweiche, dass nach der Beendigung der Methadon-Substitution ohne medizinisch-psychologische Untersuchung von der Wiedererlangung der Fahreignung ausgegangen werden könne, lägen nicht vor. Auch die zuletzt eingereichten Urinscreenings vom 05.05.2009 und 18.06.2009 erlaubten es nicht, von Fahreignung auszugehen, da diese anders als Haaranalysen nur eine Momentaufnahme abgäben und zudem mangels Abgabe der Urinproben unter Sicht nicht forensisch gesichert seien. Auch stelle das Attest L. vom 14.05.2009 keine Grundlage für die Bejahung der Fahreignung des Klägers dar, da darin lediglich bestätigt werde, dass dieser nicht mehr substituiert werde. Die Überwindung einer Drogenabhängigkeit erfordere mehr als den Nachweis der Abstinenz über einen bestimmten Zeitraum; auch müsse die Abstinenz mit forensisch gesicherten Drogenscreenings belegt werden. Im Übrigen sei die Anordnung der ärztlichen Untersuchung durch den Beklagten vom 25.01.2006 zwecks Aufklärung des Beigebrauchs gerechtfertigt gewesen. Zwar sei der Beigebrauch von THC am 10.11.2003 nicht nachgewiesen, weil es sich nur um einen Schnelltest gehandelt habe. Durch die nachfolge Laboruntersuchung werde das Ergebnis des Schnelltestes aber auch nicht widerlegt, da die Urinprobe nur auf Methadon, nicht jedoch auf eine andere Droge hin, auch nicht auf THC, untersucht worden sei. Der Eintrag im Krankenblatt werfe daher begründete Zweifel an der im Gutachten vom 19.12.2003 attestierten Beigebrauchsfreiheit auf. Der durch den Schnelltest begründete Anfangsverdacht rechtfertige die Anordnung einer Aufklärungsmaßnahme. Mit am 31.08.2009 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Durch Beschluss vom 05.11.2009, 10 L 847/09, wies die Kammer einen Antrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurück. Zur Begründung der Klage weist der Kläger zunächst ergänzend darauf hin, dass ihm die Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 31.07.2001 nicht wegen eines Drogendelikts, sondern wegen Nötigung im Straßenverkehr entzogen worden sei. Im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung im Jahr 2002 habe er aus eigener Veranlassung offengelegt, dass bei ihm früher eine Heroinabhängigkeit bestanden habe, er seit 1994 drogenfrei sei und er seither permanent an einem Substitutionsprogramm mit Methadon teilgenommen habe. Das Gutachten habe ihm die Fahreignung bestätigt. Die Beklagte verkenne, dass die Voraussetzungen für die Entziehung schon während des laufenden Methadon-Programms nicht vorgelegen hätten und erst recht nicht nach der Beendigung der Suchttherapie und der sich anschließenden durch Atteste nachgewiesenen einjährigen Abstinenz. Bereits während der Substitutionstherapie hätten die Eignungsvoraussetzungen vorgelegen. Dies gelte auch für die streitige Frage des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen. Zwar ergebe sich aus einem Krankenblatt, dass er im Rahmen einer Urinkontrolle positiv auf THC getestet worden sei. Nach Angaben des Dr. P.habe es sich dabei um einen Urinschnelltest gehandelt, bei dem gerade die Werte für THC bis zu 35 % falsch negativ oder positiv ausfallen könnten. Zu verwertbaren Ergebnissen könne daher nur die Laboruntersuchung von Urinproben führen. Dementsprechende Untersuchungen seien durch den Gutachter Dr. P. tatsächlich durchgeführt worden. Dieser habe am 13.10.2003, am 31.10.2003, am 14.11.2003 sowie am 28.11.2003 kurzfristige Urinkontrollen durchgeführt, die alle unter direkter Sicht abgegeben worden seien und deren Laboruntersuchungen jedenfalls allesamt keinen Beigebrauch ergeben hätten. Der Nachweis der Beigebrauchsfreiheit werde auch durch ärztliches Attest L. vom 04.05.2008 geführt, wonach in wiederholten Urinkontrollen der vergangenen Jahre kein Beigebrauch festgestellt worden sei. Urinuntersuchungen vom 05.05.2009 und 18.06.2009 bestätigten die Freiheit von Beigebrauch ebenso wie die ärztliche Bescheinigung B. vom 28.09.2009. Schließlich habe der Arzt B.unter dem 05.10.2009 die Abstinenz von Alkohol und Drogen, die Stabilität seiner Persönlichkeit sowie den erfolgreichen Abschluss der Substitutionstherapie bescheinigt. Er habe nie unter einer Cannabisabhängigkeit gelitten. Daher sei in einer Gesamtbetrachtung von einer Beigebrauchsfreiheit auszugehen. Auf den offenkundig falschen Urinschnelltest, der zu höchst unzuverlässigen Ergebnissen führe, könne die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gestützt werden. Im Beschluss vom 05.11.2009 sei die Kammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass nach Beendigung einer Betäubungsmittelabhängigkeit oder eines Betäubungsmittelgebrauchs zwingend die Wiedererlangung der Fahreignung nur durch ein medizinisch-psychologischen Gutachten nachgewiesen werden könne. Vielmehr müssten Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Fahreignung des Betroffenen begründeten. Dabei erfordere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Betäubungsmittelgebrauch nach Dauer, Gewicht und vor allem unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sei, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Insoweit verbiete sich jede schematische Betrachtung, sondern es sei eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände und insbesondere im konkreten Kontext der vorliegenden Drogenproblematik anzustellen. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung seien die zeitliche Abfolge seiner Drogenkarriere, die erfolgreiche und seit einem Jahr abgeschlossene Substitutionstherapie und insbesondere die in Kenntnis der Drogenproblematik bestandene medizinisch-psychologische Untersuchung sowie die vorgelegten Atteste und Drogenscreenings zu berücksichtigen, die eine Freiheit von Beigebrauch und eine Drogenfreiheit seit über einem Jahrzehnt nachweisten. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass er entsprechend Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu § 11 FeV eine mehr als einjährige Abstinenz nachgewiesen habe. Daher seien die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig. Durch Beschluss vom 26.02.2010, 1 B 506/09, hat das OVG des Saarlandes auf die Beschwerde des Klägers gegen den im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss der Kammer wie folgt erkannt: „Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 05. November 2009 – 10 L 847/09 – wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – 10 K 825/09 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2000 in Gestalt des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2008 und der Beratung vom 13. Juli 2009 ergangenen Widerspruchsbescheides ab Zugang des vorliegenden Beschlusses mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass dem Antragsteller aufgegeben wird, sich bis zum 30.04.2010 auf seine Kosten im Benehmen mit der Antragsgegnerin einer ärztlichen Untersuchung, die eine Haar- und Urinanalyse enthält, bei dem Institut für Rechtsmedizin an der Universität H. oder einem anderen rechtsmedizinischen Institut einer Universität zu unterziehen und dort zu veranlassen, dass das ärztliche Gutachten der Antragsgegnerin unmittelbar zugeleitet wird. Ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Antragsteller Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe bzw. Arzneimittel konsumiert, oder kann der Antragsteller am 30.04.2010 nicht nachweisen, dass er sich der ihm aufgegebenen Untersuchung unterzogen hat, so wird der durch den Widerspruchsbescheid angeordnete Sofortvollzug mit Eingang des Gutachtens bei der Antragsgegnerin bzw. mit Ablauf des 30. April 2010 wieder wirksam. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.“ In diesem Zusammenhang trägt der Kläger weiter vor, er habe Ende März/Anfang April erstmals das Institut für Rechtsmedizin aufgesucht und vorgetragen, dass er eine Urin- und Haaranalyse benötige. Man sei so verblieben, dass er zunächst unangekündigt innerhalb der nächsten vier Wochen kurzfristig ins rechtsmedizinische Institut zur Abgabe der Urinprobe unter Sicht einberufen werde. Hinsichtlich der Haaranalyse habe genauso verfahren werden sollen, wobei ihm nach den dort vorhandenen Kapazitäten ein Termin habe mitgeteilt werden sollen. Da er sich nach seinen Planungen vom 03.05. bis 28.05.2010 in Frankreich habe aufhalten wollen, habe ihm das Institut mitgeteilt, dass er vorher wahrscheinlich keinen Termin mehr für die Haaranalyse erhalten könne. Die Beauftragung der Haaranalyse sei ihm vom Institut am 22.04.2010 bestätigt worden. Diese Bescheinigung sei bei seinen Prozessbevollmächtigten in eine falsche Akte gelangt und erst am Tag des Fristablaufs am 30.04.2010 aufgefunden worden. Gemäß dem Beschluss des OVG des Saarlandes seien die geforderten Maßnahmen mit Schreiben vom 30.04.2010 innerhalb der gesetzten Frist mit der Beklagten abgestimmt worden. Damit habe er alles getan, um den Auflagen des OVG des Saarlandes nachzukommen. Es genüge, dass er bis 30.04.2010 die Haar- und Urinanalyse veranlasst habe, ein Gutachten müsse zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen. Sobald dieses erstellt sei, werde er es vorlegen. Der Auftraggeber eines solchen Gutachtens habe gegenüber dem rechtsmedizinischen Institut keinen Einfluss auf die Bestimmung des Untersuchungstermins, da viele drogenabhängige Probanden sich der Sucht enthielten und schnellstmöglich begutachtet werden wollten. Daher hätten alle Bemühungen, eine Beschleunigung herbeizuführen, eher das Gegenteil bewirkt. Auch habe er dem Institut sein Einverständnis erklärt, dass das Gutachten unmittelbar der Beklagten übersandt werden dürfe. Nunmehr sei er mit Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin vom 17.06.2010 zu einer Haaranalyse am 24.06.2010 vorgeladen worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2009 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt zur Begründung vor, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden sei, da ganz erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden und der Kläger auch zwischenzeitlich die geforderten ärztlichen Untersuchungen, die ihm aufgrund des Eilverfahrens beim OVG des Saarlandes quasi als goldene Brücken angeboten worden seien, nicht habe durchführen lassen. Der Kläger habe nach dem am 03.03.2010 zugestellten Beschluss des OVG des Saarlandes erstmals am 30.04.2010 Kontakt mit der Behörde aufgenommen und schriftlich mitgeteilt, dass er sich am 15.04.2010 einer Urinprobe unterzogen habe und das Ergebnis in ca. zwei bis drei Wochen erwartet werde. Er sei für einen Termin zur Haaranalyse vorgemerkt, aus Gründen der dortigen Auslastung habe der Termin aber noch nicht stattgefunden. Eine Nachfrage bei dem Institut für Rechtsmedizin der U. habe indes ergeben, dass der Kläger am 01.04.2010 ohne Einschaltung der Behörde telefonisch einen Auftrag für eine Urinanalyse erteilt habe. Hierbei sei eine Haaranalyse mit keinem Wort erwähnt worden. Das Institut für Rechtsmedizin habe den Kläger zum 15.04.2010 einbestellt. Der Kläger habe diesen Untersuchungstermin wahrgenommen und eine Urinprobe unter Sicht abgegeben, aber auch bei diesem Termin eine Haaranalyse nicht erwähnt. Erst am 20.04.2010 habe der Kläger telefonisch eine Haaranalyse in Auftrag gegeben; diese Notwendigkeit sei ihm kurzfristig schriftlich mitgeteilt worden. Daraufhin sei vom Institut für Rechtsmedizin eine Haarprobe zunächst für den 20.05.2010 geplant worden. Der Kläger habe jedoch kurze Zeit, nachdem er Auftrag zur Durchführung einer Haaranalyse erteilt habe, nochmals beim Institut für Rechtsmedizin in H. vorgesprochen und erklärt, er sei bis 27.05.2010 in Urlaub. Man könne sich beim Institut für Rechtsmedizin ruhig Zeit lassen, er habe es nicht eilig. Angesichts dieser Vorgehensweise sei es erstaunlich, dass der Kläger vortrage, aus Kapazitätsgründen habe beim Institut für Rechtsmedizin die Haaranalyse noch nicht vorgenommen werden können. Im Weiteren sei bei dem Telefonat mit dem Institut für Rechtsmedizin in Erfahrung gebracht worden, dass das Ergebnis der Urinanalyse vom 15.04.2010 am 29.04.2010 an den Kläger persönlich gerichtet zur Post aufgegeben worden sei. Entgegen dem Beschluss des OVG des Saarlandes vom 26.02.2010 sei keine Datenfreigabe erklärt worden, so dass der Behörde das Ergebnis der Urinanalyse nicht zugestellt worden sei. Der Kläger habe es während des Substitutionsverfahrens verstanden, sich jeglichen Bemühungen, Aufschluss über eventuellen Beigebrauch zu erhalten, zu entziehen. Auch nunmehr habe er die Anforderungen des Beschlusses des OVG nicht erfüllt, so dass davon auszugehen sei, dass er nach wie vor ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Soweit der Kläger im Übrigen geltend mache, dass er bereits seit mehreren Jahren erfolgreich an einer Substitutionstherapie teilgenommen habe, sei darauf hinzuweisen, dass er laut Gutachten Dr. P. zunächst aus einer Substitutionsbehandlung ausgeschlossen worden sei, weil er gegen die Richtlinien verstoßen habe. Der Kläger habe bis zum heutigen Tage keinen forensisch gesicherten Nachweis seiner Drogenfreiheit bzw. Beigebrauchsfreiheit erbracht, sondern sich allen Untersuchungen entzogen, die verlässliche Ergebnisse hätten erbringen können. Auch habe er der Forderung des OVG des Saarlandes im Beschluss vom 26.02.2010, bis zum 30.04.2010 eine ärztliche Untersuchung einschließlich einer Haar- und Urinanalyse im Benehmen mit der Behörde durchzuführen, bis heute nicht entsprochen und die Begutachterstelle, ebenfalls im Widerspruch zum Beschluss des OVG des Saarlandes, nicht veranlasst, das ärztliche Gutachten der Behörde unmittelbar zuzuleiten. Vielmehr habe er ausdrücklich keine Datenfreigabe erteilt, so dass lediglich ihm das Ergebnis der Urinanalyse bekannt geworden sei. Der laut Gutachten Dr. P. bestehende Verdacht, dass THC beikonsumiert worden sei, sei bis heute nicht ausgeräumt worden. Er sei bis Oktober 2008 ausschleichend mit Methadon substituiert worden, wogegen bereits im Jahr 2003 das Ende der Methadonsubstitution avisiert worden sei. Wegen all dieser Umstände habe der Kläger bereits während der Substitution seine Beigebrauchsfreiheit nachweisen müssen. Auch durch sein nunmehriges Verhalten im Eilverfahren sei eine nachdrücklichere Bestätigung seiner Nichteignung kaum noch vorzustellen. Nach einer Mitteilung des Instituts für Rechtsmedizin vom 28.04.2010 habe die immunologische Untersuchung der vom Kläger am 15.04.2010 abgegebenen Urinprobe negative Ergebnisse hinsichtlich Opiate, Benzodiazepine, Amphetamin und Cocain, hinsichtlich Cannabinoiden jedoch einen Wert vom 0,017 mg/l ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 10 L 847/09 und 1 B 506/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Stadtrechtsausschusses verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.