Urteil
10 K 266/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0527.10K266.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Ausnahme von der Regelbefristung nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die von der Ausländerbehörde zu stellende Prognose ergibt, dass der Ausweisungszweck auch am Ende einer dem Ausländer zu setzenden längeren Frist voraussichtlich nicht erreicht sein wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer erneuten Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit besteht.(Rn.28)
2. Sofern sicherheitsrechtliche Belange des Staates berührt sind, gebieten auch bei Existenz eines ehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit weder Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) generell eine Befristung der Ausweisung des ausländischen Elternteils, sondern lediglich - wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst - eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.(Rn.32)
3. Eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt nur für einen vorübergehenden, nicht jedoch für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht.(Rn.48)
4. Die dem ausgewiesenen Ausländer drohende Nachholung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe gem. § 456 a Abs. 2 StPO steht der Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegen.(Rn.57)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ausnahme von der Regelbefristung nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die von der Ausländerbehörde zu stellende Prognose ergibt, dass der Ausweisungszweck auch am Ende einer dem Ausländer zu setzenden längeren Frist voraussichtlich nicht erreicht sein wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer erneuten Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit besteht.(Rn.28) 2. Sofern sicherheitsrechtliche Belange des Staates berührt sind, gebieten auch bei Existenz eines ehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit weder Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) generell eine Befristung der Ausweisung des ausländischen Elternteils, sondern lediglich - wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst - eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.(Rn.32) 3. Eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt nur für einen vorübergehenden, nicht jedoch für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht.(Rn.48) 4. Die dem ausgewiesenen Ausländer drohende Nachholung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe gem. § 456 a Abs. 2 StPO steht der Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegen.(Rn.57) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Dem Kläger steht zunächst der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Befristung der Wirkungen der mit Bescheid vom 15.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2005 ausgesprochenen Ausweisung und der Abschiebung vom 11.05.2006 nicht zu. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG werden die in § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen auf Antrag in der Regel befristet. Ob die Voraussetzungen der Regelbefristung im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt als gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Vgl. zu der Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG BVerwG, Urteil vom 11.08.2000, 1 C 5.00, BVerwGE 111, 369; ferner Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand: Juli 2009, § 11 Rdnr. 19 Für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine Befristung in Betracht kommt, ist davon auszugehen, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung der damit verfolgten Zwecke genügt. Die Worte „in der Regel“ beziehen sich dabei auf Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden, also typische Sachverhalte betreffen. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Dies beurteilt sich vorrangig nach dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken. Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG muss so lange bestehen, wie es diese Zwecke im Einzelfall erfordern. Eine Befristung scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die von der Ausländerbehörde zu stellende Prognose ergibt, dass der Ausweisungszweck auch am Ende einer dem Ausländer zu setzenden längeren Frist voraussichtlich nicht erreicht sein wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer erneuten Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit besteht. Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 11.08.2000, 1 C 5.00, a.a.O.; ferner Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2010, § 11 Rdnr. 14 ff. Eine Ausnahme von der Regel des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist andererseits ausgeschlossen, wenn der Versagung einer Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar ist, oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Befristung der Sperrwirkungen gebieten. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.08.2000, 1 C 5.00, a.a.O., m. w. N.; Hailbronner, a.a.O., § 11 Rdnr. 18 ff. Sowohl die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, als auch der in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und damit auch bei der Entscheidung über eine Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung die familiären Bindungen des einen Aufenthalt im Bundesgebiet begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder einer dritten Person entbehrlich ist, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Vgl. dazu ausführlich, BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.2009, 2 BvR 1064/08, NVwZ 2009, 387 und vom 23.01.2006, 2 BvR 1935/05, NVwZ 2006, 682 Solchermaßen gewichtige familiäre Belange setzen sich allerdings nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn sicherheitsrechtliche Belange des Staates berührt sind, gebieten Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK auch bei Existenz eines ehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit nicht generell eine Befristung der Ausweisung des ausländischen Elternteils, sondern lediglich – wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst – eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, 2 BvR 1935/05, a.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 11.08.2000, 1 C 5/00, a.a.O., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.05.2009, 11 ME 110/09, zitiert nach juris Bei Anwendung der vorstehend aufgezeigten Maßstäbe ergibt sich, dass der Kläger die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und Abschiebung nicht beanspruchen kann. Für eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung des Klägers spricht zwar, dass der Kläger eine am 03.09.1992 geborene Tochter aus einer geschiedenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen hat, für die er zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht besitzt, sowie Vater eines am 30.06.2001 geborenen Sohnes ist, der aus einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer marokkanischen Staatsangehörigen, die am 05.07.2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt, hervorging. Vor dem Hintergrund, dass dieses Kind den Kläger zusammen mit seiner Mutter regelmäßig während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken besucht hat, bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine reale Vater-Kind-Beziehung zumindest zu seinem inzwischen achtjährigen Sohn sowie eine Gemeinschaft mit der Kindesmutter ernsthaft herzustellen beabsichtigt. Wenngleich dem Kläger danach die Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK zukommen, und diesen zudem besonderes Gewicht beizumessen ist, weil die familiäre Lebensgemeinschaft bzw. die Vater-Kind-Beziehung nur in Deutschland gelebt werden kann, steht einer Befristung vorliegend doch entgegen, dass im Falle einer Einreise des Klägers in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit besteht. Der Kläger stellt wegen der nach wie vor bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr in so hohem Maße eine Gefährdung des öffentliches Interesses dar, dass mangels Erreichens des mit seiner Ausweisung und Abschiebung verfolgten Zwecks des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung jedenfalls derzeit noch seine unbefristet fortdauernde Fernhaltung vom Bundesgebiet geboten erscheint. Vgl. zu den entsprechenden Anforderungen an das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.09.2006, 2 R 1/06; ferner Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 14 ff. Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.07.1991, 24 Js 4062/90 - 43 VRs 307/91, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit fortgesetztem und gemeinschaftlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf vier Jahre zur Bewährung, verurteilt. Mit weiterem Urteil vom 07.12.1995, 11 Js 3386/95 - 44 VRs 87/96, verurteilte ihn das Amtsgericht Saarbrücken wegen fortdauernden unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Ebenfalls wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.06.2002, 46 VRs 24 Js 1433/01, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Feststellungen des letztgenannten Strafurteils ist zu entnehmen, dass die ersten beiden Taten noch in einer laufenden einschlägigen (Rest-)Bewährungszeit begangen wurden. Dies zeigt, dass alle vorherigen Verurteilungen ersichtlich keine nachhaltigen Wirkungen im Sinne einer Verhaltensänderung auf den Kläger hatten. Auch seine Familie hat den Kläger in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, wegen einschlägiger Delikte erneut straffällig zu werden. Wie seine Begutachtung im Hinblick auf eine Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe im Weiteren ergeben hat, vgl. dazu das Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes vom 24.01.2005 sowie das in den Gefangenen-Personalakten enthaltene Protokoll der Vollzugsplankonferenz vom 03.03.2005 ist unabhängig von der ungelösten Alkohol- und Glücksspielproblematik nicht erkennbar geworden, dass es dem Kläger im Falle einer vorzeitigen bedingten Entlassung gelingen sollte, in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen. Eine vorzeitige bedingte Entlassung des Klägers wurde als mit einem hohen Risiko weiterer Straftaten verbunden angesehen, zumal bei Delikten aus dem Bereich des Drogenhandels von vorneherein mit recht hohen Rezidivraten, die nach empirischen Erhebungen bei 25 bis 50 Prozent liegen, gerechnet werden muss. Hinzu kommt, dass maßgeblichen Anteil an der Straffälligkeit des Klägers gerade seine hochgradige Spiel- und Alkoholsucht hatte. Dass der Kläger diese Suchtproblematik, insbesondere seine pathologische Spielleidenschaft, die nach dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.06.2002 zu einer gemäß § 21 StGB erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei der Begehung seiner Straftaten geführt hatte, zwischenzeitlich erfolgreich bekämpft hätte, ist indes nicht feststellbar. Dem von dem Kläger mit Schreiben vom 22.01.2008 vorgelegten ärztlichen Attest des Provinzialkrankenhauses von Nador vom 31.12.2007 ist lediglich zu entnehmen, dass Blutabnahmen sowie ärztliche Untersuchungen hinsichtlich des Alkoholwertes gezeigt hätten, dass diese Werte normal seien. Aus diesem Attest, das im Übrigen eine bloße Momentaufnahme darstellt, nicht jedoch als Nachweis für eine dauerhafte Alkoholabstinenz angesehen werden kann, ergibt sich aber ebenso wenig wie aus der weiteren ärztlichen Bescheinigung der Heilanstalt Hassani in Nador vom 16.11.2007, ausweislich der der Kläger frei von allen ansteckenden Krankheiten ist, dass dieser seine Spielsucht, die eine wesentliche Triebfeder der seiner Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten war, überwunden hat. Liegt danach aber die Ursache der Straftaten des Klägers vorrangig in massiven Persönlichkeitsdefiziten begründet und hat der Kläger insoweit eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung nicht nachgewiesen, gibt es keine tragfähige Grundlage für die Prognose eines Zeitraumes, nach dem die besonderen Umstände des Falles ein tolerables Maß ohne Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwarten lassen. Eine entsprechende Unbedenklichkeit hinsichtlich einer künftigen Straffälligkeit des Klägers vermögen auch weder der von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichte, für den Zeitraum vom 17.11.2007 bis 17.02.2008 gültige Auszug aus der marokkanischen Polizeikartei noch der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auszug aus dem Führungszeugnis des marokkanischen Innenministeriums vom 01.10.2009 zu belegen. Abgesehen davon, dass diesen Auszügen lediglich zu entnehmen ist, dass gegenüber dem Kläger bis Oktober 2009 keine Freiheitsstrafe durch ein marokkanisches Gericht ausgesprochen worden ist, die in einer Strafanstalt verbracht und noch nicht durch Rehabilitierung gelöscht worden ist, ist der insoweit seit seiner Abschiebung am 11.05.2006 verstrichene Zeitraum angeblicher Straffreiheit angesichts der Art und Schwere der von ihm im Bundesgebiet begangenen Straftaten aber zu kurz, um schon zum heutigen Zeitpunkt die Annahme, dass von dem Kläger keine der mit seiner Ausweisung und Abschiebung bekämpften Gefahren mehr ausgeht, und damit die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisung und Abschiebung als gerechtfertigt anzusehen. Es ist allgemein anerkannt, dass gefährliche und schwer zu bekämpfende Straftaten wie der Rauschgifthandel, der regelmäßig mit einer erheblichen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet, typischerweise mit einer hohen Wiederholungsgefahr verknüpft sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.05.2009, 11 ME 110/09, a.a.O. Ist danach aber derzeit noch von einer langfristig fortbestehenden Rückfallgefährdung des Klägers auszugehen und deshalb nicht absehbar, dass sich der Ausweisungs- und Abschiebungszweck bis zum Ende einer dem Kläger zu setzenden – auch längeren – Frist erledigen wird, liegt auch unter Berücksichtigung der familiären Belange des Klägers eine Ausnahme von der Regel des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor und scheidet damit eine Befristung der Wirkungen sowohl der Ausweisung als auch der Abschiebung des Klägers zwingend aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2000, 1 C 5.00, a.a.O., wonach für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr bleibe, sofern eine in ihren Wirkungen befristete Ausweisung bzw. Abschiebung nicht zur Erreichung der damit verfolgten Zwecke genüge Der Kläger hat des Weiteren auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer ausnahmsweise vor Ablauf einer nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmten Frist erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Betretenserlaubnis schon deshalb ausscheidet, weil eine solche nur in Betracht kommt, wenn eine Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisung und Abschiebung bereits erfolgt ist oder zumindest ein Anspruch hierauf besteht. Vgl. Beschluss der Kammer vom 23.03.3007, 10 L 472/07; a. A. etwa Hailbronner, a.a.O., § 11 Rdnr. 43 Denn auch ohne Rücksicht hierauf liegen die Voraussetzungen für die Erlaubnis, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, nicht vor. Ein anzuerkennender zwingender Grund für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht feststellbar. Zwar können sich solche zwingende Gründe aus der Notwendigkeit der Wahrnehmung dringender Termine bei Gerichten oder Behörden ergeben, wobei neben persönlichen Belangen des Ausländers auch öffentliche Interessen eine Rolle spielen können. Vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2007, 11 ME 386/06, InfAuslR 2007, 197; ferner Hailbronner, a.a.O., § 11 Rdnr. 46 Für den Nachweis eines solchen zwingenden Grundes reicht indes die Behauptung des Klägers, die marokkanischen Behörden verweigerten seinem Sohn die Ausstellung entsprechender Ausweispapiere, nicht aus. Es ist auch nicht ansatzweise dargetan, weshalb die Vorsprache des Klägers vor dem marokkanischen Konsulat in Frankfurt erforderlich sein sollte, um – wie der Kläger meint – den Zustand der Staatenlosigkeit seines Sohnes beheben zu können, und dem entsprechenden Belang seines Sohnes nicht auf andere Weise als durch Einreise des Klägers ins Bundesgebiet, etwa durch dessen Vorsprache bei den marokkanischen Behörden vor Ort, Rechnung getragen werden könnte. Im Weiteren bedeutet die Versagung der Betretenserlaubnis für den Kläger auch keine unbillige Härte. Für die Beurteilung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, sind insbesondere humanitäre oder gravierende persönliche Gründe, etwa schwere Erkrankungen von Familienangehörigen, Familienfeiern oder Todesfälle bedeutsam, die unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine begrenzte Durchbrechung der Sperrwirkungen der Ausweisung bzw. Abschiebung gerechtfertigt erscheinen lassen. Vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2007, 11 ME 386/06, a.a.O.; ferner Hailbronner, a.a.O., § 11 Rdnr. 47 Eine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor, da der Kläger eine auf längere Frist, nämlich bis zu drei Monaten angelegte Wiederherstellung der familiären Beziehungen, insbesondere zum Zwecke der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen beiden hier lebenden Kindern, erstrebt. Eine solche längerfristige Betretenserlaubnis ist aber von Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht gedeckt. Darüber hinaus sind keine Umstände dargetan, die eine auch nur vorübergehende Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet aufgrund einer untragbar gewordenen Betreuungssituation zwingend erfordern würden. Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass seine beiden Kinder unverhältnismäßig unter seiner Abwesenheit litten und zur Vermeidung seelischer Nachteile dringend der Herstellung eines persönlichen Umgangskontaktes mit ihm bedürften. Hierbei handelt es sich aber um die regelmäßig eintretenden Folgen der Ausweisung und Abschiebung eines Vaters minderjähriger Kinder, die grundsätzlich hinzunehmen sind, zumal vorliegend – wie dargelegt – wegen der bestehenden Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit des Klägers das öffentliche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Klägers dessen familiären Interessen überwiegt. Überdies stünde der Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG an den Kläger gegenwärtig entgegen, dass der Kläger im Falle seiner Einreise in das Bundesgebiet damit rechnen müsste, den mehrmonatigen Rest seiner Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.06.2002, 46 VRs 24 Js 1433/01, zu verbüßen. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat ausweislich ihres Entlassungsersuchens vom 05.05.2006 von der weiteren Vollstreckung der gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gemäß § 456 a StPO allein wegen der Ausweisung des Klägers abgesehen und veranlasst, dass der Kläger darüber belehrt wird, dass bei seiner Rückkehr nach Deutschland die Vollstreckung der Strafe gemäß § 456 a Abs. 2 StPO nachgeholt wird. Dem entspricht es, dass der Kläger offenbar weiterhin bundesweit zur Festnahme ausgeschrieben ist. Vgl. den Antrag des Beklagten auf Personenfahndung-Ausschreibung vom 12.05.2006, Bl. 135 der Ausländerakte Bei dieser Sachlage stellt die Versagung der Betretenserlaubnis für den Kläger aber keine unbillige Härte dar, zumal ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, einem Ausländer keine Betretenserlaubnis für das Bundesgebiet zu erteilen, wenn und so lange seine Einreise zur Folge hat, dass zunächst mit den entsprechenden Kostenfolgen und Belastungen für den Strafvollzug die Vollstreckung einer nicht unerheblichen Restfreiheitsstrafe nachzuholen ist. Ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2005, 3 Bs 458/04, zitiert nach juris Dem kann der Kläger auch nicht unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Köln vom 09.01.2009, 2 Ws 644-645/08, StraFo 2009, 219, durchgreifend die Zulässigkeit eines Antrages auf Reststrafenaussetzung entgegenhalten. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger bislang offenbar nicht gestellt. Zumindest ist über einen solchen Antrag bislang nicht positiv entschieden, so dass der Kläger jedenfalls derzeit nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 StPO befürchten zu müssen. Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 6.250,-- Euro festgesetzt, wobei die Kammer das Begehren des Klägers auf Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisung und Abschiebung mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,-- Euro und sein Begehren auf Erteilung einer Betretenserlaubnis mit einem Viertel des Auffangwertes und damit 1.250,-- Euro bewertet. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sowie die nachträgliche Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und Abschiebung. Der im Februar 1960 geborene Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Seine 1993 geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, mit der er eine am 03.09.1992 geborene Tochter hat, wurde am 08.10.1998 geschieden. Mit Bescheid des Beklagten vom 26.09.2000 wurde ein Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt und der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Der Ausweisung lagen zwei Verurteilungen des Klägers wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zugrunde. Wegen fortgesetzten und gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit fortgesetztem und gemeinschaftlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen war der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.07.1991, 24 Js 4062/90 - 43 VRs 307/91, zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Des Weiteren war der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.12.1995, 11 Js 3386/95 - 44 VRs 87/96, wegen fortdauernden unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ein gegen den Bescheid vom 26.09.2000 gerichtetes Klageverfahren wurde, nachdem der Beklagte den Bescheid unter dem 30.01.2001 aufgehoben hatte, von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 05.03.2002, 2 K 60/00, eingestellt. In der Folgezeit lebte der Kläger in eheähnlicher Gemeinschaft mit einer marokkanischen Staatsangehörigen, die am 05.07.2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt; aus dieser Beziehung ging ein am 30.06.2001 geborenes Kind, ein Sohn, hervor. Im Jahre 2002 trat der Kläger erneut strafrechtlich in Erscheinung. Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.06.2002, 46 VRs 24 Js 1433/01, wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Klägers bei der Begehung der Taten aufgrund seiner pathologischen Spielleidenschaft gemäß § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Die Annahme minder schwerer Fälle sei im Hinblick auf die großen Mengen Haschisch nicht in Betracht gekommen. Für den Kläger habe sein Geständnis sowie der Umstand gesprochen, dass in dem letzten Fall das Haschisch nach einer Observierung sichergestellt worden und folglich nicht in den Verkehr gelangt sei. Strafmildernd sei in den ersten beiden Fällen ferner gewesen, dass diese Taten bereits länger zurückgelegen hätten. Strafschärfend sei allerdings gewesen, dass der Kläger zweimal einschlägig vorbestraft sei und die ersten beiden Taten noch in einer laufenden einschlägigen (Rest-)Bewährungszeit begangen worden seien. Mit Bescheid vom 15.04.2005 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut ab, wies ihn auf Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete insoweit zugleich die sofortige Vollziehung an. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers vom 19.05.2005 wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.07.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe den Ausweisungsgrund besonderer Gefährlichkeit im Sinne des § 53 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Berücksichtige man die enge Beziehung zu einer inzwischen deutschen Staatsangehörigen und zu dem gemeinsamen Sohn sowie zur Tochter aus seiner früheren Ehe und gehe infolgedessen von einem besonderen Ausweisungsschutz aus, so ergäben sich die dann notwendigen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit für die Ausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG regelmäßig aus der schweren Kriminalität des Klägers. Werde die Ausweisung auf generalpräventive Gründe gestützt, bewirke der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukomme. Im Fall des Klägers begründe die äußerste Gefährlichkeit der Drogendelikte ein großes öffentliches Interesse an einer wirksamen Generalprävention. Die Ausweisung des Klägers sei zudem aus spezialpräventiven Gründen zulässig. Ein schwerwiegender spezialpräventiver Ausweisungsgrund sei gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür festgestellt werden könnten, dass durch neue Verfehlungen eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ernsthaft drohe. Von einer Reduzierung der Gefährlichkeit des Klägers, eines Wiederholungstäters, auf eine tolerables Niveau sei nach den Gesamtumständen nicht auszugehen. Allein die familiäre Situation des Klägers rechtfertige auch im Lichte des Art. 8 EMRK nicht die Annahme eines atypischen Sachverhalts. Einen bereits am 19.05.2005 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.04.2005 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 30.08.2005, 12 F 21/05, zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 21.12.2005, 2 W 28/05, ebenfalls zurückgewiesen, und hierzu in den Gründen unter anderem ausgeführt, dass weder das Bemühen des Klägers um eine Therapie noch sein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten sowie die Ankündigung, nach einer Entlassung für seinen Unterhalt und den seiner Lebensgefährtin sowie seiner beiden Kinder arbeiten zu wollen, die Annahme einer Ausnahme von der nach Maßgabe der §§ 53, 56 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AufenthG regelmäßig auszusprechenden Ausweisung rechtfertigten. Dass in spezialpräventiver Hinsicht eine gesteigerte Wiederholungsgefahr nicht mehr feststellbar wäre, sei nicht annehmbar. Alle vorherigen Verurteilungen hätten offensichtlich keine nachhaltigen Wirkungen erzielt und auch seine Familie habe den Kläger in der Vergangenheit nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Dass eine Therapie gegen seine Alkohol- und Spielsucht erfolgreich wäre, sei nicht abzusehen; die von dem Kläger behauptete zwischenzeitlich erfolgreiche Selbsttherapierung habe bisher noch nicht außerhalb einer Strafanstalt erprobt werden können. Am 02.09.2005 erhob der Kläger gegen seine Ausweisung Klage und stellte zugleich einen erneuten Aussetzungsantrag. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 12.01.2006, 2 F 3/06, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.03.2006, 2 W 5/06, zurückgewiesen. Am 11.05.2006 wurde der Kläger, nachdem die Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem 05.05.2006 von der weiteren Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.06.2002, 46 VRs 24 Js 1433/01, gemäß § 456 a StPO abgesehen hatte, nach Marokko abgeschoben; daraufhin wurde die noch anhängige Klage von dem Kläger zurückgenommen und das Klageverfahren von dem Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 07.06.2006, 2 K 64/06, eingestellt. Mit Schreiben vom 16.11.2007 beantragte der Kläger, die Sperrwirkung seiner Abschiebung vom 11.05.2006 zu befristen, sowie vorsorglich, ihm eine Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland für einen Zeitraum von maximal drei Monaten zu erteilen. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass er ohne Betretenserlaubnis auf nicht absehbare Zeit gehindert wäre, seine deutsche Ehefrau sowie seine beiden Kinder im Bundesgebiet zu besuchen. Seine Anwesenheit im Bundesgebiet sei ferner deshalb erforderlich, weil seinem Sohn von den marokkanischen Behörden die marokkanische Staatsangehörigkeit verweigert werde. Der bestehende Zustand der Staatenlosigkeit seines Sohnes lasse sich nur durch seine persönliche Vorsprache vor dem marokkanischen Konsulat in Frankfurt beheben. Aufgrund seiner Staatenlosigkeit sei es seinem Sohn, bei dem ein besonders dringendes Bedürfnis zu einem persönlichen Kontakt mit ihm gegeben sei, auch nicht möglich nach Marokko zu reisen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG komme bei der vorzunehmenden Abwägung mit den für und gegen eine Gestattung der Wiedereinreise sprechenden Belangen auch dem ihm eingeräumten Umgangsrecht mit seiner im Bundesgebiet lebenden deutschen Tochter Bedeutung zu. Dabei sei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Versagung der Betretenserlaubnis sei ermessenfehlerhaft, sofern geeignete Nebenbestimmungen zur Verringerung des Risikos einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Betracht kämen. Insoweit erkläre er sich erforderlichenfalls bereit, ein marokkanisches Führungszeugnis vorzulegen sowie ein Rückflugticket zu hinterlegen. Mit weiterem Schreiben vom 19.12.2007 machte der Kläger geltend, dass ihm gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Recht auf Einreise nach Deutschland zustehe. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, lägen vor, da eine Versagung der Betretenserlaubnis im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 EMRK eine unbillige Härte bedeute. Seine beiden sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Kinder litten unverhältnismäßig unter seiner Abwesenheit und bedürften zur Vermeidung seelischer Nachteile dringend der Herstellung eines persönlichen Umgangskontaktes mit ihm. Beigefügt war dem Schreiben ein vom 17.11.2007 bis 17.02.2008 gültiger Auszug aus der marokkanischen Polizeikartei in deutscher Übersetzung, ausweislich dessen gegen den Kläger von einem marokkanischen Gericht keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Mit Schreiben vom 20.12.2007 wies der Kläger zudem darauf hin, dass seine Ausweisung entgegen der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von vorneherein nur befristet hätte ausgesprochen werden dürfen. Jedenfalls dürfe aber die jetzige Befristung der Sperrwirkungen seiner Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht versagt werden, da in seiner Person ein aktuelles oder künftiges Gefahrenpotenzial nicht bestehe. Zu seinen Gunsten sei auch zu berücksichtigen, dass er die Abschiebekosten erstattet habe, obwohl eine fehlende Kostenerstattung allein für die Ablehnung eines Befristungsantrages im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht ausreiche. Mit Bescheid vom 15.05.2008 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Befristung der Sperrwirkungen der Abschiebung sowie auf Erteilung einer Betretenserlaubnis ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden sei, nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfe; ihm dürfe auch bei Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Zwar würden diese Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag in der Regel befristet. Im Fall des Klägers liege aber ein von der Regel des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abweichender Ausnahmefall vor. Der Kläger, der gemäß § 53 Nr. 2 AufenthG wegen besonderer Gefährlichkeit ausgewiesen worden sei, sei nicht in der Lage, sich dauerhaft und ohne erhebliche Straftaten zu begehen, in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Gerade die Verurteilungen wegen fortdauernden unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zeigten auf, dass von dem Kläger ein hohes und nicht abzuschätzendes gesellschaftliches Gefahrenpotenzial ausgehe. Für eine Befristung der Sperrwirkungen spreche zwar, dass aus einer Beziehung des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen zwei Kinder hervorgegangen seien und es diesen nicht zumutbar sei, dem Kläger nach Marokko zu folgen. Allerdings gebiete Art. 6 Abs. 1 GG auch bei Ausländern mit deutschen Ehegatten nicht generell eine Befristung der Ausweisung, sondern lediglich eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Fernhaltung des Klägers aus Deutschland diene insoweit wegen der Gefahr weiterer gefährlicher Drogendelikte objektiv dem Zweck des Schutzes der öffentlichen Sicherheit. Sie sei auch erforderlich, da kein milderes Mittel existiere, das diesen Zweck gleich gut erreiche. Bei Abwägung des öffentliches Interesses an der Fernhaltung des Klägers mit seinen persönlichen Belangen, insbesondere seinem Recht sowie dem Recht seiner Familie aus Art. 6 GG, sei es verhältnismäßig, die Wirkungen von Abschiebung und Ausweisung nicht zu befristen. Angesichts der bestehenden erheblichen Wiederholungsgefahr habe der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhütung weiterer schwerwiegender Straftaten eindeutig Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers, sein Familienleben in Deutschland fortzusetzen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine positive Prognose rechtfertigten, seien bei dem Kläger nicht gegeben. Alle Verurteilungen hätten bei ihm keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Auch seine Familie habe ihn in der Vergangenheit nicht von erneuten Straftaten abhalten können. Damit gebe es keine tragfähige Grundlage für eine Prognose eines Zeitraums, nach dem die besonderen Umstände des Falles ein tolerables Maß der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwarten ließen. Eine Befristung, die nicht auf tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Veränderung in der Persönlichkeit des Klägers beruhe, stelle wegen der erwiesenen Wiederholungsgefahr in seiner Primärpersönlichkeit und seiner mangelnden Selbstbeobachtung, die keine dauerhafte Änderung seines Verhaltens erwarten ließen, keinen gerechten Ausgleich zwischen dem persönlichen Interesse des Klägers an einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet einerseits und dem Interesse des Staates an der Verhütung von Straftaten andererseits dar. Selbst wenn man einen Zeitraum von zehn bis fünfzehn Jahren in den Blick nähme, müsste berücksichtigt werden, dass ein solcher Zeitraum unzureichend sei, weil bei dem Kläger trotz mehrfacher Verurteilungen und der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine typische Fallgestaltung und damit eine Befristung auf einen darüber hinausgehenden Zeitraum rechtfertigten, seien nicht gegeben. Daher sei über die Befristung der Sperrwirkung auch nicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Kläger könne es gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG ferner nicht ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten. Zwingende Gründe, welche seine Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten, lägen nicht vor. Die Versagung der Betretenserlaubnis bedeute für den Kläger auch keine unbillige Härte. Sowohl dem Kläger als auch seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern sei bekannt gewesen, dass er aufgrund seines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens und der durch seine Straftaten begründeten Ausweisung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet gewesen sei. Selbst bei Vorliegen einer unbilligen Härte müsste im Rahmen der zu treffenden Ermessenentscheidung aber ebenfalls eine Abwägung der berechtigten Interessen der Bundesrepublik Deutschland, einen ausgewiesenen Straftäter aus dem Bundesgebiet fernzuhalten, gegen die Interessen an einer Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet erfolgen. Da das Verhalten des Klägers eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und nur durch seine unbefristete Fernhaltung vom Bundesgebiet ein Schutz für die Bevölkerung gewährleistet sei, könne ihm auch nur das kurzfristige Betreten der Bundesrepublik Deutschland nicht erlaubt werden. Zudem stehe zu befürchten, dass der Kläger das Bundesgebiet nicht wieder freiwillig verlassen werde. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.06.2008 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2009 unter Wiederholung der Ausführungen in dem Bescheid vom 15.05.2008 zurückwies. Bereits am 06.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben, an der er auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2009 weiter festhält. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sowie auf Befristung der Sperrwirkungen der Abschiebung zusteht. Der Beklagte habe den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht in gebührendem Ausmaß Rechnung getragen. Durch Zeitablauf bestehe die konkrete Gefahr einer unwiederbringlichen Entfremdung zwischen ihm und seinem am 30.06.2001 geborenen Sohn. Selbst kurzzeitige Auslandsaufenthalte seines Sohnes bei ihm in Marokko könnten dieser Entfremdung nicht nachhaltig entgegenwirken. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass auch seine Tochter aus erster Ehe, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, einen Erziehungsanspruch durch ihn besitze. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2009 zu verpflichten, die Wirkungen seiner Ausweisung und Abschiebung zu befristen und ihm eine Betretenserlaubnis für das Bundesgebiet zu erteilen. Der Beklagte nimmt vollinhaltlich Bezug auf die angefochtenen Bescheide und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 12 F 21/05, 2 F 3/06, 2 K 60/00, 2 K 64/06, 2 W 28/05, 2 W 5/06, sowie die Verfahrensakten 46 VRs 24 Js 1433/01 und 11 Js 3386/95 - 44 VRs 87/96 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, die Gefangenen-Personalakte der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.