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Urteil

1 K 1900/23

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2025:0128.1K1900.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß Übertragungsbeschluss der Kammer vom 12. Dezember 2024 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin. Das Urteil kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2025 ergehen. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Terminsaufhebung bzw. -verlegung war nicht stattzugeben. Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 173 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung "aus erheblichen Gründen” verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe” ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung bzw. Verlegung rechtfertigende "erhebliche” Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1995, 9 B 1/95 = NJW 1995, 1231 m.w.Nw. Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger, der im Übrigen in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2025 anwaltlich vertreten war, erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung nicht vorgebracht. Insoweit wird zur Begründung zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 20. Januar 2025 verwiesen. Dabei ist festzuhalten, dass der für den 28. Januar 2025 anberaumte Termin im Dezember 2024 mit dem Sekretariat des Klägervertreters abgestimmt wurde. Sollte es im weiteren zeitlichen Verlauf nach einer solchen Terminabsprache zu weiteren Abstimmungen für Terminierungen mit anderen Gerichten kommen, ist zunächst grundsätzlich zu erwarten, dass bereits getroffene Terminabsprachen – wie im vorliegenden Fall – Bestand haben. In diesem Sinne auch: Stackmann, in: MüKo ZPO (2020), § 227 Rn. 11. Dies gilt vorliegend auch vor dem Hintergrund, dass die Terminierungen vor dem Landgericht xxx nach eigenem Vortrag des Klägervertreters "abgestimmt worden und im Dezember 2024 dementsprechend auch festgelegt worden" sind. Eine Terminsabstimmung vor Ergehen der Ladung bietet dem jeweiligen Prozessvertreter gerade die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Terminsbestimmung. Zudem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb es dem Klägervertreter fachlich und zeitlich nicht möglich sein sollte, eine gleichwertige Vertretung zu gewährleisten. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kläger mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen eine Sozietät beauftragt hat. Der Terminsverlegungsantrag enthält auch nicht die Behauptung, nur der mit der Sache befasste Rechtsanwalt könne den Termin wahrnehmen. Im Ergebnis war der Kläger auch anwaltlich durch einen Berufsträger der Sozietät vertreten. Außerdem weist die vorliegende Sache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, die die Einarbeitung eines Kollegen als unzumutbar erscheinen lassen. Die seitens des Klägers bevollmächtigte Partnerschaftsgesellschaft weist nach ihrem Internetauftritt insgesamt 20 Berufsträger aus. Der verhinderte Berufsträger – Anwalt mit Schwerpunkt Strafrecht und Strafprozessrecht – hat dementsprechend auch nicht dargelegt, dass eine Vertretung des Klägers im Termin durch einen anderen Berufsträger der Kanzlei nicht zumutbar gewesen sein sollte. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Gewerbeuntersagungsbescheid vom 03. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses xxx vom 27. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 03. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2023 Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger ist diesen im Klageverfahren im Ergebnis nicht substantiiert entgegengetreten. Ergänzend wird zur Verdeutlichung auf Folgendes hingewiesen: Die verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO, wonach die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen ist, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist (Satz 1). Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (Satz 2). Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss vielmehr die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, 8 C 6.14 = NVwZ 2015, 1544, Rn. 15. Für die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheides, abzustellen. Vgl. Urteil der Kammer vom 22.08.2018, 1 K 770/18 = BeckRS 2018, 21511. Außerdem BVerwG, Beschluss vom 19.01.1994, 1 B 5.94, juris, Rn. 6; Brüning, in: BeckOK GewO (Stand: März 2024), § 35 Rn. 59; Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO (2020), § 35 Rn. 129. Zur Vereinbarkeit mit Art. 12 GG: BVerfG, Beschluss vom 14.03.1995, 1 BvR 1639/91 = NVwZ 1995, 1096. Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997, 1 B 34.97, juris, Rn. 8. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich im vorliegenden Fall sowohl angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (dazu unter (1)) als auch angesichts seiner erheblichen Steuerschulden (dazu unter (2)). (1) Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus dem Vorliegen gewerbebezogener Rechtsverstöße insbesondere gegen Strafvorschriften ergeben, die auf eine künftige gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen lassen. Auch eine einzige Verurteilung wegen schwerer Verstöße bzw. eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften (und nicht erst eine wiederholte Verurteilung) kann ein Anhaltspunkt für die persönliche Unzuverlässigkeit sein. Erforderlich ist ein Bezug der Straftat zum ausgeübten Gewerbe. Dieser Gewerbebezug ist bei Eigentums- und Vermögensdelikten grundsätzlich für alle Gewerbezweige zu bejahen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.10.2021, 1 B 118/21, juris; Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO (2020), § 35 Rn. 38; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO (Dezember 2023), § 35 Rn. 39; Brüning, in: BeckOK, GewO (September 2024), § 35 Rn. 23e. Eine zeitliche Grenze für die Heranziehung von Straftaten setzt das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG. Nach dieser Bestimmung dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist. Im Übrigen sind bei der Beurteilung der künftigen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, u.a. Zeitablauf, Schwere der Tat, Intensität des Gewerbebezuges und späteres Verhalten des Gewerbetreibenden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.03.2014, 22 ZB 12.2174, juris, Rn. 34; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO (Dezember 2023), § 35 Rn. 39; Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO (2020), § 35 Rn. 41, 44; VG Potsdam, Beschluss vom 18.01.2023, 3 L 868/22, juris, Rn. 15. Dies zugrunde gelegt, ist aufgrund der von dem Kläger begangenen Steuerhinterziehung in acht Fällen (in zwei Fällen blieb es beim Versuch), wegen derer er durch das Landgericht A-Stadt mit Urteil vom 30. März 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde, von dessen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit auszugehen. Zunächst handelt es sich bei der vom Kläger begangenen Steuerhinterziehung um eine gewerbebezogene Straftat und der Kläger hat die Taten in Ausübung seiner Gaststättengewerbe begangen. Die abgeurteilten Taten sind zudem von erheblichem Gewicht. Es handelte sich nicht lediglich um ein einmaliges Versagen oder einen Fehltritt in einer Ausnahmesituation. Vielmehr schaffte der Kläger zusätzlich zu seinem normalen Kassensystem in seinen Restaurants Handgeräte an, um die damit generierten Umsätze dauerhaft und regelmäßig nicht der Besteuerung unterwerfen zu müssen. Dabei verkürzte er nach den Feststellungen des Landgerichts A-Stadt über einen Zeitraum von 1,5 Jahren zu seinen eigenen Gunsten insgesamt Steuern in Höhe von 332.798,01 Euro; hinsichtlich eines weiteren Betrags von 156.802,84 Euro blieb es beim Versuch. Neben der signifikanten Höhe des Steuerschadens ("in großem Umfang", § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) spricht dabei insbesondere auch die Tatsache, dass der Kläger seine Taten von Beginn an auf eine dauerhafte Begehungsweise anlegte, um sich im Sinne einer gewerbsmäßigen Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen, mit Gewicht für seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Soweit der Kläger argumentiert, die Straftaten seien vor mehreren Jahren begangen worden und er habe sich in der Folgezeit nichts mehr zu Schulden kommen lassen, begründet dies (derzeit) nicht die Annahme, die strafrechtliche Verurteilung könnte die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr tragen. Jenseits des erkennbar nicht in Rede stehenden Verwertungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 BZRG ist es eine Frage der Würdigung der Einzelfallumstände, ob längere Zeit zurückliegende Taten, die zu einer Verurteilung geführt haben, die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können. Zwar wurden die abgeurteilten Taten vorliegend in den Jahren 2016 und 2017 und damit vor ungefähr acht Jahren begangen. Sie sind aber offenbar erst im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung des Finanzamts aufgedeckt worden und die Verurteilung erfolgte erst im Jahr 2020. Dass der Kläger sich seit der letzten abgeurteilten Tat straffrei geführt hat, bietet insgesamt keine hinreichende Grundlage für eine positive gewerberechtliche Prognose. Von 2020 bis 2024 stand der Kläger – dem Urteil des Landgerichts entsprechend – unter Bewährung; die Bewährungszeit ist also erst vor Kurzem verstrichen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass einem ordnungsgemäßen Verhalten während der Bewährungszeit und während des andauernden ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens nur eine geringe Aussagekraft zukommt, solange es nicht etwa Ausdruck eines Reifeprozesses ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.1987, 1 B 93/86, juris, Rn. 11 m.w.N.; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005, 1 R 12/05, juris, Rn. 166, sowie Beschluss vom 14.10.2021, 1 B 118/21, juris, Rn. 13. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger betreffend die abgeurteilten Taten umfängliche Wiedergutmachung geleistet und die verkürzten Steuerbeträge, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, offenbar mittlerweile gezahlt. Dies stand aber ersichtlich im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und dem Gedanken der Notwendigkeit des Wohlverhaltens, um das Verfahren zu einem günstigen Ende zu bringen bzw. das drohende Übel schärferer Strafe abzuwenden. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Kläger – auch in seinen Schriftsätzen – entscheidenden Wert darauf legt, die durch die abgeurteilten Steuerhinterziehungen eingetretenen Schäden wiedergutgemacht zu haben. Dass nach den Auskünften des Finanzamts A-Stadt auch nach Zahlung dieser Beträge weit über eine Million Steuerrückstände des Klägers bestehen, wird von ihm zum einen bestritten und zum anderen in seinen Schriftsätzen weitestgehend ausgeblendet. Darüber hinaus sprechen auch weitere Einlassungen des Klägers gegen seine nachhaltige Läuterung. So behauptet der Kläger, die hinsichtlich der abgeurteilten Steuerstraftaten anzunehmende kriminelle Energie werde von den Verwaltungsbehörden "geradezu aufgebläht" und der abgeurteilte Tatzeitraum – von immerhin 1,5 Jahren – stelle sich als "nicht weiter erheblich" dar. Die verharmlosenden Ausführungen deuten dabei mit Gewicht darauf hin, dass (derzeit) nicht angenommen werden kann, dass es bei dem Kläger tatsächlich – wie er selbst von sich behauptet – zu einem tiefgreifenden Einstellungs- und Verhaltenswandel gekommen sein könnte. Zwar ist das Wohlverhalten des Klägers, das sich insbesondere in der Zahlung der gemäß dem landgerichtlichen Urteil hinterzogenen Steuern niedergeschlagen hat, insofern nicht von vornherein bedeutungslos. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.1987, 1 B 93/86, juris, Rn. 11. Seine Gewichtung im vorliegenden Einzelfall rechtfertigt unter Berücksichtigung der sonstigen Einzelfallumstände indessen nicht die Annahme der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. (2) Der Kläger erweist sich auch angesichts der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehenden Steuerrückstände als gewerberechtlich unzuverlässig. In der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung – der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt – ist geklärt, dass sich die (erweiterte) Gewerbeuntersagung maßgeblich auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden – z.B. auf Grund von Steuerschulden bzw. Beitragsrückständen – sowie auf die Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten stützen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, 8 C 6.14, juris, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung z.B. Beschluss vom 23.09.1991, 1 B 96/91, juris. Vgl. außerdem Urteil der Kammer vom 22.08.2018, 1 K 770/18 = BeckRS 2018, 21511. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit kommt es nicht an. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Kriterien. Auch der Gewerbetreibende ist unzuverlässig, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.12.2014, 8 PKH 7.14, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 16.02.1998, 1 B 26.98, juris, Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 09.03.1988, 1 B 17.88, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 08.05.2015, 22 C 15.760, juris, Rn. 20. Die Gründe für die mangelnde Leistungsfähigkeit sind folglich nicht maßgeblich. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.10.2020, 22 ZB 20.1088 = BeckRS 2020, 28632, Rn. 10. Steuerrückstände sind (nur) dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.1997, 1 B 81.97 = BeckRS 1997, 31222266. Daran gemessen war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gewerberechtlich unzuverlässig und die Prognose des Beklagten gerechtfertigt, dass der Kläger sein Gewerbe auch künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Sowohl die Höhe der offenen Steuerschulden als auch die Zeitdauer, während derer der Kläger seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sprechen mit Gewicht dafür, dass die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit durch die Widerspruchsbehörde nicht zu beanstanden ist. Wie sich aus dem – in der Verwaltungsakte befindlichen – Schreiben des Finanzamts A-Stadt vom 26. September 2023 und der beiliegenden Rückständeübersicht vom selben Tag ergibt, betrugen die Steuerrückstände des Klägers zum 26. September 2023 – also am Tag vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids – insgesamt 2.022.906,23 Euro (davon 574.610,79 Euro Säumniszuschläge). Dabei ergibt sich aus der vom Finanzamt erstellten Rückständeübersicht, dass die steuerlichen Rückstände aus mehreren Veranlagungsjahren resultieren, woraus zu folgern ist, dass der Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheids über mehrere Jahre entweder nicht willig oder nicht fähig war, seinen steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen für die Jahre 2015 bis 2017 in Frage stellt und in diesem Zusammenhang auf diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten verweist, die vor dem Finanzgericht anhängig seien, greift dieser Einwand nicht durch. Auf die "materielle Rechtmäßigkeit" der Steuerfestsetzung kommt es nämlich nicht an. Steuerrückstände sind Beträge, die der Steuerpflichtige noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie von Rechts wegen bereits hätte entrichten müssen. Die Steuern bedürfen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der Festsetzung durch Steuerbescheid (§ 155 AO). Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO. Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich, auch wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt wird, vollziehbar. Ist die Vollziehung ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO), braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten. Bei alledem ist eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996, 1 B 214.96, juris, Rn. 3 f.; BVerwG, Beschluss vom 12.01.1996, 1 B 177.95, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 27.08.2018, 22 ZB 18.1562, juris, Rn. 25. Dies zugrunde gelegt, ist es von keiner Relevanz, dass der Kläger die Steuerfestsetzungen des Finanzamts A-Stadt betreffend die Veranlagungsjahre 2015 bis 2017 eigenem Bekunden nach vor dem Finanzgericht anficht. Die Vollziehung der Steuerbescheide ist nicht ausgesetzt. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger erfolgreich einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung (§ 258 AO), auf Stundung (§ 222 AO) oder auf Erlass (§ 227 AO) gestellt hätte. Abgesehen davon ist entscheidend, dass der Kläger nach Auskunft des Finanzamtes A-Stadt vom 26. September 2023 auch aus den Jahren 2020 bis 2023 ganz erhebliche Steuerschulden hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den geschuldeten Beträgen um Steuern oder steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) handelt. Von einem Gewerbetreibenden wird – wie von jedem Steuerzahler – erwartet, dass er nicht nur fällige Steuern fristgerecht zahlt, sondern auch unabhängig vom Entstehungsgrund aufgelaufene Schulden nach Kräften alsbald verringert. Dafür spricht die gesetzliche Regelung, wonach außer den Zinsen auf Steuerschulden (§§ 233 bis 239 AO) auch Säumniszuschläge (§ 240 AO) zu entrichten sind. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.10.2020, 22 ZB 20.1088, juris, Rn. 10. Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger behauptet, nach dem Strafverfahren und abgesehen von den von ihm bestrittenen Steuerfestsetzungen für die Jahre 2015 bis 2017 seien von ihm alle Steuerverbindlichkeiten beglichen worden und er habe sich insoweit nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Aus der Rückständeaufstellung des Finanzamts A-Stadt vom 26. September 2023 ergeben sich vielmehr Steuerrückstände betreffend die Veranlagungsjahre 2020 bis 2023 mit einer Fälligkeit im Jahr 2023 von über 120.000 Euro. Der Kläger kann auch nicht für sich ins Feld führen, er habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nach einem tragfähigen Sanierungskonzept gearbeitet, das Gewähr für seine künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit trage. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept meint einen realistischen Plan, der eine Wegfertigung bestehender Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und der tatsächlich und konsequent verwirklicht wird. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.12.2016, 22 ZB 16.2177, juris, Rn. 16 Dass ein solches Sanierungskonzept zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorgelegen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch in dem Vortrag des Klägers, er habe bereits nicht unerhebliche Summen an die Finanzverwaltung erbracht und er zahle auf monatlicher Basis auch weiterhin gewisse Beträge, lässt sich kein "erfolgversprechendes Sanierungskonzept" erkennen. Es ist in keiner Weise absehbar, wie und wann der Kläger die bestehenden Steuerschulden von – zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids – über zwei Millionen Euro aufbringen könnte. Nach Auskunft des Finanzamts A-Stadt vom 26. September 2023 bestand zu diesem Zeitpunkt keine Zahlungsvereinbarung oder Ähnliches zwischen dem Kläger und den Finanzbehörden. Ein realistischer Plan zur Wegfertigung der Verbindlichkeiten war insoweit weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids erkennbar noch ist er es aktuell. Die Gewerbeuntersagung ist erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.1994, 1 B 5.94, juris, Rn. 8 m.w.Nw.; VG München, Urteil vom 29.04.2022, M 16 K 21.3587 = BeckRS 2022, 31591. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle Gewerbe sowie auf die Tätigkeit des Klägers als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vor. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Gewerbeuntersagung auf die vorgenannten Tätigkeiten erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Insoweit müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit"). Diese sind bei steuerlichen Pflichtverletzungen und insoweit ungeordneten Vermögensverhältnissen – wie hier – aber regelmäßig gegeben. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, 8 C 6/14 = NVwZ 2015, 1544, Rn. 17. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist auch erforderlich, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein "Ausweichen" des Klägers als Gewerbetreibender vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Kläger bereits auf den Betrieb anderer Gewerbe ausgewichen ist. Seine beiden Restaurants hat er gewerberechtlich umgemeldet auf die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvermögen, wodurch er seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich betätigen zu wollen. Dabei ist zudem zu sehen, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.04.2015, 8 C 6/14 = NVwZ 2015, 1544, Rn. 17 m.w.Nw. Besondere Umstände im Einzelfall, die hier eine andere Bewertung hätten zulassen können, lagen nicht vor; vielmehr hat der Kläger durch die Ummeldungen bereits das Gegenteil unter Beweis gestellt. Es sind auch weder Ermessensfehler ersichtlich (§ 114 Abs. 1 VwGO), noch erweist sich die Erweiterung der Gewerbeuntersagung als unverhältnismäßig. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine gegen ihn verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung. Er hatte mit Wirkung zum 20. Januar 1995 die Speisewirtschaft "xxx" und mit Wirkung zum 02. Juli 2010 die Speisewirtschaft mit Alkoholausschank "yyy" beim Beklagten als Gewerbe angemeldet. Das Landgericht A-Stadt verurteilte den Kläger am xx.xx.2020 (Az.: xxx) wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der strafgerichtlichen Verurteilung ging eine Verständigung im Strafverfahren (§ 257a StPO) voraus. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 teilte das Finanzamt A-Stadt dem Beklagten mit, dass der Kläger Steuern, Säumniszuschläge sowie Vollstreckungskosten aus seiner gewerblichen Tätigkeit in Höhe von 1.769.183,89 Euro schulde, und beantragte die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens. Die Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes seien im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Der Kläger sei wirtschaftlich leistungsunfähig und infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtung im Besonderen nicht in der Lage. Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation seien nicht erkennbar. Er sei wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO durch das Landgericht A-Stadt verurteilt worden. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete der Kläger nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Steuerrückstände weiter anwachsen würden. Die angeregte Maßnahme sei geboten, um die Allgemeinheit vor weiterem Schaden zu schützen. Der Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 21. September 2022 über die Anregung des Finanzamts, ein Gewerbeuntersagungsverfahren einzuleiten, und hörte ihn dazu an. Auf entsprechende Anfrage des Beklagten teilte die Berufsgenossenschaft xxx unter dem 27. Oktober 2022 mit, es bestünden keine Beitragsrückstände des Klägers. Ebendies teilte auch die AOK mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 für das laufende Arbeitgeberkonto mit. Die xxx Gesundheit erklärte indessen unter dem 28. Oktober 2022, es bestünden Rückstände in Höhe von 634,64 Euro für den Monat Oktober 2022, und die xxx gab bestehende Rückstände mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 mit 294,11 Euro an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. November 2022 nahm der Kläger im Gewerbeuntersagungsverfahren dahingehend Stellung, dass die Behauptung, es bestünden Zahlungsrückstände in Höhe von 1.769.183,89 Euro unzutreffend sei. Der vom Landgericht A-Stadt in seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zugrunde gelegte Hinterziehungszeitraum erstrecke sich von Juli 2016 bis Dezember 2017. Die hinterzogene Steuer sei auf einen Gesamtbetrag von 332.789,01 Euro taxiert worden, wobei auf die Umsatzsteuer ein Betrag von 142.522,14 Euro, auf die Gewerbesteuer ein Betrag von 108.593,80 Euro sowie auf die Einkommensteuer etc. ein Betrag von 81.682 Euro entfallen sei. Alle diese Beträge seien zwischenzeitlich entrichtet. Soweit zwischenzeitlich durch das Finanzamt A-Stadt Steuerbescheide erlassen worden seien, seien diese nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Thematisch gehe es dabei um Einkommensteuer, Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer-Messbeträge für die Zeiträume 2015 bis 2017 betreffend die Gewerbe des Klägers. Abgesehen von diesen Verbindlichkeiten gebe es keinerlei Rückstände. Es bestünden insofern keine Anhaltspunkte für eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Auch sei zu berücksichtigen, dass es evidente Anhaltspunkte dafür gebe, dass die im Jahre 2022 erlassenen Steuerbescheide sachlich nicht zutreffend seien. Unter dem 18. November 2022 und dem 22. November 2022 teilte das Finanzamt A-Stadt dem Beklagten mit, es stünden keine Steuererklärungen des Klägers aus, es bestehe aber eine Abgabenforderung von insgesamt 1.771.461,04 Euro. Seit der Anregung des Gewerbeuntersagungsverfahrens seien keine freiwilligen Zahlungen geleistet worden. Von dritter Seite seien jedoch 11.662,19 Euro auf neu fällig gewordene Abgaben (verspätet) gezahlt worden. Im Hinblick auf anhängige Klageverfahren des Klägers beim Finanzgericht sei anzumerken, dass die jeweilige Vollziehung der betreffenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt sei, sodass die Zahlungsverpflichtung weiterhin bestehe. Eine Zahlungsvereinbarung mit dem Kläger bestehe nicht. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 hörte der Beklagte die IHK Saarland zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung an, die wiederum ihrerseits dem Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gab. Nachdem keine Stellungnahme des Klägers innerhalb der gesetzten Frist eingegangen war, erklärte die IHK gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 2023, dass nach Auswertung der vorgelegten Akten keine Bedenken hinsichtlich einer Gewerbeuntersagung bestünden. Im Übrigen sei bei der IHK ein Beitragsrückstand des Klägers von 9.620,58 Euro zu verzeichnen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 wiederholte der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus der vorherigen Stellungnahme und ergänzte es dahingehend, dass es sich bei den 1.769.183,89 Euro um "vermeintliche Zahlungsrückstände" handele, die indessen streitig und nicht bestandskräftig festgesetzt seien. Über Steuerverbindlichkeiten für den Zeitraum 2015 bis 2017 werde gestritten. Außerhalb dieses Zeitraums und außerhalb der finanzgerichtlichen Verfahren würden alle Verbindlichkeiten aus Abgaben und Steuern bedient. Insofern bestünden keinerlei Rückstände. Steuererklärungen seien ordnungsgemäß abgegeben worden. Betreffend die streitgegenständlichen Rückstände sei eine Vereinbarung mit den Finanzbehörden getroffen worden, die durch diese rechtswidrig gekündigt worden sei. Gleichwohl würden monatliche Zahlungen von 5.000 Euro geleistet. Insofern sei es unzutreffend, wenn von Seiten des Finanzamts A-Stadt behauptet werde, seit der Anregung des Gewerbeuntersagungsverfahrens habe er, der Kläger, keine freiwilligen Zahlungen geleistet. Insgesamt seien auf den streitgegenständlichen Betrag nicht unerhebliche Zahlungen erbracht worden. Mit im Einzelnen begründetem Bescheid vom 03. März 2023 – dem Kläger zugestellt am 09. März 2023 – untersagte der Beklagte dem Kläger die Ausübung der von ihm ausgeübten Gewerbe "Speisewirtschaft xxx" und "Speisewirtschaft mit Alkoholausschank yyy" sowie die Ausübung aller Gewerbe "ab sofort und auf Dauer". Gleichzeitig erstreckte der Beklagte die Untersagung auch auf alle Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, was das Finanzamt A-Stadt im Schreiben vom 13. Oktober 2022 mitgeteilt hatte. Es sei von der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers auszugehen. Er sei unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne. Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sei auch in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden sei. Der Kläger sei wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen (wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben sei) rechtskräftig verurteilt worden und habe die Steuerhinterziehung im Betrieb seiner Gaststätten begangen, sodass ein Gewerbebezug zu bejahen sei. Durch die Nichtentrichtung der Steuern habe er sich gegenüber anderen Steuerpflichtigen mit gleichartigem Gewerbe, die ihre Steuern pünktlich entrichteten, einen ungerechtfertigten Steuervorteil verschafft. Durch die Steuerhinterziehung sei ein Schaden für die Allgemeinheit entstanden. Die im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung gebotene Güter- und Interessenabwägung müsse dazu führen, dass das klägerische Interesse an einer weiteren Gewerbeausübung zur Existenzsicherung gegenüber den in diesem Fall zu erwartenden Schäden für die Allgemeinheit deutlich zurückstehen müsse. Auch die IHK sei zu der Gewerbeuntersagung gehört worden und habe keine Bedenken geäußert. Ab dem Datum der Bestandskraft der Verfügung habe der Kläger innerhalb eines Monats (1.) jegliche gewerbliche Tätigkeit einzustellen und (2.) sein Gewerbe abzumelden. Für den Fall der Zuwiderhandlung des Klägers werde ein Zwangsgeld angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Beim ersten Verstoß gegen (1.) handele es sich um ein Zwangsgeld von 2.500 Euro, beim zweiten Verstoß um 5.000 Euro und beim dritten und jedem weiteren Verstoß um 7.500 Euro. Beim ersten Verstoß gegen (2.) handele es sich um ein Zwangsgeld von 250 Euro, beim zweiten Verstoß um 500 Euro und beim dritten und jedem weiteren Verstoß um 1.000 Euro. Mit Schreiben vom 22. März 2023 legte der Kläger Widerspruch ein, wiederholte und vertiefte sein bisheriges Vorbringen und begründete den Widerspruch ergänzend unter dem 11. Mai 2023 im Wesentlichen damit, dass er das Restaurant "xxx" nicht (mehr) betreibe und auch nicht mit seiner Leitung beauftragt sei. Er sei auch nicht wirtschaftlich leistungsunfähig. Fällige Steuern und Abgaben würden entrichtet. Soweit eine Verurteilung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung vorliege, sei darauf hinzuweisen, dass die hieraus resultierenden Steuerverbindlichkeiten auf der Basis der Berechnung des Landgerichts A-Stadt beglichen worden seien. Demzufolge resultierten aus der Straftat keinerlei offenen Steuerverbindlichkeiten. Soweit seitens der Steuerverwaltung für den nämlichen Zeitraum weitere Steuern reklamiert würden, sei deren Festsetzung rechtswidrig und Gegenstand finanzgerichtlicher Streitigkeiten. Es sei demnach ausgeschlossen, dass die Gewerbeuntersagung rechtmäßig sein könne. Nach dem Auszug aus der Betriebekartei vom 22. Mai 2023 meldete der Kläger sein Gewerbe betreffend das "xxx" zum 01. Juni 2023 in die "Vermietung und Verpachtung von Betriebsvermögen im Ganzen (insbesondere Restaurant xxx)" um. Die "Speisewirtschaft mit Ausschank alkoholischer Getränke xxx" wurde zum 01. März 2023 auf einen xyz angemeldet. Ebenso meldete der Kläger sein Gewerbe betreffend das "yyy" laut einem Auszug aus der Betriebekartei vom 22. Mai 2023 in die "Vermietung und Verpachtung aus Betriebsvermögen im Ganzen (insbesondere Restaurant yyy)" um. Die "Speisewirtschaft mit Alkoholausschank yyy" wurde zum 01. Juni 2023 auf einen zzz angemeldet. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 teilte das Finanzamt A-Stadt unter Vorlage einer Rückständeübersicht vom 21. Juni 2023 mit, die Abgabenrückstände des Klägers beliefen sich auf 1.876.275,70 Euro (davon 540.189,29 Euro Säumniszuschläge). Eine Zahlungsvereinbarung oder Ähnliches bestehe mit dem Kläger nicht. Mit weiterem Schreiben vom 26. September 2023 teilte das Finanzamt A-Stadt – unter Vorlage einer entsprechenden Rückständeübersicht – mit, dass der Kläger Steuerrückstände inkl. Säumniszuschläge in Höhe von 2.022.906,23 Euro habe. Eine im Laufe des Verfahrens getroffene Zahlungsvereinbarung sei bereits zum 30. April 2022 ausgelaufen. Sonstige Zahlungsvereinbarungen bestünden nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2023 wurde der Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Landeshauptstadt Saarbrücken – dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 11. Oktober 2023 zugestellt – zurückgewiesen. Der Gewerbeuntersagungsbescheid vom 03. März 2023 sei rechtmäßig. Aus der Rückständeaufstellung des Finanzamts A-Stadt vom 21. Juni 2023 ergäben sich neue Steuerrückstände von über 90.000 Euro für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2023 zum Beispiel für die Einkommensteuer 2020 in Höhe von 40.412,50 Euro, für die Einkommensteuer 2/2023 in Höhe von 22.326 Euro und Umsatzsteuer inkl. Säumniszuschlägen in Höhe von 17.667,41 Euro. Aus der letzten Rückständeübersicht des Finanzamts vom 26. September 2023 ergebe sich, dass mit Fälligkeit 10. Juli 2023, 10. August 2023, 10. September 2023 weitere Rückstände entstanden seien, z.B. Umsatzsteuer Mai 2023 in Höhe von 7.859,92 Euro, Umsatzsteuer Juni 2023 in Höhe von 5.595,18 Euro, Einkommensteuer 3/2023 in Höhe von 22.326 Euro und Kirchensteuer in Höhe von 2.998 Euro. Die Gewerbeuntersagung sei zu Recht gemäß § 35 GewO erfolgt, da sich der Kläger als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen habe. Dabei ergebe sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers bereits — unabhängig von seinen Steuerrückständen — aus seinem Verhalten, das zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch das Landgericht A-Stadt geführt habe. Der Kläger habe in seinen Restaurants jeweils ein Schwarzkassensystem angeschafft, um die mit diesen Schwarzkassen erzielten Umsätze nicht der Besteuerung unterwerfen zu müssen. In diesem Verhalten zeige sich eine immense kriminelle Energie. Nicht ein Augenblicksversagen oder eine besondere Ausnahmesituation, die das strafbare Verhalten in einem milderem Licht erscheinen ließen, hätten zur Verurteilung geführt, sondern der Kläger habe sich zu einer finanziellen Investition in ein spezielles Schwarzkassensystem entschieden, um regelmäßig und dauerhaft Steuern zu hinterziehen. Dass der Kläger — zum Teil bereits vor Urteilsverkündung des Landgerichts — Schadenswiedergutmachung geleistet habe, vermöge die negativen Prognoseelemente nicht aufzuheben. Gleiches gelte für die Tatsache, dass das Strafgericht die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt habe. In Anbetracht des Zeitraums, in dem der Kläger straffällig geworden sei, der an den Tag gelegten kriminellen Energie und der erst 2024 ablaufenden Bewährungszeit seien keinerlei Ansatzpunkte für eine positive Prognose zu sehen. Insbesondere sei nichts vorgetragen worden, was auf einen Einstellungswandel oder Reifeprozess schließen lasse. Darüber hinaus sei der Kläger auch nach seiner strafrechtlichen Verurteilung seinen steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. Seine Steuerschulden seien weiter angewachsen. Dass der Kläger einen Großteil dieser Steuerforderungen als unrechtmäßig ansehe, vermöge ihn von seiner Zahlungspflicht nicht zu befreien. Die Steuern seien durch das Finanzamt festgesetzt und deren Vollziehung nicht ausgesetzt. Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass der Kläger – wie er mehrfach vorgetragen habe – alle außerhalb der finanzgerichtlichen Streitigkeiten fälligen Steuern zuverlässig bezahle. Allein die in 2023 bisher fällig gewordenen Steuerverbindlichkeiten betreffend die Steuerjahre 2020 und 2023 beliefen sich auf über 100.000 Euro. Diese Rückstände allein würden die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers begründen. Auch sei die Gewerbeuntersagung verhältnismäßig. Der Kläger sei überdies gewerbeübergreifend unzuverlässig, was wiederum die erweiterte Gewerbeuntersagung trage. Er habe mit den ihm zur Last gelegten Verfehlungen Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden, jeden Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden und jeden mit der Leitung eines Gewerbebetriebs Beauftragten gelten würden und sich nicht auf eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit beschränken würden. Es sei auch zu sehen, dass der Kläger die beiden Restaurants bereits auf die Vermietung und Verpachtung der Betriebsvermögen umgemeldet habe und seine Gewerbetätigkeit damit nicht eingestellt habe. Am 13. November 2023 hat der Kläger Klage erhoben und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, was bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Ergänzend führt er aus, er habe sich über lange Jahre hinweg für soziale Belange in der Stadt A-Stadt in vielfältiger Weise eingesetzt. Demzufolge sei ein nicht unerhebliches ehrenamtliches Engagement zu verzeichnen. Aus der Verurteilung des Landgerichts A-Stadt wegen Steuerhinterziehung habe sich eine Steuerlast in Höhe von 332.798,01 Euro berechnet, die den Tatzeitraum von Juli 2016 bis einschließlich Dezember 2017 erfasse und die auch beglichen worden sei. Zwischen der Tatzeit und dem Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides am 03. März 2023 (und des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2023) liege ein erheblicher Zeitraum, sodass sein Verhalten seit 2018 in besonderer Weise gewürdigt werden müsse, was indessen nicht geschehen sei. Es habe sich bei ihm ein tiefgreifender Einstellungs- und Verhaltenswandel vollzogen. Nach 2018 habe er seine steuerlichen Pflichten stets ordnungsgemäß erfüllt. Im Anschluss an das erwähnte Strafverfahren und nach Zahlung der erwähnten Steuerverbindlichkeiten habe die Finanzverwaltung die vermeintliche Steuerlast berechnet. Diese solle sich auf den Zeitraum 2015 bis 2017 beziehen. Erfasst seien die Steuerarten der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie der korrespondierenden Gewerbesteuer. Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung liege nicht vor. Vielmehr seien die Steuerverbindlichkeiten für den Zeitraum 2015 bis 2017 streitig und Gegenstand von Verfahren vor dem Finanzgericht. Der Stadtrechtsschuss habe bei seiner Entscheidung über seinen Widerspruch positive Aspekte völlig ausgeblendet; die Entscheidung sei daher ermessenfehlerhaft. In Anbetracht seiner langjährigen selbständigen Tätigkeit als Gastronom stelle sich der abgeurteilte Tatzeitraum von rund 1,5 Jahren als nicht weiter erheblich dar. Hinzu komme, dass diejenigen Firmen, die Kassensysteme für die Gastronomie anböten, als Verkaufsargument auch den Einsatz sog. Schwarzkassen anböten. Die kriminelle Energie, die seitens der Verwaltungsbehörde geradezu aufgebläht werde, bestehe alleine und ausschließlich darin, dass neben dem regulären Kassensystem die "Schwarzgeräte" angeschafft und betrieben würden. Ein weiterer Aufwand sei nicht nötig. In der Konsequenz sei daher keinesfalls von einer gesteigerten kriminellen Energie auszugehen. Ansonsten sei atmosphärisch zu berücksichtigen, dass in A-Stadt, aber auch andernorts, die Kassenaufsteller mit Manipulationsmöglichkeiten geworben hätten, wodurch in einer Vielzahl von Gastronomiebetrieben entsprechende Systeme eingesetzt worden seien. Dies wirke sich relativierend auf das Unrechtsbewusstsein eines Einzelnen aus. Im Übrigen habe er sich sowohl im Rahmen des Strafverfahrens als auch im Rahmen des Besteuerungsverfahrens grundsätzlich als kooperativ erwiesen. Die Steuerfestsetzungen der Finanzverwaltung gingen in den nicht bestandskräftigen Bescheiden gewissermaßen von utopischen Annahmen aus. Mit der Ausnahme der streitgegenständlichen Steuerverbindlichkeiten seien keinerlei Rückstände in steuerrechtlicher Hinsicht gegeben. Demzufolge sei zu konstatieren, dass mit Ausnahme der strafrechtlichen Verurteilung für einen engen Zeitraum keinerlei Steuerverbindlichkeiten angefallen seien, die nicht beglichen worden wären. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2023 aufzuheben. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Argumentation im angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, angesichts des Gewichts der von dem Kläger begangenen Steuerhinterziehung, das in der Höhe der verhängten Strafe und der Höhe der verkürzten Steuern zum Ausdruck komme, hätte es – im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlass des Widerspruchsbescheids – aussagekräftiger, zweifelsfrei erwiesener und über eine lange Zeit hinweg vorliegender Tatsachen bedurft, um den erforderlichen tiefgreifenden Einstellungs- und Verhaltenswandel und damit eine Wiedererlangung der Zuverlässigkeit durch den Kläger bejahen zu können. Dies sei indessen nicht der Fall gewesen. Das ehrenamtliche und soziale Engagement des Klägers sei im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. Wolle sich der Kläger gewerblich betätigen, müsse von ihm auch in objektiver Beziehung erwartet werden können, dass er seine gewerbebezogenen Rechtspflichten erfülle, was aber nicht gegeben sei. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 hat der Kläger wegen eines kollidierenden Gerichtstermins seines Prozessbevollmächtigten die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2025 sowie die Bestimmung eines neuen Termins von Amts wegen beantragt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 ist der Terminsaufhebungsantrag unter Angabe von Gründen abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie des Stadtrechtsausschusses xxx Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.