Urteil
1 K 890/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0515.1K890.21.00
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Leitsätze
Es besteht kein Rechtsanspruch des Schulträgers auf Erstattung der Kosten für therapeutisches Reiten im Rahmen der Privatschulfinanzierung.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 17.460,59 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Rechtsanspruch des Schulträgers auf Erstattung der Kosten für therapeutisches Reiten im Rahmen der Privatschulfinanzierung.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 17.460,59 € festgesetzt. Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach §§ 40, 42, 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Klage, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 25.06.2021 richtet, mit Eingang der Klageschrift am 13.08.2021 fristgemäß erhoben worden. Die Klagefrist insoweit begann nach §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 15.07.2021 zu laufen und endete mit Ablauf des 14.08.2021. Die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 1 VwGO einen Monat und beginnt nach dessen Satz 2 mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen, wenn wie hier kein Widerspruchsverfahren stattfindet (vgl. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 3 Landesorganisationsgesetz). Der Beklagte hat der Klägerin den Bescheid vom 25.06.2021 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG am 14.07.2021 wirksam bekanntgegeben. Dies ist der Zeitpunkt, an dem die Klägerin ihrem eigenen Bekunden nach den postalisch übermittelten Bescheid erhalten hat. Ein früherer Bekanntgabezeitpunkt lässt sich nicht feststellen. Soweit der Beklagte der Meinung ist, die Klage den Bescheid vom 25.06.2021 betreffend sei verfristet, gilt -worauf der Beklagte zutreffend hinweist- nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Damit diese Regelung aber Anwendung findet, muss feststehen, wann der Bescheid zur Post aufgegeben wurde8vgl. BFH, Urteil vom 22.05.2002, VIII R 53/00, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 24.01.2013, 12 ZB 12.2324, NVwZ 2013, 526, Rn. 3vgl. BFH, Urteil vom 22.05.2002, VIII R 53/00, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 24.01.2013, 12 ZB 12.2324, NVwZ 2013, 526, Rn. 3. Zur Post aufgegeben ist der Bescheid, wenn er in den Herrschaftsbereich des Postdienstleisters gelangt, typischerweise dadurch, dass er in einen Briefkasten geworfen wird9SchochKoVwGO/Baer, 2. EL April 2022, VwVfG § 41, Rn. 80SchochKoVwGO/Baer, 2. EL April 2022, VwVfG § 41, Rn. 80. Unter dem Datum (allerdings 20.05.2021) eines Entwurfs des fraglichen Bescheids des Beklagten findet sich der handschriftliche Zusatz „ab am 7.7.21“. Dieser ist allerdings nicht abgezeichnet und gibt die Art des Postversands nicht wieder. Der Postaufgabevermerk des Sachbearbeiters beweist auch nur die Abgabe an die Poststelle, nicht die Versendung durch die Poststelle10Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 41 Rn. 120 unter Verweis auf VG Münster NVwZ 2004, 120 f.; Bay. VGH, NVwZ-RR 2013, 169 (170); FG Schleswig EFG 2001, 1470; Driehaus VBlBW 2017, 236Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 41 Rn. 120 unter Verweis auf VG Münster NVwZ 2004, 120 f.; Bay. VGH, NVwZ-RR 2013, 169 (170); FG Schleswig EFG 2001, 1470; Driehaus VBlBW 2017, 236. Ein Absendevermerk der Poststelle, ein Poststempel oder Ähnliches zum Nachweis des Eingangszeitpunkts beim Postdienstleister hat die Beklagte nicht vorgelegt. Ein Anscheinsbeweis oder ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Bescheid am Tag seiner Herstellung bzw. Datierung zur Post aufgegeben wird, existiert ebenfalls nicht11Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 41 Rn. 120 unter Verweis auf Sächs. OVG, KStZ 2003, 176 (177); OVG Mecklenburg-Vorpommern, NordÖR 2015, 252 (253); OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2004, 120; FG München EFG 2006, 1030 (1032) sowie Hess. VGH, NVwZ 2019, 1536 Rn. 9 f.; BFH HFR 2001, 1134; BFH/NV 2002, 1417; BFHE 223, 317 (319); FG Hamburg EFG 2005, 1250 (1251) und eine wohl a.A. bei VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2016, 205 (206); BSGE 98, 169 Rn. 25; FG Nürnberg EFG 2002, 946 (947)Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 41 Rn. 120 unter Verweis auf Sächs. OVG, KStZ 2003, 176 (177); OVG Mecklenburg-Vorpommern, NordÖR 2015, 252 (253); OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2004, 120; FG München EFG 2006, 1030 (1032) sowie Hess. VGH, NVwZ 2019, 1536 Rn. 9 f.; BFH HFR 2001, 1134; BFH/NV 2002, 1417; BFHE 223, 317 (319); FG Hamburg EFG 2005, 1250 (1251) und eine wohl a.A. bei VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2016, 205 (206); BSGE 98, 169 Rn. 25; FG Nürnberg EFG 2002, 946 (947). Da die Klägerin den Bescheid vom 25.06.2021 erhalten hat, steht zwar fest, dass dieser zur Post aufgegeben wurde, nicht aber, wann dies erfolgt ist. Der Zeitpunkt des fristauslösenden Ereignisses nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - das Datum der Postaufgabe - lässt sich daher nicht bestimmen, sodass die Drei-Tages-Fiktion nicht eingreift. Im Übrigen gilt die Zugangsvermutung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Hs 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt gar nicht oder erst nach Ablauf der Drei-Tages-Frist zugeht, ist also widerlegbar. Dabei ist § 41 Abs. 2 Satz 3 SVwVfG der Sache nach auch eine Aussage zum Beweismaß zu entnehmen, so dass Zweifel an einem Zugang entsprechend der Zugangsvermutung erst bei Vorliegen einer ernsthaften Möglichkeit eines Nichtzugangs oder verspäteten Zugangs bestehen12Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 41 Rn. 128Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 41 Rn. 128. Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, sie habe fristwahrend Klage gegen den Bescheid vom 25.06.2021 erhoben13Schriftsatz vom 23.09.2021Schriftsatz vom 23.09.2021. Sie hat den Bescheid vom 25.06.2021 zusammen mit der Klageschrift vom 13.08.2021 per Telefax an das Gericht übermittelt, wobei sich auf dem Bescheid der handschriftliche Zusatz „E: 14.07.21“ findet, was sich auch mit der Bezugzeile des von ihr zunächst eingelegten Widerspruchs vom 13.08.202114vgl. Bl. 86 der Verwaltungsakte zum Bescheid vom 25.06.2021vgl. Bl. 86 der Verwaltungsakte zum Bescheid vom 25.06.2021 deckt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beklagte den Bescheid am 07.07.2021 zur Post aufgegeben hat, so dürfte die Klägerin -auch wenn sie auf den mit Beklagtenschriftsatz vom 07.12.2021 geäußerten Einwand der Verfristung nicht mehr eingegangen ist- mit der Vorlage des von ihr als am 14.07.2021 eingegangen gekennzeichneten Bescheides mit der Klageschrift vom 13.08.2021 hinreichend substantiiert die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs aufgezeigt haben. Dies, zumal für sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, dass der Zeitpunkt des Bescheiderhalts später maßgeblich werden würde. Der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs begründet Zweifel an dem Zugang des Bescheids binnen der Drei-Tages-Frist15vgl. zur Notwendigkeit eines substantiierten Aufzeigens eines atypischen Geschehensablaufs bei Streit um den Zugangszeitpunkt BFH, Beschluss vom 18.04.2013, X B 47/12, BeckRS 2013, 95233, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 15.06.2016, 9 C 19.15, NVwZ 2017, 565, 566 Rn. 18; Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 41, Rn. 128vgl. zur Notwendigkeit eines substantiierten Aufzeigens eines atypischen Geschehensablaufs bei Streit um den Zugangszeitpunkt BFH, Beschluss vom 18.04.2013, X B 47/12, BeckRS 2013, 95233, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 15.06.2016, 9 C 19.15, NVwZ 2017, 565, 566 Rn. 18; Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 41, Rn. 128. In einem solchen Fall hat der Beklagte nach § 41 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 VwVfG den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Der Beklagte hat hier nichts zum Beweis angeboten, dass die Klägerin den Bescheid vor dem 14.07.2021 erhalten hat. Anhaltspunkte in diese Richtung sind auch sonst nicht ersichtlich. Ohne dass es nach Vorstehendem darauf ankäme, ist schließlich allgemein anerkannt, dass das Gericht dann, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen zweifelhaft sind, die Klage aus materiellen Gründen abweisen darf. Denn der Zweck der Sachurteilsvoraussetzungen besteht darin, die Gerichte nicht durch die Verhandlung und Entscheidung über Fragen zu belasten, für deren gerichtliche Durchsetzung kein Bedürfnis besteht; dieser Zweck kann dann nicht mehr erfüllt werden, wenn die Abweisung der Klage als unbegründet einfacher ist, als eine Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen16so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11.11.1991, 4 B 190.91, Buchholz 310 § 113 Nr. 237; vgl. auch VG des Saarlandes, Urteil vom 30.10.2020, 3 K 1527/18, BeckRS 2020, 31015, und Urteil der Kammer vom 26.03.2023, 1 K 1164/20so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11.11.1991, 4 B 190.91, Buchholz 310 § 113 Nr. 237; vgl. auch VG des Saarlandes, Urteil vom 30.10.2020, 3 K 1527/18, BeckRS 2020, 31015, und Urteil der Kammer vom 26.03.2023, 1 K 1164/20. Die Klage ist beide verfahrensgegenständlichen Bescheide betreffend unbegründet. Die Bescheide vom 25.06.2021 und vom 30.07.2021 sind im verfahrensgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie sind formell rechtmäßig. Zwar fehlt den Bescheiden jeweils eine Begründung (§ 39 SVwVfG), da nicht einmal angedeutet wird, welche -hinter der Nichtanerkennung der Kosten für Reittherapie stehenden- tatsächlichen und rechtlichen Gründe den Beklagten zu seiner Entscheidung bewogen haben. Der Beklagte hat jedoch im gerichtlichen Verfahren mit seinen Schriftsätzen vom 06.12.2021 bzw. 07.12.2021, welche der Klägerin jeweils durch das Gericht zugeleitet wurden, im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG die Begründung mit heilender Wirkung nachgeholt. Damit sind die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 SVwVfG erfüllt, denn nunmehr hatte die Klägerin ausreichend Ansatzpunkte dafür, die Beweggründe des Beklagten zur Kenntnis zu nehmen und auch ihr Rechtsschutzvorgehen hiernach auszurichten. Die Bescheide vom 25.06.2021 und vom 30.07.2021 sind auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der Kosten für das therapeutische Reitangebot an der XXX- und der XXX-XXX-Schule. Gemäß § 28 des Gesetzes Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) vom 30.01.1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 198517-zuletzt geändert (§ 1 geändert, § 40 aufgehoben) durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2020 (Amtsbl. I S. 529)-zuletzt geändert (§ 1 geändert, § 40 aufgehoben) durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2020 (Amtsbl. I S. 529) erhalten Ersatzschulen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag staatliche Finanzhilfe, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe erfolgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 PrivSchG nach dem Haushaltsfehlbetrag der einzelnen Schule. Weiter regelt § 29 Abs. 1PrivSchG in seinen Sätzen 2 und 3: „Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den beim Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher sind als die fortdauernden Einnahmen der Schule. Zu erstatten ist der in der Jahresrechnung nachgewiesene Haushaltsfehlbetrag nach Abzug der Eigenleistung des Schulträgers.“ Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 PrivSchG dürfen fortdauernde Ausgaben bei der Ermittlung des Haushaltsfehlbetrags nur bis zur Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen berücksichtigt werden. Auszugehen ist dabei davon, dass die einschlägigen Normen des PrivSchG einfachgesetzlich die Vorgaben des Art. 28 der Verfassung des Saarlandes18vom 15.12.1947, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.07.2016 (Amtsbl. I S. 178)vom 15.12.1947, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.07.2016 (Amtsbl. I S. 178) sowie Art. 7 Abs. 4 GG umsetzen, wobei dem Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht19Leibholz/Rinck, GG, Art 7 Rn 231Leibholz/Rinck, GG, Art 7 Rn 231. Auch steht die dem Ersatzschulwesen geschuldete Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartetet werden kann20BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004, 1 BvL 6/99, BVerfGE 112, 74BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004, 1 BvL 6/99, BVerfGE 112, 74. Für den Umfang der gesetzlich zu ordnenden Förderung hat sich der Gesetzgeber daran zu orientieren, dass die Förderung sicherstellen soll, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden. Der Staat kann also nur verpflichtet sein, einen Beitrag bis zur Höhe dieses „Existenzminimums der Institution“ zu leisten. Die staatliche Finanzhilfe für die Ersatzschulen hat ihren Grund im regelmäßig bestehenden Unvermögen der privaten Schulträger, aus eigener Kraft sämtliche Anforderungen des Grundgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG) für die Genehmigung der Schule gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Die mit den Mitteln der staatlichen Finanzhilfe zu ermöglichende Einrichtung muss mit ihren sächlichen Mitteln den Schülern einen vergleichbar qualifizierten Unterricht wie die öffentlichen Schulen bieten21vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 99. EL September 2022, GG Art. 7 Rn. 138vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 99. EL September 2022, GG Art. 7 Rn. 138. Ausreichend ist daher ein angemessener Beitrag zu den Kosten der privaten Ersatzschule, der sich an den Kosten einer öffentlichen Schule orientieren kann. Grenzen der staatlichen Schutz- und Förderpflicht ergeben sich zum einen aus der Abwehr von Missbrauchsgefahren, weshalb namentlich eine angemessene Eigenleistung des Ersatzschulträgers verlangt werden darf22BeckOK GG/Uhle, 54. Ed. 15.2.2023, GG Art. 7 Rn. 79bBeckOK GG/Uhle, 54. Ed. 15.2.2023, GG Art. 7 Rn. 79b. Ihm ist es, da die Schutzpflicht ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Privatschulwesens findet, also in der Förderung der individuellen Freiheit, selbstverständlich zuzumuten, dass er „eine angemessene Eigenleistung erbringen muss und nicht etwa vom allgemeinen unternehmerischen Risiko, insbesondere mit anderen privaten Schulen und auch vergleichbar ausgestatteten öffentlichen Schulen, freizustellen ist“23so Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 99. EL September 2022, GG Art. 7 Rn. 135 unter Verweis auf BVerfGE 70, 40 (68)so Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 99. EL September 2022, GG Art. 7 Rn. 135 unter Verweis auf BVerfGE 70, 40 (68). Teils ergänzend, teils wiederholend ist auf die Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren zu verweisen. In seinem Schriftsatz vom 06.12.202124-ursprünglich zum Verfahren 1 K 1060/21--ursprünglich zum Verfahren 1 K 1060/21- ist u.a. ausgeführt: „Die rechtliche Bewertung des Falles hat davon auszugehen, dass die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 PrivSchG nach dem Haushaltsfehlbetrag der einzelnen Schule erfolgt, Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 PrivSchG dürfen fortdauernde Ausgaben bei der Ermittlung des Haushaltsfehlbetrags nur bis zur Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen berücksichtigt werden. Im Rahmen der hierdurch durch das Besserstellungsverbot gezogenen gesetzlichen Grenzen dürfen nur solche Ausgaben als laufende Sachausgaben berücksichtigt werden, die auch an einer öffentlichen Schule der gleichen Schulform vom Schulträger bezahlt werden. Die Refinanzierbarkeit bezieht sich nach § 29 Abs. 3 PrivSchG ausdrücklich nur auf die laufenden, mithin notwendigen und angemessenen Kosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule. Das Land darf durch die Refinanzierung von Kosten einer Privatschule diese nicht besserstellen als eine öffentliche Schule. Es kommt bei dieser finanzrechtlichen Betrachtung auch nicht darauf an, ob ein zusätzliches den Schulbetrieb begleitendes freiwilliges Angebot des Trägers sinnvoll und lobenswert ist. Auf diesen Aspekt hatte der Beklagte bereits in seiner Mail vom 12. August 2021 hingewiesen. Darauf, dass die Durchführung von „therapeutischem Reiten" eine Besonderheit gegenüber anderen Förderschulen darstellt, hat die Klägerin in der Klagebegründung selbst hingewiesen. Inwieweit therapeutische Maßnahmen der vorliegenden Art Unterrichtsgegenstand sein können, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Einbeziehung des Reitangebots in den Unterricht ist ein freiwilliges Angebot und führt daher nicht zu einer Anerkennungsfähigkeit der Kosten. Die beschriebene Praxis des Beklagten im Bereich der staatlichen Privatschulfinanzierung ist ständig gleich. So werden beispielsweise auch die Kosten für den Bereich der „Schulpastoralarbeit/Schulseelsorge" der kirchlichen Privatschulträger im Rahmen der staatlichen Privatschulfinanzierung nicht erstattet, weil es sich hierbei ebenfalls um ein freiwilliges zusätzliches Angebot dieser Schulträger handelt, das in keiner staatlichen Schulform eine Entsprechung findet. Der Anmerkung der Klägerin, dass sie sich hier im vorgegebenen finanziellen Rahmen bewegen würde, ist zu entgegnen, dass lediglich für einen Teil der Sachkosten ein Budget vorgegeben wird. Ausgaben für therapeutisches Reiten zählen nicht zu den hierzugehörenden vergleichbaren laufenden Schulausgaben. Auch können hier nur Ausgaben berücksichtigt werden, die grundsätzlich auch an einer öffentlichen Schule entstehen. Wenn also der vorgegebene finanzielle Rahmen nicht ausgeschöpft wird, bedeutet dies nicht, dass auch grundsätzlich nichtrefinanzierbare Ausgaben berücksichtigungsfähig werden. Der geltend gemachte Klageanspruch ergibt sich folglich nicht aus § 29 Abs. 1 PrivSchG. Der Anspruch kann nicht auf § 8 Abs. 1 PrivSchG gestützt werden. Der Umstand, dass im Rahmen der Zulassung der privaten Förderschule nach Maßgabe von §8 Abs. 1 PrivSchG ein besonderes pädagogisches Interesse hierfür anerkannt wurde, bedeutet nicht, dass dem Privatschulträger im Rahmen der Privatschulfinanzierung ein Erstattungsanspruch für jene Kosten erwächst, die durch sein zusätzliches besonderes pädagogisches Konzept entstehen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die von der Klägerin angesprochene Gewährleistungsgarantie von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, in deren Schutzbereich durch den in Rede stehenden Abrechnungsbescheid nicht eingegriffen wurde.“ Weiter hat er in seinem Schriftsatz vom 07.04.2022 u.a. ausgeführt: „Ausgangspunkt der Ausführungen der Klägerin ist ihre Rechtsansicht, dass ihr im Wege der Privatschulfinanzierung ein auf Art. 7 Abs. 4 GG gestützter Rechtsanspruch auf Erstattung der für Therapeutisches Reiten entstandenen Kosten gegenüber dem Beklagten zusteht. Aus der Perspektive der Rechtsprechung erweist sich diese Rechtsansicht als unzutreffend: Aus Art. 7 Abs. 4 GG folgt eine bundesverfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur materiellen Förderung der Ersatzschulen (grundlegend BVerfGE 75, 40 ff., Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, juris). Danach bezieht sich die Schutz- und Förderpflicht auf die Errichtung privater Ersatzschulen wie auf Betrieb und Bestand. Die Schutz- und Förderpflicht reicht indessen nur soweit, wie dies zur Erhaltung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Institution der Ersatzschule notwendig ist; sie aktualisiert sich nur und ist bundesverfassungsgerichtlich nur justiziabel,,wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet" wäre (BVerfGE a.a.O.; BVerfGE 90, 107, 117, Beschluss vom 9. März 1994 -1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, juris; BVerfGE 112, 74, 84, Beschluss vom 23. November 2004- 1 BvR 6/99, juris; BVerwGE 70, 290, 292, Urteil vom 30. November 1984 - 7 C 66/82 -, juris; BVerwGE 74, 134,136, Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 13/84-, juris). Die Rechtsprechung hat aus diesem Befund den Schluss gezogen, dass die Schutz- und Förderpflicht von vornherein nicht auf eine vollständige Kostenübernahme durch den Staat gerichtet ist., sondern auf die Gewährung eines Existenzminimums beschränkt ist (BVerfGE 75, 40, 68 f.; 90, 107, 115 f.; BVerwG, Beschluss vom 12. September 1989 -7 B 131/89, juris Rdnr. 5). Das Bundesverfassungsgericht hat einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe verneint, da die verfassungsrechtliche Gewährleistung nur auf den Bestand der Ersatzschule als Institution zielt. Ein Anspruch auf Förderung kann sich, worauf Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG gesondert hinweist, mit Blick auf die Zuständigkeit der Länder für das Schulrecht aus Landesrecht - sowie aus dem Gleichheitsgebot ergeben. Es ist in diesem Zusammenhang angesichts der Ersatzschulfunktion der betroffenen Privatschule nicht zu beanstanden, wenn - wie hier durch § 29 PrivSchG vorgesehen - Zuschüsse an den Kosten staatlicher Schulen und nicht an realen Kosten orientiert werden (BVerfGE 75, 40, 68; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage, Rdnr. 1407, 1409, 1411). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise die Herausnahme der Kosten der Klavierbegleitung für den Eurythmie-Unterricht an eine Waldorfschule als unbedenklich eingestuft (BVerwG, Beschluss vom 12. September 1989 - 7 B 131/89 -, juris Rdnr. 5). Rechtlicher Bewertungsmaßstab im vorliegenden Fall ist ausschließlich § 29 Abs. 3 Satz 1 PrivSchG. Danach dürfen fortdauernde Ausgaben bei der Ermittlung des Haushaltsfehlbetrages nur bis zur Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen berücksichtigt werden. Außerhalb dieses Vergleichsmaßstabes liegende fortdauernde Ausgaben, die sich ebenfalls als Inanspruchnahme der Institutionsgarantie von Art. 7 Abs. 4 GG darstellen, etwa das hier in Rede stehende Therapeutische Reiten, nehmen demnach nicht an der staatlichen Finanzhilfe teil. Der Beklagte praktiziert keine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlungen, insbesondere nicht in Bezug auf das hier in Rede stehende Thema. 2. Aus den ausgeführten Rechtsgründen sind die weiteren Ableitungen, die die Klägerin aus ihrer Rechtsansicht entwickelt - Gegenüberstellung Kameralistik/Doppik; Ermittlung der vergleichbaren Sachausgaben; „Dezemberfieber“ - unerheblich. 3. Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Forderung auf die Möglichkeit eines Abweichens vom Lehrplan (§ 5 Abs. 2 PrivSchG) sowie auf die Möglichkeit einer individualisierenden Ausdeutung des Lehrplans der Schule für Geistigbehinderte. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Klageforderung nicht auf § 5 Abs. 2 PrivSchG gestützt werden. Diese Bestimmung regelt lediglich den Begriff „Ersatzschule“ und stellt klar, dass Ersatzschule im Sinne des Privatschulprinzips auch sein kann, was in den Grenzen von § 5 Abs. 2 PrivSchG Abweichungen in den Lehrplänen und im Lehrstoff sowie in den Unterrichts-und Erziehungsmethoden aufweist. Eine Anspruchsgrundlage auf Gewährung einer öffentlichen Finanzhilfe begründet diese Bestimmung weder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck her aber nicht. Dafür spricht auch die rechtssystematische Stellung dieser Regelung in dem die Begriffsbestimmung und die Genehmigungsvoraussetzurigen regelnden zweiten Abschnitt des Privatschulgesetzes und damit außerhalb des die öffentliche Finanzhilfe regelnden sechsten Abschnitts. b) Eine Vergleichbarkeit im Sinne § 29 Abs. 3 Satz 1 PrivSchG ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Verweis der Klägerin auf den Lehrplan der Schule für Geistigbehinderte. Mit den von der Klägerin zitierten Textstellen aus den Benutzerhinweisen wird von ihr eine direkte Legitimation des Therapeutischen Reitens im Sinne eines vermeintlich im Lehrplan verankerten Lern und Förderangebots angedeutet. Diesem Interpretationszugang ist nicht zu folgen: Die Benutzerhinweise im Lehrplan der Schule für Geistigbehinderte wollen vielmehr darauf hinweisen, wie bedeutsam die besondere Heterogenität der Schülerschaft im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer individuellen und passgenauen Förderplanung. Die einzelnen im Lehrplan dargestellten Aktivitätsbereiche verstehen sich in der Tat als Planungsgrundlage und stellen keinen verbindlichen und starren Fächerkanon dar. Damit hebt er sich von den Benutzerrichtlinien eines Lehrplans der Regelschule deutlich ab. Die Verschiedenheit und die Vielfältigkeit der Lernausgangslagen sowie die äußerst individualisierten Lernbedürfnisse der Schülerschaft in diesem Förderschwerpunkt begründen eine solche Sichtweise und Handhabung des Lehrplanes. Der Auftrag und die Aufgabe der Förderschule geistige Entwicklung besteht im Wesentlichen in einer ganzheitlichen und umfassenden Förderung zur bestmöglichen Selbstverwirklichung in sozialer Integration eines jeden einzelnen Kindes. Das flexible Handhaben der Vorgaben und Rahmenüberlegungen des Lehrplans sind für diesen Auftrag notwendig. Eine Notwendigkeit für Therapeutisches Reiten in diesem flexiblen Handhaben und Arbeiten mit dem Lehrplan ergibt sich dadurch jedoch nicht. Das Therapeutische Reiten ist auch an den Schulen in privater Trägerschaft und damit auch bei der Klägerin kein obligatorisches Unterrichtsangebot, was es im Lehrplan-Kontext aber auch nicht sein kann, sondern ein individuell abgestimmtes Angebot, das Eltern und ihre Kinder freiwillig in Anspruch nehmen können. Hat der therapeutische Anteil hieran vorrangige Bedeutung, könnte abzuklären sein, inwieweit mit einer ärztlichen Verordnung (ähnlich wie Physiotherapie oder Logopädie) über die jeweilige Krankenversicherung des Kindes eine Finanzierung des Reitangebots der Schule nötig sein könnte. Eine staatliche Finanzhilfe im Anwendungsbereich von § 29 Abs. 3 Satz 1 PrivSchG könnte hieraus aber keineswegs abgeleitet werden. 4. Soweit die Klägerin die Förderpraxis in anderen Bundesländern anspricht (,,Landesverband Rheinland',,,Förderschulen zwischen Flensburg und Berchtesgaden") und hier möglicherweise einen Anspruch auf öffentliche Finanzhilfe unter dem Aspekt der Gleichbehandlung für sich in Anspruch nehmen möchte, ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass jedes Land nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG die Förderpraxis für seinen Bereich selbst und abschließend regelt und daher die von der vermeintlich besseren Förderpraxis anderer Bundesländer abweichende Gesetzesvorgabe und ständige Verwaltungspraxis des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin sich schon per se nicht als gleichheitswidrig darstellen kann.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Berichterstatter für das vorliegende Verfahren an. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Anerkennung von Ausgaben für Reittherapie im Rahmen der Finanzhilfe zu den Personal- und Sachausgaben für Privatschulen. Die Klägerin ist -u.a.- Trägerin zweier privater Ersatzschulen (Förderschulen für geistige Entwicklung) im Saarland, der XXXschule in XXX-XXX und der XXX-XXX-Schule in XXX-XXX. Sie erhält zur Unterhaltung dieser Schulen staatliche Finanzhilfe aufgrund des Saarländischen Privatschulgesetzes (PrivSchG). Diese Finanzhilfe wird als Vorauszahlung in Form von monatlichen Abschlägen gewährt und nach Prüfung des jährlichen Verwendungsnachweises als endgültige Finanzhilfe für das entsprechende Rechnungsjahr durch einen Abrechnungsbescheid festgesetzt. Beide vorgenannte Schulen bieten einmal in der Woche an je einem Vormittag während den Schulzeiten ein freiwilliges Reitangebot an, an dem nicht alle Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Gruppe teilnehmen. Dabei übernehmen Lehrkräfte der Schule die Gesamtaufsicht. Ein Mitarbeiter der Reitanlage führt mit den einzelnen Kindern (pro Kind ca. 10 Minuten) Reittherapie durch. Eigentümerin der Reitanlage und Rechnungsstellerin für die verfahrensgegenständlichen Kosten ist die Klägerin selbst. Im Rahmen der staatlichen Finanzhilfe zur laufenden Unterhaltung der beiden Schulen hat die Klägerin im Verwendungsnachweis betreffend das Haushaltsjahr 2018 zum ersten Mal Kosten für „therapeutisches Reiten" geltend gemacht. Diese Kosten wurden bei den laufenden Sachkosten unter Titel 538 03 „Sportliche Veranstaltungen" aufgeführt. Mit Bescheid vom 25.06.2021, die XXXschule betreffend, setzte der Beklagte bei der Festsetzung der staatlichen Finanzhilfe den Haushaltsfehlbetrag auf 1.579.769,00 Euro fest, wobei er im Rahmen der Personal- und Sachausgaben für das Rechnungsjahr 2018 -u.a.- die Anerkennung von Ausgaben für Reittherapie in Höhe von 11.641,78 Euro ablehnte. Der Bescheid wurde per Post versandt. Auf einem Entwurf dieses Bescheids in der Verwaltungsakte des Beklagten, datierend auf den 20.05.2021, ist handschriftlich vermerkt: „ab am 7.7.21“1vgl. Bl. 82 der Verwaltungsakte zu diesem Bescheidvgl. Bl. 82 der Verwaltungsakte zu diesem Bescheid. Mit Bescheid vom 30.07.2021, die XXX-XXX-Schule betreffend, setzte er dort bei der Festsetzung im Rahmen der staatlichen Finanzhilfe den Haushaltsfehlbetrag auf 1.824.671,00 Euro fest, wobei er im Rahmen der Personal- und Sachausgaben für das Rechnungsjahr 2018 -u.a.- die Erstattung von Ausgaben für Reittherapie in Höhe von 5.818,81 Euro ablehnte. Auch dieser Bescheid wurde per Post versandt und trägt einen handschriftlichen Abvermerk datierend auf den 24.08.2021. Nachdem sie zunächst beim Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.08.2021 einlegte2vgl. Bl. 85, 86 der Verwaltungsakte des Beklagten zu diesem Bescheidvgl. Bl. 85, 86 der Verwaltungsakte des Beklagten zu diesem Bescheid, erhob sie gegen diesen Bescheid am 13.08.2021 und am 23.09.20213-ursprüngliches Aktenzeichen 1 K 1060/21--ursprüngliches Aktenzeichen 1 K 1060/21- gegen den Bescheid vom 30.07.2021 Klage. Zu deren Begründung führt sie jeweils im Wesentlichen aus, Tiere als Helfer oder aber auch als Co-Therapeuten hätten sich längst in der Gesellschaft etabliert. Studien belegten die großartige Wirkung des Tieres auf in ihrer Person eingeschränkte Menschen. Die tiergestützte Pädagogik unterstütze an ihren Schulen die Lehrkräfte und auch Therapeuten in ihrer alltäglichen Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern nach Maßgabe des tiergestützten pädagogischen Konzepts. Eine solche Förderung könne durch das normale schulische Angebot nicht erreicht und daher nicht mit dem Angebot öffentlicher Schulen verglichen werden. Gerade das außergewöhnlicher Konzept ihrer Förderschulen ermögliche es, die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen anders zu unterstützen und zu fördern als dies an öffentlichen Schulen möglich sei. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wenn gerade diese speziellen Förderangebote, die das Besondere ausmachten, nicht finanziell übernommen würden. Genau aus diesem Grund seien die verfahrensgegenständlichen Ausgaben als zusätzliches Angebot gemäß § 8 Abs. 1 PrivSchG zuzulassen und die Ausgaben vom Beklagten zu tragen. Das Verfahren, mit dessen Hilfe der Beklagte die fortdauernden Ausgaben der vergleichbaren Öffentlichen Schulen als Vergleichsmaßstab erfasse, sei nicht geeignet, die fortdauernden Ausgaben der Höhe und dem Grunde nach zu erfassen. Weder die Ergebnisrechnung noch die Finanzrechnung der Gemeindeverbände bildeten die „Ausgaben" ab, nach denen er bei der Ermittlung des Finanzbedarfs explizit frage. Seine Vorgehensweise sei nicht geeignet, die Sachausgaben (gemeint seien vermutlich die sächlichen Auszahlungen gem. Haushaltsquerschnitt zuzüglich der internen Leistungsverrechnungen der jeweiligen Schulform) vollständig zu erfassen, geschweige denn daraus den Schluss herzuleiten, dass im Rahmen des Sportunterrichts oder sonstiger schulischer Angebote der vergleichbaren öffentlichen Förderschulen nicht auch „exotische" Angebote wie Klettern, Tennis, Geo-Caching oder Therapeutisches Reiten u.ä. angeboten würden. Hierzu fehle schlicht und einfach der Überblick, denn weder die kommunale Rechnungslegung noch die jetzige Abfragesystematik gäben darüber Aufschluss. Im Übrigen beinhalte Art. 7 Abs. 4 GG, dass eine Vielfalt an Angeboten gewährleistet sein solle. Private Schulen seien nach Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu genehmigen, wenn sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert würde. Unsere Verfassung schließe demnach nicht aus, dass private Schulen nicht nur nicht zurückstünden hinter den vergleichbaren öffentlichen Schulen, sondern sich von diesen organisatorisch und pädagogisch unterscheiden und sogar mehr bieten könnten. Ein therapeutisches Reitangebot über Elternbeiträge komme für die Klägerin nicht in Betracht, weil damit eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde. Es sei, um dem Willen des Verfassungsgebers gerecht zu werden, unabdingbar, dass ein möglichst breites und differenziertes schulisches Angebot verschiedener Träger vorgehalten werde. Nur so könne gewährleistet werden, dass Bildungseinrichtungen den unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern gerade an Förderschulen gerecht würden. Gerade der Wettbewerb zwischen den einzelnen Schulen und deren Trägern fördere die Leistungsfähigkeit des Bildungsbereichs, so dass Menschen mit geistiger Behinderung bestmöglich ausgebildet und gefördert werden könnten. Die Klägerin verweist weiter auf den aktuell gültigen Lehrplan für geistig behindert Menschen, nach dem in ihrem Verständnis jede Schule ihren eigenen Weg gehen könne und müsse. Im Übrigen würden unterschiedliche Sachverhalte miteinander verglichen und lasse die Finanzierungspraxis des Beklagten moderne Steuerungsinstrumente vermissen. Auch sei im bundesweiten Vergleich das durch die öffentliche Hand finanzierte therapeutische Reiten in der Förderschullandschaft nicht unüblich (wird weiter ausgeführt). Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter entsprechender Abänderung seiner Bescheide vom 25.06.2021 und vom 30.07.2021 zu verpflichten, weitere 11.791,78 Euro und weitere 5.818,81 Euro als laufenden notwendigen Schulaufwand für das Haushaltsjahr 2018 festzusetzen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, die Zulässigkeit der am 13.08.2021 gegen den Bescheid vom 25.06.2021 erhobenen Klage sei klärungsbedürftig, da dieser am 07.07.20204-so im Beklagtenschriftsatz vom 06.12.2021, gemeint sein dürfte der 07.07.2021--so im Beklagtenschriftsatz vom 06.12.2021, gemeint sein dürfte der 07.07.2021- zur Versendung durch Briefpost gegeben worden sei, so dass er bereits am 10.07.2021 und nicht erst am 14.07.2021 zugegangen und die Klage damit verfristet sei. Er trägt weiter vor, dass es nach seinem Wissen ein Reitangebot nur an wenigen öffentlichen Förderschulen-G5G = geistige EntwicklungG = geistige Entwicklung gebe, konkret sei ihm ein solches Angebot der Förderschule-G in XXX (XXX-XXX) bekannt. Der zuständige XXX-Kreis als Schulträger dieser Schule übernehme dafür keine Kosten. Stattdessen erfolge die Finanzierung der Kosten über Elternbeiträge sowie über Zuschüsse des Fördervereins. Hierdurch würden die entstandenen Kosten für das Reitangebot abgedeckt. Aufgrund dieser Erkenntnis seien die Kosten für das therapeutische Reiten im vorliegenden Fall durch den Beklagten nicht refinanziert worden, da sonst eine Besserstellung der Privatschulen in diesem Bereich stattgefunden hätte. Der Hinweis der Klägerin auf ihre Alleinstellung durch das Reitangebot führe gerade zu keiner anderen Beurteilung. Das Angebot des therapeutischen Reitens sei Alleinstellungsmerkmal des Schulträgers und nicht „üblicher Unterricht" einer Förderschule im Allgemeinen oder der hier in Rede stehenden Schulform der Förderschule-G im Besonderen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter6Schriftsätze der Klägerin vom 27.04.2023, Schriftsätze des Beklagten vom 06.12.2021 und vom 07.12.2021Schriftsätze der Klägerin vom 27.04.2023, Schriftsätze des Beklagten vom 06.12.2021 und vom 07.12.2021 und ohne mündliche Verhandlung7Schriftsätze der Klägerin vom 27.04.2023, Schriftsatz des Beklagten vom 25.04.2023Schriftsätze der Klägerin vom 27.04.2023, Schriftsatz des Beklagten vom 25.04.2023 einverstanden erklärt. Der Berichterstatter hat mit Beschluss vom 05.05.2023 die Verfahren 1 K 890/21 und 1 K 1060/21 gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 K 890/21 fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der verbundenen Verfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Er war Grundlage der Entscheidung.