Beschluss
1 L 17/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0331.1L17.20.00
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Leitsätze
1. Eine aus natürlichen Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als „andere Personenmehrheit“ i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG kammerzugehörig.(Rn.29)
2. Für die Mitgliedschaft in der IHK kommt es nicht darauf an, ob ein positiver Gewerbesteuermessbetrag nach Anwendung des Freibetrags festgestellt wird und ein Gewerbesteuerbescheid ergeht; es ist folglich keine subjektive Gewerbesteuerlast erforderlich.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 289,49 € festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine aus natürlichen Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als „andere Personenmehrheit“ i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG kammerzugehörig.(Rn.29) 2. Für die Mitgliedschaft in der IHK kommt es nicht darauf an, ob ein positiver Gewerbesteuermessbetrag nach Anwendung des Freibetrags festgestellt wird und ein Gewerbesteuerbescheid ergeht; es ist folglich keine subjektive Gewerbesteuerlast erforderlich.(Rn.36) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 289,49 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die miteinander verheirateten Antragsteller wenden sich gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin. Im Mai des Jahres 2016 leitete das Finanzamt B-Stadt gegen die Antragsteller ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts auf Hinterziehung von Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 2009 bis 2013 ein, das nachfolgend auf die Jahre 2014 bis 2016 erweitert wurde; zuvor war bereits im Jahr 2008 ein Steuerstrafverfahren gegen die Antragsteller eingeleitet worden. Anlass des Verfahrens waren Anzeigen, wonach der Antragsteller zu 1. in größerem Umfang Antiquitäten über das Internetportal Ebay veräußere. Die Steuerfahndungsstelle, deren Prüfbericht zum 26.10.2018 erfolgte, ermittelte für den Zeitraum 2007 bis 2016 auf den Bankkonten der Antragsteller Zahlungseingänge – die nach Einschätzung der Steuerfahndungsstelle auf Verkäufe von Antiquitäten bzw. Flohmarktartikeln zurückzuführen waren – i.H.v. insgesamt x Euro. Hierauf basierend erließ zunächst das Finanzamt x gegenüber den Antragstellern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einkommenssteuer-, Umsatzsteuer- sowie Gewerbesteuermessbescheide für die Zeit ab dem Jahr 2007. Mit Beschluss vom 01.07.2019 wies das Finanzgericht des Saarlandes den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die Einkommenssteuerbescheide ab; es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Insoweit ist ein Hauptsacheverfahren vor dem Finanzgericht des Saarlandes anhängig (Az.: 1 K 1310/19). Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend die Umsatzsteuerbescheide gab das Finanzgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 03.07.2019 gegen eine Sicherheitsleistung i.H.v. 22.700 Euro statt; diesbezüglich verwies das Finanzgericht auf die insoweit bestehende Unzuständigkeit des Finanzamtes x angesichts der Veranlagung einer Personengesellschaft, hier einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Nachfolgend hob das Finanzamt x die Umsatzsteuer- sowie die Gewerbesteuermessbescheide auf. In der Folge setzte das Finanzamt B-Stadt gegenüber den Antragstellern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Hinweis auf den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 03.07.2019 mit Bescheiden von 24.07.2019 für das Jahr 2008 einen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. x Euro und für das Jahr 2015 einen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. x Euro sowie jeweils mit Bescheiden vom 24.07.2019 für die Jahre 2007 bis 2016 die Umsatzsteuer und Zinsen für die Umsatzsteuer fest. Mit Bescheiden vom 29.07.2019 stellte das Finanzamt B-Stadt gegenüber den Antragstellern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Jahre 2007 bis 2016 die Besteuerungsgrundlagen wie folgt fest: Für das Jahr 2007 wurden gemeinschaftliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. x Euro festgestellt und der Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft mit 0,00 Euro beziffert, für das Jahr 2008 wurden gemeinschaftliche Einkünfte i.H.v. x Euro festgestellt und der Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft mit 136,00 Euro beziffert, für das Jahr 2009 wurden gemeinschaftliche Einkünfte i.H.v. x Euro festgestellt und der Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft mit 0,00 Euro beziffert, für das Jahr 2010 wurden gemeinschaftliche Einkünfte i.H.v. x Euro festgestellt und der Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft mit 0,00 Euro beziffert, für das Jahr 2011 wurden gemeinschaftliche Einkünfte i.H.v. x Euro festgestellt und der Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft mit 0,00 Euro beziffert, für das Jahr 2012 wurden gemeinschaftliche Einkünfte i.H.v. x Euro festgestellt und der Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft mit 0,00 Euro beziffert, für das Jahr 2013 wurden gemeinschaftliche Einkünfte i.H.v. x Euro festgestellt und der Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft mit 0,00 Euro beziffert, für das Jahr 2014 wurden gemeinschaftliche Einkünfte i.H.v. x Euro festgestellt und der Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft mit 0,00 Euro beziffert, für das Jahr 2015 wurden gemeinschaftliche Einkünfte i.H.v. x Euro festgestellt und der Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft mit 31,00 Euro beziffert, für das Jahr 2016 wurden gemeinschaftliche Einkünfte i.H.v. x Euro festgestellt und der Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft mit 0,00 Euro beziffert. Die gegen die vorgenannten Bescheide (insgesamt 32 Bescheide) durch die Antragsteller erhobenen Einsprüche wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.10.2019 verwarf das Finanzamt B-Stadt die Einsprüche gegen die Bescheide vom 24.07.2019 als unzulässig und wies die Einsprüche gegen die Bescheide vom 29.07.2019 als unbegründet zurück. Die Antragsteller erhoben hiergegen Klage vor dem Finanzgericht des Saarlandes, die gegenwärtig weiterhin anhängig ist (Az.: 1 K 1356/19). Mit Beitragsbescheid vom 08.10.2019 setzte die Antragsgegnerin, die zuvor seitens der Finanzverwaltung über die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen für die Antragsteller unterrichtet worden war, gegenüber den Antragstellern für die Jahre 2007 bis 2019 Kammerbeiträge fest. Ausgehend von einem jährlichen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro wurden die Kammerbeiträge der Antragsteller im Einzelnen wie folgt festgesetzt: für das Jahr 2007 auf 100,71 Euro, für das Jahr 2008 auf 239,18 Euro, für das Jahr 2009 auf 111,79 Euro, für das Jahr 2010 auf 114,14 Euro, für das Jahr 2011 auf 100,00 Euro, für das Jahr 2012 auf 100,00 Euro, für das Jahr 2013 auf 50,00 Euro, für das Jahr 2014 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2015 auf 226,16 Euro, für das Jahr 2016 auf 116,00 Euro, für das Jahr 2017 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 0,00 Euro – wobei für die Jahre 2017 bis 2019 eine vorläufige Befreiung erfolgte –, damit insgesamt auf 1.157,98 Euro. Der gegen diesen Bescheid seitens der Antragsteller erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Auf Grund der Mitteilung des Finanzamtes sei davon auszugehen, dass durch die Antragsteller als Ehegatten-GbR ein Gewerbe, hier ein „Internet- und Einzelhandel mit Antiquitäten“, betrieben werde und damit das Erfordernis einer „Personenmehrheit“ i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG erfüllt sei. Insoweit sei eine Gewerbeanzeige i.S.d. § 14 GewO nicht erforderlich. Die Betriebstätte, hier zugleich der Wohnort der Antragsteller, liege im Bezirk der Antragsgegnerin. Entscheidend für das Bestehen einer IHK-Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht sei die objektive Gewerbesteuerpflicht, welche vorliegend auf Grundlage der Festsetzungsbescheide vom 29.07.2019 zu bejahen sei. Grundsätzlich sei an den Gewerbesteuermessbetrag anzuknüpfen; sei ein solcher nicht festgesetzt, sei als Bemessungsgrundlage der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem Einkommenssteuergesetz oder Körperschaftssteuergesetz zu verwenden. Die Antragsgegnerin sei auf die Mitteilung der Finanzverwaltung angewiesen; die Festsetzungen des Finanzamtes seien auch bindend. Der Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung werde abgelehnt. Die Antragsteller haben am 06.01.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.10.2019 sowie den Widerspruchsbescheid vom 03.12.2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben (Az.: 1 K 16/20). Zugleich haben sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, weil sie tatsächlich kein steuerpflichtiges Gewerbe ausübten. Der Antragsteller zu 1.) habe in den Jahren 2000 bis 2003 ein Gewerbe betrieben, das den Handel mit Antiquitäten zum Gegenstand gehabt habe; dieses Gewerbe habe er jedoch im Jahr 2003 aufgegeben, weil es nicht einträglich gewesen sei. Bei den nachfolgenden Tätigkeiten des Antragstellers zu 1.), an denen die Antragstellerin zu 2.) nicht teilgenommen habe – wenn auch ihr Ebay-Zugang und ihr Bankkonto genutzt worden seien –, handle sich um An- und Verkäufe des Antragstellers zu 1.), die allein als Liebhaberei einzustufen seien; diese Tätigkeit entfalte für den psychisch erkrankten Antragsteller zu 1.) therapeutische Wirkung. Dem Antrag sei im einstweiligen Verfahren bereits deshalb stattzugeben, weil über die Frage der Steuerpflicht durch das Finanzgericht des Saarlandes bislang nicht rechtskräftig entschieden sei. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 06.01.2020 gegen den Beitragsbescheid vom 08.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen und beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 06.03.2020 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegners, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, verwiesen. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei den streitigen Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer handelt es sich um öffentliche Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 1 Abs. 1 2. Halbsatz der Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes vom 01. Dezember 2003. Vgl. zu gleichlautenden Regelungen: VG Bremen, Beschluss vom 08.06.2017 – 5 V 368/17 –, Rn. 15, juris sowie VG Regensburg, Urteil vom 02.11.2017 – RO 5 K 16.1990 –, Rn. 32, juris Überdies ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO – wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat – erfüllt, weil der von den Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Beitragsbescheides von der Antragsgegnerin im Rahmen der Entscheidung über den Widerspruch abgelehnt worden ist. 2. Der Antrag ist in der Sache unbegründet. Im Fall der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinn des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabe- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Derartige Zweifel müssen jedoch im einstweiligen Rechtschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung trotz möglicherweise nicht völlig von der Hand zu weisenden Bedenken nicht zu erwarten ist. Andernfalls hat es bei der vom Gesetz grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Beitragsbescheide zu verbleiben. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.11.2018 – 6 CS 18.1567 –, Rn. 8, juris sowie zur Erhebung eines IHK-Beitrags: VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16.12.2004 – 4 L 574/04 –, Rn. 1 - 5, juris a. Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung bilden § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (folgend: IHKG) i.V.m. § 1 der Beitragsordnung vom 01. Dezember 2003 in der jeweils für die Jahre 2007 – 2019 geltenden Fassung i.V.m. mit den Wirtschaftssatzungen für die Geschäftsjahre 2007 bis 2019. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Beitragsordnung erhebt die Industrie- und Handelskammer Beiträge in Form von Grundbeiträgen und Umlagen. Die Antragsteller sind als Kammerzugehörige beitragspflichtig. Sie gehören zu dem in § 2 Abs. 1 IHKG abschließend bezeichneten kammerfähigen Personenkreis (vgl. aa.), sie unterhalten im Bezirk der beitragsberechtigten IHK eine Betriebsstätte (vgl. bb.) und sie sind im Sinne der Vorschrift im maßgeblichen Zeitraum zur Gewerbesteuer veranlagt (vgl. cc.), wobei gegen die jeweils festgesetzten Jahresbeiträge nichts einzuwenden ist (vgl. dd. und ee.). aa. Im Fall der Antragsteller, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam in Anspruch genommen werden, sind die Voraussetzungen der Kammerzugehörigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Eine aus natürlichen Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als „andere Personenmehrheit“ i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG kammerzugehörig. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 23.01.2009 – W 6 K 08.1848 –, Rn. 28, juris sowie Urteil vom 29.04.2015 – W 6 K 14.369 –, Rn. 16, juris Auf eine Eintragung im Handelsregister oder das Vorhandensein von Beschäftigten kommt es nicht an, vgl. VG Regensburg, Urteil vom 02.11.2017 – RO 5 K 16.1990 –, Rn. 19, juris, sodass die Antragsteller als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu dem in § 2 Abs. 1 IHKG abschließend bezeichneten kammerfähigen Personenkreis gehören. bb. Überdies unterhalten die Antragsteller im Bezirk der beitragsberechtigten Antragsgegnerin eine Betriebsstätte. Insoweit ist darauf abzustellen, dass die Antragsteller den streitigen Antiquitätenverkauf von Ihrem Wohnsitz aus betreiben. cc. Des Weiteren sind die Antragsteller als Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Jahre 2007 bis 2016 i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. Für die Mitgliedschaft in der IHK kommt es nicht darauf an, ob ein positiver Gewerbesteuermessbetrag nach Anwendung des Freibetrags festgestellt wird und ein Gewerbesteuerbescheid ergeht; es ist folglich keine subjektive Gewerbesteuerlast erforderlich. Eine Veranlagung zur Gewerbesteuer i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG liegt u.a. vor, wenn – wie vorliegend für die Jahre 2008 und 2015 – ein Gewerbesteuermessbescheid erlassen worden ist; dies gilt selbst dann, wenn darin ein Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 0,00 Euro ausgewiesen ist. Vgl. hierzu: VG Regensburg, Urteil vom 02.11.2017 – RO 5 K 16.1990 –, Rn. 22, juris Eine Veranlagung zur Gewerbesteuer i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG liegt darüber auch dann vor, wenn – wie vorliegend betreffend die Jahre 2007, 2009 bis 2014 und 2016 – zwar kein gesonderter Gewerbesteuermessbescheid ergangen ist, die jährlichen jeweiligen Gewerbeeinkünfte nebst Gewerbesteuermessbetrag allerdings in Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ausgewiesen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut der maßgeblichen Normen, die entweder an den Gewerbesteuermessbescheid oder – mangels eines solchen – an den durch Bescheid festgesetzten Gewerbegewinn anknüpfen. So sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt.1Der Wortlaut der Norm ist inhaltsgleich mit der Fassung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vom 07.09.2007, gültig vom 01.01.2008 bis 31.07.2013.Der Wortlaut der Norm ist inhaltsgleich mit der Fassung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vom 07.09.2007, gültig vom 01.01.2008 bis 31.07.2013. Eine entsprechende Regelung enthält § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung. Ferner bestimmt § 5 Abs. 2 der Beitragsordnung, dass, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommens- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb tritt. Den Entscheidungen der Steuerbehörden über die Veranlagung zur Gewerbesteuer und damit über die Einstufung eines Betriebs als Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinn kommt nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandswirkung zu, so dass die Industrie- und Handelskammer und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte an diese Feststellungen gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.01.2005 - 6 C 10.04 -, juris, Rdn. 20, und vom 27.10.1998 - 1 C 19.97 -, Rn. 13, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2017 – 1 N 4/15 –, Rn. 6, juris; VG Münster, Urteil vom 11.08.2017 – 3 K 2195/15 –, Rn. 18 - 19, juris; VG Regensburg, Urteil vom 02.11.2017 – RO 5 K 16.1990 –, Rn. 23, juris Die Industrie- und Handelskammern können somit nicht in eine eigene materielle Prüfung der Gewerbesteuerpflicht eintreten. Daran anknüpfend kann auch das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Beitragspflicht die diesbezüglichen Feststellungen der Finanzbehörden nicht in Frage stellen, sondern ist in gleicher Weise daran gebunden. Ein Beitragsbescheid der IHK kann demnach grundsätzlich nicht erfolgreich mit der Auffassung angegriffen werden, dass es sich bei einer bestimmten Tätigkeit nicht um einen grundsätzlich steuerpflichtigen Gewerbebetrieb handele. Dies muss auf der Ebene der steuerrechtlichen Veranlagung bei den Finanzbehörden eingewendet und ggf. einer finanzgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden. Vgl. hierzu: VG Regensburg, Urteil vom 02.11.2017 – RO 5 K 16.1990 –, Rn. 23, juris Aus diesem Grund war dem zentralen Einwand der Antragsteller, wonach sie keinen Gewerbebetrieb unterhalten würden, die Tätigkeit vielmehr allein dem Antragsteller zu 1. zuzurechnen sei und es sich hierbei um bloße Liebhaberei handle, im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ferner – entgegen dem Vorbringen der Antragsteller – nicht allein deshalb zu entsprechen, weil die die steuerrechtlichen Grundlagenbescheide betreffenden Hauptsacheverfahren vor dem Finanzgericht des Saarlandes bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Das Verhältnis zwischen dem Bescheid, mit dem das Kammermitglied seitens des Finanzamtes zur Gewerbesteuer veranlagt wurde, und dem Bescheid über die Erhebung von IHK-Beiträgen entspricht dem abgabeordnungsrechtlichen Verhältnis zwischen einem Grundlagenbescheid und einem Folgebescheid. Vgl. hierzu: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2009, – 2 M 114/09 –, Rn. 7 – 8, juris Hat die Finanzbehörde – oder aber das Finanzgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide in vollem Umfang ausgesetzt, hat in der Folge auch die Industrie- und Handelskammer in entsprechender Anwendung des § 361 Abs. 3 Satz 1 AO die Vollziehung auszusetzen. Entsprechendes hat im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, sollte die Industrie- und Handelskammer eine Aussetzung verweigert haben. Vgl. hierzu: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2009, – 2 M 114/09 –, Rn. 7 – 8, juris Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Die Antragsteller betreiben zwar vor dem Finanzgericht des Saarlandes betreffend die Einkommenssteuer-, die Umsatzsteuer-, die Gewerbesteuermessbescheide sowie die Bescheide über die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen verschiedene Hauptsacheverfahren. Allerdings ist nicht dargetan, dass zu Gunsten der Antragsteller durch das Finanzamt oder aber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durch das Finanzgericht des Saarlandes eine Aussetzung der Grundlagenbescheide erfolgt ist. Ferner drängen sich dem Gericht hinsichtlich der steuerrechtlichen Festsetzungen keine Rechtsfehler auf, die gegenwärtig zu einer Durchbrechung der grundsätzlich bestehenden Tatbestandswirkung führen könnten; solche haben auch die Antragsteller nicht aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund verbleibt es gegenwärtig bei der Tatbestandswirkung der Bescheide der Steuerverwaltung. dd. Soweit die Antragsgegnerin für die Jahre 2017 bis 2019 mangels einer bisherigen Besteuerungsgrundlage auf Grundlage des § 3 Abs. 3 IHK i.V.m. § 2 der Beitragsordnung eine vorläufige Befreiung von den Beiträgen genommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. ee. Gegen die Höhe des Gesamtbeitrages, der sich rechnerisch richtig aus den jeweiligen Jahresbeiträgen ergibt, die wiederum aus den durch das Finanzamt jeweils festgesetzten (hier gerundeten) Einkünften aus Gewerbebetrieb bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Freibetrages i.H.v. 15.340 Euro (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG i.V.m. § 7 Abs. 2 der Beitragsordnung) resultieren, wurden keine Einwendungen erhoben. Diesbezügliche rechtliche Bedenken sind auch nicht ersichtlich.2Vgl. hierzu die Wirtschaftssatzungen des Antragsgegners für die Geschäftsjahre 2008 bis 2019, Bl. 48 ff. der Verwaltungsakte.Vgl. hierzu die Wirtschaftssatzungen des Antragsgegners für die Geschäftsjahre 2008 bis 2019, Bl. 48 ff. der Verwaltungsakte. b. Überdies ist im Fall der Antragsteller – dies auch unter Berücksichtigung der Höhe der hier streitigen Summe – eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht ersichtlich. Eine „unbillige Härte“ liegt dann vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Vgl. hierzu: Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, 37. EL Juli 2019, VwGO § 80 Rn. 296 (m.w.N.) Eine unbillige Härte im vorbeschriebenen Sinn ist im Hinblick auf die hier streitige Gesamtsumme durch die Antragsteller nicht dargetan. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Der Streitwert war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen, mithin auf 289,49 Euro. IV. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).