Urteil
1 K 558/15
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0225.1K558.15.0A
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Leitsätze
Im der Gefahrenabwehr dienenden Waffenrecht kann es zulässig sein, ein möglicherweise unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobe zu verwerten.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im der Gefahrenabwehr dienenden Waffenrecht kann es zulässig sein, ein möglicherweise unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobe zu verwerten.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.3.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 4.11.2014 und im Widerspruchsbescheid vom 19.3.2015 Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend und vertiefend wird Folgendes hinzugefügt: Wie im Widerspruchsbescheid zutreffend dargestellt, setzt der Widerruf einer Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG voraus, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen. Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Waffenerlaubnis generell voraus, dass der Inhaber die erforderliche persönliche Eignung besitzt. Davon konnte beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als der letzten Verwaltungsentscheidung nicht ausgegangen werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im vorgenannten Sinne begründen, so hat die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2 WaffG dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Als Tatsache, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründet, ist nach Nr. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) beispielsweise die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ oder wiederholt auch von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer Verhaltensauffälligkeit anzusehen. Weigert sich derjenige, dem gegenüber die zuständige Behörde zu Recht die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde gemäß § 45 Abs. 4 WaffG und § 4 Abs. 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung des Gutachtens hinzuweisen. Ausgehend davon ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorliegend vom Kläger die Beibringung eines Zeugnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 WaffG gefordert hat und infolge der unterlassenen Vorlage innerhalb der – mehrfach verlängerten – Frist eine mangelnde persönliche Eignung des Klägers angenommen hat. Es ist davon auszugehen, dass im Fall des Klägers Tatsachen bekannt wurden, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung begründeten. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion Alt-B-Stadt vom 15.7.2014 steuerte der Kläger am 11.1.2012 um 0:50 Uhr in B-Stadt ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l (entspricht 1,04 ‰) sowie ein weiteres Mal am 24.6.2014 um 3:51 mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,44 ‰. Zudem konstatierte die den Vorfall vom 24.6.2014 aufnehmende Vollzugspolizei eine Verhaltensauffälligkeit des Klägers. In der entsprechenden Mitteilung vom 25.6.2014 ist ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen der polizeilichen Maßnahmen vom 24.6.2014 kaum Ausfallerscheinungen gezeigt und trotz des Alkoholeinflusses sehr orientiert gewirkt habe, was auch in Zusammenschau mit dem Vorfall vom 11.1.2012 darauf schließen lasse, dass der Kläger regelmäßig Alkohol in größeren Mengen konsumiere. Zudem habe der Kläger nur bedingte Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens gezeigt. Dies sind ohne Zweifel Umstände, die Bedenken an der persönlichen Eignung des Klägers begründeten und Anlass zu einer Überprüfung boten. Der Einwand des Klägers, dass in beiden Fällen hinsichtlich der ermittelten Alkoholisierung Beweisverwertungsverbote gegeben seien, es insoweit jeweils an einer amtlichen Feststellung der Blutalkoholkonzentration fehle und im Übrigen das den Vorfall vom 11.1.2012 betreffende Ordnungswidrigkeitsverfahren zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, bleibt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg. Unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz waren die Vorfälle vom 11.1.2012 und 24.6.2014 vom Beklagten waffenrechtlich zu bewerten. Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass in Nr. 6.3 WaffVwV die „amtliche Feststellung“ bestimmter Blutalkoholkonzentrationen lediglich als Beispiel für Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen können, genannt ist. Das bedeutet, dass auch in anderen Fällen durchaus begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen können. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einem Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften, etwa den in § 81 a Abs. 2 StPO normierten Richtervorbehalt ausgehen würde, folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für den Beklagten, die Ergebnisse der Atemalkoholmessung bzw. der Blutprobe im waffenrechtlichen Verfahren zu verwerten. Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung sind nämlich im repressiven strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Verwaltungsverfahren im Waffenrecht keineswegs gleich ausgestaltet. Während Ordnungswidrigkeits- bzw. Strafverfahren ausschließlich die persönliche Sanktionierung von Verhaltensweisen im Blick haben, zielt das Waffenverwaltungsrecht insbesondere darauf ab, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Waffenbesitzern zu schützen. Da mit dem Waffenbesitz erhebliche Gefahren verbunden sein können, ist im der Gefahrenabwehr dienenden Waffenrecht maßgeblich auf das hochrangige öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen oder persönlich ungeeigneten Waffenbesitzern abzustellen. In einem Verwaltungsverfahren, das - wie hier - den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Fehlens der erforderlichen persönlichen Eignung zum Gegenstand hat, ist es daher zulässig, auch möglicherweise unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnene Ergebnisse von Blutprobenuntersuchungen zu verwerten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.2.2010 – 21 CS 09.2767 -, m.w.N.; juris). Im Übrigen ist in Bezug auf die am 24.6.2014 entnommene Blutprobe bisher auch im Strafverfahren kein Beweisverwertungsverbot angenommen worden, vielmehr wurde der Kläger auf Grundlage der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,47 % wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die im Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 24.4.2015 – 10 Ns 2/15 –dargelegten Gründe Bezug genommen. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, da die Frage eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt – wie dargelegt – vorliegend nicht entscheidungserheblich ist. Gleiches gilt, soweit der Kläger geltend macht, dass bei der Atemalkoholmessung vom 11.1.2012 der Bediener des Atemalkoholmessgerätes den Ausdruck des Messergebnisses nicht unterschrieben habe. Entgegen der Auffassung des Klägers hat dies nicht zur Folge, dass das Messergebnis im Rahmen einer waffenrechtlichen Prüfung gänzlich außer Betracht bleiben müsste, zumal der die Atemalkoholmessung durchführende Polizeibeamte das vorgesehene, vollständig ausgefüllte Protokollblatt zur Atemalkoholanalyse, das ebenfalls Angaben zum Messgerät beinhaltet, unterzeichnet und es lediglich versäumt hat, auch den Ausdruck des Messgerätes zu unterschreiben. Mit Blick auf die waffenrechtliche Zielrichtung des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Waffenbesitzern handelt es sich – unabhängig von der Frage der strafrechtlichen Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung – auch bei dem Vorgang vom 11.1.2012 um eine bei der Prüfung der persönlichen Eignung berücksichtigungsfähige Tatsache. Aus der Einstellung des den Vorgang betreffenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Eine Bindungswirkung der Gestalt, dass es der Waffenbehörde verwehrt wäre, den zu Grunde liegenden Sachverhalt im Rahmen eines Widerrufs der Waffenbesitzkarte zu bewerten, geht von der Verfahrenseinstellung nicht aus. Lagen demnach die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 WaffG für die Anordnung der Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige bzw. körperliche Eignung vor, ist des Weiteren die mit Schreiben vom 12.8.2014 gegenüber dem Kläger ergangene Aufforderung ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die darin enthaltene Anordnung hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Klägers ging aus dem Schreiben klar hervor, welchen Inhalt das angeforderte Zeugnis haben sollte. So wurde dem Kläger laut Tenor des Schreibens aufgegeben, auf seine Kosten, bis zum 19.9.2014 ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine persönliche und körperliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG vorzulegen. In der Begründung ist des Weiteren ausgeführt, dass das Gutachten darüber Auskunft geben müsse, ob der Kläger persönlich geeignet sei, mit Waffen oder Munition umzugehen. Ferner müsse das Gutachten die bei seiner Erstellung angewandte Methode angeben. Darüber hinausgehende Angaben wurden nicht verlangt. Die Anforderung entsprach insoweit der diesbezüglichen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 6 WaffG, wonach lediglich die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse der Begutachtung der Eignungsbegutachtung angefordert werden dürfen. Dass der Beklagte hierbei – in gleicher Weise wie der Gesetz- und auch der Verordnungsgeber - sowohl den Begriff „Zeugnis“ als auch den Begriff „Gutachten“ verwandt hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, dass für den Kläger hinreichend klar erkennbar war, was das von ihm vorzulegende Zeugnis beinhalten sollte. Das war vorliegend der Fall. Sollte desungeachtet der Kläger subjektiv unsicher gewesen sein, was das von ihm vorzulegende Zeugnis beinhalten sollte, so oblag es ihm, durch entsprechende Nachfrage beim Beklagten eine Klärung herbeizuführen. Darüber hinaus waren entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV die Tatsachen angeführt, die nach Auffassung des Beklagten Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers begründeten. Abgestellt wurde insoweit auf die Vorfälle vom 24.6.2014 und 11.1.2012. Aufgrund der damaligen polizeilichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Kläger regelmäßig Alkohol in größeren Mengen konsumiere. Um dies definitiv beurteilen zu können, bedürfe es einer fachlichen Untersuchung und der Vorlage des daraus resultierenden Zeugnisses. Des Weiteren erfolgte ein Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 AWaffV, dass zwischen dem Gutachter und dem Kläger in den letzten 5 Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben darf. Schließlich ist der Kläger auch – wie in § 4 Abs. 6 AWaffV vorgesehen – in dem Schreiben vom 12.8.2014 darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer vom Kläger zu vertretenden nicht fristgerechten Beibringung des Gutachtens, auf seine Nichteignung geschlossen werden könne. Dem Kläger war auch eine ausreichende Frist zur Beibringung eines fachlichen Zeugnisses über seine persönliche Eignung eingeräumt worden, die auf Bitten des Klägers sogar mehrfach verlängert worden war. Insgesamt standen ihm seit Erhalt der Zeugnisanforderung vom 12.8.2014 mehr als zwei Monate zur Vorlage des angeforderten Zeugnisses zur Verfügung. Dies war angesichts des dargestellten besonderen Interesses am Schutz der Allgemeinheit vor persönlich ungeeigneten Waffenbesitzern mehr als ausreichend. Der Kläger hat die Nichtvorlage des von ihm angeforderten Zeugnisses auch zu vertreten. Der Einwand des Klägers, dass der Gutachter nicht bereit gewesen sei, ihm ein bloßes Zeugnis im Sinne einer Ergebnismitteilung der Begutachtung auszustellen, vermag schon deshalb nicht durchzudringen, weil diese Behauptung des Klägers infolge dessen Weigerung hierzu Unterlagen vorzulegen, keiner Überprüfung zugänglich ist. Zu einer nochmaligen Fristverlängerung bot diese bloße Behauptung des Klägers keinen Anlass, zumal der Kläger den Gutachter selbst ausgesucht und beauftragt hat und ihm die Frist zur Vorlage des Zeugnisses bereits dreimal verlängert worden war. Ebensowenig bot das erstmals im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3.11. 2014 erhobene Vorbringen, dass der Kläger gegen den Gutachter die Besorgnis der Befangenheit hege, Anlass zu einer nochmaligen Fristverlängerung. Abgesehen davon, dass der Kläger den Gutachter eigenständig ausgesucht und der Beklagte diesen nicht einmal vorgeschlagen hat, hatte der Kläger trotz der nunmehr angeführten Umstände – Kontakt zum Beklagten und Ablauf des Untersuchungstermins am 9.9.2014 – auch nach dem vorgenannten Termin offensichtlich noch keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gutachters. Vielmehr bat er - obwohl ihm zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls die unter Ziffer 1. bis 3. angeführten Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Gutachters bereits bekannt waren - noch mit Schriftsatz vom 10.10.2014 um eine weitere Fristverlängerung, da ihm das Zeugnis der Gutachtenstelle noch nicht vorliege. Erst als ihm das negative Ergebnis der Begutachtung bekannt wurde, machte er geltend, dass er gegen den Gutachter nun die Besorgnis der Befangenheit hege. Hätte der Kläger tatsächlich Zweifel an der Unvoreingenommenheit des von ihm beauftragten Gutachters gehabt, hätte es ihm oblegen, diese unverzüglich vorzutragen. Ausgehend davon bestand für den Beklagten mit Blick auf das von ihm verfolgte Interesse des Schutzes der Allgemeinheit kein Anlass, die Frist zur Vorlage des Gutachtens ein weiteres Mal zu verlängern. Da der Kläger trotz mehrmaliger Fristverlängerung aus von ihm zu vertretenden Gründen kein Zeugnis über seine persönliche Eignung vorgelegt hat, war der Beklagte berechtigt, auf die Nichteignung des Klägers zu schließen. Nach der dargestellten Vorgeschichte durfte der Beklagte allein schon aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens eine fehlende Eignung des Klägers zum Waffenbesitz annehmen. Von daher kommt es nicht darauf an, ob der – vom Kläger selbst ausgewählte und herangezogene - Gutachter befangen war. Denn maßgeblich für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers war, dass der Kläger kein positives Zeugnis vorlegen konnte, das die berechtigten Zweifel an dessen Eignung beseitigte. Im Übrigen vermögen die vom Kläger angeführten Gründe, aus denen er eine Besorgnis der Befangenheit ableitet, auch kaum zu überzeugen, zumal der Kläger – wie dargelegt – sich erst nach Kenntnis der für ihn negativen Bewertung hierauf berufen hat. Dies bedarf jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Ausführungen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.2 2016 zudem selbst eingeräumt hat, dass der Gutachter ihm im Hinblick auf Waffenbesitz die erforderliche persönliche Eignung abgesprochen hat. Darüber hinaus deutet auch die vom Kläger angegebene aktuelle Teilnahme an einem einjährigen Alkoholabstinenzprogramm darauf hin, dass dessen Umgang mit Alkohol nicht unproblematisch war, auch wenn die Teilnahme am Abstinenzprogramm letztlich nicht entscheidungsrelevant ist. Nach alledem sind die auf den Kläger ausgestellten Waffenbesitzkarten zu Recht widerrufen worden. In der Folge wurde der Kläger gemäß § 46 Abs. 1 und 2 WaffG ebenso zu Recht aufgefordert, die entsprechenden Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition an berechtigte Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Auch die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Zur weiteren Begründung kann insoweit vollinhaltlich auf die betreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 4.11.2014 und im Widerspruchsbescheid vom 19.3.2015 Bezug genommen werden. Da der Kläger hiergegen keine gesonderten Einwände erhoben hat, bedarf es insoweit keiner weiteren Darlegungen. Von daher ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG auf 17.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen den Widerruf dreier auf ihn ausgestellter Waffenbesitzkarten. Dem Widerruf war Folgendes vorausgegangen: Mit Schreiben vom 12.8.2014 hatte der Beklagte – nach vorangegangener Anhörung - dem Kläger aufgegeben, auf seine Kosten bis zum 19.9.2014 ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine persönliche und körperliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG vorzulegen. Dies wurde im Wesentlichen wie Folgt begründet: Die Polizeiinspektion Alt-B-Stadt habe dem Beklagten mit Schreiben vom 15.7.2014 mitgeteilt, dass bei dem Kläger am 24.6.2014 um 3:51 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle einer Atemalkoholkonzentration von 1,44 ‰ festgestellt worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger schon am 11.1.2012 um 0:50 Uhr in B-Stadt ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l (entspricht 1,04 ‰) geführt. Aufgrund der beiden Verstöße sei davon auszugehen, dass der Kläger regelmäßig Alkohol in größeren Mengen konsumiere. Dies könne auch daran festgemacht werden, dass der Kläger im Rahmen der polizeilichen Maßnahmen trotz 1,44 ‰ kaum Ausfallerscheinungen gezeigt und sehr orientiert gewirkt habe. Auch habe er nur bedingt Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens gezeigt. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung sei davon auszugehen, dass Personen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten hätten und überdurchschnittlich alkoholgewöhnt seien. So litten Personen, die überhaupt eine Blutalkoholkonzentration von fast 1,6 ‰ oder mehr erreichten, regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik. Von daher bestünden erhebliche Bedenken bezüglich der persönlichen Eignung des Klägers im Umgang mit Waffen und Munition. Um dies definitiv beurteilen zu können, bedürfe es einer fachlichen Untersuchung und der Vorlage des daraus resultierenden Zeugnisses. Der Kläger werde gebeten, umgehend mitzuteilen, wann und bei welchem Gutachter das Gutachten gefertigt werde. Dieses müsse darüber Auskunft geben, ob der Kläger persönlich geeignet sei, mit Waffen oder Munition umzugehen. Ferner müsse das Gutachten die bei seiner Erstellung angewandte Methode angeben. Zwischen dem Gutachter und dem Kläger dürfe in den letzten 5 Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Sollte der Kläger sich weigern, sich untersuchen zu lassen, oder sollte das Gutachten aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beigebracht werden, dürfe auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden. Daraufhin wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 13.8.2014 an den Beklagten und teilte mit, dass die Verfahren wegen der in Rede stehenden Alkoholfahrten des Klägers noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Es werde um Fristverlängerung zur Rückäußerung bis zum 26.9.2014 gebeten. Mit Schreiben vom 14.8.2014 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass es bei der Beurteilung der persönlichen Eignung gemäß § 6 WaffG im Gegensatz zur Beurteilung der Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG nicht auf einen rechtskräftigen Abschluss eines Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren ankomme. Vielmehr sei für die Beurteilung der körperlichen Eignung allein das Vorliegen von Tatsachen wichtig; diese seien im Falle des Klägers durch die beiden Alkoholfahrten gegeben. Man sei jedoch bereit, die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 26.9.2014 zu verlängern. Unter dem 21.8.2014 machte der Kläger geltend, dass sowohl die Atemalkoholmessung vom 11.1.2012 als auch die Alkoholmessung und die Blutprobe vom 24.6.2014 einem Beweisverwertungsverbot unterlägen und diese somit nicht zur Beurteilung der persönlichen Eignung herangezogen werden dürften. Von daher gebe es keine Grundlage für die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens. Daraufhin teilte der Beklagte unter dem 25.8.2014 mit, dass im Falle des Klägers ein strafrechtliches Beweiserhebungs- oder Verwertungsverbot nicht festgestellt worden sei. Zudem habe ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot im Verwaltungsrecht keine Bedeutung. Der Sachverhalt an sich sei ausreichend bekannt und gebe Anlass zu Bedenken hinsichtlich der waffenrechtlichen Eignung des Klägers. Aus diesem Grund werde an der Forderung des Gutachtens gemäß § 6 WaffG festgehalten. Nach weiterem Schriftwechsel sowie der telefonischen Mitteilung des Klägers, dass er sich am 9.9.2014 einem Termin zur Begutachtung bei der TÜV Süd Life Service GmbH unterzogen habe, wurde seitens des Beklagten die Frist zur Vorlage des Gutachtens noch zweimal, letztmals bis zum 17.10.2014, verlängert. Mit Schreiben vom 3.11.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger das Zeugnis des TÜV Süd über seine geistige und körperliche Eignung nicht vorlegen werde. Das erstellte Zeugnis des TÜV Süd gehe weit über den erforderlichen Inhalt eines solchen Zeugnisses hinaus und enthalte Angaben zu verschiedenen Lebensbereichen des Klägers, die dieser weder preisgeben wolle noch müsse. Im Übrigen habe der Kläger die Besorgnis, dass der Gutachter befangen sei. Sofern der Beklagte daran festhalten wolle, dass ein Zeugnis über die Eignung beizubringen sei, werde darum gebeten, dem Kläger Gelegenheit zu geben ein neues, unabhängiges Gutachten vorzulegen Daraufhin erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 4.11.2014, wonach die vom Beklagten mit Datum vom 17.7.1990 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer .../1/90, die mit Datum vom 10.5.2002 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer .../2/2002 sowie die von der Landeshauptstadt B-Stadt mit Datum vom 17.1.2012 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer ... widerrufen wurden. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die entsprechenden Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die aufgrund vorbezeichneter Waffenbesitzkarten erworbenen Waffen und Munition bis zum 5.12.2014 an berechtigte Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen sowie einen entsprechenden Nachweis gegenüber der Behörde zu führen. Zur Begründung ist in dem angefochtenen Bescheid im wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände zu Recht die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die persönliche und körperliche Eignung des Klägers im Sinne von § 6 WaffG angeordnet habe. Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, sei der Beklagte berechtigt, gemäß § 4 Abs. 4 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) auf die Nichteignung des Klägers zu schließen. Aus diesem Grunde seien die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Die weiteren Anordnungen fänden ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 und 2 WaffG. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 7.11.2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2015, zugestellt am 10.4.2015, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Bescheid im wesentlichen ausgeführt, dass zur Überzeugung des Kreisrechtsausschusses feststehe, dass der Kläger am 11.1.2012 ein Kraftfahrzeug mit der Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l (entspricht 1,04 ‰) sowie am 24.6.2014 mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,44 ‰ geführt habe. Dass das Ordnungswidrigkeitsverfahren bezüglich des Vorfalls vom 11.1.2012 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, sei unerheblich. Wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen des Waffenverwaltungsrechts einerseits und des Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrechts andererseits gehe von der strafrechtlichen Einstellung eines Verfahrens keine Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde aus. Auch das vom Kläger geltend gemachte Beweisverwertungsverbot sei irrelevant. Ergebnisse von Blutproben seien im der Gefahrenabwehr dienenden Waffen- und Jagdrecht wegen des hochrangigen öffentlichen Interesses der Allgemeinheit am Schutz vor unzuverlässigen und persönlich ungeeigneten Waffenbesitzern und Jägern selbst dann verwertbar, wenn die Blutproben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO entnommen worden seien. Im Rahmen des Vorfalls vom 24.6.2014 sei darüber hinaus eine weitere Verhaltensauffälligkeit des Klägers zu konstatieren gewesen, und zwar dergestalt, dass der Kläger trotz Alkoholisierung kaum Ausfallerscheinungen gezeigt und sehr orientiert gewirkt sowie darüber hinaus nur bedingt Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens gezeigt habe. Von daher sei zu Recht ein Gutachten zur persönlichen Eignung des Klägers angefordert worden. Auch sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Behörde auf die Nichteignung schließen dürfe, wenn der Kläger das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringe. Trotz mehrmaliger Fristverlängerungen habe der Kläger das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt. Unabhängig hiervon lasse sich dem Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Bestimmtheit entnehmen, dass ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Kläger im Blick auf den Waffenbesitz persönlich ungeeignet sei. Von daher seien die auf den Kläger ausgestellten Waffenbesitzkarten zu Recht widerrufen worden. Demzufolge sei der Kläger ebenso zu Recht aufgefordert worden, die entsprechenden Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition an berechtigte Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.4.2015 zugestellt. Am 11.5.2015, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass für die Beurteilung seiner persönlichen Eignung im Sinne des § 6 WaffG weder die Atemalkoholmessung vom 11.1.2012 noch die Blutprobe vom 24.6.2014 herangezogen werden dürften, da beide einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Bei der Atemalkoholmessung vom 11.1.2012 ergebe sich dies daraus, dass der Bediener des Atemalkoholmessgerätes nicht auf dem Ausdruck des Messergebnisses unterschrieben habe. Auf diesem Ausdruck solle der Bediener mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er zur Anwendung des Messgerätes befugt sei, dem Probanden das Messverfahren erläutert, die Messung nach der Gebrauchsanweisung durchgeführt und die Anzeige mit dem gedruckten Ergebnis auf Übereinstimmung geprüft worden sei. All das stehe wegen der fehlenden Unterschrift vorliegend nicht fest. Da nicht einmal feststehe, dass die Gebrauchsanweisung eingehalten worden sei und das angezeigte Ergebnis mit dem gedruckten Ergebnis übereinstimme, erscheine die Beweiserhebung willkürlich. Der entsprechende, nicht wirksam zugestellte Bußgeldbescheid sei zwischenzeitlich aufgehoben und das Verfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Es bleibe danach allenfalls der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt vom 24.6.2014, bei der eine BAK von 1,44 ‰ festgestellt worden sein solle. Nach Nr. 6.3 WaffVwV sei die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aber erst dann geboten, wenn bei einem einmaligen Ereignis eine BAK von mindestens 1,6 ‰ festgestellt worden sei. Aber auch der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr wegen des angeblichen Vorfalls vom 24.6.2014 lasse sich im Ergebnis nicht halten. Denn bei der Entnahme der Blutprobe am 24.6.2014 sei gegen den gesetzlichen Richtervorbehalt des § 81a StPO verstoßen worden. Die Anordnung der Blutprobe durch die Polizei sei um 4:30 Uhr erfolgt. Die Blutprobe sei jedoch erst um 5:05 Uhr entnommen worden. Die Entnahme habe sich verzögert, weil kein Arzt zur Verfügung gestanden habe und eine Streifenwagenbesatzung mit dem Kläger zunächst zur Winterbergklinik habe fahren müssen. Ab 6:00 Uhr wäre allerdings der richterliche Bereitschaftsdienst zu erreichen gewesen. Es wäre daher ohne weiteres möglich gewesen, um 6:00 Uhr eine richterliche Entscheidung über die Entnahme der Blutprobe einzuholen. Ein Beweismittelverlust sei dadurch nicht zu befürchten gewesen. Zudem seien weder bei dem Vorfall am 11.1.2012 noch bei demjenigen am 24.6.2014 Verhaltensauffälligkeiten dokumentiert worden. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Anordnung, ein Zeugnis über die Eignung vorzulegen, nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Nach § 6 Abs. 2 WaffG könne die Waffenbehörde die Vorlage eines „Zeugnisses“ verlangen. Im Schriftverkehr habe der Beklagte abwechselnd von „Zeugnis“ und „Gutachten“ gesprochen, so dass unklar geblieben sei, was er fordere. „Zeugnis“ und „Gutachten“ seien nicht dasselbe. Im „Gutachten“ werde der gesamte Erhebungsvorgang von der Fragestellung, über die Erläuterung der Methodik der Begutachtung, über die Dokumentation der Befunde bis zum Ergebnis und der Beantwortung der Fragestellung dokumentiert. Im „Zeugnis“ werde nur die Beantwortung der Fragestellung mitgeteilt, ohne darzulegen, wie dieses Ergebnis gefunden worden sei. Das sei qualitativ ein erheblicher Unterschied. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 2 WaffG der Waffenbehörde bewusst nur die Möglichkeit der Anordnung zur Beibringung eines „Zeugnisses“ gegeben. Der Kläger habe versucht, ein Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung zu erhalten. Das sei ihm jedoch insofern nicht gelungen, als die Begutachtungsstelle auf dem Deckblatt des von ihr erstellten Gutachtens lediglich den Begriff Gutachten durch Zeugnis ersetzt und im übrigen Inhalt und Umfang unverändert gelassen habe. Dieses Dokument habe weder der Beklagter fordern dürfen, noch der Kläger vorlegen müssen. Zudem habe der Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass er gegen den Gutachter die Besorgnis der Befangenheit hege. Dies habe der Kläger aus folgenden Tatsachen geschlossen: 1. habe der Gutachter mit dem Beklagten Kontakt aufgenommen, ohne dass dem Kläger der Inhalt der Gespräche bekannt gegeben worden sei. 2. seien Fragen zum Umgang mit Waffen überhaupt nicht gestellt worden, obwohl es bei der Untersuchung doch gerade um die Eignung für den Umgang mit Waffen gegangen sei. 3. habe der Gutachter die Bemerkung fallen lassen: „Ich kenne die Jägerschaft als sehr trinkfreudig“. 4. habe der Gutachter unmittelbar nach dem Gespräch dem Kläger mitgeteilt, dass er ihn für unbeschränkt geeignet halte. Dass das Ergebnis dann anders ausgefallen sei, sei überraschend und nicht nachvollziehbar gewesen. Auf diesen Vortrag sei der Beklagte gar nicht eingegangen. Der Kläger habe daher die Vorlage des Gutachtens zu Recht verweigert. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.3.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid Bezug. Vertiefend weist er nochmals auf die unterschiedlichen Zielrichtungen des Waffenverwaltungsrechts und des Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrechts hin. Während im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelte, stehe im Waffenverwaltungsrecht der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Waffenbesitzern im Vordergrund. Bedenken an der Geeignetheit eines Waffenbesitzers führten daher im Zweifel - abweichend vom Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht – zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Daher gehe auch von der Einstellung eines Strafverfahrens keine Bindungswirkung für die Waffenbehörde aus. Im Falle des Klägers seien die Vorfälle vom 11.1.2012 und 24.6.2014 unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz waffenrechtlich zu bewerten. Die Tatsache, dass der den Vorfall vom 11.1.2012 betreffende Ausdruck des Messgerätes nicht unterschrieben sei, möge zwar strafrechtlich von Bedeutung sein, lasse aber die Zweifel an der Geeignetheit des Klägers bezüglich des Waffenbesitzes unberührt, zumal das entsprechende Protokollblatt zur Atemalkoholanalyse seitens des Polizeikommissars ... unterzeichnet sei. Aus Sicht des Beklagten bestehe kein Zweifel, dass der Kläger am 11.1.2012 ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l geführt habe. Des Weiteren sei in Bezug auf die am 24.6.2014 entnommene Blutprobe bisher auch im Strafverfahren kein Beweisverwertungsverbot angenommen worden. Ergebnisse von Blutproben seien in dem der Gefahrenabwehr dienenden Waffen- und Jagdrecht wegen des hochrangigen öffentlichen Interesses der Allgemeinheit zum Schutz vor unzuverlässigen oder persönlich ungeeigneten Waffenbesitzern und Jägern selbst dann verwertbar, wenn Blutproben unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt entnommen worden seien. Die Ausführungen des Klägers zu den Begrifflichkeiten „Zeugnis“ und „Gutachten“ seien ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen sei den Schriftsätzen des Klägers zu entnehmen, dass ein von ihm in Auftrag gegebenes „Gutachten“ bzw. „Zeugnis“ zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Kläger zum Waffenbesitz ungeeignet sei. Auch wenn dieses „Gutachten“ bzw. „Zeugnis“ dem Beklagten nicht vorliege, rechtfertige allein dies den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers. Seit dem 8.5.2015 nimmt der Kläger an einem einjährigen Alkoholabstinenzprogramm teil, im Rahmen dessen er bis zum 7.12.2015 viermal kontrolliert worden ist. Der Kläger selbst trägt insoweit vor, nunmehr seit 7 Monaten abstinent zu leben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.