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Urteil

1 K 685/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:1106.1K685.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Übergangsregelung schützt den am Stichtag  vorhandenen Bestand an Spielhallen, nicht dagegen die erst nach diesem Zeitpunkt neu hinzukommenden. (Rn.32) 2. Dass die Einführung eines Stichtages als Härte empfunden werden kann, insbesondere wenn der Stichtag nur knapp verfehlt wurde, liegt in der Natur der Sache. (Rn.39) 3. Bei der Erlaubnis nach § 33i GewO handelte es sich um eine an die Person und an die Räume, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, gebundene Erlaubnis, ähnlich der Gaststättenerlaubnis. (Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Übergangsregelung schützt den am Stichtag vorhandenen Bestand an Spielhallen, nicht dagegen die erst nach diesem Zeitpunkt neu hinzukommenden. (Rn.32) 2. Dass die Einführung eines Stichtages als Härte empfunden werden kann, insbesondere wenn der Stichtag nur knapp verfehlt wurde, liegt in der Natur der Sache. (Rn.39) 3. Bei der Erlaubnis nach § 33i GewO handelte es sich um eine an die Person und an die Räume, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, gebundene Erlaubnis, ähnlich der Gaststättenerlaubnis. (Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat für das Grundstück ...-Straße in ... weder einen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO zum Betrieb einer Spielhalle noch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 2 SSpielhG noch auf die Feststellung, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 2 SSpielhG für den Betrieb der in Rede stehenden Spielhalle im Gebäude ...-Straße in ... nicht erforderlich ist. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 VwGO). Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Teils wiederholend, teils ergänzend bleibt im Hinblick auf die Klagebegründung anzumerken, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf eine fünfjährige Genehmigungsfiktion i. S. d. spielhallenrechtlichen Übergangsbestimmungen wegen der der Firma Y erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO für die streitgegenständliche Spielhalle berufen kann. Soweit die fünfjährige Erlaubnisfiktion der Übergangsbestimmung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV an das „Bestehen“ der Spielhalle bei Inkrafttreten des Staatsvertrages bzw. des Saarländischen Spielhallengesetzes jeweils am 01.07.2012 anknüpft, bedeutet dies lediglich, dass allein eine bis zum 28.10.2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO nicht ausreichend ist, um in den Genuss der fünfjährigen Übergangsregelung zu kommen. Die fünfjährige Übergangsregelung schützt den am Stichtag 28.10.2011 vorhandenen Bestand an Spielhallen, nicht dagegen die erst nach diesem Zeitpunkt neu hinzukommenden. Dieser Umstand rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass bestehende Spielhallen - unabhängig von der Person des Betreibers - grundsätzlich schutzbedürftig sind vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.04.2014 – 1 M 21/14 -; juris. Die Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren sowie die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG), tragen dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit den in §§ 24 und 25 GlüStV bzw. den durch das SSpielhG verfolgten Allgemeinwohlzielen Rechnung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.02.2014 - 1 B 476/13 -; juris). § 12 Abs. 1 SSpielhG dient für eine Übergangszeit von fünf Jahren der Besitzstandswahrung. Die Interessenabwägung zwischen den Individualinteressen des Betreibers und dem Gemeinwohlinteresse an einer restriktiven Regelung des gewerblichen Spielhallenrechts, zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, sowie ein angemessener Schutz des Besitzstandes betreffen die „Alt-Betreiber“ (d. h. Inhaber einer bis zum 28.10.2011 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO) einer bestehenden Spielhalle, nicht dagegen die Spielhalle als solche oder einen „Neu-Betreiber“ (d. h. den Inhaber einer nach dem 28.10.2011 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO). Im Falle eines Betreiberwechsels war - im Hinblick auf die Festlegung des Stichtages 28.10.2011 - eine Einstellung auf die kommende Rechtsänderung möglich und zumutbar. Den Besitzstandsschutzerwägungen wird durch die einjährige Erlaubnisfiktion (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV) angemessen Rechnung getragen. Für den „Neu-Betreiber“ einer bestehenden Spielhalle besteht grundsätzlich keine vergleichbare Interessenlage wie für den “Alt-Betreiber“. Weder durfte er eine bestehende Spielhalle bis zum 28.10.2011 legal betreiben, noch war er bis zu diesem Stichtag im Besitz einer gewerberechtlichen Erlaubnis, die einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf die zeitliche Dauer ihrer Nutzbarkeit hätte schaffen können. Einen bis zur Gesetzesänderung (01.07.2012) maximal rund neun Monate währenden Besitzstand für den nach dem 28.10.2011 gem. § 33i GewO erlaubten Betrieb einer bestehenden Spielhalle sahen die Länder bzw. der Landesgesetzgeber durch die Jahresregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüStV als ausreichend geschützt an. Dass die (Staats)Vertragspartner dabei den ihnen bei der Schaffung von Übergangsregelungen notwendigerweise zuzubilligenden Spielraum überschritten hätten, ist nicht zu erkennen. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und weiterer Obergerichte Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2014 – 1 B 479/13 -, vom 10.2.2014 - 1 B 470/13 -, vom 17.3.2014 - 1 B 102/14 - und vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 -; siehe auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - und vom 15.4.2014 - 7 ME 121/13 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2013 - 3 B 418/13 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -; BayVGH, Beschluss vom 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 -; Bay. VerfGH, Beschluss vom 28.6.2013 - Vf.10-VII-12 u.a. -, Hess. VGH Beschluss vom 5.9.2014 - 8 B 1036/14 -, jeweils bei juris geht die Kammer davon aus, dass die hier in Rede stehenden Regelungen im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, im AG GlüStV-Saar und im SSpielhG nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstoßen. Dies betrifft sowohl die Vereinbarkeit der in § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV enthaltenen Übergangsregelungen mit höherrangigem Recht als auch die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 1 SSpielhG), Mehrfachkonzessionen verboten sind und zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 3 Nr. 1 und 2 SSpielhG). An dieser in einer Reihe von Eilrechtsschutzverfahren entwickelten und vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigten Rechtsprechung hält die Kammer fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen u.a. in den Beschlüssen der Kammer vom 22.11.2013 - 1 L 849/13 - sowie - 1 L 1266/13 - , vom 27. 11.2013 - 1 L 976/13 - und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.2.2014 - 1 B 479/13 -, vom 10.2.2014 - 1 B 470/13 -, vom 17.3.2014 - 1 B 102/14 - und vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 - Bezug genommen. Die Kammer sieht auch nach eingehender Prüfung im vorliegenden Klageverfahren keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Insbesondere bietet auch das Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, in dem dieser die Stichtagsregelung des Glücksspielstaatsvertrags und des entsprechenden baden-württembergischen Landesrechts als mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar erachtet hat, nach Auffassung der Kammer keinen Anlass zu einer anderen Bewertung vgl. im Einzelnen dazu Urteil der 1. Kammer vom 6.11.2014 – 1 K 1077/13 -. Dass die Einführung eines Stichtages vom davon nachteilig Betroffenen als Härte empfunden werden kann, insbesondere wenn der Stichtag nur knapp verfehlt wurde, liegt in der Natur der Sache. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Stichtagsregelung sei sachwidrig oder willkürlich vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.04.2014 – 1 M 21/14 -; juris. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bzw. der Landesgesetzgeber die Verwirklichung der mit dem Staatsvertrag verfolgten Ziele (§ 1 GlüStV) für bestehende Spielhallen - unabhängig von der Person des Betreibers - für einen bestimmten Zeitraum aufschieben wollten. Dagegen spricht schon die Grundaussage des § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV, wonach die Regelungen des 7. Abschnitts ab Inkrafttreten des Staatsvertrages Anwendung finden. Auch das mit der Stichtagsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV verfolgte Ziel der Verhinderung von „Vorratserlaubnissen“ in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage spricht nicht dagegen, die fünfjährige Übergangsregelung nur auf „Alt-Betreiber“ einer bestehenden Spielhalle und nicht auch auf deren „Neu-Betreiber“ anzuwenden vgl. OVG Magdeburg, a.a.O.; a. A.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.11.2013 - 7 ME 82/13 -; juris. Für „Vorratserlaubnisse“ spielt es, weil auf die Person des Betreibers bezogen, keine Rolle, ob sie sich auf eine bestehende oder noch zu errichtende Spielhalle beziehen. Auch scheidet eine „Vorratserlaubnis“ gedanklich nicht deshalb aus, weil bei einer bestehenden Spielhalle die neue Erlaubnis lediglich an die Stelle der bisherigen Erlaubnis träte. Vielmehr erhöht sich zunächst die Anzahl der Erlaubnisinhaber; die gewerberechtliche Erlaubnis kommt durch den Umstand, dass für dieselben Betriebsräume eine weitere Erlaubnis erteilt wurde, weder zum Erlöschen noch wird sie in sonstiger Weise unwirksam vgl. OVG Magdeburg, a.a.O., m.w.N.. Auch eine bloße Abmeldung des Gewerbes bzw. Betriebseinstellung rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auf eine gewerberechtliche Erlaubnis dauerhaft verzichtet und das eingeräumte Recht endgültig aufgegeben wird. Denn im Hinblick auf § 49 Abs. 2 GewO führt eine Betriebseinstellung erst zum Erlöschen der Erlaubnis nach § 33i GewO, wenn der Erlaubnisinhaber den Betrieb während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat und eine Verlängerung dieser Frist gem. § 49 Abs. 3 GewO nicht erfolgt ist. Entsprechendes gilt für den „Neu-Betreiber“, der den Betrieb spätestens innerhalb eines Jahres (oder nach entsprechender Verlängerung gem. § 49 Abs. 3 GewO) nach Erteilung der Erlaubnis aufnehmen muss, wenn er deren Erlöschen verhindern will vgl. OVG Magdeburg, a.a.O.. Im Hinblick auf die durch die Übergangsbestimmungen suspendierte Verwirklichung der mit dem Spielhallenrecht verfolgten Ziele erweist sich ein Betreiberwechsel im Übrigen auch nicht deshalb als tatsächlich oder rechtlich irrelevant, weil bestehende Spielhallen das vorhandene Gefährdungspotential nicht erhöhten. Ein Betreiberwechsel verhindert eine vorzeitig mögliche Reduzierung des Gefährdungspotentials, weil sich das vorhandene Gefährdungspotential durch die Betriebseinstellung einer bestehenden Spielhalle jederzeit vor Ablauf der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 33i GewO vermindern kann. Auch wenn eine Wiederaufnahme des Spielhallenbetriebs durch den „Alt-Betreiber“ nicht ausgeschlossen ist, solange dessen Erlaubnis noch wirksam ist, dürfte es jedenfalls nicht der Intention des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bzw. des Saarländischen Spielhallengesetzes entsprechen, eine vor Ablauf der Fünfjahresfrist mögliche Verwirklichung der Ziele des § 1 GlüStV durch Akzeptanz eines „Ersatzbetreibers“ zu verhindern. Dies zeigt sich schon in dem Umstand, dass das SSpielhG von einer Erlaubnisfiktion von fünf Jahren (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG) ausgeht und die fünfjährige Freistellungsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV an eine bis zum 28.10.2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO anknüpft, „deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet“. Die Übergangsbestimmungen sollen damit keinesfalls einen zeitlich längeren Bestand bestehender Spielhallen ermöglichen, als dies aufgrund der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 33i GewO rechtlich zwingend geboten ist (vgl. OVG Magdeburg, a.a.O.). Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (a. a. O.) in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass sich die Einschränkung in § 29 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. GlüStV „... deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet“ lediglich auf nach § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO befristet erteilte Spielhallenerlaubnisse beziehe, überzeugt dies die Kammer nicht. Weder die Materialien zum Staatsvertrag noch zum Saarländischen Spielhallengesetz geben Anlass für eine derart einschränkende Auslegung. Anknüpfungspunkt ist das Ende der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 33i GewO, was sich auf von vornherein befristete oder aus anderen Gründen zeitlich nur begrenzt wirksame Erlaubnisse beziehen kann. Mit der Formulierung wird nur klargestellt, dass die Übergangsregelung nicht zu einer Weitergeltung von Spielhallenerlaubnissen führt, die aus anderen Gründen vor Ablauf der fünf Jahre erlöschen vgl. OVG Magdeburg, a.a.O; Dr. Hans-Jörg Odenthal, Das Recht der Spielhallen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, GewArch 2012, 345, juris). Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (a.a.O.) ist die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV sowohl spielhallen- als auch betreiberbezogen. Schon bei der Erlaubnis nach § 33i GewO handelte es sich um eine an die Person und an die Räume, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, gebundene Erlaubnis, ähnlich der Gaststättenerlaubnis nach § 3 GastG. Die Erlaubnis berechtigte den Inhaber, in den Räumen, auf die sie sich bezieht, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen zu betreiben. Sie wurde dem Gewerbetreibenden für bestimmte Räume erteilt, in denen die Geräte aufgestellt oder die Spiele veranstaltet werden können. Für den Bestand der Erlaubnis bedeutete das, dass sie nur so lange wirksam blieb, als keine dieser Bezugsgrößen geändert wurde vgl. VG Berlin, Urt. v. 15.02.2013 - 4 K 342/12 -; juris. Für das Spielhallengesetz gilt nichts anderes, da es die Regelungen des § 33i GewO übernahm und seine Regelungen auf die früheren Erlaubnisse nach § 33i GewO erstreckte (§§ 2, 12 Abs. 1 SSpielhG). Weder die Gewerbeordnung noch das Spielhallengesetz treffen für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im Zuge einer Betriebsübernahme besondere Regelungen, woraus folgt, dass sich die erstmalige Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für eine neue Spielhalle von der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis an den Übernehmer einer bereits betriebenen Spielhalle nicht unterscheidet. Erwerb und Veräußerung einer Spielhallenerlaubnis finden im Recht keine Stütze vgl. VG Berlin, a.a.O.. Selbst wenn man eine Spielhallenerlaubnis als von Art. 14 GG geschützt ansehen müsste, wäre sie nach der einfachrechtlichen Lage an Person und Raum gebunden. Der fortwährende Schutz der Erlaubnis setzte die Kontinuität von Person und Raum voraus. Das auf eine öffentliche Genehmigung aufbauende Privateigentum am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist damit von vornherein labil und im Verhältnis zu seinen verwaltungsrechtlichen Grundlagen akzessorisch (vgl. VG Berlin, a.a.O.). Hier fehlt es an der für den Schutz zumindest nötigen Kontinuität. Der Gleichheitssatz ist damit nicht verletzt. Auch ein Wechsel von Spielhallenbetreibern unter juristischen Personen löst die Notwendigkeit einer neuen Erlaubnis aus. Damit ist der Fall nicht vergleichbar, dass sich an einer juristischen Person andere Personen beteiligen als zur Zeit der Erteilung der Spielhallenerlaubnis. Denn das ändert an der juristischen Person nichts. Da § 29 Abs. 4 GlüstV an § 33i GewO anknüpft und die Erlaubnis nach § 33i GewO eine personen- und raumbezogene Erlaubnis darstellt, kann die Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 GlüStV ebenfalls nur personen- und raumbezogen ausgestaltet sein. Die erstmalige Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für eine neue Spielhalle unterscheidet sich daher nicht von der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis an den Übernehmer einer bereits betriebenen Spielhalle vgl. VG Berlin, a.a.O.. Nach alldem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 9 VwGO zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 33i GewO sowie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 2 SSpielhG zum Betrieb einer Spielhalle für das Grundstück ...-Straße in ... zu erteilen bzw. festzustellen, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle durch ihn nicht erforderlich ist. In dem Gebäude ...-Straße in ... wird seit mehreren Jahren auf der Grundlage einer gemäß § 33i GewO erteilten Erlaubnis eine Spielhalle betrieben. Der Kläger beabsichtigt nunmehr, den Betrieb dieser Spielhalle zu übernehmen. Mit am 22.08.2012 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger, ihm eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.03.2013 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Betrieb einer Spielhalle bedürfe der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG sei eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschritten sei. Der Beklagte habe ermittelt, dass die Spielhalle in der ...- Str. in ..., zu deren Betrieb der Kläger eine Erlaubnis beantragt habe, in einem Abstand von weniger als 500 Metern Luftlinie zu anderen Spielhallen in der ... Straße, in der ...-Straße, in der ...-Straße ... und ... und in der ...-Straße in ... gelegen sei. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG sei als gebundene Regelung ausgestaltet und lasse keinen Raum für eine abweichende Entscheidung des Beklagten. Abgesehen davon, dass eine Baugenehmigung nicht vorgelegt worden sei, sei eine solche weder ausreichend, um die Spielhalle, zu deren Betrieb eine Erlaubnis vom Kläger beantragt worden sei, zu betreiben noch präjudiziere sie die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle nach dem SSpielhG. Eine Baugenehmigung habe weder in der Vergangenheit noch heute eine grundgesetzlich gefestigte Rechtsposition zum Betrieb einer Spielhalle dargestellt. Der Kläger benötige für den Betrieb der in Rede stehenden Spielhalle daher eine –personengebundene – Erlaubnis nach § 2 SSpielhG. Diese könne gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SSpielhG jedoch nicht erteilt werden. Da die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle sowohl an die Person des Betreibers als auch an die Örtlichkeit gebunden sei, an der die Spielhalle betrieben werden solle, und da die Erlaubnis daher erlösche, wenn eine dieser beiden Bezugsgrößen sich ändere, sprächen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen gegen die Annahme, § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG sei auf den Fall der Übernahme einer bereits bestehenden Spielhalle aus Gründen des Bestandsschutzes nicht anwendbar. Die Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 SSpielhG greife ebenfalls nicht ein. Sie setze voraus, dass der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der Erlaubnis vertrauen durfte. Ein solches Vertrauen möge zum 01.07.2012 bei dem bisherigen Betreiber der Spielhalle gegeben gewesen sein, nicht jedoch beim Kläger, da ihm zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Erlaubnis erteilt gewesen sei. Die beantragte Spielhallenerlaubnis sei somit zu versagen. Für den Erlass des Bescheides erhob der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 1.300,- €. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger am 12.03.2014 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG der Erteilung der begehrten Spielhallenerlaubnis nicht entgegen stehe, weil die hier streitgegenständliche Spielhalle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspieländerungsstaatsvertrages, dem 01.07.2012, bestanden habe und für sie vor dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden sei, sodass die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 S. 1 GlüStV zum Tragen komme. Bei dieser Bestandsschutzregelung handele es sich um eine objekt-, und nicht personenbezogene Regelung. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift, wenn dort der Begriff "Spielhallen", die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages bestünden und für die eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden sei, verwendet werde und nicht etwa der Begriff „Inhaber einer Spielhallenerlaubnis". Die Erwägungen, die der Beklagte der ablehnenden Entscheidung zu Grunde gelegt habe, würden weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 29 Abs. 4 S. 1 GlüStV gerecht. Der Kläger habe somit einen Anspruch auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33 i GewO. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme eine Erlaubniserteilung nach § 33i GewO auch nach Inkrafttreten des SSpielhG in Betracht. Der Kläger benötige, jedenfalls bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 30.06.2017, auch allein diese gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 33i GewO, um die streitgegenständliche Spielhalle zu betreiben. Sofern aufgrund des am 01.07.2012 in Kraft getretenen SSpielhG auch für solche bestandgeschützten Spielhallen die Erteilung einer neuen, glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 2 SSpielhG erforderlich sei, habe der Kläger auch einen Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis, da insoweit gleichfalls die Bestandschutzvorschrift des § 29 Abs. 4 S. 1 GlüStV greife. Soweit aber nach Inkrafttreten des SSpielhG aufgrund der zitierten Bestandsschutzregelung (noch) keine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich sei, sondern ausschließlich eine gewerberechtliche Erlaubnis, bestehe weiterhin ein Anspruch auf die Feststellung der fehlenden Erforderlichkeit dieser glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle, da der Kläger ein berechtigtes Interesse daran habe, zu verhindern, dass der Beklagte wegen vorgeblichen Fehlens dieser Erlaubnis ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen ihn einleite. Soweit der Beklagte auf die Personenbezogenheit der Erlaubnis nach § 33i GewO sowie der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 2 SSpielhG abstelle, sei dies zweifellos zutreffend. Die entscheidende Rechtsfrage bleibe aber, ob die Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 GlüStV objekt- oder personenbezogen sei. Diese Frage lasse sich mit der Personenbezogenheit der Erlaubnisse insgesamt aber gerade nicht beantworten, sondern sei an Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung zu bemessen. Auch § 12 Abs. 1 SSpielhG spreche ausschließlich von „Spielhallen", nicht von Betreibern von Spielhallen oder Inhabern von Erlaubnissen. Ausschließlich der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG sei personenbezogen, nämlich hinsichtlich des schutzwürdigen Vertrauens der Erlaubnisinhaberin bzw. des Erlaubnisinhabers. Schon der Umstand, dass hier für eine Tatbestandsvariante eine personenbezogene Formulierung gewählt worden sei, während vorangehend ausdrücklich das objektbezogene Wort „Spielhalle" Eingang in das Gesetz gefunden habe, belege, dass die Behörde jedenfalls bei Prüfung des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG sehr wohl auch im Fall des Übergangs einer bestehenden Spielhalle auf einen Rechtsnachfolger diese Prüfung vorzunehmen habe. Da der Beklagte von vornherein eine entsprechende Prüfung dieses Ausnahmetatbestandes nicht vorgenommen habe, sei der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig und aufzuheben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 25.03.2013 zu verpflichten, den Kläger auf seinen Antrag 1. die gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 33i GewO zum Betrieb einer Spielhalle für das Grundstück ...-Straße in ... zu erteilen; 2. die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 2 SSpielhG für das Grundstück ...-Straße in ... zu erteilen; hilfsweise, festzustellen, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 2 SSpielhG für den Betrieb einer Spielhalle im Gebäude ...-Straße in ... nicht erforderlich ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er unter Vertiefung seiner Ausführungen im angefochtenen Bescheid geltend, der Kläger verkenne den Regelungsinhalt und die Systematik des SSpielhG. Seit der Föderalismusreform 2006 sei den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Spielhallen aus dem Kompetenztitel für das Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Abs. 41 Nr. 11 GG) eingeräumt. Bundesrecht, das nach diesem Kompetenztitel erlassen worden sei, gelte dabei fort, bis es durch Länderregelungen ersetzt werde. Mit dem SSpielhG habe das Saarland von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die Neuregelung im SSpielhG ersetze die bisherige bundesrechtliche Regelung des § 33i GewO einschließlich der Erlaubnisanforderungen (§ 1 Abs. 3 SSpielhG). Eine Erlaubniserteilung nach § 33i GewO, wie mit Antrag Ziffer 1 vom Kläger begehrt, komme nach Inkrafttreten des SSpielhG zum 01.07.12 nicht mehr in Betracht. Mit Inkrafttreten der Regelungen des SSpielhG unterscheide sich die erstmalige Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für eine neue Spielhalle nicht von der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis an den Übernehmer einer bereits betriebenen Spielhalle. Die im SSpielhG getroffenen Übergangsregelungen gewährten überall dort ausreichend Bestandsschutz, wo ein schutzwürdiges Vertrauen gegeben sei. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterfalle allerdings nicht den Übergangsregelungen des § 29 GlüStV oder des § 12 SSpielhG. Die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sei - auch nach § 33i GewO - schon immer raum- und personengebunden gewesen. Für den Bestand der Erlaubnis bedeute das, dass sie nur so lange wirksam bleibe, als keine dieser Bezugsgrößen (Raum, Person) geändert werde. Eine Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 12 Abs. 2 SSpielhG auf Fälle, in denen noch keine - personengebundene - Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt gewesen und in denen - durch diesen Betreiber - eine Inbetriebnahme der Spielhallen noch nicht erfolgt sei, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 und 2 SSpielhG. Die Auslegung des Klägers zu § 29 Abs. 4 GlüStV sei unzutreffend. Hierbei handele es sich ebenfalls nicht um eine rein objektbezogene Regelung. Entgegen der Ansicht des Klägers lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 S. 1 GlüStV nicht vor. Weder aus § 33i GewO, noch aus § 2 SSpielhG, noch aufgrund § 29 Abs. 4 GlüStV habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle in der ...-Str. in .... Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 05.05.2014 und 22.04.2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.