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Urteil

1 K 738/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0402.1K738.13.0A
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Leitsätze
Die Sicherung der eigenen Verantwortung für universitäre Abschlüsse kann in der Prüfungsordnung auf Studienortswechsler beschränkt werden.(Rn.23)
Tenor
Unter Aufhebung der Bescheide vom 27.03.2013 und 04.04.2013 wird der Beklagte verpflichtet, die Diplomarbeit der Klägerin im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) als Prüfungsleistung im Studiengang Wirtschaftspädagogik (Diplom) anzuerkennen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sicherung der eigenen Verantwortung für universitäre Abschlüsse kann in der Prüfungsordnung auf Studienortswechsler beschränkt werden.(Rn.23) Unter Aufhebung der Bescheide vom 27.03.2013 und 04.04.2013 wird der Beklagte verpflichtet, die Diplomarbeit der Klägerin im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) als Prüfungsleistung im Studiengang Wirtschaftspädagogik (Diplom) anzuerkennen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin kommt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide ein Anspruch auf Anerkennung ihrer Diplomarbeit im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) als Prüfungsleistung im Studiengang Wirtschaftspädagogik (Diplom) zu. Die aufgrund § 73 Abs. 1 Ziff 13 UG 2003 erlassene und im gegebenen Fall anzuwendende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik vom 02.02.2004 (PrüfungsO) sieht in ihrem § 9, soweit relevant, im Zusammenhang mit der Anerkennung von Zeiten und Leistungen vor: (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen des Diplomstudiengangs Wirtschaftspädagogik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule innerhalb Deutschlands werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die nach dieser Ordnung Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen, die Seminararbeit oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen der vorliegenden Ordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. … (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht worden sind, erfolgt von Amts wegen. Die Kandidatin/der Kandidat hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von Diplomprüfungsleistungen ist eine zuständige Fachvertreterin/ein zuständiger Fachvertreter zu hören. Konkret geht es im vorliegenden Rechtstreit um die Anrechnung einer an der Universität des Saarlandes in einem anderen Studiengang erbrachten Prüfungsleistung und damit um einen Fall des § 9 Abs. 2 PrüfungsO. Die Prüfungsordnung sieht hier das Erfordernis der Feststellung der Gleichwertigkeit vor und umschreibt diese dahingehend: „Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen der vorliegenden Ordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.“ Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten, der auch die dahingehende gerichtliche Überzeugung trägt, ist die klägerische Diplomarbeit im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) zum Thema „Entwicklung eines quantitativen und qualitativen Ansatzes zur Bestimmung des Interaktivitätsgrades von Fernsehformaten“ einer Prüfungsleistung Diplomarbeit im Studiengang Wirtschaftspädagogik (Diplom) gleichwertig, so dass die dahingehende Feststellung getroffen werden kann. Selbst wenn dem Beklagten diesbezüglich ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zukäme - dementsprechend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1036/99 -, juris, anders OVG Hamburg, Urteil vom 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 -, juris -, ist die Verpflichtung zur bloßen Bescheidung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im gegebenen Fall nicht angezeigt, weil der Beklagte im gerichtlichen Verfahren die Gleichwertigkeit geprüft und nicht infrage gestellt hat. Allein aus der geforderten Feststellung der Gleichwertigkeit lässt sich nicht schließen, der Anrechnung stehe schon entgegen, dass die Diplomarbeit bereits in dem anderen Studiengang zu einem erfolgreichen Abschluss des Studiums geführt habe. Der für die Norm Verantwortliche hat sich gerade dafür entschieden, einem Studierenden Prüfungsleistungen grundsätzlich nicht erneut abzuverlangen, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 -, juris. Davon hat der Normgeber eine Ausnahme für die Fälle des § 9 Abs. 1 Satz 3 PrüfungsO gemacht, wonach die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung versagt werden kann, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen, die Seminararbeit oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. Diese Regelung betrifft aber, wie sich aus ihrer Anführung im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Satz 1 PrüfungsO ergibt, Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen des Diplomstudiengangs Wirtschaftspädagogik an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule innerhalb Deutschlands, die ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden. In diesen Fällen des Hochschulwechslers hat der Normgeber das Eröffnen von Ermessen als erforderlich zur Sicherung der eigenen Verantwortung für von der Universität verliehene Diplomgrade angesehen, weil die Universität des beklagten Prüfungsausschusses mit der Verleihung des Diplomgrades die Verantwortung für die berufliche Qualifikation des Prüflings übernimmt, entsprechend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1036/99 -, juris. Vergleichbare Vorkehrungen enthält § 9 Abs. 2 PrüfungsO nicht. Diese Vorschrift sichert die Gleichwertigkeit bei Anerkennung in einem anderen Studiengang erbrachter Prüfungsleistungen, die § 9 Abs. 1 PrüfungsO bei in demselben Studiengang erbrachten Prüfungsleistungen voraussetzt, differenziert hingegen nicht darüber hinaus zwischen Prüfungsleistungen, die an derselben Universität, und solchen, die an einer anderen Universität, erbracht wurden. Das wirft die Frage auf, ob § 9 Abs. 1 Satz 3 PrüfungsO auch in denjenigen Fällen - entsprechende - Anwendung findet, in denen sich ein Studiengangwechsel mit einem Studienortwechsel verbindet. Die Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung; denn bei der Klägerin liegt ein Studienortwechsel nicht vor. Sie hat die Diplomarbeit, deren Anrechnung sie begehrt, vielmehr bei dem Beklagten selbst erbracht. Sie wurde sogar von derselben Fakultät betreut und beurteilt. Dann aber hat es sein Bewenden mit der Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 PrüfungsO; für eine zusätzliche Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 3 PrüfungsO ist kein Raum. Dem Beklagten wird nämlich nicht angesonnen, den Diplomgrad aufgrund von Prüfungsleistungen zu erteilen, die nicht von ihm selbst abgenommen wurden; die Klägerin hat vielmehr sämtliche Prüfungsleistungen bei dem Beklagten erbracht, entsprechend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1036/99 -, juris, zu der, mit der hier vorliegenden, vergleichbaren Regelung in § 8 Abs. 1 und 2 DPO-BWL 1994. Entgegen der Ansicht des Beklagten, ergibt sich keine andere Folgerung aus der von ihm in Bezug genommenen Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik vom 12.07.1995, als es noch keine eigenständige Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftspädagogik gab. Diese entspricht nämlich in ihrer Reglungssystematik der streitigen Prüfungsordnung. Auch in dieser macht § 9 Abs. 2 die Anrechnung einer (an der Universität des Saarlandes) in einem anderen Studiengang erbrachten Prüfungsleistung allein von der Feststellung der Gleichwertigkeit abhängig. Auch hier betrifft die Ausnahme, normiert in § 9 Abs. 1 Satz 4, (nach ihrem Wortlaut) allein die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen der Diplomstudiengänge Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetztes „für den betreffenden Diplomstudiengang“. Die Klage hat daher umfassend Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin erstrebt die Anerkennung ihrer Diplomarbeit im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) mit dem Thema „Entwicklung eines quantitativen und qualitativen Ansatzes zur Bestimmung des Interaktivitätsgrades von Fernsehformaten“ als Prüfungsleistung Diplomarbeit im Studiengang Wirtschaftspädagogik (Diplom). Unter Bezugnahme auf ihre Zulassung im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zum Studiengang Wirtschaftspädagogik, Studienabschluss Diplom, im 5. Fachsemester durch Bescheid der Universität des Saarlandes vom 20.12.2011 beantragte die Klägerin am 05.03.2013 beim Beklagten die Anerkennung ihrer Diplomarbeit, welche sie im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) an der Universität des Saarlandes abgelegt hatte, als Prüfungsleistung. Dieser informierte die Klägerin mit E-Mail vom 07.03.2013 über die Ablehnung des Antrags. Am 19.03.2013 ging ein als Widerspruch bezeichnetes Schreiben der Klägerin vom 18.03.2013 beim Beklagten ein, in dem sie sich gegen die Nichtanerkennung der Diplomarbeit als Prüfungsleistung wand. Unter dem 27.03.2013 erging ein förmlicher Ablehnungsbescheid des Beklagten, der darauf gestützt ist, dass nach einem Beschluss der Prüfungsausschüsse der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge vom 19.01.2011 zukünftig, d.h. für Immatrikulationen ab der Veröffentlichung des Beschlusses (04.02.2011), weder Abschlussarbeiten von externen Hochschulen noch von anderen abgeschlossenen Studiengängen der Universität des Saarlandes als Abschlussarbeiten in den Diplom-Studiengängen Betriebswirtschaftslehre bzw. Wirtschaftspädagogik sowie den Bachelor – Masterstudiengängen Betriebswirtschaftslehre der Universität des Saarlandes anerkannt würden. Die Abschlussarbeit sei ein elementarer Teil des Studiums und sei daher in jedem Studiengang der Universität des Saarlandes, in dem Studierende einen Abschluss erzielen möchten, eigens zu erbringen. Da die Zulassung der Klägerin in das 5. Fachsemester des Studienganges Wirtschaftspädagogik (Diplom) erst zum Wintersemester 2011/2012 erfolgt sei, könne die Diplomarbeit aus dem Erststudium Betriebswirtschaftslehre (Diplom) nicht für das Zweitstudium Wirtschaftspädagogik (Diplom) anerkannt werden. Unter dem 04.04.2013 beschied der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 18.03.2013, welches diese als Widerspruch bezeichnet hatte, und wies den „Widerspruch“ zurück. Zur Begründung wurde auf den angeführten Beschluss der Prüfungsausschüsse der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge Bezug genommen. Am 29.04.2013 stellte die Klägerin klar, dass ein Widerspruchsschreiben von ihr vom 09.04.2013 sich gegen den Ablehnungsbescheid vom 27.03.2013 richte. Zur Begründung ihrer am 06.05.2013 erhobenen Klage trägt sie vor, es sei nicht ersichtlich, ob der von dem Beklagten angeführte Beschluss vom zuständigen Prüfungsausschuss gefasst worden sei. Weiter stelle sich die Frage, wann der Beschluss öffentlich bekannt gemacht worden sei. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte müsse man davon ausgehen, dass dies am 22.08.2011 geschehen sei. Indes habe sich die Klägerin bis zum 15.07.2011 um einen Studienplatz im Studiengang Wirtschaftspädagogik (Diplom) bewerben müssen. Dies bedeute, dass der vorher gefasste Beschluss des Prüfungsausschusses erst nachträglich (nach Bewerbungsschluss) bekannt gemacht worden sei. Es stelle sich die Frage, ob eine nach Bewerbungsschluss bekannt gemachte Änderung von Studienbedingungen für die Studierenden, die zum Wintersemester 2011/2012 zugelassen worden seien, für diese wirksam sein könne. Die Frage der Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung sei eine Entscheidung zum Einzelfall. Durch den Beschluss des Prüfungsausschusses sei ein Teil der Regelungen der Prüfungsordnung generell außer Kraft gesetzt worden. Ein derartiger Beschluss des Prüfungsausschusses sei mit der Ermessensregelung nicht vereinbar. Es sei auch nicht ersichtlich, mit welcher sachlichen Begründung diese generelle Entscheidung gerechtfertigt werden solle. Die Klägerin habe ihre Diplomarbeit im Fach Betriebswirtschaftslehre bei Herrn Professor Dr. S. geschrieben. Der Titel ihrer Diplomarbeit laute: „Entwicklung eines quantitativen und qualitativen Ansatzes zur Bestimmung des Interaktivitätsgrades von Fernsehformaten“. Zumindest bei Herrn Professor Dr. S. habe es weder hinsichtlich der Themenstellung noch der Bewertung irgendwelche Unterschiede zwischen einer Diplomarbeit im Fach Betriebswirtschaftslehre und einer Diplomarbeit im Fach Wirtschaftspädagogik gegeben. Die Anforderungen seien stets die gleichen gewesen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Bescheide vom 27.03.2013 und 04.04.2013 den Beklagten zu verpflichten, die Diplomarbeit der Klägerin im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) als Prüfungsleistung im Studiengang Wirtschaftspädagogik (Diplom) anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Widerspruchsbescheid des wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungssekretariats vom 04.04.2013 im Auftrag für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verweise auf den Widerspruch vom 18.03.2013. Der klägerische Widerspruch vom 09.04.2013 sei noch nicht beschieden. Inhaltlich gehe es jedoch bei beiden Widersprüchen um dieselbe Fragestellung, so dass sich ein weiterer Widerspruchsbescheid erübrige. Der Beschluss des wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsausschusses sei materiell rechtmäßig. Er bewege sich in dem von der Prüfungsordnung vorgegebenen Rahmen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich. Sowohl die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre vom 04.07.2002 als auch die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik vom 02.02.2004 hätten jeweils in § 9 Abs. 1 Satz 3 vorgesehen, dass die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung versagt werden könne, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen, die Seminararbeit oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollten. Es handele sich um eine „Kann“-Regelung. Die Ermessensentscheidung des Prüfungsausschusses sei nicht ermessensfehlerhaft, da der Prüfungsausschuss für die Entscheidung der Nichtanerkennung von Diplomarbeiten sachgerechte Gründe vorgetragen habe: Die Abschlussarbeit sei ein elementarer Teil des Studiums und sei daher in jedem Studiengang der Universität des Saarlandes, in dem Studierende einen Abschluss erzielen möchten, eigens zu erbringen. Ein Vertrauensschutz greife nicht. Die Klägerin sei erst am 05.01.2012 mit Wirkung zum Wintersemester 2011/2012 für den Studiengang Wirtschaftspädagogik immatrikuliert worden. Der streitgegenständliche Beschluss sei am 19.01.2011 in der 60. Sitzung des auch für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik zuständigen Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsausschusses gefasst und von den Prüfungsausschüssen Bachelor-Wirtschaftspädagogik, Economics, Finance and Philosophy, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaft und Recht bestätigt worden. Der Beschluss der Prüfungsausschüsse sei auf der Homepage des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsausschusses und am 04.02.2011 per Aushang, somit vor dem Bewerbungsschluss am 15.07.2011 und auch vor Beginn des nächsten Wintersemesters, veröffentlicht worden. Die Ermessensregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik vom 02.02.2004 (PrüfungsO) sei nicht auf Einzelfallentscheidungen beschränkt und schließe eine generelle Entscheidung nicht aus. Eine generelle Entscheidung diene vielmehr der Gleichbehandlung der Studierenden. Auf den Hinweis des Gerichts, dass es um die Anerkennung einer Prüfungsleistung i. S. v. § 9 Abs. 2 PrüfungsO gehe, ergänzt der Beklagte seinen Vortrag dahingehend, zwar sei die von der Klägerin im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre erstellte Diplomarbeit einer Diplomarbeit im Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik gleichwertig, doch komme es auf die Frage der Gleichwertigkeit allein bei einer Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht an. § 9 Abs. 1 Satz 3 PrüfungsO sei auch in den Fällen des § 9 Abs. 2 PrüfungsO – zumindest entsprechend – anzuwenden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 PrüfungsO könne die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen, die Seminararbeit oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen. Dass der Ordnungsgeber keine unterschiedliche Handhabung der Anerkennung von Diplomarbeiten aus demselben Studiengang und aus anderen Studiengängen beabsichtigt habe, ergebe sich daraus, dass die Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftlehre und Wirtschaftspädagogik von 1995 die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen der Diplomstudiengänge Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes ohne Gleichwertigkeitsprüfung für den betreffenden Studiengang in einer Regelung zusammengefasst habe. § 9 Abs. 1 Satz 4 PrüfungsO 1995 habe die Möglichkeit der Versagung der Anerkennung der Diplomarbeit allgemein vorgesehen. § 9 Abs. 1 Satz 4 PrüfungsO 1995 entspreche dem streitigen § 9 Abs. 1 Satz 3 PrüfungsO. Allein die Tatsache, dass der Ordnungsgeber die einheitliche Prüfungsordnung im Jahr 2002 durch zwei getrennte Prüfungsordnungen für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik und für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre (jeweils Prüfungsordnung vom 04.07.2002) ersetzt habe, deren § 9 Abs. 1 und Abs. 2 dem streitigen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 PrüfungsO entspreche, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Der Rechtsstreit wurde zur Entscheidung dem Einzelrichter übertragen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.