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Beschluss

1 L 508/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0627.1L508.12.0A
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Leitsätze
1. Das Schulverhältnis verlangt, dass den Lehrkräften hinreichend Raum bleibt, um sich den einzelnen Schülern zuwenden zu können.(Rn.13) 2. Ein aus dem Recht auf Bildung erwachsender Zugangsanspruch zu einer bestimmten Schule findet seine Grenze i.S. praktischer Konkordanz am Bildungsanspruch der Mitschüler.(Rn.14) 3. Ein Ausnahmefall, der ein Überschreiten der Kapazitätsgrenze rechtfertigt, kommt nur in Betracht, wenn es anderenfalls vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Schulformfreiheit zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde.(Rn.15) 4. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet in einem Auswahlverfahren auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes einen hinreichenden sachlichen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Schulverhältnis verlangt, dass den Lehrkräften hinreichend Raum bleibt, um sich den einzelnen Schülern zuwenden zu können.(Rn.13) 2. Ein aus dem Recht auf Bildung erwachsender Zugangsanspruch zu einer bestimmten Schule findet seine Grenze i.S. praktischer Konkordanz am Bildungsanspruch der Mitschüler.(Rn.14) 3. Ein Ausnahmefall, der ein Überschreiten der Kapazitätsgrenze rechtfertigt, kommt nur in Betracht, wenn es anderenfalls vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Schulformfreiheit zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde.(Rn.15) 4. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet in einem Auswahlverfahren auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes einen hinreichenden sachlichen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.(Rn.18) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Schülerin A. A. zum Schuljahr „2011/2012“ (gemeint ist wohl 2012/2013) in die 5. Klasse aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es dem Betroffenen schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Denn ungeachtet der Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes hat die Antragstellerin den zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Hierfür wäre unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei antragsgemäßer Verpflichtung des Antragsgegners die Hauptsache für einen wesentlichen Zeitraum vorweggenommen wäre, im Hinblick auf die Interessen der betroffenen Schülerin an einem möglichst kontinuierlichen Schulbesuch an der gleichen Schule, die Glaubhaftmachung erforderlich, dass die Schülerin A. A. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren nicht nur vorläufig in die 5. Klasse des Antragsgegners aufzunehmen wäre. Hiervon kann bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht ausgegangen werden. Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 17.02.2012 sowie im Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Bildung vom 23.03.2012 (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der Einwendungen der Antragstellerin durch die Antragserwiderung des Antragsgegners auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Teils wiederholend teils ergänzend bleibt im Hinblick auf die Antragsbegründung anzumerken, dass die öffentlichen Schulen zwar gemäß § 31 Absatz 1 SchoG jedem nach seinen Anlagen und Fähigkeiten zugänglich sind, dass nach Absatz 2 Satz 1 ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule allerdings nicht besteht. Wenn die für die Aufnahme vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, darf jedoch eine Aufnahme nach Absatz 2 Satz 2 nur verweigert werden, wenn die Aufnahmefähigkeit der Schule erschöpft oder der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist. Die Aufnahmefähigkeit des Antragsgegners ist vorliegend, wie von ihm zutreffend dargelegt, erschöpft und der Tochter der Antragstellerin ist der Besuch eines anderen Gymnasiums, nämlich des P.-W.-Gymnasiums in A-Stadt oder des A.-Sch.-Gymnasiums in D. möglich und auch zumutbar. Ob die Kapazitätsgrenze für die Aufnahme von Schülern an einer Schule erreicht ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Raumkapazitäten und der pädagogischen Zielsetzungen nach der zulässigen Anzahl der Klassen und der sich aus der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relation vom 19.07.1996, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.06.2011 (Amtsbl. I. S. 218), ergebenden Schülerrichtzahl. Ihre Rechtsgrundlage findet diese Verordnung in § 43 SchoG, wonach die Schulaufsichtsbehörde ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen Höchst-, Richt- und Mindestwerte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung sowie Schüler-Lehrer-Relation festzulegen. Dass der Antragsgegner hier unter Berücksichtigung der vorhandenen Raumkapazitäten in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde und dem Schulträger aus Rechtsgründen gehalten gewesen wäre, mehr als fünf Klassenverbände zu bilden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Festlegung des Klassenteilers „29“ in § 2 Abs. 3 der o.g. Verordnung entspricht dem pädagogischen Anspruch des Bildungsganges Gymnasium und ist seitens des Gerichts mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte für eine pädagogisch vertretbare höhere Kapazitätsfestsetzung sind, jedenfalls bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Würdigung, nicht ersichtlich. Dass der Klassenteiler bei der Frage der Aufnahmekapazität der Schule neben den räumlichen Möglichkeiten einen Berechnungsfaktor darstellt, ergibt sich auch aus § 2 der Aufnahmeverordnung. Dass die Größe der Klassenräume möglicherweise eine höhere Frequenz zuließe, ist rechtlich nicht erheblich, weil der Klassenteiler pädagogisch bedingt ist. Diesem Klassenteiler liegen nämlich pädagogische Erfahrungswerte zugrunde, welche bei der Bestimmung der Kapazitätsgrenze, also der Klassenstärke, bei welcher der Bildungsauftrag effizient noch verwirklicht werden kann und die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs gesichert ist, herangezogen werden müssen. Der Antragsgegner ist auch nicht verpflichtet, die Klassen in Anlehnung an die Regelungen zur Vergabe von Studienplätzen bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzustocken, einem Klassenverband also so lange Schüler zuzuweisen, bis jede weitere Aufnahme insbesondere wegen Raum- und Platzmangels zu offensichtlich unerträglichen Zuständen führen würde. Ein solcher Maßstab würde den Besonderheiten des Schulverhältnisses nicht genügend Rechnung tragen und wäre mit dem Zweck der den Schulen übertragenen Organisationshoheit daher nicht vereinbar. Das Schulverhältnis ist durch den Klassenverband geprägt und verlangt, dass den Lehrkräften hinreichend Raum bleibt, um sich jeder einzelnen Schülerin und jedem einzelnen Schüler zuwenden zu können (vgl. VG Braunschweig, B. v. 12.12.2006 – 6 B 321/06 -; juris). Die Auffassung der Antragstellerin verkennt insoweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Universität und Schule, die eine uneingeschränkte Übertragung der Regelungen zur Vergabe von Studienplätzen auf Schulen verbieten. Die Universität bildet beginnend mit den Anfangssemestern junge, volljährige Erwachsene aus, die an selbständiges wissenschaftliches Arbeiten herangeführt werden sollen. Der Universitätsbetrieb ist maßgeblich gerade dadurch gekennzeichnet, dass er nicht „verschult“ ist. Das Schulverhältnis, insbesondere auch in dem hier in Frage stehenden Gymnasialbereich, ist hingegen durch den Klassenverband geprägt, in dem der Schüler der besonderen Aufmerksamkeit und Zuwendung des Lehrers bedarf. Während die Wissensvermittlung an der Universität weitgehend in die Eigenverantwortung des Studenten fällt, obliegt dem Lehrer die Beobachtung und Kontrolle des Lernerfolgs bei dem einzelnen Schüler. Dies erfolgt innerhalb der Unterrichtsstunden im Gespräch, aber auch durch Kontrolle der mündlichen und schriftlichen Leistungen. Es liegt auf der Hand, dass diese Aufsicht des Lehrers um so schwieriger und ineffektiver durchzuführen ist, je mehr Schüler sich in einem Klassenverband befinden. Bei der Frage der konkreten Bestimmung der Kapazitätsgrenzen der Schulen muss daher das Recht auf Bildung der einzelnen Schüler der Klasse Berücksichtigung finden. Denn diese Rechte der Mitschüler werden beeinträchtigt, sofern über die Annahme eines weitgehend uneingeschränkten Zugangsanspruches einer Klasse mehr Schüler zugewiesen werden, als unter Beachtung allgemeiner pädagogischer Grundsätze für eine effektive Unterrichtsgestaltung vertretbar erscheint. Ein aus dem Recht auf Bildung erwachsender Zugangsanspruch zu einer bestimmten Schule muss seine Grenze daher i.S. praktischer Konkordanz am Bildungsanspruch der Mitschüler finden (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 08.10.2003 - 13 ME 342/03 -; juris). Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine anfängliche Überschreitung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung einer „Schwundquote“ entsprechend dem Hochschulkapazitätsrecht. Hat der Antragsgegner somit mit der Aufnahme von 145 Schülern (5 x 29; bei ursprünglich 165 Anmeldungen und drei Abmeldungen wurden 17 „herausgelost“) seine Kapazität nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ausgeschöpft, so ist er nach dem Ergebnis des gemäß §§ 33 Abs. 2 b) SchoG, 5 Abs. 3 Aufnahmeverordnung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführten Losverfahrens nicht verpflichtet, die Tochter der Antragstellerin als zusätzlichen Härtefall aufzunehmen. Ein Ausnahmefall, der ein Überschreiten der Kapazitätsgrenze rechtfertigen könnte, käme nur dann in Betracht, wenn es anderenfalls vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Schulformfreiheit zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde. Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihrer Tochter ist - nach den zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners - der Besuch eines anderen Gymnasiums, nämlich des P.-W.-Gymnasiums in A-Stadt oder des A.-Sch.-Gymnasiums in D. möglich und auch zumutbar. Insbesondere ist im Falle ihrer Tochter nicht von einem „besonderen Härtefall“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 der Aufnahmeverordnung auszugehen, weil allein der Umstand, dass der Vater des Kindes ein in den USA lebender amerikanischer Staatsangehöriger ist, es aus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen nicht als für das Kind unzumutbar erscheinen lässt, wenn es am P.-W.-Gymnasium erst ab der Klassenstufe 6 im Fach Englisch unterrichtet wird. Die Aufnahmeverordnung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht im Hinblick auf die Härtefallregelung des § 5 „verfassungswidrig und unwirksam“. § 5 der Aufnahmeverordnung beruht auf § 33 Abs. 2 Ziff. 1 b) SchoG, wonach bei der Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt werden können. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Aufnahmeverordnung sollen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, wenn die Nichtaufnahme für sie eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 vor, wenn bereits Geschwister die gewünschte Schule besuchen oder deren Aufnahme aufgrund des Auswahlverfahrens erfolgen wird. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule für Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen oder von ihr abholen zu erheblichen Zeiteinsparungen führt. Darüber hinaus müssen schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage, nicht doppelt besucht werden. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet in einem Auswahlverfahren auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) einen hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 10.05.2010 – 3 M 307/10 -; juris). Kann nach alledem bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zum derzeitigen Stand nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Aufnahme ihrer Tochter A. A. zum Schuljahr 2012/2013 in die 5. Klasse des Antragsgegners zusteht, so ist der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts in Ansatz gebracht hat.