Urteil
9 K 865/09.DA
VG Darmstadt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2010:1123.9K865.09.DA.0A
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Leitsätze
1. Die Ablehnung einer Abweichung vom Regionalplan entbindet die Oberste Landesbehörde nicht davon, einen gestellten Antrag auf Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan zu bescheiden, solange die Ablehnungsentscheidung der Regionalversammlung nicht bestandskräftig geworden ist. Denn im Hinblick auf die Sperrklausel des § 12 Abs. 3 S. 2 HLPG kann ohne die Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan auch die begehrte Abweichung vom Regionalplan nicht im Klagewege erfolgreich erstritten werden, sodass beide Ablehnungsbescheide parallel angefochten werden müssen (im Anschluss an Hess VGH, Urt.v. 01.02.2007 - 4 UE 2480/06 -).
2. Aus § 22 Abs. 3 S. 2 und § 23 Abs. 5 HLPG ergibt sich die Ermächtigung der Regionalversammlung, in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit aus § 12 Abs. 1 S. 1 HLPG die ihr gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 HLPG zugewiesene Aufgabe der Beschlussfassung über die Abweichung vom Regionalplan auf einen Ausschuss zu delegieren (tendenziell a. A.: HessVGH, Urt. v. 25.03.2010 - 4 A 1687/09 -, NVwZ 2010, S. 1165 ff.
3. Bei den Zielbestimmungen des Regionalplans Südhessen 2000, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich in bestehenden zentralörtlichen Siedlungsbereichen anzusiedeln und insbesondere solche mit innenstadtrelevanten Sortimenten an Standorten außerhalb innerörtlicher Bereiche auszuschließen sind, handelt es sich um Grundzüge der Regionalplanung.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung einer Abweichung vom Regionalplan entbindet die Oberste Landesbehörde nicht davon, einen gestellten Antrag auf Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan zu bescheiden, solange die Ablehnungsentscheidung der Regionalversammlung nicht bestandskräftig geworden ist. Denn im Hinblick auf die Sperrklausel des § 12 Abs. 3 S. 2 HLPG kann ohne die Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan auch die begehrte Abweichung vom Regionalplan nicht im Klagewege erfolgreich erstritten werden, sodass beide Ablehnungsbescheide parallel angefochten werden müssen (im Anschluss an Hess VGH, Urt.v. 01.02.2007 - 4 UE 2480/06 -). 2. Aus § 22 Abs. 3 S. 2 und § 23 Abs. 5 HLPG ergibt sich die Ermächtigung der Regionalversammlung, in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit aus § 12 Abs. 1 S. 1 HLPG die ihr gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 HLPG zugewiesene Aufgabe der Beschlussfassung über die Abweichung vom Regionalplan auf einen Ausschuss zu delegieren (tendenziell a. A.: HessVGH, Urt. v. 25.03.2010 - 4 A 1687/09 -, NVwZ 2010, S. 1165 ff. 3. Bei den Zielbestimmungen des Regionalplans Südhessen 2000, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich in bestehenden zentralörtlichen Siedlungsbereichen anzusiedeln und insbesondere solche mit innenstadtrelevanten Sortimenten an Standorten außerhalb innerörtlicher Bereiche auszuschließen sind, handelt es sich um Grundzüge der Regionalplanung. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Klagen sind zulässig. Die Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Abweichung von Zielbestimmungen des Regionalplans Südhessen 2000 ist fristgemäß erhoben worden. Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.05.2009 ist der Klägerin erst am 02.06.2009 bekannt gegeben worden. Der Nachweis eines früheren Zugangs lässt sich mit dem auf Bl. 128 der Behördenakte des Regierungspräsidiums Darmstadt befindlichen Blanko- Sendebericht nicht führen. Danach sind der Klägerin am 29.05.2009 um 07:44 Uhr/07:48 Uhr zwar 11 Seiten übermittelt worden. Ein unter Verwendung eines Telefaxgeräts übermittelter schriftlicher Verwaltungsakt ist aber erst dann wirksam bekannt gegeben worden, wenn er von dem empfangenden Telefaxgerät ausgedruckt worden ist. Der Nachweis des Zugangs obliegt gem. § 41 Abs. 2 HVwVfG der Behörde, vorliegend mithin dem Regierungspräsidium Darmstadt. Dafür reicht es nicht aus, wenn der zugehörige Sendebericht zwar einen OK-Vermerk für die Übermittlung, aber keine Kopie der übermittelten Seiten enthält. Denn daraus lässt sich nicht erkennen, ob beschriftete oder unbeschriftete Seiten übertragen wurden (vgl. BFH, Urt. v. 08.07.1998 – I R 17/96– NVwZ 1999, 220 und Juris). Die Übermittlung ist gem. § 5 Abs. 4 Verwaltungszustellungsgesetz auch nicht gegen Empfangsbekenntnis erfolgt. Die Klagefrist begann damit erst mit der nachweislichen Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids am 02.06.2009. Mit Erhebung der Klage am 01.07.2009 hat die Klägerin daher die Klagefrist von einem Monat gem. § 74 Abs. 1 und 2 VwGO beachtet. Die Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 ist ebenfalls zulässig. Das Schreiben vom 08.05.2009, mit dem das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung dem Regierungspräsidium Darmstadt mitteilte, dass eine Abweichung für das geplante Sondergebiet Elektrofachmarkt im Bereich des Gewerbegebiets „X./W.“ nicht zugelassen werde, stellt zwar keinen gegenüber der Klägerin erlassenen Verwaltungsakt dar. Gem. § 41 Abs. 1 HVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Er wird gem. § 43 Abs. 1 HVwVfG in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsakts mit Wissen und Wollen der erlassenden Behörde (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 41 RnNr. 6 ff.). Danach reicht der Verweis auf das Schreiben des Ministeriums in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.05.2009 für eine wirksame Bekanntgabe der Ablehnung der Abweichung vom Landesentwicklungsplan Hessen 2000 nicht aus. Das Regierungspräsidium Darmstadt als Obere Landesplanungsbehörde ist insoweit weder zuständige noch erlassende Behörde. Ein nicht wirksam bekannt gegebener Verwaltungsakt ist jedoch nicht existent und ein reines Verwaltungsinternum (vgl. Kopp/Ramsauer, HVwVfG, 9. Aufl., § 41 RnNr. 1). Die Verpflichtungsklage ist jedoch als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig, da über den Antrag der Klägerin ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht wirksam entschieden worden ist. Unter dem 19.11.2008 beantragte die Klägerin die Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan Hessen 2000 gem. § 8 Abs. 8 HLPG und vom Regionalplan Südhessen 2000 gem. § 12 Abs. 3 HLPG. Dieser Antrag wurde zwar lediglich beim Regierungspräsidium Darmstadt eingereicht, von dort aber mit Schreiben vom 19.12.2008 an das gem. § 8 Abs. 8 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) für die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsplans zuständige Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung weitergeleitet. Entsprechend ist auch ein Vorgang beim Ministerium angelegt worden. Der Umstand, dass die Regionalversammlung Südhessen bereits die Zulassung einer Abweichung von den Zielbestimmungen des Regionalplans Südhessen 2000 abgelehnt hat, stellt keinen ausreichenden Grund dar, nicht abschließend mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid über die Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsplans zu entscheiden. Nach § 12 Abs. 3 S. 2 HLPG dürfen Abweichungen vom Regionalplan nicht zugelassen werden, wenn eine entsprechende Festsetzung im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 HLPG nicht genehmigt werden könnte. Diese Sperrklausel erfordert es, dass parallel zur Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan auch ein Abweichungsverfahren zum Landesentwicklungsplan durchgeführt wird, wenn das Planungsvorhaben auch mit den Zielen des Landesentwicklungsplans nicht vereinbar ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 01.02.2007 – 4 UE 2480/06 -). Sofern bereits die Regionalversammlung die Voraussetzungen einer Abweichung vom Regionalplan als nicht gegeben ansieht, war für diese das Eingreifen der Sperrklausel des § 12 Abs. 3 Satz 2 HLPG und damit die Frage der Zulassungsfähigkeit einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan nicht entscheidungserheblich. Dies entbindet die Oberste Landesbehörde jedoch nicht davon, einen gestellten Antrag auf Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan zu bescheiden, solange die Ablehnungsentscheidung der Regionalversammlung nicht bestandskräftig geworden ist. Denn im Hinblick auf die Sperrklausel des § 12 Abs. 3 S. 2 HLPG kann ohne die Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan auch die begehrte Abweichung vom Regionalplan nicht im Klagewege erfolgreich erstritten werden, sodass beide Ablehnungsbescheide parallel angefochten werden müssen. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 mit Beschluss des Haupt- und Planungsausschusses vom 26.03.2009 in Gestalt des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der angegriffene Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.05.2009 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er auf dem Beschluss des Haupt- und Planungsausschusses vom 26.03.2009 beruht und nicht die Regionalversammlung als Plenum über den Abweichungsantrag der Klägerin entschieden hat. Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan ist gem. § 12 Abs. 1 S. 1 HLPG die Regionalversammlung. In § 22 Abs. 2 Nr. 2 HLPG ist bestimmt, dass die Regionalversammlung über die Abweichung vom Regionalplan beschließt. Während § 12 Abs. 1 S. 1 HLPG eine Zuständigkeitsregelung trifft, handelt es sich bei der Vorschrift des § 22 Abs. 2 Nr. 2 HLPG um eine Kompetenzzuweisung. Dabei räumt § 22 Abs. 3 S. 2 HLPG der Regionalversammlung das Recht ein, ihre inneren Angelegenheiten und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu organisieren. Ergänzt wird diese Vorschrift durch § 23 Abs. 5 HLPG, wonach sich die Regionalversammlung eine Geschäftsordnung gibt. Außerdem hat sie einen Haupt- und Planungsausschuss als ständigen Ausschuss zu bestellen und ist darüberhinaus befugt, weitere Ausschüsse einzurichten, die auch für bestimmte Aufgaben von abgegrenzten Teilen der Planungsregion zuständig sein können. Daraus ergibt sich die Ermächtigung der Regionalversammlung, in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit aus § 12 Abs. 1 S. 1 HLPG die ihr zugewiesene Aufgabe der Beschlussfassung über die Abweichung vom Regionalplan auf einen Ausschuss zu delegieren (tendenziell anderer Ansicht: HessVGH, Urt. v. 25.03.2010 – 4 A 1687/09 -, NVwZ 2010, S. 1165 ff.). Soweit nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Neufassung des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12.03.2002 (LT-Drucks. 15/3746, S. 24) ausgeführt wird, die Regionalversammlung als Plangeber solle auch weiterhin Einfluss auf den Planvollzug haben und deshalb auch für die Entscheidung über die Abweichung zuständig bleiben, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die Beschlussfassung der Regionalversammlung als Plenum vorbehalten bleiben muss. Damit wird lediglich erläutert, weshalb es entgegen der ursprünglich vorgesehenen Übertragung der Entscheidungskompetenz für Abweichungen auf die Obere Landesbehörde bei der Zuständigkeit der Regionalversammlung verbleibt und der als erforderlich erachtete staatliche Einfluss durch die Ersetzungsbefugnis in § 12 Abs. 4 HLPG gewährleistet wird. Dem gegenüber zeigt die Regelung in § 23 Abs. 5 S. 4 HLPG, wonach bestimmte Aufgaben nicht auf Ausschüsse übertragen werden dürfen, dass der Gesetzgeber mit Ausnahme dieser ausschließlich der Regionalversammlung als Plenum vorbehaltenen Kompetenzen die Organisation der Aufgabenwahrnehmung einschließlich der abschließenden Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung der Regionalversammlung überlassen wollte. Nach § 10 der Geschäftsordnung der Regionalversammlung Südhessen vom 15.09.2006 obliegt den Ausschüssen lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Regionalversammlung. Abweichungen hiervon sind nach § 23 der Geschäftsordnung jedoch im Einzelfall durch Beschluss der Regionalversammlung möglich. Hiervon wurde vorliegend in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Aus der Niederschrift über die 11. Sitzung der Regionalversammlung Südhessen vom 27.02.2009 geht hervor, dass die Anträge der Stadt L. und der Klägerin auf Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 zugunsten eines Elektrofachmarkts vom Plenum an den Haupt- und Planungsausschuss zur weiteren Beratung und endgültigen Beschlussfassung überwiesen wurden. Diese Delegation der Entscheidung über eine Abweichung ist nicht zu beanstanden, so dass der Beschluss über den Abweichungsantrag der Klägerin nicht von einem hierfür unzuständigen Gremium getroffen worden ist. Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.05. 2009 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung der begehrten Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 HPLG liegen nicht vor. Danach kann die Abweichung vom Regionalplan zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden. Abweichungen dürfen nicht zugelassen werden, wenn eine entsprechende Festsetzung im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 HLPG nicht genehmigungsfähig ist. § 11 Abs. 3 Ziff. 1 HLPG bestimmt, dass ein Regionalplan unter anderem dann nicht genehmigt werden darf, wenn er gegen Ziele des Landesentwicklungsplans verstößt und eine Abweichung hiervon nicht zugelassen wird. Die Klägerin hat nicht in ausreichendem Umfang dargelegt, dass die beantragte Abweichung für die Ausweisung eines Sondergebiets Elektrofachmarkt im Gewerbegebiet X./W. unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Hierzu hat sie eine Verträglichkeitsuntersuchung der M. vom September 2008 vorgelegt. Daraus ergibt sich für die als Mittelzentrum eingestufte Klägerin zwar eine eindeutige Unterversorgung im Technik-Segment, die sich in erheblichen Kaufkraftabflüssen niederschlägt. Das Gutachten legt dar, dass durch die Ansiedlung eines großflächigen Elektrofachmarkts unmittelbar in die bestehende Einzelhandelsagglomeration im Westen des Stadtgebiets diese Versorgungsdefizite ausgeglichen werden könnten. Für die lokalen Technik-Anbieter sei zwar mit Umsatz-Umverteilungsquoten im oberen einstelligen Bereich zu rechnen, die aber unter Verträglichkeitsaspekten tolerierbar seien. Zudem sei insgesamt mit einer Steigerung des Einzelhandelsumsatzes durch die zu erwartenden deutlichen Kaufkraftzuflüsse zu rechnen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Realisierung des Planvorhabens zu einer nachhaltigen Stärkung der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums führen würde. In Anbetracht der besonderen städtebaulichen Struktur im zentralen Versorgungsbereich der Klägerin erscheine es daher tolerierbar, den Ergänzungsstandort auch mit Anbietern zentrenrelevanter Sortimenten zu bestücken. Die Klägerin hatte zur Begründung ihres Abweichungsantrags insoweit geltend gemacht, aufgrund der kleinteilig strukturierten und zum Großteil denkmalgeschützten Altstadt komme der Innenstadtbereich für die Ansiedlung eines großflächigen Elektrofachmarktes nicht in Betracht. Gegen dieses insoweit durchaus nachvollziehbare Gutachten trägt der Beklagte aber zutreffend vor, dass es keine belastbaren Aussagen bezüglich der Ermittlung des tragfähigen Verkaufsflächenpotentials für zwei Elektrofachmärkte im Gewerbegebiet X./W. und zu den Auswirkungen einer sogenannten Technik-Agglomeration für die übrigen ansässigen Elektrofachgeschäfte bzw. Anbieter des Technik-Sortiments enthält. Durch die Verlagerung des ortsansässigen P.-Elektrofachmarkts O. in das Gewerbegebiet X./W. würde im Fall der Realisierung des geplanten Vorhabens der Klägerin an dem Standort eine Technik-Agglomeration mit einer Verkaufsfläche von rund 2.250 m² entstehen. Hinsichtlich der Tragfähigkeit von zwei Elektrofachmärkten in unmittelbarer Nachbarschaft hat das Gutachten zwar durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass der ortsansässige P.-Elektrofachmarkt O. mögliche Umsatzverluste durch zu erwartende Standortverbundeffekte an dieser Einzelhandelsagglomeration, mit einem optimierten Verkaufsflächenprogramm und einer gezielten Sortimentsausrichtung kompensieren könnte. Durch die Standortverlagerung sei ein breiterer Kundenkreis als am bisherigen Standort erreichbar. Nicht untersucht wurde indes, ob sich das bei Realisierung beider Märkte entstehende Verkaufsflächenpotential von 2.250 m² im Versorgungsgebiet der Klägerin trägt und in welchem Umfang die übrigen Technik-Anbieter im Stadtgebiet mit Umsatzverlusten zu rechnen hätten. Hiergegen hat die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zwar zutreffend eingewendet, dass im Zeitpunkt der Erstellung des M.-Gutachtens noch nicht feststand, ob die Standortverlagerung und Verkaufsflächenerweiterung des ortsansässigen P.- Elektrofachmarkts O.tatsächlich erfolgen wird. Bei der vorliegenden Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Abweichung ist jedoch auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, sodass nach erfolgter Verlagerung und Erweiterung des ortsansässigen Elektrofachmarkts dies in einer ergänzenden Begutachtung hätte untersucht werden müssen. Die Abweichung kann aber insbesondere deshalb nicht zugelassen werden, weil das Planvorhaben der Klägerin Grundzüge des Regionalplans Südhessen 2000 berührt. Ziffer 2.4.1-3 bestimmt, dass Sonderbauflächen nur in „Siedlungsbereichen Bestand und Zuwachs“ zulässig sind. Demgegenüber haben ausgewiesene „Bereiche für Industrie und Gewerbe“ gegenüber anderen Nutzungsansprüchen Vorrang (Ziffer 2.4.2-5). Die Einrichtung von Verkaufsflächen innerhalb dieser Bereiche ist nach Ziffer 2.4.3-6 nur für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt und zu keinen negativen Auswirkungen führt. In Bezug auf großflächige Einzelhandelsvorhaben bestimmt Ziffer 2.4.3-3, dass sie eine enge bauliche und funktionelle Verbindung zu bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen müssen. Standorte außerhalb der gewachsenen zentralörtlichen Siedlungsbereiche sind auszuschließen, soweit es sich nicht um Vorhaben handelt, die für eine Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet sind (zum Beispiel Baustoff-, Bau-, Garten-, Reifen-, Brennstoffmärkte). Außerhalb der Innenstadtbereiche, Ortskerne und Stadtteilzentren sind aber innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen (Ziffer 2.4.3-4). Diesen regionalplanerischen Zielvorgaben widerspricht das geplante Sondergebiet zur Ansiedlung eines Elek-trofachmarkts mit einer Verkaufsfläche von zirka 1.450 m² und einer Geschossfläche von zirka 2000 m² im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet X./W.“. Nach den planerischen Vorstellungen der Klägerin soll die Ausweisung in einem Bereich erfolgen, der im Regionalplan als Vorrangfläche für „Industrie und Gewerbe“ ausgewiesen ist. Dort sind Verkaufsflächen aber nur unter den in Kapitel 2.4.3-6 genannten Voraussetzungen zur Selbstvermarktung zulässig. Außerdem ist der Elektrofachmarkt als großflächiges Einzelhandelsvorhaben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in den zentralörtlichen Siedlungsbereich zu integrieren. Die Formulierung der genannten Ziele des Regionalplans Südhessen 2000 lässt erkennen, dass es sich hierbei um Grundzüge der Regionalplanung handelt. Nach dem Willen des Plangebers sind Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel den „Siedlungsbereichen“ vorbehalten. Sie sind grundsätzlich in zentralörtlichen Siedlungsbereichen anzusiedeln. Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, wenn es sich um Vorhaben handelt, die für eine Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet sind. Für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten ist die Ansiedlung außerhalb innerörtlicher Siedlungsbereiche explizit nochmals ausgeschlossen worden. Der Plangeber nimmt damit in Kauf, dass unter bestimmten Umständen großflächige Einzelhandelsvorhaben in einem Gebiet nicht realisiert werden können. Begründet wird dies damit, dass großflächige Einzelhandelsvorhaben geeignet sind, bei falscher Standortwahl die raumordnerische und städtebauliche Struktur negativ zu beeinflussen. Daher soll im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung sichergestellt werden, dass sich der Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann. Damit wird der Zweck verfolgt, die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten und die Attraktivität der Innenstädte, Stadtteilzentren und Ortskerne zu stärken. Hierbei handelt es sich für die Kammer deutlich erkennbar um einen Grundgedanken, der planerisch dahin umgesetzt wurde, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in die bestehenden Siedlungsgebiete zu integrieren und insbesondere solche mit innenstadtrelevanten Sortimenten an Standorten außerhalb innerörtlicher Bereiche auszuschließen sind. Der Standort des geplanten großflächigen Elektrofachmarkts mit seinen typischen innenstadtrelevanten Sortimenten liegt nicht nur außerhalb des zentralen Innenstadtbereichs, sondern zudem in einem Gebiet, das im gültigen Regionalplan Südhessen 2000 als Vorrangfläche für „Industrie und Gewerbe“ ausgewiesen ist. Damit ist es mit dem planerischen Grundgedanken zum großflächigen Einzelhandel nicht mehr vereinbar. Die Zulassung der begehrten Abweichung würde eine erneute planerische Abwägung erfordern, ob sinnvollerweise großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ausnahmsweise auch außerhalb der zentralörtlichen Siedlungsgebiete, beispielweise in Ergänzungsstandorten, angesiedelt werden kann, wenn die besondere städtebauliche Struktur dazu führt, dass andernfalls solche Vorhaben in einem dafür grundsätzlich vorgesehenen Mittelzentrum nicht realisiert werden können. Da bereits eine Unvereinbarkeit mit den Grundzügen des derzeit gültigen Regionalplans Südhessen 2000 festzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob der geplante Elektrofachmarkt mit seinen zentrenrelevanten Sortimenten auch in Widerspruch zu dem Entwurf des Regionalen Einzelhandelskonzept (REHK) steht. Dessen Aussagen zum Einzelhandel sind als Ziele und Grundsätze in den Regionalplanentwurf 2009 eingeflossen. Danach sind regional bedeutsame großflächige Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten ebenfalls nur in den zentralen Versorgungsbereichen innerhalb der „Vorranggebiete Siedlung“ anzusiedeln (Ziffer Z 3.4.3-4). Zutreffend geht der Beklagte zwar davon aus, dass in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als unbenannte öffentliche Belange bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigen sind. Dies mag auch für die Aufstellung der Bauleitplanung und die Zulassung einer Abweichung gelten. Voraussetzung ist jedoch, dass hinreichend sicher zu erwarten ist, dass das Ziel über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe erstarkt. Dazu ist erforderlich, dass der Abwägungsprozess abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 – 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 85 ff.; BVerwG, Urt. v. 01.07.2010, - 4 C 4/08 -, DVBl 2010, 1377 ff.). Ob dies vorliegend der Fall ist, unterliegt erheblichen Zweifeln. Über die im Rahmen der Offenlage des Regionalplanentwurfs 2009 von der Klägerin eingereichten Anträge zur Neuabgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche und zur Änderung des bisherigen Vorranggebiets „Gewerbe und Industrie“ in Vorranggebiet „Siedlung“ hat die Regionalversammlung noch nicht rechtsverbindlich entschieden. Es liegt lediglich ein Entscheidungsvorschlag des Regierungspräsidiums Darmstadt vor, wonach unter anderem eine Neuabgrenzung der Ergänzungsstandorte vorgenommen werden soll. Dies würde dazu führen, dass der Standort des geplanten Elektrofachmarkts zwar innerhalb eines Ergänzungsstandorts liegt. Der Bereich wäre aber nach wie vor nicht als Vorranggebiet „Siedlung“ ausgewiesen und läge auch nicht im zentralen Versorgungsbereich. Ob die Regionalversammlung als zuständiges Organ für die Aufstellung des Regionalplans diesem Vorschlag folgen wird, steht derzeit nicht fest. Allein dieser Vorgang zeigt, dass der Entwurf des Regionalen Einzelhandelskonzepts noch keine hinreichend sichere Zielvorgabe darstellt, um bei der Abweichungsentscheidung Berücksichtigung finden zu können. Soweit die Klägerin geltend macht, dem streitgegenständlichen Abweichungsantrag der Klägerin liege ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vergleichbar sei, der der zugelassenen Abweichung der Stadt L. zugrunde liege, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Für jeden Einzelfall der Abweichung ist zu prüfen, ob die tatbestandlichen Vor-aussetzungen einer Zulassung vorliegen. Selbst wenn der Regionalversammlung hinsichtlich der maßgeblichen raumordnerischen Gesichtspunkte eine gewisse Einschätzungsprärogative eingeräumt wird (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 10.05.2005, - 2 E 317/05 -), ist dies bei der Frage, ob Grundzüge der Regionalplanung berührt werden, nicht der Fall. Es handelt sich insoweit um ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal, das keinen Beurteilungsspielraum enthält. Der Grundsatz der Gleichbehandlung wäre daher allenfalls auf der Rechtsfolgenseite bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 HLPG vorliegen. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes allein führt noch nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer Abweichung. Des Weiteren steht der Zulassung einer Abweichung auch § 12 Abs. 3 Satz 2 HLPG entgegen. Danach dürfen Abweichungen nicht zugelassen werden, wenn eine entsprechende Festsetzung im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 HLPG nicht genehmigungsfähig ist. § 11 Abs. 3 Ziff. 1 HLPG bestimmt, dass ein Regionalplan unter anderem dann nicht genehmigt werden darf, wenn er gegen Ziele des Landesentwicklungsplans verstößt und eine Abweichung hiervon nicht zugelassen wird. Im vorliegenden Fall steht die geplante Ausweisung eines Sondergebiets Elektrofachmarkt im Widerspruch zu der Zielfestsetzung unter Ziff. 4.1.2. des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 (GVBl. 2001, 18). Danach sind Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung nach § 11 Abs. 3 BauNVO nur in den im Regionalplan ausgewiesenen „Siedlungsbereichen" zulässig. Vorliegend befindet sich der Standort des geplanten Elektrofachmarktes aber in einem Gebiet, das im Regionalplan Südhessen 2000 als Vorrangfläche für „Industrie und Gewerbe“ ausgewiesen ist. Ein Regionalplan, der Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel außerhalb von Siedlungsbereichen in Vorrangflächen für Industrie und Gewerbe festsetzte, liefe dieser Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans zuwider. Die Abweichung von dieser Zielfestsetzung des Landesentwicklungsplans ist bisher auch nicht zugelassen worden. Vielmehr hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als zuständige Oberste Landesplanungsbehörde dem Regierungspräsidium Darmstadt mit Schreiben vom 08.05.2009 mitgeteilt, dass die Abweichung für das geplante Sondergebiet Elektrofachmarkt im Bereich des Gewerbegebiets „X./W.“ nicht zugelassen wird. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung der begehrten Abweichung von der Zielfestsetzung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000. Eine solche Abweichung vom Landesentwicklungsplan kann gemäß § 8 Abs. 8 Satz 3 HLPG zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Landesentwicklungsplans nicht berührt werden. Ebenso wie bei der begehrten Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 werden durch die Ausweisung eines Sondergebiets Elektrofachmarkt in einem Bereich, der im Regionalplan als Vorrangfläche für „Industrie und Gewerbe“ ausgewiesen ist, die Grundzüge des Landesentwicklungsplans berührt. Nach dem Willen des Plangebers sind Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel nur den „Siedlungsbereichen“ vorbehalten und in Vorrangflächen für „Industrie und Gewerbe“ grundsätzlich ausgeschlossen. Das ergibt sich aus der Aussage im Landesentwicklungsplan, wonach die Regionalplanung festlegen kann, dass innerhalb der „Bereiche für Industrie und Gewerbe“ die Einrichtung von Verkaufsflächen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO auf bestimmte Sortimente oder auf die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe begrenzt wird, wenn hierfür regionalspezifische Gründe vorliegen oder raumbedeutsame Auswirkungen zu erwarten sind (GVBl. 2001, S. 18). Dies lässt erkennen, dass der Einzelhandel nach dem Willen des Plangebers in Bereichen für „Industrie und Gewerbe“ die Erheblichkeitsschwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschreiten darf mit der Folge, dass für die Zulassung großflächigen Einzelhandels in Bereichen für „Industrie und Gewerbe“ kein Raum ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 01.02.2007, - 4 UE 2480/05 -). Darüber hinaus haben sich großflächige Einzelhandelsvorhaben in das zentralörtliche Versorgungssystem einzufügen und sind in bestehende Siedlungsgebiete zu integrieren. Nur Vorhaben, die für eine Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet sind (z. B. Baustoff-, Bau-, Garten-, Reifen-, Kraftfahrzeug-, Brennstoffmärkte), können davon ausgenommen werden. Dabei sollen jedoch innenstadtrelevante Sortimente ausgeschlossen werden (GVBl. 2001, S. 18). Dem liegt nach der Begründung des Landesentwicklungsplans die Erwägung zugrunde, eine flächendeckende Versorgung der – auch nicht motorisierten - Bevölkerung mit einem differenzierten und bedarfsgerechten Warenangebot in zumutbarer Erreichbarkeit sicherzustellen. Im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung soll daher sichergestellt werden, dass sich der Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann, und zwar sowohl im Interesse eine verbrauchernahen Versorgung als auch zur Attraktivitätssteigerung der Innenstädte, Stadtteilzentren und Ortskerne, um diese u.a. in ihrer Versorgungs-, Dienstleistungs- und Kommunikationsfunktion zu stärken. Der Plangeber verfolgt damit das Ziel räumlich ausgeglichener Versorgungsstrukturen und die Gewährleistung einer wohnungsnahen Grundversorgung der Bevölkerung. Daraus ist zu folgern, dass großflächiger Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb von Siedlungsgebieten in ausgewiesenen Vorrangflächen für „Industrie und Gewerbe“ dem Grundgedanken der Landesplanung in Bezug auf den Einzelhandel eindeutig entgegensteht und nicht genehmigt werden kann. Damit liegen weder die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 gemäß § 12 Abs. 3 HLPG noch vom Landesentwicklungsplan Hessen 2000 gemäß § 8 Abs. 8 Satz 3 HPLG vor. Auf die Frage, ob die Behörden das nach beiden Vorschriften eigeräumte Ermessen fehlerfrei, insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, ausgeübt haben, kommt es daher nicht mehr an. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zulassung einer Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 sowie von Zielbestimmungen des Regionalplans Südhessen 2000. Im Regionalplan Südhessens 2000 ist die Klägerin als „Mittelzentrum“ eingestuft. Mit Schreiben vom 19.11.2008 beantragte sie die Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan Hessen 2000 gem. § 8 Abs. 8 HLPG und vom Regionalplan Südhessen 2000 gem. § 12 Abs. 2 HLPG zugunsten eines Sondergebiets „Elektrofachmarkt“ im Bereich des Gewerbegebiets „X./W.“. Der Antrag wurde beim Regierungspräsidium Darmstadt eingereicht und von dort dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zur Kenntnis und zum Verbleib übersandt. Die begehrte Abweichung sollte die Grundlage bilden für die Ausweisung eines Sondergebiets im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Ansiedlung eines Elektrofachmarkts mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.450 m² und einer Geschossfläche von ca. 2000 m² auf dem Grundstück in der Gemarkung Stadt-B, Flur 7, Flurstück Nr. 199/1, 198/1 teilweise und 197/2 teilweise. Als Betreiber ist „V.“ vorgesehen, der die Errichtung eines Elektrofachmarkts im sogenannten Midi-Size-Format plant mit einem Verkaufsflächenanteil von 350 m² für Elektrogeräte des Segments der sogenannten „Weißen Ware“ und einem Anteil von 1.100 m² für Sortimente der Unterhaltungselektronik. Das geplante Sondergebiet umfasst eine Fläche von zirka 1,0 ha und liegt im Westen der Kernstadt zwischen der U-Straße und der T-Bahn. Im Regionalplan Südhessen 2000 ist diese Fläche als „Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt. Sie liegt im Geltungsbereich des am 10.07.2009 bekanntgemachten Bebauungsplans „X/W. – 1. Änderung – Teilplan A“ der die Fläche als Gewerbegebiet ausweist. Im ursprünglichen, am 05.07.1995 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet X./W.“ war diese Fläche als „ Ausgleichsfläche-Streuobstwiese“ festgesetzt. Als solche wird das Baugrundstück derzeit auch noch genutzt. Unmittelbar angelagert an die geplante Sondergebietsfläche im Dreieck zwischen S. -Straße und der U-Straße sowie der Nordseite der S.-Straße haben sich z.T. großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, u.a. der R. Bau- und Heimwerkermarkt, ein Rewe-Vollsortimenter, Getränke- und Drogeriemärkte sowie mehrere Discount-Märkte (Penny, Lidl) und ein Textilmarkt (Vögele). Weiterhin besteht hier das „Q.-Center“ mit zahlreichen Arztpraxen und gesundheitlichen Einrichtungen. Diese Entwicklung führte zu einer Teilaufhebung des am 05.07.1995 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet X./.W.“ mit am 27.10.2009 ortsüblich bekanntgemachten Satzungsbeschluss der Klägerin für einen ca. 4 ha großen Bereich im Umfeld des R.-Baumarktes. Mit am 26.11.2009 bekannt gemachten Bebauungsplan „Sondergebiet Baumarkt/Großflächiger Einzelhandel S.-Straße“ wurde dieser Bereich als „Sondergebiet - Baumarkt und Sondergebiet - Großflächiger Einzelhandel“ festgesetzt. Unmittelbar nördlich und östlich des Vorhabengrundstücks befinden sich ungenutzte Flächen. Daran schließen sich Wohn- und Mischgebiete an. Nach Süden grenzen ausschließlich gewerbliche Nutzungen an. Auf dem südwestlich des geplanten Sondergebiets gelegenen Grundstück Flur 7, Flurstück Nr. 226/2 und Nr. 226/3 ist zwischenzeitlich ein Elektrofachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 798 m² errichtet worden. Es handelt sich hierbei um den ortsansässigen P.-Elektrofachmarkt O., dessen Verlagerungsabsicht bereits vor dem Abweichungsantrag bekannt war. Bedingt durch die bereits vorhandenen Einzelhandelseinrichtungen im Bereich der S.Straße / N.-Straße / U-Straße wurde dieser Bereich im Entwurf des Regionalen Einzelhandelskonzeptes (REHK) als Ergänzungsstandort aufgenommen. Die Aussagen des REHK zum Einzelhandel sind als Ziele und Grundsätze in das Kapitel 3.4.3 des Regionalplanentwurfs 2009 eingeflossen, der in der Zeit vom 01.09. bis 02.11.2009 offen lag. Im Rahmen dieser Offenlage stellte die Klägerin Anträge zur Neuabgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche und zur Änderung des bisherigen Vorranggebiets „Gewerbe und Industrie“ in Vorranggebiet „Siedlung“. Nach einem Beschlussvorschlag des Regierungspräsidiums Darmstadt soll dem Antrag der Klägerin teilweise entsprochen und unter anderem eine Neuabgrenzung der Ergänzungsstandorte vorgenommen werden. Damit würde der Standort des geplanten Elektrofachmarkts nunmehr innerhalb des Ergänzungsstandorts liegen, aber der Bereich nicht als Vorranggebiet „Siedlung“ ausgewiesen sein. Voraussichtlich in ihrer Sitzung am 17.12.2010 wird die Regionalversammlung Südhessen über die Vorlage des Regionalplans Südhessen beschließen. Der Regionalplanentwurf 2009 sieht unter Ziffer Z 3.4.3-4 vor, dass regional bedeutsame großflächige Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in den zentralen Versorgungsbereichen innerhalb der „Vorranggebiete Siedlung“ anzusiedeln sind. Unter Ziffer Z 3.4.3-5 wird bestimmt, dass regional bedeutsame großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ebenfalls nach Möglichkeit den zentralen Versorgungsbereichen zuzuordnen sind. Wenn hier nach Prüfung keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen, ist die Ansiedlung und Erweiterung solcher Betriebe in Ergänzungsstandorte zu lenken. Nach der Sortimentsliste der Begründung hierzu gehören Elektroklein- und -großgeräte zu den zentrenrelevanten Sortimenten. Die Klägerin begründete ihren Abweichungsantrag damit, dass mit dem geplanten Elektrofachmarkt die Versorgungssituation für das Technik-Sortiment verbessert und der Kaufkraftabfluss reduziert werden soll. Der Standort weise die für die Ansiedlung eines Elektrofachmarkts erforderliche Verkehrsinfrastruktur auf. Aufgrund der kleinteilig strukturierten und zum Großteil denkmalgeschützten Altstadt komme der Innenstadtbereich für die Ansiedlung eines großflächigen Elektrofachmarkts nicht in Frage. Aus dem vorgelegten Einzelhandelsgutachten der M. 2008 ergebe sich, dass eine entsprechende Verträglichkeit für das Vorhaben zu konstatieren sei. Bei Realisierung des Vorhabens sei mit einer nachhaltigen Stärkung des Mittelzentrums Stadt B zu rechnen, was auch vor dem Hintergrund der Versorgungsfunktion für die umliegenden Gemeinden positiv zu bewerten sei. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Gebietskörperschaften äußerte die Industrie- und Handelskammer Darmstadt Bedenken, da nach dem Entwurf des REHK das geplante zentrenrelevante Sortiment nur im Versorgungskern oder im zentralen Versorgungsbereich zulässig sei. Der Hessische Unternehmensverband Einzelhandel Mitte-Süd e.V. erhob mit Blick auf den REHK-Entwurf ebenfalls Bedenken und sah im Hinblick auf die Verlagerung des ortsansässigen P.-Elektrofachmarkts O. in die unmittelbare Nähe des geplanten Sondergebiets eine Erweiterung des Ergänzungsstandorts als nicht erforderlich an. Die beteiligten Gebietskörperschaften äußerten keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben bzw. gaben keine Stellungnahme ab. Die Regionalversammlung Südhessen übertrug in ihrer Sitzung vom 27.02.2009 sowohl hinsichtlich des Abweichungsantrags der Klägerin als auch hinsichtlich eines Abweichungsantrags der Stadt L. die weitere Beratung und endgültigen Beschlussfassung dem Haupt- und Planungsausschuss. Dieser führte am 26.03.2009 Ortstermine durch und stimmte dem Abweichungsantrag der Stadt L. mehrheitlich zu, lehnte den der Klägerin jedoch ab. Mit Bescheid vom 28.05.2009 gab das Regierungspräsidium Darmstadt als Geschäftsstelle der Regionalversammlung Südhessen der Klägerin diese Entscheidung zur Kenntnis. Zur Begründung wurde ausgeführt, das geplante Vorhaben widerspreche den regionalplanerischen Zielsetzungen des Regionalplans Südhessen 2000. Da die Klägerin als Mittelzentrum ausgewiesen sei, komme eine Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsvorhaben zwar grundsätzlich in Frage. Die Lage des geplanten Vorhabens widerspreche jedoch Kapitel 2.4.3 des Regionalplans Südhessen 2000, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe eine enge bauliche und funktionelle Verbindung zu bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen müssten. Außerdem handele es sich nicht um Sortimente, die ausnahmsweise in den im Regionalplan Südhessen 2000 ausgewiesenen Bereichen für Industrie und Gewerbe zulässig seien wie beispielsweise Baustoff-, Bau-, Garten-, Brennstoff- und Reifenmärkte. Das geplante großflächige Technik- und Elektrofachmarktsortiment stelle vielmehr ein typisches zentrenrelevantes Sortiment dar und sei daher gemäß den regionalplanerischen Zielsetzungen nur in den Innenstadtbereichen bzw. zentralen Ortskernbereichen oder Stadtteilzentren zulässig. Die bestehende Einzelhandelsagglomeration mit mehreren kleinflächigen Einzelhandelsvorhaben und dem großflächigen R.-Bau- und Heimwerkermarkt sei entsprechend als Ergänzungsstandort in den Entwurf des REHK aufgenommen worden. Der geplante Elektrofachmarkt liege jedoch nicht innerhalb dieses Ergänzungsstandorts und stehe auch mit dem geplanten innenstadtrelevanten Sortiment im Widerspruch zu dem REHK-Entwurf. Nach der M.-Verträglichkeitsuntersuchung komme es zu einer Umsatzverteilungsquote von 7,5 Prozent bzw. 9,2 Prozent für die Technik-Anbieter in der Altstadt bzw. im übrigen Stadtgebiet. Zwar werde damit die Erheblichkeitsgrenze von 10 Prozent nicht überschritten, die Zahlen deuteten aber darauf hin, dass lokale Anbieter Umsatzeinbußen verzeichnen werden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Verlagerungsabsicht des ortsansässigen P.-Elektrofachmarkts O. zu sehen. Unabhängig von der Frage, ob am Standort der Klägerin die Tragfähigkeit für zwei Elektrofachmärkte mit zusammen rund 2.250 m² Verkaufsfläche in unmittelbarer Nachbarschaft gegeben sei, sei zu befürchten, dass bei Realisierung beider Märkte kleinere Anbieter in der Kernstadt hohe Umsatzverluste zu verzeichnen hätten. Im Falle der Realisierung des geplanten großflächigen Elektrofachmarkts könne eine Gefährdung der vorhandenen Technik-Anbieter im Stadtgebiet nicht ausgeschlossen werden, zumal sich im Fall der Verlagerung des ortsansässigen P.- Elektrofachmarkts am Standort X./W. eine Technik-Agglomeration entwickeln würde. Nach dem in der Behördenakte des Regierungspräsidiums Darmstadt vorliegenden Sendebericht ist der Klägerin am 29.05.2000 per Telefax eine Sendung mit 11 Seiten übermittelt worden. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung teilte in einem Schreiben vom 08.05.2009 an das Regierungspräsidium Darmstadt mit, dass das Vorhaben auch eine Abweichung von den Zielsetzungen des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 darstelle. Die Abweichung für das geplante Sondergebiet Elektrofachmarkt im Bereich des Gewerbegebiets „X./W.“ werde nicht zugelassen. Zur Begründung verwies das Ministerium auf die Beschlussvorlage des Regierungspräsidiums Darmstadt Nr. VII/64.1 vom Februar 2009. Am 01.07.2009 hat die Klägerin vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Die Klage gegen die abgelehnte Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 sei nicht verfristet, da der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.05.2009 der Klägerin erst am 02.06.2009 zugegangen sei. Ein früherer Zugang per Telefax sei nicht erfolgt. Zwar sei in der Behördenakte ein Sendebericht enthalten, demzufolge 11 Seiten am 29.05.2009 um 7:44/7:48 Uhr übermittelt worden seien. Gleichwohl sei der Bescheid nicht per Telefax zugegangen. Ein Verzeichnis über Posteingänge werde bei der Klägerin zwar nicht geführt, jedoch sei in den letzten sechs Jahren kein Fall eines abhanden gekommenen Telefaxes aufgetreten. Der Nachweis eines früheren Zugangs könne nicht mit dem „Blanko-Sendebericht“ geführt werden. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf Zulassung der beantragten Abweichung, mindestens jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung nach ermessensfehlerfreier Abwägung. Die angegriffene Ablehnungsentscheidung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil nicht die hierfür zuständige Regionalversammlung über den gestellten Abweichungsantrag entschieden habe, sondern der Haupt- und Planungsausschuss. Eine Rechtsgrundlage für eine Delegationsbefugnis der endgültigen Beschlussfassung auf den Haupt- und Planungsausschuss sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf Zulassung der beantragten Abweichung, denn im Rahmen der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 HLPG zu treffenden Ermessensentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, dass dem hier streitgegenständlichen Abweichungsantrag ein Sachverhalt zugrunde liege, der mit dem Abweichungsantrag der Stadt L. vergleichbar sei. Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum die beantragte Abweichung der Stadt L. zugelassen und der Abweichungsantrag der Klägerin abgelehnt worden sei. Dies sei ein Ermessensfehlgebrauch. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bestehe ein Rechtsanspruch auf Zulassung der Abweichung. Soweit die Ablehnung mit einem Widerspruch gegen das Regionale Einzelhandelskonzept (REHK) begründet werde, handele es sich lediglich um einen Entwurf, der derzeit noch keinerlei Verbindlichkeit beanspruchen könne. Die Neuabgrenzung der Ergänzungsstandorte zeige, dass es sich bei dem seinerzeitigen Entwurf des REHK nicht um eine fachlich fundierte Grundlage für die angegriffene Ablehnungsentscheidung gehandelt habe. Die Klage auf Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan Hessen sei als Verpflichtungsklage ebenfalls statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin einen Abweichungsantrag vom Landesentwicklungsplan gestellt habe. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19.12.2008 sei dem Ministerium der Antrag auf Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan Hessen 2000 gem. § 8 Abs. 8 HLPG und vom Regionalplan Südhessen 2000 gem. § 12. Abs. 2 HLPG zugunsten eines Sondergebiets-Elektrofachmarkt übermittelt worden. Auf dem Begleitschreiben fänden sich handschriftliche Verfügungen, so unter anderem „1) Neues AV“. Der Verwaltungsakte sei ein Vorblatt vorgeheftet, auf dem die Antragstellung vermerkt sei. Das Schreiben des Ministeriums vom 08.05.2009 sei als Ablehnungsverwaltungsakt auszulegen. Es sei zwar nicht an die Antragstellerin adressiert, sondern an das Regierungspräsidium Darmstadt. Mit dem Schreiben werde jedoch in ablehnender Form über den Antrag der Klägerin auf Abweichung vom Landesentwicklungsplan entschieden. Diese Entscheidung sei ihr durch den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.05.2009 bekanntgegeben worden, in dem auf das Schreiben des Ministeriums vom 08.05.2009 verwiesen werde. Die Klage sei auch insoweit begründet, weil die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Zulassung der beantragten Abweichung vom Landesentwicklungsplan 2000 habe. Mit der von der M. eingeholten Verträglichkeitsprüfung habe die Klägerin nachgewiesen, dass die Zulassung der beantragten Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei. Da die Abweichung nicht die Grundzüge des Landesentwicklungsplans berühre und der Sachverhalt mit demjenigen vergleichbar sei, der dem Abweichungsantrag der Stadt L. zugrunde liege, bestehe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Rechtsanspruch auf Zulassung der Abweichung vom Landesentwicklungsplan. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28. Mai 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Zulassung einer Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsplans Hessens sowie von den Zielbestimmungen des Regionalplans Südhessen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Ministerium als oberste Landesplanungsbehörde habe gegenüber der Klägerin bisher keinen Verwaltungsakt erlassen. Es sei zwar richtig, dass bei einer positiven Entscheidung neben der Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen auch eine Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 erforderlich gewesen wäre. Eine abschließende Entscheidung zum Landesentwicklungsplan sei im vorliegenden Fall aber nicht erforderlich gewesen, weil die Regionalversammlung bereits die Ablehnung beschlossen habe. Insoweit handele es sich bei dem Schreiben vom 08.05.2009 an das Regierungspräsidium auch nur um eine verwaltungsinterne Mitteilung zur Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Im Übrigen habe die Klägerin auch nie einen Antrag auf Zielabweichung bei dem Ministerium gestellt, sodass auch eine Untätigkeitsklage nicht statthaft sei. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe das Ministerium lediglich im Rahmen der verwaltungsinternen Berichterstattung über das anhängige Verwaltungsverfahren unterrichtet. Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.05.2009 sei zwar nicht verfristet, da die Zustellung mittels Telefax nicht gem. § 5 Abs. 4 VwZG gegen Empfangsbekenntnis erfolgt sei. Die Klage sei jedoch unbegründet. Sowohl § 8 Abs. 8 HLPG als auch § 12 Abs. 3 Satz 1 HLPG sei eine Ermessensvorschrift. Die Versagung der beantragten Abweichung werde nicht nur mit dem Verstoß gegen Zielsetzungen des Regionalen Einzelhandelskonzepts (REHK) begründet, sondern auch mit dem Widerspruch des geplanten Vorhabens zu Zielsetzungen des Regionalplans Südhessen und des Landesentwicklungsplans Hessen 2000. Auch wenn der Standort des geplanten Elektrofachmarkts nunmehr innerhalb des Ergänzungsstandorts liegen würde, seien zentrenrelevante Sortimente gemäß den Zielsetzungen des Regionalplanentwurfs 2009 im Ergänzungsstandort aber weiterhin nicht zulässig. Der Abweichungsbescheid setze sich auch mit den von der M. erstellten gutachterlichen Äußerungen auseinander, insbesondere auch hinsichtlich der genannten Umverteilungsquoten. Auch die in diesem Gutachten angesprochene beabsichtigte Verlagerung und Verkaufsflächenerweiterung des ortsansässigen P.- Elektrofachmarkts O. werde im Ablehnungsbescheid ausführlich behandelt. Das Gutachten der M.enthalte jedoch keine belastbaren Aussagen bezüglich der Ermittlung des tragfähigen Verkaufsflächenpotentials für zwei Elektrofachmärkte im Gewerbegebiet X./W. und zu den Auswirkungen einer sogenannten Technik-Agglomeration für die ansässigen übrigen Elektrofachgeschäfte bzw. Anbieter des Technik-Sortiments. Da von dem geplanten Elektrofachmarkt Zielsetzungen des geltenden Regionalplans Südhessen 2000 sowie Zielsetzungen des REHK-Entwurfs betroffen seien und negative Auswirkungen auf kleinere Anbieter in der Kernstadt nicht ausgeschlossen werden könnten, sei die Abweichung für den geplanten Elektrofachmarkt nicht zugelassen worden. Der Zulassung einer Abweichung für einen großflächigen Elektrofachmarkt zugunsten der Stadt L. liege kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.