Beschluss
9 G 1391/06, 9 G 1391/06 (3)
VG Darmstadt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2006:0814.9G1391.06.0A
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Leitsätze
1. Eine Gemeinde kann einen Wochenmarkt auch ohne gewerberechtliche Festsetzung nach § 69 GewO als öffentliche Einrichtung nach § 19 f. HGO betreiben. Die Vorschriften der §§ 69 ff. GewO finden auf einen solchen "Privatmarkt" keine Anwendung.
2. Die Festsetzung eines Wochenmarktes nach § 69 GewO begründet ein Rechtsverhältnis nur zwischen Genehmigungsbehörde und Veranstalter. Den Beschickern des Marktes erwachsen hieraus keine eigenen Rechtspositionen.
3. Die einmalige Verlegung von Standplätzen eines Wochenmarktes aus besonderem Anlass berührt in der Regel nicht den Anspruch von Marktbeschickern auf Teilnahme am Wochenmarkt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gemeinde kann einen Wochenmarkt auch ohne gewerberechtliche Festsetzung nach § 69 GewO als öffentliche Einrichtung nach § 19 f. HGO betreiben. Die Vorschriften der §§ 69 ff. GewO finden auf einen solchen "Privatmarkt" keine Anwendung. 2. Die Festsetzung eines Wochenmarktes nach § 69 GewO begründet ein Rechtsverhältnis nur zwischen Genehmigungsbehörde und Veranstalter. Den Beschickern des Marktes erwachsen hieraus keine eigenen Rechtspositionen. 3. Die einmalige Verlegung von Standplätzen eines Wochenmarktes aus besonderem Anlass berührt in der Regel nicht den Anspruch von Marktbeschickern auf Teilnahme am Wochenmarkt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt. Die Anträge der Antragsteller, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, am 25. und 26.08.2006 auf dem W.platz ein Beachvolleyballturnier zu veranstalten bzw. veranstalten zu lassen und 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Marktbetrieb auf dem W.platz am 25. und 26.08.2006 durch die Anordnung der Verlegung von Ständen an andere Stellen als den bisher zugewiesenen zu beeinträchtigen, bleiben ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Antragsteller den Erlass von Sicherungsanordnungen (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder den Erlass von Regelungsanordnungen (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) begehren, denn beide Arten der einstweiligen Anordnung setzen nämlich das Bestehen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Der Annahme des Vorliegens eines Anordnungsgrundes steht hier nicht der Umstand entgegen, dass mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen zugleich die Hauptsacheentscheidung vorweg genommen würde (vgl. zum Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren: Kopp/Schenke VwGO, Rdnr. 13 zu § 123 m.w.N.). Vorliegend ist jedoch die Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Antragsteller wegen des Zeitablaufs im Hauptsacheverfahren schlechterdings nicht mehr möglich, da eine gerichtliche Entscheidung in jenem Verfahren erst nach dem Zeitpunkt des von der Antragsgegnerin geplanten Beachvolleyballturniers auf dem W.platz am 25. und 26.08.2006 erfolgen könnte und die von den Antragstellern erwarteten Nachteile dann nicht mehr rückgängig zu machen wären. Den Antragstellern fehlt es jedoch an einem Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Dabei ist von folgendem auszugehen: Der Wochenmarkt der Antragsgegnerin auf dem W.platz wird ohne eine Festsetzung nach § 69 GewO auf der Grundlage der Wochenmarktordnung der Antragsgegnerin vom 19.11.1971 als öffentliche Einrichtung betrieben. In Ermangelung einer solchen gewerberechtlichen Festsetzung können sich die Antragsteller vorliegend auch nicht auf die Vorschriften des IV. Titels der Gewerbeordnung, insbesondere nicht auf die Erstreckung der Festlegung auf den Platz der Veranstaltung in § 69 b GewO berufen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 27.02.2003 – 4 CE 03.269 - Juris). Nach § 69 b Abs. 1 GewO kann die zuständige Behörde in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln. Soweit sich die Antragsteller für ihre gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 (Az: 8 TG 3522/03, in NVwZ - RR 2005, S. 425 = Gewerbearchiv 2004, S. 482) berufen, kann dies aus der angezogenen Entscheidung gerade nicht gefolgert werden. Vielmehr ist dort ausgeführt: „Die Gewerbeordnung schreibt in ihrem Titel IV nicht vor, dass die dort geregelten Veranstaltungstypen nur nach einer erfolgten gewerberechtlichen Festsetzung durchgeführt werden dürfen. Sie können vielmehr in rechtlich zulässiger Weise auch ohne Festsetzung als sogenannte Privatmärkte betrieben werden, allerdings mit der Folge, dass dann die Marktprivilegien wie etwa die Befreiung von den Vorschriften der Titel II und III der Gewerbeordnung entfallen, sodass für die Veranstaltungsteilnehmer die einzelnen gewerberechtlichen Vorschriften punktuell beachtet werden müssen (vgl. Tettinger a.a.O., Rdnr. 4, 7 vor § 64 und Rdnr. 1 zu § 69).“ Dies entspricht auch der allgemein im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Wirth, Gewerbearchiv 1986, S. 46 [48] und 186 ff.; Landmann/Rohmer-Schönleiter, Rdnr. 12 zu § 69 GewO). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnten sich die Antragsteller hier nicht auf einen ihnen aus § 69 b Abs. 1 GewO gegenüber der Antragsgegnerin erwachsenden Anspruch berufen, und zwar auch dann nicht, wenn man zugunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass das von der Antragsgegnerin beabsichtigte bloße „Verschieben“ des Wochenmarktes auf den südlichen Teil des W.platzes hier eine abweichende Regelung des Platzes der Veranstaltung im Sinne von § 69 b Abs. 1 GewO darstellt. Denn die Festsetzung nach § 69 GewO begründet ein Rechtsverhältnis allein zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter des Wochenmarktes. Die Aussteller, Anbieter und Besucher haben zwar im Rahmen des § 70 GewO die Möglichkeit an der festgesetzten Veranstaltung teilzunehmen; es handelt sich insoweit aber nur um Reflexwirkungen der Festsetzung die von einer für das Wirtschaftsleben geschaffenen Einrichtung ausgehen und den genannten Dritten darüber hinaus keine eigenständige Rechtsposition einräumen (vgl. Landmann/Rohmer-Schönleiter, Rdnr. 11 zu § 69 GewO). Die Benutzer der festgesetzten Veranstaltung, zu denen auch die Marktbeschicker gehören, haben keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung dieser nicht in ihrem, sondern im öffentlichen Interesse festgesetzten Veranstaltung. Gegen die Aufhebung oder Verlegung der Veranstaltung können die Benutzer kein eigenes subjektiv öffentliches Recht im Klageweg geltend machen (vgl. Landmann/Rohmer-Schönleiter, a.a.O., Rdnr. 12 a). Soweit in der Literatur teilweise erwogen wird, den Beschickern eine Klagebefugnis bei Aufhebung einer festgesetzten Veranstaltung einzuräumen, weil deren Vertrauen auf weitere Durchführung der Veranstaltung geschützt werde (vgl. den Nachweis bei Landmann/Rohmer-Schönleiter a.a.O., Rdnr. 12 a) ist dies mit dem hier in den Blick zu nehmenden Fall einer vorübergehenden Verlegung nach § 69 b Abs. 1 GewO nicht vergleichbar. Vielmehr bestimmt sich vorliegend das Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin ausschließlich nach § 19 f. HGO i.V.m. der Marktordnung der Antragsgegnerin vom 19.11.1971. Dabei haben die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen – hier nicht streitigen – Zulassungsanspruch als Marktbeschicker nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 bzw. Abs. 1 HGO. Aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin hier den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung geschaffen hat, können die Antragsteller aber nicht das Recht herleiten, dass sie diesen auch ständig aufrechterhält und von jedweden von den Antragstellern als nachteilig empfundenen Veränderungen und Eingriffen absieht (vgl. Schneider/Dressler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Erläuterung 3 zu §§ 19, 20 und 22 HGO). Dementsprechend sieht etwa § 1 Abs. 2 S. 2 der Wochenmarktordnung der Antragsgegnerin auch vor, dass der Magistrat nach Bedarf weitere und andere Plätze außer dem W.platz zur Abhaltung des Wochenmarkts bestimmen kann. Auch soweit man das Begehren der Antragsteller über den konkreten Wortlaut der Anträge nach § 88 VwGO dahingehend auslegt, dass sie – lediglich – Rechtsschutz gegen eine Verlegung ihrer jeweiligen Standplätze durch die Antragsgegnerin am 25. und 26.08.2006 begehren, bleibt dies ohne Erfolg. Ein so verstandener Antrag wäre zwar zulässig, insbesondere statthaft, obwohl es sich bei der Zuweisung von Standplätzen um einen Verwaltungsakt handelt, wogegen grundsätzlich Rechtsschutz durch Einlegung eines Widerspruchs und ggf. durch Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor Gericht zu suchen wäre. § 123 VwGO eröffnet jedoch nach den Grundsätzen des vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes ausnahmsweise die Möglichkeit der Behörde den Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes einstweilen zu untersagen, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Entscheidung abzuwarten und gegen sie ggf. mit den dafür gegebenen Rechtsbehelfen einschließlich denen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 13.01.2006 – 3 CE 05.3337 – Juris). So liegt es hier. Denn nach Lage der Dinge steht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin einen entsprechenden Verwaltungsakt äußerst kurzfristig, ggf. erst durch Anweisung der Marktaufsicht am Morgen des 25. bzw. 26.08.2006 erlassen wird. Zwar hätte ein hiergegen eingelegter Widerspruch der Antragsteller nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, jedoch wäre es der Antragsgegnerin unbenommen, gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug des Verwaltungsaktes anzuordnen, wogegen gerichtlicher Rechtsschutz dann zu spät kommen müsste. Die Kammer hält in dieser Situation dafür, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Belange so hinreichend gewichtig sind, dass ihnen effektiver Rechtsschutz nicht erst im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gewährt werden sollte. Indes fehlt es auch hier an einem Anordnungsanspruch. Denn vorliegend steht nicht die Teilnahme der Antragsteller am Wochenmarkt der Antragsgegnerin am 25. und 26.08.2006 überhaupt in Frage – soweit die Antragsteller befürchten wegen des zeitgleich stattfindenden Beachvolleyballturniers stehe die Durchführung des Wochenmarktes an den genannten Tagen insgesamt in Frage, so ist dies für das Gericht weder plausibel, noch gar glaubhaft gemacht. Für einen Anspruch der Antragsteller auf Beibehaltung ihrer bisherigen Standplätze auch am 25. und 26.08.2006 ist nicht ersichtlich. Bei der Auswahl der Standorte und Zuweisung konkreter Plätze steht dem Marktveranstalter ein sehr weiter Ermessensspielraum zu. Nur eine absolut sachwidrige oder ruinöse Standplatzzuweisung, die offensichtlich allein zum Schaden des Antragstellers getroffen wird ist unzulässig (vgl. HessVGH, Beschl. v. 27.11.1992 – 8 TG 2430/92 in GewArchiv 1993, 248). Auch aus § 4 Abs. 3 S. 1 der Wochenmarktordnung der Antragsgegnerin ergibt sich eindeutig, dass ein Anspruch eines Beschickers auf einen bestimmten Platz nicht besteht. Eine mögliche Ungleichbehandlung der Antragsteller gegenüber anderen Marktbeschickern wird nicht behauptet, im Gegenteil gehen die Antragsteller offenbar davon aus, dass von der von der Antragsgegnerin geplanten Sportveranstaltung gleichermaßen alle – anwesenden – Marktbeschicker betroffen seien. Auch soweit die Antragsteller Erschwernisse beim Betrieb ihrer Stände an den beiden genannten Tagen befürchten, ist nicht dargetan, dass dies ihren nach Hessischer Gemeindeordnung und Wochenmarktordnung der Antragsgegnerin gegebenen Zulassungsanspruch auf Teilnahme am Wochenmarkt berühren würde. Dasselbe gilt im Ergebnis für die von den Antragstellern befürchteten Umsatzeinbußen, denn es ist jedenfalls nicht Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen Antragstellern und Antragsgegnerin ersteren einen bestimmten Umsatz oder gar Gewinn zu garantieren. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin - unabhängig davon, ob man der Auffassung ist, dass das geplante Beachvolleyballturnier eher positive oder eher negative Auswirkungen auf den Wochenmarkt an den genannten Tagen zeitigen wird, durch die Widmung des Wochenmarkts als öffentliche Einrichtung nicht daran gehindert, Maßnahmen zu ergreifen, die sich vorübergehend auch auf den Wochenmarkt auswirken können (vgl. Schneider/Dressler/Lüll a.a.O.). Die Anträge waren daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Danach haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1. Dabei legt die Kammer in Ermangelung zureichender Anhaltspunkte im Vortrag der Antragsteller für deren Interesse an der Durchführung eines volleyballfreien Wochenmarktes jeweils für jeden der beiden Antragsteller und jeden der beiden betroffenen Markttage den Mindestwert aus Nr. 54.5 des Streitwertkatalogs 2004 von 300 Euro zugrunde. Ein Abschlag wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist nach dem oben ausgeführten hier nicht vorzunehmen.