Beschluss
8 E 2380/04
VG Darmstadt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2005:0817.8E2380.04.0A
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Leitsätze
1. Verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern gezogen ist, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 1 2. Alternative des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht - außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe - auch dann, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr mit seinen Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält?
Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist:
2. Genießt dieser türkische Staatsangehörige trotz des Verlustes der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80, wenn er nach Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern unregelmäßig unselbständig beschäftigt gewesen ist, ohne durch seine Arbeitnehmereigenschaft eine eigenständige Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu erlangen und über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte?
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern gezogen ist, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 1 2. Alternative des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht - außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe - auch dann, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr mit seinen Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält?
Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist:
2. Genießt dieser türkische Staatsangehörige trotz des Verlustes der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80, wenn er nach Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern unregelmäßig unselbständig beschäftigt gewesen ist, ohne durch seine Arbeitnehmereigenschaft eine eigenständige Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu erlangen und über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte?
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt: 1. Verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern gezogen ist, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 1 2. Alternative des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht - außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe - auch dann, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr mit seinen Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält? Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: 2. Genießt dieser türkische Staatsangehörige trotz des Verlustes der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80, wenn er nach Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern unregelmäßig unselbständig beschäftigt gewesen ist, ohne durch seine Arbeitnehmereigenschaft eine eigenständige Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu erlangen und über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte? I. Der am 30.09.1973 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 01.07.1982 zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Vater des Klägers war seit dem 17.11.1980 bis 21.07.1986 als Arbeitnehmer beschäftigt. Vom 22.07.1986 bis zum 08.08.1987 war der Vater des Klägers arbeitslos gemeldet. Die Mutter des Klägers war gleichfalls als Arbeitnehmerin in der Zeit vom 06.10.1971 bis 18.09.1995 ununterbrochen beschäftigt. Nach seiner Einreise besuchte der Kläger zunächst vom 06.08.1982 bis 31.07.1988 die Grundschule und anschließend in der Zeit vom 06.08.1988 bis zum 15.07.1990 eine gewerbliche Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau- und Fachoberschule. 1991 schloss der Kläger seine Schulausbildung mit der Mittlere-Reife-Prüfung ab. Nach dem Abschluss seiner Schulausbildung war der Kläger bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. In den Jahren 1990/ 1991 war der Kläger als Lager- und Staplerfahrer bei Z., A-straße, A-Stadt tätig. Von 1991 bis 1998 arbeitete er für die Firma Y. Transport GmbH, K. sowohl als Disponent als auch vier Jahre als Subunternehmer als Fahrer und Zolldeklarant. In der Zeit vom 01.09.1995 bis zum 08.03.1996 hatte er ein Gewerbe angemeldet. Im Dezember 1998 arbeitete der Kläger bei der X. AG, S., als Paketauslieferer. Im Jahr 1999 arbeitete er als Prokurist bei der Firma Y. Transport GmbH, K.. Am 03.09.2001 begann der Kläger eine Umschulung zum Berufskraftfahrer wahlweise Güter- oder Personenverkehr beim Verkehrspädagogischen Institut, R-weg, A-Stadt. Diese musste er jedoch aufgrund seiner Inhaftierung abbrechen. Am 17.01.2005 ging er ein Arbeitsverhältnis mit der W. GmbH, L-weg, K. ein. Ausweislich der Bescheinigung über den Versicherungsverlauf von der Bundesversicherungsanstalt für Arbeiter ging der Kläger vom 09.05.1990 bis zum 01.06.1990, vom 02.08.1990 bis zum 07.09.1990, vom 13.05.1991 bis zum 17.05.1991, vom 03.06.1991 bis zum 05.06.1991, vom 01.10.1991 bis zum 19.11.1991, vom 01.11.1996 bis zum 31.08.1997, vom 14.12.1998 bis zum 31.12.1998, vom 09.03.1999 bis zum 26.04.1999, vom 13.07.1999 bis zum 29.09.1999, vom 23.08.1999 bis zum 10.09.1999 und vom 13.01.2003 bis zum 03.02.2003 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und zahlte während seiner diversen Arbeitnehmertätigkeiten Beiträge in die Rentenversicherung ein. Neben diesen Zeiten unselbständiger Beschäftigung war der Kläger insbesondere in der Zeit von 1992 bis 1996 als Selbständiger tätig. Der Kläger hatte am 14.09.1989 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Am 10.12.1990 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Herbst 1994 verlies der Kläger die elterliche Wohnung und gründete einen eigenen Hausstand. Seine türkische Ehefrau zog am 24.02.2002 zum Kläger in das Bundesgebiet nach. Der Kläger trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 24.08.1994 wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je DM 20, mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.05.1996 wegen gemeinschaftlichem Landfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 50, mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 24.08.1998 wegen gemeinschaftlichen Betrugs in vier Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je DM 15, mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 25.02.2002 wegen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 25, mit Urteil des Amtsgerichts D-Stadt vom 15.08.2002 wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 15 und mit Urteil des Landgerichts E. vom 13.12.2002 wegen gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern in neun tatmehrheitlichen Fällen unter Einbeziehung des Urteils vom 25.02.2002 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Mit Verfügung vom 24.11.2003 wurde der Kläger für unbefristete Dauer ausgewiesen. Ihm wurde unmittelbar die Abschiebung aus der Haft angekündigt und für den Fall, dass eine Abschiebung am Tag der Haftentlassung nicht möglich sein sollte, die Abschiebung nach Ablauf einer Ausreisefrist von einem Monat in die Türkei angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Ziff. 1 AuslG erfülle. Da der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei und als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist wäre, lägen die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG vor. Über die Ausweisung habe daher nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG nach Ermessen entschieden werden müssen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung seien spezial-, generalpräventive Gründe sowie alle persönlichen Umstände des Betroffenen zu prüfen gewesen. Die Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen dringend geboten. Der Kläger halte sich zwar bereits seit seiner Jugend im Bundesgebiet auf, habe es bislang allerdings nicht geschafft, sich vollständig zu integrieren. Er sei erstmals 1994 strafrechtlich in Erscheinung getreten und seitdem permanent straffällig geworden. Ihm fehle offensichtlich jedes Unrechtsempfinden, da die ausgesprochenen Strafen keine Veränderung seines Verhaltens herbeigeführt hätten. So sei der Kläger zunächst zu zahlreichen Geldstrafen verurteilt worden und habe seine Kriminalität in erheblichem Maße gesteigert mit der Folge, dass er zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und acht Monaten und zwei Wochen wegen bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern verurteilt worden sei. Der Kläger sei Mitglied in einer perfekt organisierten Schleuserbande gewesen, welche international agierte und ihm nicht unerhebliche finanzielle Vorteile verschafft habe. Nachdem die bisherigen Verurteilungen keinerlei Auswirkung auf sein Verhalten gehabt hätten, sei anzunehmen, dass auch die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe keine Verhaltensänderung herbeiführen werde. Als Indiz hierfür sei anzuführen, dass der Kläger die zu verbüßende Freiheitsstrafe zunächst im offenen Vollzug habe ableisten dürfen. Nachdem eine von ihm abverlangte Urinprobe auf THC positiv getestet worden sei, habe man ihn in den geschlossenen Vollzug verlegt. Der Kläger habe offensichtlich unter Drogen gestanden und die Chance der Strafverbüßung im offenen Vollzug nicht genutzt. Es sei zu befürchten, dass vom Kläger in der Zukunft eine weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Durch die Ausweisung könne auch erreicht werden, dass andere ausländische Staatsangehörige von ähnlichen Taten abgehalten werden. Gerade die Besonderheit der Straftat und die Tatsache, dass für die Bundesrepublik Deutschland ein erhebliches Problem durch die Vielzahl der sich hier befindlichen illegalen Ausländer bestehe, führe zur besonderen Beachtung generalpräventiver Gründe im vorliegenden Fall. Gerade dem bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern sei energisch entgegen zu wirken und entsprechende Maßnahmen gegen die Täter einzuleiten. Der Ausweisung stünde auch nicht Art. 3 Abs. 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens entgegen. Gleiches gelte für Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Ehefrau des Klägers sei erst im Jahr 2002 ins Bundesgebiet eingereist und hier noch nicht voll integriert. Es wäre ihr daher durchaus zuzumuten, die eheliche Lebensgemeinschaft in der Türkei weiter zu führen. Der Kläger habe zudem keine Rechtsstellung gemäß Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 ARB 1/80. Der Kläger sei nicht über einen Zeitraum von einem Jahr ununterbrochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Soweit er als Subunternehmer für die Firma Y. Transport GmbH tätig gewesen sei, handele es sich um eine selbständige Tätigkeit. Auch Art. 7 ARB 1/80 sei nicht anwendbar. Es wäre weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebe und von ihnen Unterhalt erhalte. Gegen die am 01.12.2003 zugestellte Verfügung legte der Kläger am 10.12.2003 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2004 wurde der Widerspruch vom Regierungspräsidium Darmstadt zurückgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen auf die Ausführungen in Bescheid vom 24.11.2003 Bezug genommen. Der Kläger hat am 05.10.2004 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Ansicht, es sei kein Grund für die Ausweisung ersichtlich. Er falle unter den von der Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 begünstigten Personenkreis. Die aus dieser Bestimmung resultierenden Rechte könnten nur verloren gehen, wenn der Ausländer entweder die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt oder wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates während eines erheblichen Zeitraums ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Der in Art. 14 ARB 1/80 verwendete Begriff der öffentlichen Ordnung sei wie in Art. 39 EG auszulegen und setze voraus, dass außer der eingetretenen Störung der öffentlichen Ordnung eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies setze eine konkrete Gefahr neuer Störungen voraus, die von erheblichem Gewicht sein müssten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 24.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.09.2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage vom 05.10.2004 abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Ansicht, der Kläger falle nicht in den durch Art. 7 ARB 1/80 geschützten Personenkreis. Dieser schütze nur Ehegatten türkischer Arbeitnehmer sowie deren unterhaltspflichtigen Kinder unter 21 Jahren. Des Weiteren stehe die Ausweisung im Einklang mit Art. 14 ARB 1/80, da spezialpräventive Gründe die Ausweisung stützen. Ferner sei das von dem Kläger erworbene Recht aus dem Assoziationsabkommen verloren gegangen, da er durch seine freiberufliche Tätigkeit als Subunternehmer freiwillig aus dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschieden sei. II. Das Gericht legt die im Tenor formulierten Fragestellungen zur Auslegung des Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80) gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG dem Europäischen Gerichtshof vor und setzt deshalb in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus. Für die Entscheidung des Gerichts sind die aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich. Sollte der Kläger aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 eine Rechtsposition herleiten können, so dürfte dies zur Rechtswidrigkeit der Verfügung des Landrates des Landkreises C-C-Stadt führen. Zur ersten Frage: Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger eine Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat. Nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Rechtsstellung nach dieser Bestimmung hat der Kläger jedenfalls dadurch erlangt, dass er am 01.07.1982 zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Seine Eltern waren als Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig. So ergibt sich aus den vorliegenden Bescheinigungen der Landesversicherungsanstalt Hessen vom 22.07.2005, dass die Mutter des Klägers vom 06.10.1971 bis zum 31.12.2004 als Arbeitnehmerin erwerbstätig war. Auch in dem maßgeblichen Zeitraum nach der Einreise des Klägers ist die Mutter vom 17.11.1980 bis 18.09.1995 ununterbrochen als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen. Auch der Vater des Klägers ist nach seiner Einreise bis zum 21.07.1986 als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und war anschließende ohne Sperrzeit bis zum 08.08.1997 arbeitslos gemeldet. Damit lebte der Kläger nach seiner Einreise seit mindestens fünf Jahren mit seinen Eltern in familiärer Lebensgemeinschaft, während diese als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Kläger ist auch unzweifelhaft Familienangehöriger im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Insoweit ist nach der Entscheidung des EuGH vom 03.09.2004 (Rs. C-275/02, Ayaz) zur Auslegung auf die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (im Folgenden: Verordnung 1612/68/EWG) abzustellen. Nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung gehören zu Familienangehörigen u.a. die Verwandten absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Als Sohn ist der Kläger Verwandter seiner Eltern in absteigender Linie. Zur damaligen Zeit war der Kläger zudem noch keine 21 Jahre alt, da er erst am 30.09.1973 geboren wurde, mithin erst im Alter von acht Jahren ins Bundesgebiet einreiste. Hat der Kläger nach alledem nach seiner Einreise in das Bundesgebiet die Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erlangt, so könnte er nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die Rechtsposition nachträglich wieder verloren haben. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Kläger die aus dieser Vorschrift folgenden Rechte nicht dadurch verloren hat, dass seine Eltern inzwischen aus dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland ausgeschieden sind. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 11.11.2004 (Rs. C-467/02, Cetinkaya) festgestellt hat, können die Rechte, die dem Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers einmal durch Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verliehen sind, nicht mehr dadurch genommen werden, dass der türkische Arbeitnehmer nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaats angehört, etwa weil er seinen Rentenanspruch geltend gemacht hat. Schon in seinem Urteil vom 16.03.2000 (Rs. C-329/97, Ergat) hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die einmal nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 entstandenen Rechte vom Fortbestand der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig seien. Das Gericht legt das vorliegende Verfahren dem Gerichtshof vor, weil es trotz der Entscheidung vom 11.11.2004 (Rs. C-467/02, Cetinkaya) eine Klärung der Rechtsfrage für erforderlich hält, ob der Kläger die im Jahre 1994 erworbene Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nachträglich wieder verloren hat. Aus welchen Gründen eine aufenthaltsrechtliche Position aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verloren gehen kann, ist nach Auffassung der Kammer in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch nicht abschließend geklärt. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.03.2000 in der Sache Ergat (Rs. C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rdnr. 45 bis 48) entschieden, dass das Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht unbegrenzt ist. Zum einen ermögliche Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 den Mitgliedstaaten, in Einzelfällen bei Vorliegen triftiger Gründe den Aufenthalt des türkischen Migranten in ihrem Gebiet zu beschränken, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährde. Zum anderen verliere ein Familienangehöriger, der die Genehmigung erhalten habe, zu einem türkischen Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Gebiet des Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlasse, grundsätzlich die Rechtsstellung, die er aufgrund des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben habe. Mit der Entscheidung vom 11.11.2004 in der Sache Cetinkaya (Rs. C- 467/02, Rdnr. 36) wurden diese Grundsätze nochmals wie folgt zusammengefasst: "36. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt das Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das den Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers zusteht, zweierlei Beschränkungen. Zum einen ermöglicht es Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Mitgliedstaaten, in Einzelfällen bei Vorliegen triftiger Gründe den Aufenthalt des türkischen Migranten in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet. Zum anderen verliert der Familienangehörige, der die Genehmigung erhalten hat, zu einem türkischen Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt, grundsätzlich die Rechtsstellung, die er aufgrund von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hatte (Urteil Ergat, Randrn. 45, 46 und 48)." Diese Voraussetzungen werden vom Kläger nicht erfüllt. Weder hat der Kläger das Bundesgebiet ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlassen noch kann festgestellt werden, dass die Rechtsposition durch ordnungsgemäße Anwendung der durch Art. 14 ARB 1/80 eröffneten Möglichkeit der Begrenzung des Aufenthalts rechtmäßigerweise beendet wurde. Indes dürfte die Nennung dieser beiden Verlusttatbestände nicht abschließend sein. Vielmehr hält es die Kammer für möglich, dass auch andere Gründe den Verlust des Aufenthaltsrechts nach dieser Vorschrift zur Folge haben. So vertritt Generalanwalt Geelhoed (EuGH, Schlussanträge vom 25.05.2004 - Rs. C-275/02 - Ayaz - Rdnr. 52) zu Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eine differenzierende Auffassung. Danach gilt: "52. Die minderjährigen Kinder haben die gleichen Ansprüche wie der Ehegatte. Überdies steht ihnen nach Artikel 7 Satz 2 ein Recht zu, wenn sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Es gibt jedoch einen grundlegenden Unterschied: Zu einem bestimmten Zeitpunkt gehören sie nicht mehr zur Familie des Arbeitnehmers, z. B. weil sie volljährig werden. Drei Fälle sind zu unterscheiden: - Dem Kind wird auch als Volljährigem noch vom Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, z. B. wenn es auf Kosten seiner Eltern studiert: Dann fällt es weiterhin unter Artikel 7 Satz 1. - Das Kind arbeitet auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats: Dann leitet es eigene Ansprüche aus Artikel 6 her. - Das Kind arbeitet (noch) nicht, und ihm wird auch vom Arbeitnehmer kein Unterhalt gewährt. In diesem Fall verliert das Kind grundsätzlich seine Ansprüche aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80, und das nationale Recht regelt seinen Zugang zum Arbeitsmarkt. 53. Der dritte Fall bedarf der Erläuterung. Grundsätzlich verliert eine Person, die ihren Zugang zum Arbeitsmarkt aus ihrem Status als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers herleitet, ihr Zugangsrecht zugleich mit dem Verlust ihres Status. Ich möchte dem eine Nuance hinzufügen: Im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hat der Gerichtshof anerkannt, dass ein türkischer Arbeitnehmer das Recht haben müsse, innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich eine neue Beschäftigung zu suchen, und dass ihm im Zusammenhang damit während dieses Zeitraums ein Aufenthaltsrecht zustehen müsse. Die praktische Wirksamkeit von Artikel 6 Absatz 1 erfordere dies. Mit einer ähnlichen Argumentation kann einem Kind, das volljährig wird, eine Frist gesetzt werden, um eine Beschäftigung zu suchen. " Demnach soll ein volljähriges Kind die Rechtsposition nach dieser Vorschrift verlieren, wenn es (noch) nicht arbeitet und ihm von dem Arbeitnehmer kein Unterhalt gewährt wird. Die Auffassung des Generalanwalts Geelhoed (EuGH, Schlussanträge vom 25.05.2004 - Rs. C-275/02 - Ayaz - Rdnr. 52) zu Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erscheint der Kammer im Hinblick auf die Regelungen des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (im Folgenden: Zusatzprotokoll) erwägenswert. Nach Art. 59 Zusatzprotokoll darf in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedsstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Das Zusatzprotokoll erfasst unter seinem Titel II, Kapitel 1 gerade auch die Regelungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Berechtigung des Assoziationsrates zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit die erforderlichen Regeln festzulegen. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob eine Rechtsposition aus dem ARB 1/80 nicht zu einer Besserstellung gegenüber Unionsbürgern aufgrund der maßgeblichen Regeln des EG-Vertrages kommt. Würden die in der Rechtssache Cetinkaya vom 11.11.2004 (Rs C-467/02) entwickelten Grundsätze zum Erlöschen der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 abschließend sein, so hätte dies zur Folge, dass türkische Familienangehörige gegenüber Familienangehörigen von Unionsbürgern bessergestellt werden. Maßgeblich für die Rechtsstellung eines Familienangehörigen eines EU-Bürgers ist zur Zeit Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG, da diese Regelung erst mit Wirkung zum 1. Mai 2006 nach Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG (Abl. L 158 S. 77) aufgehoben werden wird. Bei dieser Regelung handelt es sich auch um eine Regelung "auf Grund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft" im Sinne des Art. 59 des Zusatzprotokolls. Denn die Verordnung Nr. 1612/68/EWG beruht auf Art. 49 des EG-Vertrages (nunmehr Art. 40 EG). Nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG haben Familienangehörige in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, das Recht bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates beschäftigt ist, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung zu nehmen. Das Recht der Familienangehörigen in absteigender Linie, sich bei ihren Verwandten in aufsteigender Linie aufhalten zu dürfen, ist daher zeitlich befristet, sofern den Verwandten in absteigender Linie nach Vollendung des 21. Lebensjahres kein Unterhalt gewährt wird. Erlischt aber die Rechtsposition aus Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG, so genießt der Familienangehörige eines EU-Bürgers keinen besonderen Ausweisungsschutz mehr, sofern dieser nicht durch andere Rechtsvorschriften anwächst. Vergleicht man diese Rechtsposition mit der Stellung des Klägers aufgrund des Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80, so ist auffällig, dass der Kläger, der mit seinen Eltern seit Herbst 1994 nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebt, bereits 31 Jahre alt ist und keine Unterhaltsleistungen mehr von seinen Eltern erhält. Würde der Kläger sich nach wie vor auf den besonderen Ausweisungsschutz des Art. 14 ARB 1/80 stützen können, so wäre er gegenüber einem Unionsbürger allein aufgrund seiner Eigenschaft als ehemaliger Familienangehöriger privilegiert. Nach Auffassung des Gerichts darf in diesem Zusammenhang nicht darauf abgestellt werden, dass den Kindern von Unionsbürgern aufgrund der allgemeinen Arbeitnehmerfreizügigkeit oder sonstiger Rechte des EG-Vertrages regelmäßig ein Anspruch auf Verbleib in dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht. Denn eine entsprechende Angleichung der Rechtsposition türkischer Staatsangehöriger an die Rechtsstellung von Unionsbürgern ist nicht erfolgt. Der Vergleich muss sich daher nach Auffassung des Gerichts ausschließlich an den Rechten orientieren, die aus der Eigenschaft als Familienangehöriger folgen mit der Folge, dass infolge der Rechtsprechung des EuGH eine Besserstellung türkischer Staatsangehöriger entstehen würde. Zur 2. Frage: Sollte der Europäische Gerichtshof zur Auffassung gelangen, dass türkische Staatsangehörige mit Vollendung des 21. Lebensjahres nur dann noch Rechte aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ableiten können, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird, so stellt sich die Frage, in welcher Weise sich die Rechtsposition türkischer Familienangehöriger mit Vollendung des 21. Lebensjahres verändert. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine eigenständige Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworben hat, da er bei keinem Arbeitgeber über einen Zeitraum von einem Jahr ununterbrochen beschäftigt gewesen ist. Ausweislich der Bescheinigung über den Versicherungsverlauf von der Bundesversicherungsanstalt für Arbeiter ging der Kläger vom 09.05.1990 bis zum 01.06.1990, vom 02.08.1990 bis zum 07.09.1990, vom 13.05.1991 bis zum 17.05.1991, vom 03.06.1991 bis zum 05.06.1991, vom 01.10.1991 bis zum 19.11.1991, vom 01.11.1996 bis zum 31.08.1997, vom 14.12.1998 bis zum 31.12.1998, vom 09.03.1999 bis zum 26.04.1999, vom 13.07.1999 bis zum 29.09.1999, vom 23.08.1999 bis zum 10.09.1999 und vom 13.01.2003 bis zum 03.02.2003 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und zahlte während seiner diversen Arbeitnehmertätigkeiten Beiträge in die Rentenversicherung ein. Insoweit stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage, ob türkische Staatsangehörige, die die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hatten und wieder verloren haben, nicht dem Personenkreis gleichzustellen sind, der die Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erlangt hat. Für eine entsprechende Gleichstellung spricht nach Auffassung der Kammer, dass ein Familienangehöriger, der die Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt hatte und bei dem die Voraussetzungen später entfallen sind, einen Rechtsstatus erlangt hatte, der dem eines Arbeitnehmers mit einer Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 entspricht. Diese Rechtsposition kann nicht übergangslos entfallen, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr vorliegen. Vielmehr muss der türkische Staatsangehörige die Möglichkeit erhalten, von der ihm verliehenen Rechtsposition auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Daher wird ihm eine angemessene Frist einzuräumen sein, um in den Arbeitsmarkt eintreten zu können und sein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ausüben zu können. Sollte eine entsprechende Gleichstellung der Rechtspositionen aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 möglich sein, so stellt sich die weitergehende Frage, ob die insoweit übergeleitete Rechtsposition den gleichen Beschränkungen und Erlöschensgründen ausgesetzt ist, wie die unmittelbare Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80. Dabei spielt ggf. auch der Umstand eine Rolle, dass der Kläger in der Zeit von 1992 bis 1996 mehrere Jahre ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen ist. Denn der Kläger ist im Herbst 1994 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und hatte einen eigenen Hausstand begründet. Nach seinem Auszug aus der elterlichen Wohnung ist er daher nicht als Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt eingetreten, sondern war zunächst mehrere Jahre selbständig tätig, bevor er am 1.11.1996 eine unselbständige Beschäftigung aufnahm. Insofern stellt sich die Frage, ob der Kläger noch an die Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 anknüpfen kann, wenn er zunächst über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nach Erlöschen der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 selbständig tätig gewesen ist. Angesichts der klärungsbedürftigen Rechtsfragen hält es die Kammer zum Zwecke der Fortbildung des Rechts und der Herstellung der Rechtseinheit für erforderlich (vgl. Art. 234 Abs. 2 EG), die Auslegungsfragen einer Klärung durch den Europäischen Gerichtshof zuzuführen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar