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Urteil

7 K 1102/13.DA

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2015:0813.7K1102.13.DA.00
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Leitsätze
Ein Feuerstättenbescheid hat nicht zwingend auf Grundlage einer vorherigen Feuerstättenschau zu ergehen. Das Gesetz sieht für den Erlass eines Abhilfebescheids eine vorherige Feuerstättenschau nicht vor. Die Festsetzung des Überprüfungszeitraums steht im pflichtgemäßen Ermessen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Feuerstättenbescheid hat nicht zwingend auf Grundlage einer vorherigen Feuerstättenschau zu ergehen. Das Gesetz sieht für den Erlass eines Abhilfebescheids eine vorherige Feuerstättenschau nicht vor. Die Festsetzung des Überprüfungszeitraums steht im pflichtgemäßen Ermessen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung erfolgt durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 05.01.2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Entscheidung konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung ergehen, weil der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2015 und der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2015 gemäß § 101 Abs. 2 VwGO hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Die gegen den Beklagten gerichtete Klage ist nicht verfristet, denn soweit zunächst vom Gericht eine Klage gegen die Stadt A-Stadt registriert worden war, war das Passivrubrum zu berichtigen. Der im Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch nicht anwaltlich vertretene Kläger hat sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 06.05.2015 gewandt. Es muss davon ausgegangen werden, dass er die Klage gegen denjenigen richten wollte, der den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mithin gegen den Beklagten. Insoweit ist der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Niederschrift zur Klageerhebung ein Versehen unterlaufen. Die Stadt A-Stadt ist zunächst auf Wunsch aller als Beteiligte im Verfahren verblieben, da sie sich bereit erklärt hatte, am Mediationsverfahren teilzunehmen. Die nach Erledigung der laufenden Nummer 2 des angefochtenen Feuerstättenbescheids vom 06.05.2013 nunmehr weiter verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist statthaft. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Feuerstättenbescheids vom 06.05.2013. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft weitere Feuerstättenbescheide mit vergleichbarem Inhalt ergehen, so dass eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Festsetzung des Zeitraums der Emissionsmessung unter der laufenden Nummer 2 des angefochtene Bescheids des Beklagten vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Ermächtigungsgrundlage für den Feuerstättenbescheid ergibt sich aus § 14 II S.1 SchfHwG. Danach setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil er nicht auf der Grundlage einer Feuerstättenschau ergangen ist, wie dies § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG vorsieht. Der Feuerstättenbescheid des Vorgängers des Beklagten, Herrn Bezirksschornsteinfegermeister Y, vom 10.08.2012 ist gemäß § 17 Abs. 3 SchfHwG zulässigerweise auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellt worden, da die letzte Feuerstättenschau im Jahre 2010 weniger als drei Jahre zurücklag (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Hiergegen hatte der Kläger unter dem 09.09.2012 Widerspruch eingelegt u.a. mit der Begründung, dass die dort festgesetzten Termine willkürlich seien. Der Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Feuerstättenbescheid dem Begehren teilweise abgeholfen und die Termine zur Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten auf die Heizperiode verschoben und die Zeitspanne verlängert. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine vorherige Feuerstättenschau für den Erlass eines Abhilfebescheids sieht das Gesetz nicht vor. Die Festsetzung der Emissionsmessung auf den Zeitraum vom 01.09. - 30.11.2013 ist nicht zu beanstanden. Sie erfolgte auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 der 1. BImSchV, worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde. Danach ist die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen festzustellen. Die vom Prozessbevollmächtigten aufgeworfene Frage, ob nach Wegfall der Regelung des § 3 Abs. 2 KÜO gemäß § 8 Satz 3 dieser Verordnung am 31.12.2012 eine ausreichende Rechtsgrundlage für Einschränkung des Durchführungszeitraums besteht, stellt sich hier mithin nicht. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass keine jährliche Ausführung für die Emissionsmessung festgesetzt wurde, wie vom Kläger im Vorverfahren befürchtet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Stadt A-Stadt vom 18.07.2013 verwiesen, die sich das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen macht. Die Festsetzung des Überprüfungszeitraums steht im pflichtgemäßen Ermessen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Dabei muss er auf die Kundeninteressen Rücksicht nehmen und sollte den Überprüfungszeitraum während der üblichen Betriebszeiten im Sinne des § 14 Abs. 4 der 1. BImSchV festsetzen, mithin während der Heizperiode (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.04.1995, - 10 S 1730/94 -, juris; VG Z, Urt. v. 06.12.2011 - 7 K 1813 -, juris). Dieses Ermessen wurde vorliegend in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, insbesondere ist er auf Wunsch des Klägers verlegt worden in einen Zeitraum, der überwiegend der Heizperiode zuzurechnen ist. Der Überprüfungszeitraum von drei Monaten ist auch ausreichend bemessen, um den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen anderen befugten Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen, da der Feuerstättenbescheid vom 06.05.2013 den Überprüfungstermine weiträumig im voraus festsetzt hat (vgl. VG Z, Urt. v. 06.12.2011 - 7 K 1813 -, juris). Einer weitergehenden Begründung der Ermessensentscheidung bedurfte es vorliegend bereits deshalb nicht, weil mit ihr gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG dem Begehren des Klägers nachgekommen wurde. Jedenfalls wurde ein eventueller Begründungsmangel im Laufe des Klageverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ihre gesetzliche Grundlage. Der Kläger wendet sich gegen einen Feuerstättenbescheid und beanstandet den darin festgesetzten Zeitraum der Emissionsmessung. Unter dem 06.05.2013 erließ der Beklagte einen Feuerstättenbescheid, mit dem die in der Liegenschaft des Klägers vorzunehmenden Arbeiten und die Zeiträume festgesetzt wurden, in dem die Arbeiten zu erledigen waren. Unter der laufenden Nummer 1 war die Überprüfung und Kehrung vom Schornstein des Gas-Heizkessels aufgeführt und als Ausführungszeitraum der 01.09. - 30.11. angegeben. Unter der laufenden Nummer 2 war die Emissionsmessung des Gas-Heizkessels aufgeführt. Als Ausführungszeitraum war hier der 01.09. - 30.11.2013 angegeben. Unter der laufenden Nummer 3 war die Abgaswegeüberprüfung des Gas-Heizkessels aufgeführt und als Ausführungszeitraum der 01.09. - 30.11 angegeben. Unterhalb der Tabelle für die Durchführungszeiten war fettgedruckt folgender Passus angegeben: "Termine ohne Jahresangabe bedeuten jährliche Ausführung." Mit Schreiben vom 05.06.2013 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Hierbei führte er aus, dass eine Emissionsmessung alle zwei Jahre durchzuführen sei. Er begehre insoweit eine Korrektur der laufenden Nummer 2. Nach Anhörung wies die Stadt A-Stadt als zuständige Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 18. 07. 2013, zugestellt am 20.07.2013, den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begrünung wurde ausgeführt, dass der Kläger von den falschen Voraussetzungen ausgehe. Da die Festsetzung unter der laufenden Nummer 2 eine Jahresangabe enthalte, sei eine jährliche Ausführung für die Emissionsmessung gar nicht vorgesehen. Hiergegen hat der Kläger am 16.08.2013 Klage erhoben und begehrte zunächst die Aufhebung des Feuerstättenbescheids vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2013. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015 erklärt hat, dass die Emissionsmessung ebenso wie die übrigen Schornsteinfegerarbeiten am 13.11.2014 durchgeführt worden sind, begehrt er nunmehr die Feststellung, dass der Feuerstättenbescheid hinsichtlich der laufenden Nummer 2 (Emissionsmessung) und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen sind. Zur Begründung führt er insoweit aus, dass es für eine Vorgabe des Zeitraums zur Durchführung der Emissionsmessung keine Rechtsgrundlage gebe, da § 3 Abs. 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - gemäß § 8 Satz 3 dieser Verordnung am 31.12.2012 außer Kraft getreten sei. Bei unterstellter Ermächtigungsgrundlage fehle es jedenfalls an einer Begründung i.S.d. § 39 Abs. 1 HVwVfG. Außerdem sei der Feuerstättenbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil er nicht aufgrund der letzten Feuerstättenschau ergangen sei, die im Jahre 2010 stattgefunden habe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Feuerstättenbescheid vom 06.05.2013 bezüglich der laufenden Nummer 2 (Emissionsmessung) und der Widerspruchsbescheid vom 18.07.2013 rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Angabe, innerhalb welchen Zeitraums die Schornsteinfegerarbeiten zu erfolgen haben, eine notwendige Festsetzung des Feuerstättenbescheids gem. § 14 II SchfHwG sein. Die Festsetzung des Überprüfungszeitraums sei vorliegend nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Im Übrigen sei § 3 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 3 KÜO hier ohne Bedeutung, da die Emissionsmessung in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung - 1. BImSchV - geregelt sei. Es treffe zu, dass die letzte Feuerstättenschau im Jahre 2010 stattgefunden habe und der vorliegende Feuerstättenbescheid nicht aufgrund einer Feuerstättenschau ergangen sei. Dieser sei erlassen worden, weil der Kläger gegen den Feuerstättenbescheid des Vorgängers aus dem Jahre 2012 Widerspruch eingelegt habe, weil er mit den Terminen nicht einverstanden gewesen sei. Der Beklagte habe sodann den streitgegenständlichen Feuerstättenbescheid erlassen und dabei die Terminwünsche des Klägers berücksichtigt. Gegenstand der Entscheidungsfindung war neben der Gerichtsakte auch die beigezogene Behördenakte der Widerspruchsbehörde.