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Beschluss

7 L 646/13.DA

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2013:1008.7L646.13.DA.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den von der Antragsgegnerin untersagten Betrieb von Geldspielgeräten und gegen die Anordnung der Entfernung dieser Geräte. Sie betreibt unter der Adresse S 47 in B-Stadt zwei Internetcafés (Internetcafé 1 mit einer Größe von ca. 31,46 m² und dem Internetcafé 2 mit einer Größe von ca. 32,43 m²). In jedem dieser Cafés sind drei Spielgeräte aufgestellt. Zusätzlich betreibt die Antragsstellerin unter der gleichen Adresse die Spielhalle T mit 12 Geldspielautomaten. Für diese Spielhalle wurde der Antragsstellerin am 29.01.2002 sowohl eine Erlaubnis nach § 33i GewO als auch eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO erteilt. Am 03.07.2009 erteilte die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Bergstraße eine Baugenehmigung für die Umnutzung der Lagerflächen im Erdgeschoss der Spielhalle in zwei Internetcafés. Nach der allgemeinen Betriebsbeschreibung vom 16.04.2009 sollten zwei Internetcafés mit sog. Internet-Inseln mit je vier Sitzplätzen und je einer Angestellten pro Arbeitsschicht eingerichtet werden. Es sollten auch alkoholfreie Getränke für die Kunden bereitgehalten und serviert werden. Räumlich stellt sich die umgenutzte Lagerfläche dergestalt dar, dass von einem Flur jeweils eine Tür zu den durch eine Trennwand unterteilten Internetcafés führt. Die von diesem Flur ebenfalls abgehenden Toilettenanlagen werden gemeinsam genutzt. Dieselbe Theke ist von beiden Internetcafés aus zu erreichen. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 15.06.2010 stellte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin fest, dass in den zwei Räumen („Internetcafé 1“ und „Internetcafé 2“) jeweils drei Geldspielautomaten aufgestellt wurden. Mit Schreiben vom 02. und 09.07.2010 wurde die Antragsstellerin darauf hingewiesen, dass nur ein Internetcafé baurechtlich genehmigt sei und somit gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV nur drei Geldspielgeräte zulässig seien. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass keine Geeignetheitsbestätigung gem. § 33 c Abs. 3 S. 1 GewO vorliege. Daraufhin teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.07.2010 mit, dass zwei Internetcafés baurechtlich genehmigt worden seien und somit zwei Schank- und Speisewirtschaften vorlägen. Eine entsprechende Geeignetheitsbescheinigung sei bereits beantragt worden. In weiteren Vor-Ort-Kontrollen zur Tages- als auch zur Nachtzeit (laut Aktennotiz: 17.07.2012 gegen 15:16 Uhr, 19.07.2012 gegen 05:41 Uhr, 02.08.2012 gegen 10:59, 06.08.2012 gegen 13:55) stellte das Ordnungsamt fest, dass weiterhin sowohl in dem „Internetcafé 1“, als auch in dem „Internetcafé 2“ drei Geldspielgeräte aufgestellt waren. Eine Speisen- und Getränkekarte war weder an der Tür noch in einem der Internetcafés sichtbar angebracht. Für beide Räumlichkeiten war eine Servicekraft zuständig. Der gemeinsam genutzte Thekenbereich war mit einem großen Kühlschrank mit alkoholfreien Getränken, einem Kaffeevollautomat, Kaffeetassen und Gläsern, einem Spülbecken mit Abtropfbereich, Unterschränken, der Kasse und einem Radio ausgestattet. Ein größeres Speisenangebot war nicht erkennbar. Eine Kochgelegenheit war nicht, Geschirr nur in geringem Umfang vorhanden. Außer den Stühlen vor den Spielgeräten und den Internetplätzen standen keine Sitzgelegenheiten und Verweilflächen zur Verfügung. Angetroffene Besucher widmeten sich ausschließlich dem Automatenspiel. Mit Schreiben vom 20.08.2012 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Untersagung des Betriebes der sechs Geldspielautomaten und deren ersatzlosen Entfernung angehört. Die beiden Internetcafés hätten nicht den Charakter einer Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 1 der SpielV, wozu nur Räumlichkeiten gehörten, die durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt seien. Hier würden die Räume jedoch von den jeweils drei Geldspielautomaten mit ihren bequemen, breiten Spielersesseln und Ablagemöglichkeiten sowie von einem betriebsbereiten Sportwettterminal und Geldwechselautomat beherrscht. Die Antragsstellerin nahm dazu mit Schreiben ihres Bevollmächtigens vom 14.09.2012 Stellung und teilt mit, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich mehrere Tische und Stühle aufgestellt habe. Speise- und Getränkekarten seien nunmehr ebenso vorhanden wie eine Bedienung. Der Cafécharakter herrsche nunmehr eindeutig vor. Die Spielautomaten seien lediglich als Nebenleistung für die Gäste gedacht. Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 10.12.2012 macht die Antragstellerin zudem geltend, dass sich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zahlreiche Konkurrenzunternehmen befänden, denen offenbar Konzessionen erteilt worden seien, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Bei der Ausübung ihres Ermessens sei die Antragsgegnerin jedoch an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Nach weiterem Schriftwechsel, Vergleichsbemühungen und Vor-Ort-Kontrollen am 31.01.2013 gegen 22:14 und 12.04.2013 gegen 21:40 erließ die Antragsgegnerin am 07.05.2013 den streitgegenständlichen Bescheid. Mit diesem Bescheid untersagt sie der Antragsstellerin die Fortsetzung des Betriebs von Geldspielgeräten im „Internetcafé 1“ und im „Internetcafé 2“ und ordnete an, dass die Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ersatzlos entfernt werden müssen. Die sofortige Vollziehung wurde gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro angedroht. Der Bescheid wurde damit begründet, dass nach § 1 SpielV Automaten nur an den dort aufgezählten Orten aufgestellt werden dürfen. Eine hier in Betracht kommende Schank- und Speisewirtschaft liege jedoch nicht vor. In mehreren Vor-Ort-Kontrollen des Ordnungsamtes zwischen Juli 2012 und April 2013 sei festgestellt worden, dass sich die Besucher in dem „Internetcafé 1“ und dem „Internetcafé 2“ vorrangig dem Automatenspiel widmeten. Die nachträgliche Ausweitung des Speise- und Getränkeangebots, das Aufhängen und Auslegen von Speise- und Getränkekarten, das Bereitstellen von Tischen und Stühlen sowie die zusätzliche Dekoration könnten an dieser Feststellung nichts ändern. Vielmehr habe das „Internetcafé 1“ und „Internetcafé 2“ den Charakter einer Spielhalle im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG HE. Aufgrund der mangelnden Erlaubnis zum Betrieb einer solchen Spielhalle sei dies als illegales Glücksspiel gem. § 9 Abs. 1 S. 3 SpielhG HE verboten. Eine nachträgliche Erlaubniserteilung als Spielhalle komme aufgrund des Verbotes der Erteilung einer Mehrfachkonzession (§ 2 Abs. 1 SpielhG HE) und der Abstandsregelung (§ 2 Abs. 2 SpielhG HE) nicht in Betracht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit dem Schutz der Spieler vor illegalem Glücksspiel begründet. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf § 76 Abs. 1 HessVwVG. Gegen diesen Bescheid legte die Antragsstellerin mit Schreiben vom 14.05.2013, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 15.05.2013, Widerspruch ein. Am 23.05.2013 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, die Aufstellung der Geldspielautomaten sei zulässig, da es sich bei dem „Internetcafé 1“ und dem „Internetcafé 2“ um Schank- und Speisewirtschaften handele. Die Räume seien geprägt durch die Tische und Stühle zum Verzehr von Getränken und einfachen Speisen und dem Thekenbereich mit großem Kühlschrank. Für das Vorliegen einer Schank- und Speisewirtschaft spreche das große Angebot an verfügbaren Getränken. Nicht schädlich sei es, dass sich in den Räumlichkeiten keine Küche befinde. Das Gesetz unterscheide ausdrücklich zwischen Schankwirtschaft und Speisewirtschaft. Auch die Auslegung des Hessischen Gaststättengesetzes lasse keinen anderen Rückschluss zu. Ein Gaststättenbetrieb setze nicht voraus, dass Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Für die in den Internetcafés verkauften Snacks und kleineren Speisen sei keine Gastronomie-Küche mit Koch erforderlich. Zweck der beiden Internetcafés sei nicht das Automatenspiel, denn dafür stehe den Kunden die komfortable Spielhalle zur Verfügung. Weiter seien die durchgeführten Kontrollen der Antragsgegnerin nicht aussagekräftig, da die gewählten Zeitpunkte am späten Abend gewesen seien und sich dann naturgemäß wenig Besucher in den Cafés aufhielten. Eine Beurteilung der typischen Nutzung oder des Charakters der Cafés lasse dies jedenfalls nicht zu. Es seien auch nicht nur ein, sondern zwei Internetcafés baurechtlich genehmigt worden, so dass in den beiden Cafés jeweils drei Geldspielgeräte zulässig seien. Auffällig sei, dass die Antragsgegnerin bei der Antragsstellerin und anderen Spielhallenbetreibern mit zweierlei Maß messe. Während die Antragsstellerin ständig überprüft und gegen vermeintlich illegale Zustände vorgegangen werde, würden andere Spielhallenbetreiber bevorzugt. Insbesondere könne in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen werden, wie dem „V“ in W Straße 8 in B-Stadt eine Geeignetheitsbestätigung ausgestellt werden konnte. Dort sei ein großer Spielhallenkomplex mit mehreren Spielhallen errichtet worden. Dies entspreche von vornherein nicht den Anforderungen des § 2 SpielhG HE. Weiter könne nicht nachvollzogen werden, wie die Antragsgegnerin dem Y/ Z in einer Gaststätte sechs Geldspielgeräte genehmigen könne. Aus dieser Ungleichbehandlung ergebe sich, dass die Antragsgegnerin ermessenfehlerhaft gehandelt habe. Eine Geeignetheitsbestätigung habe die Antragsstellerin entgegen der Ausführungen der Antragsgegnerin bereits seit langem beantragt. Der Antragsstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.05.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.05.2013 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Antragsgegnerin verweist zunächst auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 07.05.2013. Dessen Rechtmäßigkeit ergebe sich schon daraus, dass keine notwendige Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von Geldspielgeräten gem. § 33 c Abs. 3 GewO vorliege. Eine solche komme auch nicht in Betracht. Bei den Internetcafés handele es sich nicht um einen zulässigen Aufstellort für Geldspielgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. Der Betrieb stelle sich nicht als Gaststätte im herkömmlichen Sinne dar. Der Hauptzweck des Gewerbes sei gerade nicht der Gaststättenbetrieb. Die Vor-Ort-Kontrollen hätten vielmehr gezeigt, dass mangels Angebot von Speisen, dem Fehlen einer Speisekarte und dem Verhältnis von Platz für Spielgeräte und sonstigem Platz der Hauptzweck nicht die Gaststätte sei. Auch habe sich gezeigt, dass die Besucher zum Spielen und nicht zum Einnehmen von Speisen und Getränken die Internetcafés aufsuchten. Für die Antragsstellerin sei der Zweck dieser Internetcafés, mehr Geldspielautomaten als die zulässigen 12 Stück aufstellen zu können. Durch die beiden Internetcafés könne sie 18 dieser Geräte aufstellen und sich so einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Weiter fehle es an einer deutlichen Trennung zwischen Spielhalle und Internetcafés. Auch die Trennung der Internetcafés sei rein willkürlich und lediglich dem Umstand geschuldet, mehr Spielgeräte aufzustellen. Eine Ungleichbehandlung mit dem „V“ in der W Straße 8 in B-Stadt finde hier nicht statt, da aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs (VG Darmstadt, Az. 7 K 569/12.DA) eine Sonderregelung vereinbart worden sei, die der Übergangsfrist des neuen hessischen Spielhallengesetzes entspreche. Dem Inhaber des Us sei mit Wirkung vom 07.05.2013 ebenfalls der Betrieb von Geldspielautomaten in dem dortigen Internetcafé untersagt worden. Das Internetcafé, für das eine Geeignetheitsbescheinigung erteilt worden war, sei inzwischen geschlossen. Bei dem Y und dem Z handele es sich um zwei Gaststätten, die nicht in der Nähe einer Spielhalle lägen und für die jeweils eine Geeignetheitsbescheinigung erteilt worden sei. Dies sei eine deutlich unterschiedliche Tatsachenlage. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin verwiesen, der Gegenstand der Beratung war. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Betriebs von Geldspielgeräten und der Anordnung zur Entfernung dieser Geräte begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie ist in dem angegriffenen Bescheid vom 07.05.2013 gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet worden. Das besondere Vollzugsinteresse wird mit dem Schutz der Spieler vor illegalem Glücksspiel begründet. Damit wird ausreichend deutlich, aufgrund welcher Erwägungen im vorliegenden Fall ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen wird und erkennbar eine Abwägung der betroffenen Belange vorgenommen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da ein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht, diese also eilbedürftig ist. Lässt sich weder das eine noch das andere bei summarischer Prüfung feststellen, so hängt der Erfolg des Antrags davon ab, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das entgegenstehende Privatinteresse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Danach war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage erweist sich die angefochtene Untersagungs- und Entfernungsverfügung vom 07.05.2013 als offensichtlich rechtmäßig. Ihr Vollzug ist auch eilbedürftig. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes von Geldspielgeräten und die Anordnung zur Entfernung derselben ist § 15 Abs. 2 GewO. Nach dieser Vorschrift kann, wenn ein Gewerbe ohne die erforderliche Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Für den Betrieb von Geldspielautomaten bedarf es einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO. Danach darf der Gewerbetreibende Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten, nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Spielverordnung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) – SpielV - darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), u.a. nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Eine solche Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 GewO wurde der Antragsstellerin für die beiden Internetcafés unstreitig bisher nicht erteilt. Unerheblich ist insoweit, ob sie bereits einen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Abgesehen davon, dass sich ein solcher Antrag weder in der Behördenakte befindet noch mit der vorliegenden Antragsschrift vorgelegt wurde, hätte sie gegebenenfalls dessen Bescheidung zuvor mit einer Untätigkeitsklage durchsetzen müssen. Festzustellen ist daher, dass die Antragsgegnerin die sechs Geldspielgeräte in den beiden Internetcafés ohne die erforderliche Erlaubnis, mithin formell illegal betreibt und somit die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin gegeben sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 15 Abs. 2 GewO eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Erlass einer sofort vollziehbaren Betriebseinstellungsanordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 GewO ist grundsätzlich bereits bei formeller Illegalität ermessensfehlerfrei, es sei denn es ist für die Behörde ohne Weiteres offensichtlich und eindeutig erkennbar, dass eine beantragte Erlaubnis in Kürze zu erteilen ist (vgl. VG Freiburg vom 02.09.2009 – 4 K 1455/09 -, Juris). Ein Einschreiten der Behörde ist jedenfalls dann regelmäßig gerechtfertigt, wenn die Erlaubnis wegen Fehlens der Voraussetzungen nicht erteilt werden kann (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 64. Ergänzungslieferung, Stand: Juli 2013, § 15 Rn. 15). So liegt der Fall hier. Der Antragstellerin kann eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO für das Aufstellen von Geldspielautomaten in den beiden Internetcafés nicht erteilt werden. Es handelt sich dabei nicht um Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. Geeigneter Aufstellort für Geldspielgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV sind nur Räume einer Schank- und Speisewirtschaft, die durch den Ausschank von Getränken oder die Verabreichung zubereitenden Speisen geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Das ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der die Aufstellung von Geldspielgeräten einschränkenden Vorschriften. Die Aufzählung in § 1 SpielV lässt darauf schließen, dass entweder - wie bei Spielhallen und Wettannahmestellen - das Spielen den Hauptzweck bildet und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen gelten oder - wie bei Gaststätten und Beherbergungen – das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- bzw. Beherbergungsleistung ist und Kinder und Jugendliche keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. Die Beschränkung der Aufstellungsorte für Geldspielgeräte würde unterlaufen, wenn schon durch die Nebenleistung eines Getränkeangebots bzw. Speiseangebots eine Schankwirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV begründet werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1991, - 1 B 30/91 -, GewArch 1991, 225, 226; VG Gießen, Beschluss vom 15.08.2008, - 8 L 1472/08.GI -, GewArch 2008, 448; VG Gießen, Beschluss vom 16.09.2009, - 8 L 1658/09.GI-). Bei der Beurteilung, ob ein zulässiger Aufstellort für Geldspielautomaten vorliegt, ist auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 18.08.2010, GewArch 2010, 452). Zusammengefasst muss es sich um einen Betrieb handeln, der sich nach seinem Leistungsangebot als Gaststätte im herkömmlichen Sinne darstellt, d.h. der von den Besuchern in erster Linie zur Wahrnehmung der gaststättentypischen Tätigkeiten (Einnahme von Speisen und Getränken, Kommunikation) aufgesucht wird. Ungeeignet zum Aufstellen von Geldautomaten sind mithin solche Betriebe, die keine Vollgaststätten sind, sondern Getränke und gegebenenfalls auch kleinere Speisen lediglich als untergeordnete Nebenleistung anbieten. Nach diesen Maßstäben kann bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht festgestellt werden, dass es sich bei den Räumlichkeiten, in denen die Antragstellerin die Geldspielgeräte aufgestellt hat, um Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV handelt. Es ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch Internetcafés in Form einer Vollgaststätte geführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das gastronomische Angebot im Vordergrund steht und der den Gästen offerierte Zugang zum Internet lediglich ein zusätzliches Leistungsangebot darstellt. Vorliegend ergibt sich jedoch bereits aus der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 16.04.2009, dass die gastronomischen Leitungen nur ein ergänzendes Angebot zu dem hauptsächlich bezweckten Zugang zum Internet darstellen. In den Cafés sollten Internet-Inseln mit jeweils vier Sitzplätzen aufgebaut werden und auch Getränke für die Kunden bereitgehalten und serviert werden. Diese Beschreibung vermittelt nicht den Eindruck, dass hier eine Vollgaststätte eingerichtet werden sollte. Auch aus den in der Behördenakte befindlichen Aktennotizen über die Vor-Ort-Kontrollen und den erstellten Lichtbildaufnahmen ergibt sich, dass hier keine herkömmliche Gaststätte vorliegt. Die Einrichtung der Internetcafés zeichnet sich durch die raumeinnehmenden Geldspielgeräte mit ihren einladenden Sitzmöglichkeiten und die Internet-Terminals aus, die die Räume dominieren. Zwar hat die Antragstellerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens die Inneneinrichtung ergänzt und mehrere Tische und Stühle zum Verweilen aufgestellt, Speise- und Getränkekarten ausgehängt und auf den Tischen verteilt sowie einige dekorative Veränderungen vorgenommen. Dennoch wird das Bild nicht durch den Verzehr von Speisen und Getränken geprägt. Die beiden Internetcafés teilen sich eine Theke. In diesem Bereich sind lediglich ein Kaffeevollautomat und ein Kühlschrank mit alkoholfreien Getränken sowie Geschirr in geringem Umfang vorhanden. Zwar bietet die Antragstellerin inzwischen auch einfach zuzubereitende Speisen an, die keine Gastronomie-Küche benötigen. Ausweislich der Aktennotizen über die Vor-Ort-Kontrollen, die auch nach der Veränderung der Inneneinrichtung am 31.01.2013 und 12.04.2013 stattgefunden haben und im Übrigen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten durchgeführt wurden, widmeten sich die angetroffene Besucher jedoch ausschließlich dem Automatenspiel. Das gastronomische Angebot wurde kaum wahrgenommen. Diese Feststellung wird durch die vielfach vorhandenen Lichtbildaufnahmen eindrucksvoll unterstrichen, auf denen lediglich Personen zu sehen sind, die einzeln vor den Spielgeräten sitzen. Das nachträgliche Ausweiten des gastronomischen Angebots führt mithin noch nicht dazu, dass von einer herkömmlichen Gaststätte ausgegangen werden kann. Zudem ist auffällig, dass die ehemalige Lagerfläche künstlich in mehrere Betriebe aufgespalten wurde. Die in einem Gebäude nebeneinander liegenden beiden Internetcafés teilen sich eine Theke, einen Flur und die Toilettenanlagen. Außerdem wurde bei den Vor-Ort-Kontrollen jeweils festgestellt, dass für beide Räumlichkeiten nur eine Servicekraft zuständig war. Daher stellt sich hier die Frage, ob die beiden Internetcafés hinreichend voneinander abgegrenzt sind, um unter dem Begriff der Schank- und Speisewirtschaft als zulässiger Aufstellort für Spielautomaten in Betracht zu kommen. Entscheidend ist dabei, ob es einem durchschnittlichen Besucher ohne Weiteres möglich ist, sich von einem Geldspielgerät einer Räumlichkeit zu einem Spielgerät einer anderen Räumlichkeit zu begeben, bzw. ob eine solches „Wandern“ von einem Geldspielgerät zum nächsten auch durch verschiedene Räumlichkeiten hindurch ohne formelles Verlassen einer der Räumlichkeiten möglich ist. Bei der Bewertung ist auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Die Erlaubnisregelung darf jedenfalls nicht dadurch unterlaufen werden, dass durch die Ausstattung faktisch miteinander verbundener Räumlichkeiten mit Geldspielgeräten die in § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV normierte Höchstgrenze von Geldspielgeräten umgangen und ein spielhallenähnliches Konstrukt aufgebaut wird (vgl. VG Gießen, Urteil v. 18.08.2010 – 8 K 4083/09.GI -, Juris; Beschluss v. 04.04.2011, - 8 L 220/11.GI -, Juris). So liegt der Fall aber hier. Über den gemeinsamen Flur, der die beiden Internetcafés mit der Toilettenanlage verbindet, ist es dem durchschnittlichen – auch jugendlichen - Besucher ohne Weiteres möglich, sich von einem Geldspielgerät des einen Internetcafés zu einem Spielapparat des anderen Internetcafés zu begeben, ohne die Räumlichkeiten förmlich zu verlassen. Für die Einrichtung von zwei Internetcafés ist vorliegend kein anderer Grund ersichtlich, als die nach § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV zulässige Zahl von drei Geldspielgeräten zu umgehen und mehr Geräte aufstellen zu können. Dies verschafft dem Betrieb ein spielhallenähnliches Erscheinungsbild, womit gleichzeitig auch die in § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28.06.2012 (GVBl. 2012 S. 213) - SpielhG HE - normierten Zulassungsvoraussetzungen für den Betrieb einer Spielhalle umgangen werden. Hinzu kommt, dass es der betreuenden Servicekraft durch die eingezogene Trennwand kaum möglich sein wird, die gesamten Räumlichkeiten mit allen Spielapparaten im Blick zu behalten. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielV, wonach durch eine ständige Aufsicht die Einhaltung des § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes, nämlich Kindern und Jugendlichen den Zutritt nicht zu gestatten, sicherzustellen ist. Diese Umstände führen dazu, dass vorliegend ganz offensichtlich nicht die Erbringung der gastronomischen Leistung, sondern das Spielen an Geldspielgeräten im Vordergrund steht. Die beiden Internetcafés sind mithin kein geeigneter Aufstellort für Geldspielgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, so dass die Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO nicht in Betracht kommt. Auch die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 9 SpielhG HE ist ausgeschlossen, da sowohl gegen das Verbot der Mehrfachkonzession (§ 2 Abs. 1 SpielhG HE) als auch gegen die Abstandsregelung (§ 2 Abs. 2 SpielhG HE) verstoßen wird. Das Aufstellen der sechs Spielgeräte in den beiden Internetcafés stellt sich mithin auch als materiell Illegal dar, so dass ein Einschreiten der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist. Ein Ermessensfehler liegt auch nicht in einer etwaigen Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 GG. Daraus ergibt sich, dass die Behörde bei ihren Anordnungen nicht einzelne Bürger gegenüber anderen willkürlich, d.h. ohne rechtfertigenden Grund, benachteiligen darf. Dies ist bei jeder Ermessensausübung zu beachten. Ein willkürliches Vorgehen gegen die Antragstellerin ist jedoch nicht feststellbar. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Fälle sind nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren noch den U als vergleichbares Konkurrenzunternehmen genannt hat, hat die Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass dem Inhaber mit Wirkung vom 07.05.2013 ebenfalls der Betrieb von Geldspielautomaten in dem dortigen Internetcafé untersagt worden ist, so dass hier schon deshalb keine Ungleichbehandlung vorliegt. Soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung mit dem „V“ in der W 8 in B-Stadt geltend macht, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. In dem dortigen Verfahren ging es um die Genehmigung bzw. Konzessionierung von Spielhallen und nicht wie hier um das Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Schank- und Speisewirtschaft. Während sich die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 9 SpielhG HE richtet, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Einschreitens der Antragsgegnerin gegen die ohne Erlaubnis aufgestellten Spielgeräte nach § 15 Abs. 2 und § 33c Abs. 3 GewO. Dies ist ein völlig unterschiedlicher Ansatzpunkt. Bei dem Y und dem Z handelt es sich nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin um zwei Gaststätten, die nicht in der Nähe einer Spielhalle liegen und für die jeweils eine Geeignetheitsbescheinigung erteilt worden ist. Selbst wenn dies zu Unrecht erfolgt sein sollte, handelt es sich um eine unterschiedliche Tatsachenlage, die nicht zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes führen kann. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung und bezüglich der Anordnung der Entfernung der Geldspielgeräte. Zu Recht hat die Antragstellerin den Schutz der Spieler vor illegalem Glücksspiel angeführt. Zudem besteht unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes und der Suchtprävention sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Schließlich ist auch die Androhung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht zu beanstanden. Diese findet ihre Grundlage in §§ 2, 68, 69, 76 HVwVG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei bewertet die Kammer das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der Untersagung des Betriebs von Gelspielautomaten und deren Entfernung aus den beiden Internetcafés in Anlehnung an die unter Ziffer 54 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) aufgeführten Sachgebiete mit 15.000 Euro je Internetcafé. Der sich ergebende Betrag von 30.000 Euro wurde im Hinblick auf den vorläufigen Charakter eines Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.