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Urteil

7 K 1813/10.DA

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2011:1206.7K1813.10.DA.0A
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Leitsätze
1. Bei Erlass eines Feuerstättenbescheids wird der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener hoheitlich tätig und ist damit richtiger Klagegegner. 2. Gegen die Regelungen des Schornsteinfeger - Handwerksgesetzes bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Zur inhaltlichen Bestimmheit eines Feuerstättenbescheids. 4. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist nicht berechtigt, die ihm zustehenden Gebühren durch Bescheid festzusetzen.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14.07.2010 und der Widerspruchsbescheid der B-Stadt vom 23.11.2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Erlass eines Feuerstättenbescheids wird der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener hoheitlich tätig und ist damit richtiger Klagegegner. 2. Gegen die Regelungen des Schornsteinfeger - Handwerksgesetzes bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Zur inhaltlichen Bestimmheit eines Feuerstättenbescheids. 4. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist nicht berechtigt, die ihm zustehenden Gebühren durch Bescheid festzusetzen. Der Bescheid des Beklagten vom 14.07.2010 und der Widerspruchsbescheid der B-Stadt vom 23.11.2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere richtet sie sich gegen den richtigen Beklagten. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Rechtsträger zu richten, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Bei beliehenen Unternehmen ist die Klage jedoch gegen diese selbst zu richten, nicht gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 78 Rdnr. 3). Das folgt daraus, dass Beliehene stets rechtsfähig sind. Der Beklagte ist Bezirksschornstein-fegermeister und nimmt mit Erlass des Feuerstättenbescheids ihm gemäß § 17 i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhand-werk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1341) übertragene öffentliche Aufgaben wahr. Er ist mithin insoweit als beliehener Unternehmer tätig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 – 8 B 141/89–, juris). Auch das gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Zwar wurde die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt, da der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat, mithin beim beklagten Bezirksschornsteinfegermeister selbst. Dennoch hat der Kläger den Widerspruch binnen der in § 70 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Monatsfrist eingelegt. Im Übrigen führt die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich dazu, dass die Widerspruchsfrist ein Jahr beträgt. Weitere Konsequenzen folgen aus der fehlerhaften Belehrung nicht. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der B-Stadt vom 23.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids ist § 17 i. V. m. § 14 Abs. 2 SchfHwG. Nach diesen Vorschriften erlässt der Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) vom 10.08.1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) einen Feuerstättenbescheid und setzt dabei fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen (§ 17 Abs. 2 SchfHwG). Gemäß Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242) tritt § 14 SchfHwG unmittelbar erst am 01.01.2013 in Kraft. Die Vorschrift des § 17 SchfHwG, die bereits am 29.11.2008 in Kraft getreten ist, ermächtigt aber im Wege der Verweisung auf § 14 Abs. 2 SchfHwG bereits vor dessen Inkrafttreten den Erlass von Feuerstättenbescheiden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung, in der eindeutig bestimmt wird, dass schon bis zum 31.12.2012 ein Feuerstättenbescheid zu erlassen ist. Dies folgt aber auch aus der Gesetzessystematik, den europarechtlichen Vorgaben sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 17 SchfHwG stellt eine Übergangsregelung dar, mit der nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden soll, dass alle Eigentümer bis zum vollständigen Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz am 01.01.2013 einen Feuerstätten-bescheid erhalten (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 34). Der Feuerstättenbescheid dient der Information der Eigentümer über die Art und über die Intervalle der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten und der Kontrolle der Einhaltung der Eigentümerpflichten. Auf dessen Grundlage können Eigentümer gem. § 2 Abs. 2 SchfHwG i. V. m. § 13 Abs. 3 SchfG bereits vor dem 01.01.2013 anfallende Schornsteinfegerarbeiten von Schornstein-fegerbetrieben eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchführen lassen. Die Übergangsvorschrift dient mithin der Herstellung der Dienstleistungsfreiheit. Deren Verletzung durch das bisherige Schornsteinfegerrecht hatte die Europäische Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren beanstandet, so dass eine Neuregelung erforderlich wurde (vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2011 – 4 A 2206/10–, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.02.2011 – 8 ME 239/10–, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.03.2011 – 1 B 30/11–, juris; VG Aachen, Urteil vom 15.03.2011 – 3 K 761/10–, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.05.2010 – 9 K 2201/09–, juris). Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 SchfHwG durch die Inbezugnahme in § 17 SchfHwG wird bestätigt durch die inzwischen erfolgte Änderung der Vorschrift durch Gesetz vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1341). In § 17 Abs. 1 heißt es nunmehr, dass für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters im Übrigen § 13 des Schornsteinfeger-gesetzes mit Maßgabe gilt, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstätten-schau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Nach dieser Änderung ist nicht mehr zweifelhaft, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau gem. 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG gegenüber den Eigentümern einen Feuerstättenbescheid im Sinne des § 14 Abs. 2 SchfHwG zu erlassen haben. Nach der Gesetzesbegründung dient die Änderung der Klarstellung, dass Bezirksschornsteinfeger-meister bereits vor dem 1. Januar 2013 Feuerstättenbescheide erlassen dürfen bzw. müssen (vgl. BT-Drucks. 17/5312, S. 11). Hinsichtlich der Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes bestehen nach Auffassung der erkennenden Kammer auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Zweifel dahin geäußert, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 – 1 BvR 2514/09–, juris). Der Schornsteinfeger übe ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale und regionale Arbeitsbereiche bilde, so dass – anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnähmen – nicht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschafteinheit erforderlich sei und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden könnten. Auch die Notwendigkeit einer Umsetzung europäischen Rechts allein verlange keine Regelung durch den Bund. Letztendlich hat das Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeitsfrage jedoch nicht geprüft, weil keine Tatsachen vorgetragen wurden, die eine abschließende Beurteilung erlaubten, ob eine Regelung durch den Bund erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG gewesen ist. Das Schornsteinfegerwesen gehört dem Handwerk an und ist damit Gegenstand der konkurrieren Gesetzgebung gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Auf diesem Gebiet hat der Bund gem. Art. 72 Abs. 2 GG das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, wenn eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Die Wahrung der Wirtschafteinheit liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftraumes der Bundesrepublik durch bundeeinheitliche Rechtssetzung geht. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn Landesregelungen oder Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2003 – 2 BvF 1/01 –, juris). Nach diesen Maßstäben ist nach Auffassung der erkennenden Kammer eine bundesrechtliche Regelung des Schornsteinfegerwesens auf der Grundlage des Art. 72 Abs. 2 GG möglich und sinnvoll. Zutreffend weist das Bundesverfassungsgericht zwar darauf hin, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. ab 01.01.2013 der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm gem. § 13 SchfG bzw. §§ 13 ff. SchfHwG zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben nur innerhalb des Bezirks wahrnimmt, für den er bestellt ist (vgl. § 3 Abs. 1 SchfG bzw. § 8 Abs. 1 SchfHwG). Die Einrichtung der Kehrbezirke gem. § 7 SchfHwG und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger stellt jedoch nur einen Teil der Regelungen des Schornsteinfegerrechts dar. Überwiegend beinhalten die Gesetze berufsrechtliche Regelungen, die mittelbar aber fast jeden Haushalt in Deutschland betreffen (vgl. Sydow, Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts, GewArch. 2009, 14 ff.). Die Neuregelung des Schornsteinfeger-rechts ist darauf angelegt, gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umzusetzen. Anlass für die Reform war ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hatte, weil das bisher geltende Schornsteinfeger-recht gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen hatte (vgl Sydow, a.a.O.). Aus diesem Grund steht die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auch Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz offen, sofern sie eine entsprechende Berufsqualifikation nachweisen können (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 4 SchfHwG). Außerdem können die handwerklichen Schornsteinfegerarbeiten ab dem 1. Januar 2013 an einen von den Eigentümern gewählten Schornsteinfegerbetrieb im In- oder europäischen Ausland vergeben werden (vgl. § 2 Abs. 1 SchfHwG). In der bis zum 31.12.2012 laufenden Übergangsphase ist dies gem. § 2 Abs. 2 SchfHwG i. V. m. § 13 Abs. 3 SchfG bereits eingeschränkt möglich, indem Schornsteinfegerbetriebe aus dem europäischen Ausland beauftragt werden können. Grundlage der auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten bildet dabei der vom Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erlassene Feuerstättenbescheid, in dem die Art und die Intervalle der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten festgesetzt werden. Dies verdeutlicht, dass sowohl die Regelungen des Schornsteinfegerrechts im Allgemeinen als auch der zu erlassende Feuerstättenbescheid im Besonderen Wirkungen über die regional begrenzten Kehrbezirke hinaus entfaltet. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist im Rahmen der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben räumlich auf den Kehrbezirk begrenzt, darf darüber hinaus aber die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb mit anderen qualifizierten Handwerkern auch außerhalb des Kehrbezirks anbieten. Sowohl das bisherige Schornsteinfegergesetz als auch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz regelt Eigentümerpflichten, mit denen die Einhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes bezweckt wird. Auch an der Durchsetzung dieser Eigentümerpflichten entsprechend dem Zweck des Gesetzes besteht nach Auffassung der erkennenden Kammer ein gesamtstaatliches Interesse. Die Einteilung der Kehrbezirke gem. § 7 SchfHwG stellt demgegenüber letztendlich lediglich eine Verfahrensvorgabe zur Überprüfung der Einhaltung dieser Eigentümerpflichten dar. Zu einer solchen Regelung ist der Bund gem. Art. 84 Abs. 2 GG befugt. Die Darlegungen verdeutlichen, dass der regionale Bezug der eingerichteten Kehrbezirke nicht der einzige Aspekt für die Prüfung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes darstellt. Eine weitergehende Prüfung war dem Bundesverfassungsgericht mangels vorgetragener Tatsachen aber nicht möglich. In Anbetracht der komplexen Materie und der vielfältigen Interessen, die unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zum Ausgleich gebracht werden mussten, ist die Kammer von der Verfassungswidrigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes trotz der vom Bundesverfassungsgericht geäußerten Zweifel nicht überzeugt. Vielmehr sprechen die oben dargelegten bundesweiten und grenzüberschreitenden Bezüge für eine bundeseinheitliche Regelung. Die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Vereinbarkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes mit Art. 72 Abs. 2 GG kommt daher auch unabhängig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass des vorliegenden Feuerstätten-bescheids gem. § 17 i. V. m. § 14 Abs. 2 SchfHwG sind gegeben. Grundsätzlich ist gem. § 17 Abs. 1 SchfHwG der Feuerstättenbescheid bei der Durchführung der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG) zu erlassen. Eine aktuelle Feuerstättenschau fand vorliegend jedoch nicht statt, da eine Terminsabsprache zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen war. Nach § 17 Abs. 2 SchfHwG kann der Feuerstättenbescheid aber auch auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellt werden, wenn bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG bestimmt hierzu, dass die Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen oder Einrichtungen durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren auszuführen ist. Da die letzte Feuerstättenschau vom 29.11.2007 datiert, hätte die nächste Besichtigung spätestens am 29.11.2012, mithin vor dem 31.12.2012 durgeführt werden müssen. Über den Wortlaut des § 17 Abs. 2 SchfHwG hinaus kann der Feuerstättenbescheid aber auch dann anhand der Daten des Kehrbuchs erstellt werden, wenn der Eigentümer den Zutritt zu den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen verweigert. Gleiches gilt für den Fall, wenn die turnusmäßige Feuerstättenschau noch nicht ansteht, der Eigentümer die Ausstellung des Feuerstättenbescheids aber beantragt hat, beispielsweise weil er einen ausländischen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der handwerklichen Schornsteinfeger-arbeiten beauftragen möchte (vgl. Schira/Schwarz, Komm. zum SchfHwG und SchfG, 1. Aufl. 2009, § 17 SchfHwG, Rdnr. 8 ff.). Diese Regelungslücke hat der Gesetzgeber durch Gesetz vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1341) mittlerweile dadurch geschlossen, dass er die Regelung in § 17 Abs. 2 SchfHwG entsprechend ergänzt hat. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/5312, S. 11) dient die Einfügung insofern einer Klarstellung der Rechtslage. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn der Kläger hatte mit Schreiben vom 11.10.2009 und 18.10.2009 um Übersendung eines Feuerstättenbescheids gebeten. Der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil er zu unbestimmt ist. Nach § 37 Abs. 1 HVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen und nach Treu und Glauben erkennbar sein muss. Die Regelung muss klar, verständlich und widerspruchsfrei sein. Bezugnahmen auf Unterlagen können ausreichend sein, sofern sie den Beteiligten bekannt sind und ihnen vorliegen oder jederzeit zugänglich sind (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 37 Rdnr. 5 ff.). In dem Feuerstättenbescheid vom 14.07.2010 sind lediglich die Anlagen und deren Standorte sowie im Weiteren eine Rechtsgrundlage angegeben. Welche konkreten Schornsteinfegerarbeiten an den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen durchzuführen sind, wird hingegen nicht aufgeführt. Dies ergibt sich erst aus der Rechtsgrundlage, die in der rechten Spalte der Tabelle aufgeführt ist. Eine solche Verweisung entspricht vorliegend nicht mehr dem Bestimmtheitsgebot des § 37 HVwVfG. Bei dem Schornsteinfegerrecht handelt es sich um eine komplexe Rechtsmaterie. Zur Bestimmung der Eigentümerpflichten wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG Bezug genommen auf die 1. BImSchV . Weiter enthält § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG die Ermächtigung des Bundes zum Erlass von Verordnungen. Auf dieser Grundlage wurde die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16.06.2009 (BGBl.I S. 1292) erlassen. Darüberhinaus werden die Landesregierungen ermächtigt, weitere überprüfungspflichtige Anlagen zu bestimmen. Im Übrigen galten bis zum Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder gem. § 52 SchfHwG fort, mithin auch die Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Hessen vom 18.11.1996 (GVBl. I S. 557). Die Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes enthält in Anlage 3 darüber hinaus ein Gebührenverzeichnis mit den gebührenpflichtigen Tatbeständen, die zuvor in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Landes Hessen vom 06.11.2008 (GVBl. I S. 936) geregelt waren. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass den betroffenen Eigentümern durch die Angabe „KÜO Anlage 1 Nr. 3.1“ erkennbar ist, welche Schornsteinfegerarbeiten an der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage durchzuführen sind, zumal es sich nicht um eine geläufige Abkürzung handelt. Vergleichbares gilt für die Verweisung auf die 1. BImSchV § 15 Abs. 3. Abgesehen davon, dass der Eigentümer nicht notwendigerweise in Besitz dieses Regelwerkes ist, muss er hier zunächst ermitteln, ob für seine Anlage gem. §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind. Dies ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zumutbar. Zutreffend ist zwar der Einwand des Beklagten, dass mit der Durchführung der Arbeiten Fachkräfte beauftragt werden, die sich mit dem zugrunde liegenden Regelwerk auskennen. Erforderlich ist darüberhinaus jedoch, dass auch der Adressat eines Feuerstättenbescheids unzweifelhaft erkennt, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Er gibt die Durchführung der Arbeiten in Auftrag und kann unter anderem den günstigsten Anbieter im Wettbewerb nur ermitteln, wenn er die durchzuführenden Arbeiten benennen kann. Dies ist durch die Verweisung auf die Rechtsgrundlage vorliegend nicht gewährleistet. Im Übrigen ist auch durch die Änderung des § 17 Abs. 1 SchfHwG durch Gesetz vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1341) nunmehr formuliert, dass durch schriftlichen Bescheid festzusetzen ist, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen durchzuführen sind. Im Übrigen ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass mit Feuerstättenbescheid vom 14.07.2010 der Überprüfungszeitraum von bisher Dezember auf jetzt Oktober vorgezogen wurde. Die Festsetzung des Überprüfungszeitraums steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bezirksschornsteinfegermeisters. Dabei muss er auf die Kundeninteressen Rücksicht nehmen und sollte den Überprüfungszeitraum während der üblichen Betriebszeiten im Sinne des § 14 Abs. 4 der 1. BImSchV festsetzen, mithin während der Heizperiode (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.04.1995, - 10 S 1730/94 -, juris). Es muss ihm aber auch möglich sein, in Abstimmung mit seiner eigenen Terminsplanung Überprüfungstermine vorzuziehen oder anderweitig zu verlegen, solange der Überprüfungsturnus in der Folgezeit grundsätzlich eingehalten wird. Der Überprüfungszeitraum von vier Wochen ist ebenfalls ausreichend bemessen, um den Bezirksschornsteinfegermeister oder einen anderen befugten Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen, zumal der Feuerstättenbescheid vom 14.07.2010 die Überprüfungstermine weiträumig im voraus auf Oktober festsetzt hat. Ein noch großzügiger bemessener Überprüfungszeitraum von mehr als vier Wochen mag für den Kläger im Hinblick auf eine Koordinierung der Beauftragung ausländischer Schornsteinfegerbetriebe mit anderen Eigentümern wünschenswert sein, ist aber unter Ermessensgesichtspunkten nicht erforderlich. Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 10,10 € zuzüglich Mehrwertsteuer im Feuerstättenbescheid vom 14.07.2010 ist ebenfalls rechtswidrig. Zwar steht dem Beklagten diese Gebühr gem. § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16.06.2009 (BGBl. I S. 1292) i. V. m. Ziff. 5.8.1 der hierzu ergangenen Anlage 3 zu. Der Beklagte ist jedoch nicht berechtigt, sie mit einem Bescheid festzusetzen. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 SchfG, der bis zum 31.12.2012 noch Gültigkeit entfaltet, macht der Bezirksschornsteinfe-germeister seine Gebühren durch eine spezifizierte Rechnung geltend. Werden die Gebühren und Auslagen trotz Mahnung nicht entrichtet, werden sie gem. § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag durch Bescheid festgesetzt und nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Daraus ergibt sich, dass die Beleihung des Bezirksschornsteinfegermeisters beschränkt ist auf den Erlass des Feuerstättenbescheids und die übrigen in § 13 SchfG genannten hoheitlichen Aufgaben. Die Feststellung der Gebühr in einem Bescheid, der als Grundlage der Verwaltungsvollstreckung dient, obliegt nach der eindeutigen Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG der zuständigen Verwaltungsbehörde. Wäre der Bezirksschornsteinfeger berechtigt, neben der Rechnung die Gebühr auch durch Verwaltungsakt festzusetzen, würde neben dem Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde ein zweiter Bescheid existieren, der ggf. Grundlage einer Vollstreckung sein könnte. Um insoweit Unklarheiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister seine Gebühren durch Rechnung erhebt und die Feststellung durch vollstreckungsfähigen Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde obliegt. Ohne dass es hierauf noch ankäme, stößt auch die Festsetzung der Gebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 324,00 € auf rechtliche Bedenken. Die B-Stadt ist zwar gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 VwGO die in der Sache zuständige Widerspruchsbehörde. Vorliegend ist der Feuerstättenbescheid von dem beklagten Bezirksschornsteinfegermeister, mithin von einem beliehenen Unternehmen erlassen worden. In einem solchen Fall ist für die Entscheidung über den Widerspruch die beleihende Behörde bzw. die Aufsichtsbehörde zuständig, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 73 Rdnr. 3 am Ende). Die Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 24.11.1981 (GVBl. I. S. 425) regelt nicht, welche Behörde zuständig ist für die Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Feuerstättenbescheid. Aus § 1 Nr. 1b der Schornsteinfeger-Zuständigkeitsverord-nung ergibt sich jedoch, dass das Regierungspräsidium B-Stadt zuständig für die Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern und somit die beleihende Behörde ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind hingegen gem. § 2 der Verordnung zuständig für die Aufsicht über die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters. Da die Überprüfung eines Feuerstättenbescheids eher der Aufsicht über die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfeger-meisters zuzuordnen ist, ist der Magistrat der B-Stadt vorliegend die nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 VwGO. Die Festsetzung der Gebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 324,00 € beruht auf § 14 Abs. 1 HessAGVwGO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und § 4 Abs. 3 HVwKostG. Der Zeitaufwand von 270 Minuten für die Erstellung des Widerspruchsbescheids wurde zwar ausreichend dargelegt. Bedenken bestehen jedoch bezüglich der Anwendung des Gebührenrahmens des § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HVwKostG darf die Gebühr lediglich bis zu dem Betrag erhoben werden, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. Die Gebühren für den Erlass eines Feuerstättenbescheids dürfen gem. § 25 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 SchfG zwar nicht im Bescheid selbst festgesetzt werden. Dennoch ist die Amtshandlung nicht gebührenfrei, wie es § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG voraussetzt. Die Entgelte für die öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters sind öffentlich-rechtliche Gebühren, die nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes vom 16.06.2009 erhoben werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 – 8 B 141/89–, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ihre gesetzliche Grundlage. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, da sich die Bedeutung des Feuerstättenbescheids, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, nur mit dem Auffangwert bemessen lässt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2011 – 4 E 1138/10–, juris, Rz. 3). Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Feuerstättenbescheids. Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft C-Straße in B-Stadt, der Beklagte ist der für dieses Gebiet zuständige Bezirksschornsteinfegermeister. Mit Schreiben vom 9. September 2009 meldete sich der Beklagte bei dem Kläger zur Überprüfung der Feuerungsanlage zum 02.11.2009 an. Diesen Termin lehnte der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2009 ab und bat um Zusendung eines Feuerstättenbescheids. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 16.10.2009 dargelegt hatte, dass ein Feuerstättenbescheid nur im Zusammenhang mit einer aktuellen Feuerstättenschau ausgestellt werden kann und insoweit um Terminsabsprache bat, lehnte dies der Kläger mit Schreiben vom 18.10.2009 ab und bat seinerseits um umgehende Erledigung seines Anliegens. Unter dem 14.07.2010 erließ der Beklagte einen Feuerstättenbescheid, mit dem verschiedene, in der Liegenschaft des Klägers durchzuführende Schornsteinfegerarbeiten festgesetzt wurden. Unter laufender Nummer 1 wurde aufgeführt: „Schornstein/Abgasleitung des Gas-Heizkessels (Aufstellraum Keller), Abgasanlage Nr. 1“. Als Termin wurde der 01.10. bis 31.10. benannt und als Rechtsgrundlage die KÜO Anlage 1 Nr. 3.1 aufgeführt. Unter Ziffer 2 wird aufgeführt: „Gas-Heizkessel (Aufstellraum Keller)“. Termin ist dort der 01.10. bis 31.10.2011 und als Rechtsgrundlage wird die 1. BImSchV § 15 Abs. 3 zitiert. Unter laufender Nr. 3 wird aufgeführt: „Gas-Heizkessel (Aufstellraum Keller)“. Termin ist hier: 01.10. bis. 31.10. und als Rechtsgrundlage wird die KÜO Anlage 1 Nr. 3.1 benannt. Weiterhin wird in dem Feuerstättenbescheid angeführt, dass Termine ohne Jahresangabe eine jährliche Ausführung bedeuten. Für diesen Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 10,10 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt. Zur Begründung wird auf die am 29.11.2007 durchgeführte Feuerstättenschau Bezug genommen und ausgeführt, dass bei dieser Schau die genannten Anlagen festgestellt worden seien. Gemäß § 14 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sei festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) und der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) durchzuführen seien und innerhalb welchen Zeitraumes dies zu geschehen habe. Die fristgemäße Durchführung der Arbeiten sei nachzuweisen. Da gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz bei jeder Feuerstättenschau ein Feuerstättenbescheid zu erstellen sei, werde der vorliegende Bescheid gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG bis zur nächsten Feuerstättenschau befristet. Am Ende des Feuerstättenbescheids folgt eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach welcher gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann. Der Widerspruch sei beim Ordnungsamt der Stadt B-Stadt schriftlich zu erheben. Gleichzeitig stellte der Beklagte unter dem 14.07.2010 eine Rechnung für die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids über 12,02 € einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger legte durch seinen von ihm bevollmächtigten Sohn am 13.08.2010 Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt: In der Vergangenheit seien Besuche des Schornsteinfegers immer erst im Dezember erfolgt. Ein Vorziehen der Zwangsbesuche in den Oktober sei ermessensmissbräuchlich und somit rechtswidrig. Der Überprüfungszeitraum von nur vier Wochen sei ebenfalls ermessensmissbräuchlich und damit rechtswidrig. Die laufenden Nummern 1 und 3 seien in sich widersprüchlich. Dem Feuerstättenbescheid ermangele es im Übrigen an einer Rechtsgrundlage, da § 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erst 2013 in Kraft trete. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft. Im Übrigen habe er keinen Feuerstättenbescheid angefordert, die Nachbarn hätten keinen erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010 wies die B-Stadt den Widerspruch zurück und setzte eine Gebühr für diesen Widerspruchsbescheid in Höhe von 324 € fest. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Der Magistrat der B-Stadt sei zuständige Widerspruchsbehörde. Das ergebe sich aus der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen und dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung aus dem Herbst 2010, wonach nächsthöhere Behörde in kreisfreien Städten der Magistrat sein solle. Dieser sei daher zum Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig. Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids sei § 14 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, obwohl diese Vorschrift erst zum 01.01.2013 in Kraft trete. Dies ergebe sich jedoch aus § 17 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, wonach bei der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfegergesetz ein Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zu erlassen sei. Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ergebe sich mithin aufgrund der Verweisung des § 17 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Die Voraussetzungen der § 17 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz lägen vor. Die Festlegungen in dem Feuerstättenbescheid genügten auch gerade noch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines entsprechenden Bescheids. Der Feuerstättenbescheid lasse zwar nicht erkennen, welche konkreten Maßnahmen von dem Pflichtigen erwartet würden, da lediglich Standorte von Anlagen sowie im Weiteren eine Rechtsgrundlage aufgeführt seien. Eine Verweisung auf die Rechtsgrundlage sei jedoch zulässig, sodass die Auflistung in dem Feuerstättenbescheid vom 14.07.2010 zwar äußerst kundenunfreundlich, aber gleichwohl mit den Vorgaben der Bestimmtheit des § 37 HVwVfG vereinbar sei. Ein Vorziehen des Überprüfungszeitraums auf Oktober sei nicht ermessensmissbräuchlich, da eine entsprechende Praxis über Jahre hinweg keinerlei Anspruch auf ein Festhalten am Monat Dezember begründe. Eine entsprechende Überprüfung durch den Schornsteinfeger habe regelmäßig lediglich während der Heizperiode stattzufinden. Auch der eingeräumte Zeitraum von einem Monat sei nicht zu beanstanden, da es problemlos möglich sei, die Arbeiten innerhalb dieses Zeitraums durchzuführen. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei zwar rechtswidrig. Jedoch führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheids, sondern lediglich dazu, dass sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr verlängere. Die Entscheidung über die Gebührenfestsetzung beruhe auf § 14 Abs. 1 HAGVwGO i. V. m § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und § 4 Abs. 3 HVwKostG. Nach der allgemeinen Verwaltungskostenordnung sei als Gebühr für den Zeitaufwand von Bediensteten des höheren Dienstes ein Betrag von 18 € je Viertelstunde anzusetzen. Die Erstellung des vorliegenden Widerspruchsbescheids habe 270 Minuten in Anspruch genommen. Der Kläger hat am 14.12.2010 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.02.2010 – 1 BVR 2514/09 -, in dem in einem obiter dictum Zweifel an der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes geäußert würden, denen der Kläger beipflichte. Es werde beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts zur Frage der Vereinbarkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes mit Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz einzuholen. Der Bescheid sei jedoch auch aus anderen Gründen aufzuheben. Die Regelung des § 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sei gem. Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens erst ab dem 01.01.2013 anwendbar, sodass mangels Rechtsgrundlage kein Feuerstättenbescheid ergehen könne. Des Weiteren fehle es dem angefochtenen Bescheid an der hinreichenden Bestimmtheit. Es sei für den Eigentümer nicht ersichtlich, welche Arbeiten auszuführen seien. Auch aus den im Bescheid genannten Rechtsgrundlagen gehe nicht hervor, um welche Maßnahmen es sich handele. Es sei auch nicht klar, welche Verordnung mit „KÜO“ gemeint sei. Die im Bescheid festgesetzte Gebühr von 10,10 € zuzüglich Mehrwertsteuer sei ebenfalls rechtswidrig. Zwar sei der Erlass des Feuerstättenbescheids gebührenpflichtig. Der Bezirksschornsteinfegermeister könne diese jedoch nur durch Gebührenrechnung und nicht durch Verwaltungsakt erheben. Auch der in der Sache ergangene Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig. Der Magistrat der B-Stadt sei nicht die sachlich zuständige Widerspruchsbehörde. Die Hessische Schornsteinfeger-Zuständigkeitsverordnung regele die Zuständigkeiten in Bezug auf das Schornsteinfegergesetz. Vorliegend gehe es jedoch um einen Feuerstättenbescheid, dessen Rechtsgrundlage sich aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ergebe. Außerdem sei die erhobene Gebühr für das Vorverfahren von 324 € unangemessen hoch, insbesondere sei der dargelegte Zeitaufwand nicht nachvollziehbar. Außerdem werde gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 HVwKostG für die Entscheidung über den Widerspruch eine Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. Dies seien vorliegend 10,10 € zuzüglich Mehrwertsteuer, da es nicht darauf ankomme, ob die Gebühr habe festgesetzt werden dürfen. Daher könne nicht auf den mit § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG vorgegebenen Gebührenrahmen zurückgegriffen werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.07.2010 und den Widerspruchsbescheid des Magistrats der B-Stadt vom 23.11.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes seien nicht ersichtlich. Unter dem Aspekt der Umsetzung europäischen Rechts sei eine einheitliche Bundesregelung möglich und sinnvoll. Letztendlich habe auch das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage getroffen, weil es keinen Anlass dafür gegeben habe. Daher sei das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz als verfassungskonform anzusehen und entsprechend anzuwenden. Als Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids seien § 17 i. V. m. § 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zu Grunde zu legen. Durch den ausdrücklichen Verweis in dem bereits aktuell geltenden § 17 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf § 14 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ergebe sich, dass diese Vorschrift in das derzeit geltende Übergangsrecht einbezogen sei, sodass der Feuerstättenbescheid schon vor dem 01.01.2013 ergehen könne. Der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid erfülle auch das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG. Im Bereich des Schornsteinfegerwesens gebe es weder eine gesetzliche Regelung noch seien Gründe für eine unmittelbare Auflistung aller Maßnahmen ersichtlich. Ausreichend sei die Erkennbarkeit der erforderlichen Maßnahmen aus einer Ermittlung aus den Angaben im Bescheid in Verbindung mit den in Bezug genommenen Verordnungen. Es sei im vorliegenden Fall auch ersichtlich, welche „KÜO“ gemeint sei. Eine „KÜO Hessen“ gebe es nicht, denn diese werde mit „KÜV HE“ abgekürzt. Gebühren würden für das Land Hessen in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung geregelt, die mit „KÜGebV HE“ abgekürzt werde. Auch aus § 15 Abs. 3 der 1. BImSchV ergebe sich, welche Arbeiten durchzuführen seien. Durch die Verweisung auf die §§ 7 bis 10 der 1. BImSchV sei ohne weiteres erkennbar, dass Messungen vorzunehmen seien. Da die Arbeiten ohnehin durch den Bezirksschornsteinfegermeister oder dessen Mitarbeiter bzw. durch eine andere Fachkraft eines EU-Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz durchzuführen seien, sei eine Auflistung der einzelnen Arbeiten nicht erforderlich. Die festgesetzten Bescheidskosten in Höhe von 10,10 € zuzüglich Mehrwertsteuer seien rechtlich nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid sei ebenfalls in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Magistrat der B-Stadt sei als nächsthöhere Behörde zuständige Widerspruchsbehörde. Dies ergebe sich aus § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen. Die Gebühren in Höhe von 324,00 Euro für das Vorverfahren seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger den streitgegenständlichen Feuerstättenbescheid aufgehoben wissen möchte, da er selbst um Ausstellung eines solchen gebeten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (3 Hefter) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.