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Beschluss

7 L 898/10.DA

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2010:0803.7L898.10.DA.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines Eilantrags gegen eine Doktorgradentziehung, in dem etwa ein Viertel des Textes der Dissertation von Werken anderer Autoren übernommen wurde, ohne dass die Antragstellerin die Stellen als Zitat gekennzeichnet hatte.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.07.2010 gegen Ziff. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 08.02.2010 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 09.06.2010 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines Eilantrags gegen eine Doktorgradentziehung, in dem etwa ein Viertel des Textes der Dissertation von Werken anderer Autoren übernommen wurde, ohne dass die Antragstellerin die Stellen als Zitat gekennzeichnet hatte. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.07.2010 gegen Ziff. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 08.02.2010 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 09.06.2010 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 08.07.2010 gegen den Bescheid des Fachbereichs Humanwissenschaftender Antragsgegnerin vom 08.02.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 09.06.2010 ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Klage der Antragstellerin entfaltet wegen des im Bescheid vom 08.02.2010 angeordneten Sofortvollzugs keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Eilantrag ist aber nur zu einem geringen, im Tenor bezeichneten Umfang begründet. Einem zulässigen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann zu entsprechen, wenn eine Abwägung der Interessen eines Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an dem Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes andererseits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Verwaltungsakt schon nach der – im Eilverfahren allein möglichen – summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, da an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte von vornherein kein öffentliches Interesse bestehen kann. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ist aber dann abzulehnen, wenn die überschlägige tatsächliche und rechtliche Prüfung ergibt, dass keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen, weil der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug eilbedürftig erscheint. Ergibt eine summarische tatsächliche und rechtliche Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der gegenseitigen Belange und unter Beachtung des sich abzeichnenden Verfahrensausganges in der Hauptsache darüber zu befinden, welchem der sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall das größere Gewicht beizumessen ist. Nach Auffassung der Kammer bestehen bereits keine überwiegenden Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache und überwiegt daher das öffentliche Interesse an der mit Bescheid vom 08.02.2010 angeordneten sofortigen Vollziehung des in Ziff. 1 des Bescheids vom 08.02.2010 verfügten Entzugs des Grads des Doctor philosophiae (Dr. phil.) und des „Widerrufs“ des Vollzugs der Promotion, weil bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage sich der genannte Bescheid des Fachbereichs Humanwissenschaften der Antragsgegnerin in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin insoweit als offensichtlich rechtmäßig erweist; die Maßnahme ist darüber hinaus auch eilbedürftig und der Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Hingegen wurden die Rückforderung der am 19.12.2000 ausgehändigten Doktorurkunde in Ziff. 2 des Bescheids vom 08.02.2010 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rückforderung von der Antragsgegnerin nicht mit einer Begründung versehen; insoweit war die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades ist § 27 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) vom 14.12.2009 (GVBl. I S. 666) i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Promotionsordnung der Antragsgegnerin (PO) vom 12.01.1990 (ABl. 1990, S. 658) i. d. F. der 6. Änderung vom 15.02.2006. Nach der letztgenannten Vorschrift regelt sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Als solche ist nur § 27 Satz 1 HHG einschlägig, da sie gegenüber der ebenfalls die Rücknahme rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte regelnden allgemeinen Bestimmung des § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) i. d. F. v. 15.01.2010 (GVBl. I S. 18) die speziellere Vorschrift ist. Dafür spricht auch § 25 Abs. 2 Satz 2 PO, der in Bezug auf die Rückgabe der Doktorurkunde explizit auf das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz verweist, wohingegen § 25 Satz 1 PO diese spezielle Verweisung nicht enthält, was als Hinweis für die Anwendung (auch) des Hessischen Hochschulgesetzes zu sehen ist. Gemäß § 27 Satz 1 HHG sollen aufgrund des Hochschulgesetzes verliehene Grade und Bezeichnungen entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten. Die Vorschrift ist nach Ansicht der Kammer zunächst hinreichend bestimmt. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite (zu einer anderen von ihr herangezogenen Vorschrift) ist es – auch im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot – nicht erforderlich, dass der Umfang einer behaupteten Täuschung und auch die Zeitdauer des Entzugs des Doktorgrads näher geregelt werden. Mit dieser Meinung befindet sich die Kammer in Übereinstimmung mit allen Verwaltungsgerichten, die eine Rücknahme des Doktorgrades wegen Fehlens einer landesgesetzlichen Sonderregelung oder aus anderen Gründen auf die allgemeinen Rücknahmebestimmungen der jeweiligen Landesgesetze stützen (z. B. § 48 Abs. 1 HVwVfG: VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; Art. 48 BayVwVfG: Bay. VGH, Urt. v. 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; § LVwVfG Bad.-Württ.: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285). Diese sehen solche näheren Bestimmungen ebenfalls nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die ohnehin nur seltenen Fälle der Rücknahme von Promotionsentscheidungen seien zu vielfältig, um die Einzelheiten für alle in Betracht kommenden Konstellationen über die allgemeinen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren hinaus normativ festzulegen (BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, juris). Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Universität zu beurteilen, ob und inwieweit der Doktorand bei der Anfertigung der Dissertation seine Verpflichtung verletzt hatte, die Herkunft wörtlich oder sinngemäß aus Schrifttum und Rechtsprechung übernommener Stellen zu bezeichnen. In einem solchen Fall gehe es nicht um eine inhaltliche (Neu-)Bewertung der Dissertation, in deren Zusammenhang spezielle Regelungen angezeigt sein könnten (BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006, a.a.O., mit Hinweis auf sein Urt. v. 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262), sondern um die Klärung der Frage, ob die Dissertation wissenschaftlichen Mindeststandards im Sinne der Promotionsordnung genügt. Um diese Frage beantworten zu können, hat der Promotionsausschuss im vorliegenden Fall ein externes Gutachten eingeholt, was auch ohne besondere Regelungen möglich ist. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit einer zu treffenden Maßnahme ist eine Behörde ohnehin jederzeit verpflichtet, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Verwaltungsgerichte haben zu kontrollieren, ob sie das ordnungsgemäß getan hat. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin ihren Doktorgrad durch Täuschung im Sinne des § 27 Satz 1 HHG erworben, indem sie weite Teile ihrer Dissertation von anderen Autoren abgeschrieben hat, ohne sie als Zitate kenntlich gemacht zu haben; diese bekannt gewordene (alte) Tatsache hätte die Verleihung des Doktorgrades ausgeschlossen. Mit der Vorlage einer Dissertation erklärt ein Doktorand schlüssig, dass es sich dabei um eine vollständig selbständige wissenschaftliche Leistung handelt. Dies ergibt sich – unabhängig von einer mit der Dissertation eingereichten schriftlichen Versicherung des Autors oder der Autorin, die hier aber merkwürdigerweise ebenso nicht in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Promotionsakte enthalten ist wie die Dissertation selbst – bereits aus dem Begriff der Dissertation als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung, die einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft liefern muss (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 PO). Es entspricht – von der Rechtsprechung anerkannten – Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, Textpassagen aus Werken anderer Autoren kenntlich zu machen und alle verwendeten Hilfsmittel offenzulegen (Schroeder, Die Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, NWVBl. 2010, 176, 179 m. Nw.; VG B-Stadt, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris). Hiergegen hat die Antragstellerin in mindestens einem Viertel der Dissertation verstoßen. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Betreuers der Dissertation, Prof. Dr. S., vom 24.04.2009 (Blatt 135 der Fachbereichsakte) und des Zweitgutachters der Dissertation, Prof. Dr. G., vom 02.05.2010 (Blatt 137 der Fachbereichsakte) sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin ohne Datum, beim Fachbereich eingegangen am 01.10.2009 (Blatt 138 der Fachbereichsakte), stellte der Promotionsausschuss in seiner Sitzung vom 13.10.2009 zu Recht fest, dass es sich bei großen Teilen der Dissertation der Antragstellerin „…“ aus dem Jahre 2000 (unter dem Titel „…“ erschienen im N.-Verlag, 2003) um wortgleichen Text oder das Paraphrasieren von Text der Dissertation von Prof. Dr. K, „…“ (erschienen in 2. Auflage im F. Verlag, 2000), handelt. Das Gericht hat in einem durch den Berichterstatter vorgenommenen Textvergleich zwar nicht alle vom Promotionsausschuss behaupteten Textgleichheiten oder -ähnlichkeiten nachvollziehen können; so fand es für den Text auf Seite 87 bis Seite 91 Mitte – entgegen der Darstellung des Promotionsausschusses – keine Entsprechung im Text von Prof. Dr. K. . Dies mag daran liegen, dass die Antragsgegnerin nicht das genannte Buch von Prof. Dr. K., sondern nur eine Kopie von Auszügen daraus vorgelegt hat, in der die Seiten 30 bis 32 nicht enthalten sind. Der Promotionsausschuss hatte entsprechend der Angaben von Prof. Dr. K. in ihrem Schreiben vom 16.03.2009 an den Fachbereich (Blatt 100 der Fachbereichsakte) den Umfang des plagiierten Textes aber mit „S. 30 - 68“ angegeben. Weiterhin hat das Gericht – wiederum entgegen den Angaben des Promotionsausschusses – im Text von Prof. Dr. K. keine Ähnlichkeiten zum Text auf Seite 127 bis 130 und 145 Mitte bis 151 des Buchs der Antragstellerin gefunden; sie sind durch die Antragsgegnerin auch nicht belegt worden. Somit kommt das Gericht nur auf ca. 33 Seiten Textgleichheit oder -ähnlichkeit anstatt der vom Promotionsausschuss behaupteten 55 Seiten (einschließlich Fußnoten – z. B. Fn. 98, 99, entsprechend dem K. -Text auf S. 52 bis 56, und ohne zwei Seiten eines längeren wörtlichen Zitats einer dritten Quelle, vgl. S. 103 unten bis S. 106 oben im Buch). Auf diesen 33 Seiten allerdings finden sich in der Tat die vom Promotionsausschuss angeführten Übereinstimmungen bis in Fußnoten (vgl. nur Fn. 63, 64, 66, 67, 69, 82, 83, 91 bis 94 – letztere entspricht Fn. 27 bei K. ), einer Zwischenüberschrift (vgl. 2.2.2 bei der Antragstellerin, S. 93 K. ), wörtlichen Zitaten Dritter und Seitenangaben in Werken Dritter (z. B. Fn. 82, 83, 94, 100, 107, 109). Diese Übernahmen wurden nicht als Zitat gekennzeichnet. Die Arbeit der Autorin K. ist auch nirgendwo in der Dissertation der Antragstellerin zitiert oder im Literaturverzeichnis der Antragstellerin aufgeführt. Gedanken und Schlussfolgerungen der Autorin K. werden von der Antragstellerin als eigene ausgegeben. Zusätzlich zu dem unter Ziff. 4 des Protokollauszugs betreffend die Sitzung des Promotionsausschusses vom 13.10.2009 (Blatt 165 der Fachbereichsakte) genannten Beispiel können hier zwei Stellen auf Seite 124 des Buchs der Antragstellerin (Zeile 9 ff. und 7. Zeile von unten) sowie auf Seite 126 (2. Absatz) angeführt werden, die Ausführungen Prof. Dr. K. s auf Seite 66 bzw. 68 entsprechen. Wie der Promotionsausschuss in Ziff. 5 des genannten Protokolls zu Recht feststellt, wurden in der Dissertation der Antragstellerin Formulierungen oftmals nur in Details verändert, indem die Antragstellerin Sätze umgestellt, Begriffe durch Synonyme ersetzt und Fußnoten im Fließtext übernommen hat. Das schließt nach Ansicht des Gerichts aus, dass sie diese Texte nur infolge eines „Montagefehlers“ oder schlicht durch „Schlamperei“ übernommen hat, wie sie in ihrer am 01.10.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Stellungnahme angibt. Auch die Tatsache, dass die Arbeit von Prof. Dr. K. von der Antragstellerin an keiner Stelle erwähnt wurde, spricht für eine Verschleierungsabsicht und nicht für ein Versehen. Der Promotionsausschuss ließ es bei seiner Entscheidung auch nicht mit einem Vergleich der beiden genannten Texte bewenden. Auf den Einwand der Antragstellerin, der Text in den Kapiteln 1 und 2 betreffe nur einen für den Wert der Arbeit unwesentlichen Teil, beauftragte er den Gutachter Dr. Z, mögliche Plagiate in den übrigen Kapiteln 3 bis 6 einer Überprüfung mit Fremdtexten zu unterziehen, und zwar (aus Kostengründen zunächst) lediglich auf der Grundlage von Texten, die im Internet zur Verfügung standen. Dr. Z. gab aus jeweils einem Absatz der Dissertation der Antragstellerin mehrere markante Wortgruppen (drei bis fünf Wörter) aus dem Fließtext in eine Suchmaschine ein. Weiterhin wurden aufgrund eines sogenannten Zufallsfunds mögliche textliche Übereinstimmungen zwischen Kapitel 5.3 der Arbeit und einem Buchtitel aus dem Jahr 1997 untersucht. Das Gutachten vom 19.12.2009 (Blatt 67 ff. der Fachbereichsakte) kommt zu dem Ergebnis, es sei eine Vielzahl plagiatorischer Textübernahmen aus online verfügbaren Werken sowie aus dem Buchtitel festgestellt worden. Der Gesamtumfang der Passagen betrage mehr als 70 Manuskriptseiten der Dissertation. Der Umfang der einzelnen Plagiatsstellen schwanke zwischen einem Absatz und 20 Seiten am Stück. Absatz- und seitenweise plagiiert seien unter anderem Arbeiten von acht namentlich bezeichneten Autoren und Autorinnen. Die Antragstellerin sei durchweg so vorgegangen, dass jene Autorinnen und Autoren, von denen sie unzitiert abgeschrieben habe, an anderen Stellen auch zitiert worden seien. Damit habe sie den Eindruck der Interpretation von direkt zitierten Textsegmenten im eigenen Fließtext oder zumindest der indirekten Wiedergabe in eigenen Worten erweckt (sogenannte "Bauernopfer-Referenz "). Somit beschränke sich die Eigenleistung der Antragstellerin darauf zu entscheiden, welche Passagen eines zugrunde liegenden "Basal-Referenz-Textes" zitiert und welche abgeschrieben wurden. Es sei für den Leser (oder Begutachter) der Arbeit deshalb an keiner Stelle erkennbar, ob der als Fließtext ausgewiesene Text tatsächlich aus der Feder der Antragstellerin stamme. Somit könne die wissenschaftliche Eigenleistung der Antragstellerin insgesamt nicht beurteilt werden. Das Kriterium für eine Dissertation, die eigenständige wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem Thema, werde nicht erfüllt. Die plagiatorischen Übernahmen seien eindeutig als wissenschaftliches Fehlverhalten zu klassifizieren. Die Kammer hat keine Bedenken, den Ausführungen des Gutachters zu folgen, zumal die Antragstellerseite selbst auch keine Einwendungen gegen das Gutachten vorgetragen hat. So wird von ihr auch nicht substantiiert bestritten, dass die vorbezeichneten Texte und Zitate in die Dissertation übernommen wurden. Der Satz im Schriftsatz vom 27.07.2010, entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin werde die Tatsache des Plagiats durchaus bestritten, genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Hier hätte die Antragstellerseite zumindest angeben müssen, welche von der Antragsgegnerin genannten Textteile nicht unzitiert übernommen worden seien, zumal die Antragstellerin in ihrer am 01.10.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Stellungnahme den Plagiatsvorwurf „z. T.“ schon einmal als richtig bezeichnet und dies „zutiefst bedauert“ hatte. Mit der unzitierten Übernahme der genannten Texte hat die Antragstellerin den Doktorgrad gemäß § 27 Satz 1 HHG durch Täuschung erworben, zudem sind durch die Feststellung der Textgleichheit in großen Teilen der Arbeit Tatsachen bekannt geworden, die die Verleihung des Doktorgrades ausgeschlossen hätten. Denn mit der Vorlage der Dissertation hatte die Antragstellerin – wie oben bereits dargelegt – erklärt und damit vorgetäuscht, dass es sich dabei um eine vollständig selbständige wissenschaftliche Leistung handelt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 PO; vgl. VG Frankfurt am Main, a.a.O.), auch wenn sich die nach § 9 Abs. 1 Satz 5 PO abzugebende ausdrückliche Erklärung, dass die Dissertation – abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen – selbständig verfasst wurde, nicht (mehr) in der Promotionsakte der Antragsgegnerin befindet. Die Antragstellerin hat aber entgegen dieser schlüssigen Erklärung, wie oben dargelegt, in Wirklichkeit keine selbständige wissenschaftliche Arbeit erbracht. Für die Täuschung im Sinne von § 27 Satz 1 HHG genügt der bedingte Vorsatz (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 20.06.1989 - 6 UE 2779/88 -, DVBl. 1989, 1277, zum Begriff der Täuschungshandlung im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 JAG 1985; VG B-Stadt, a.a.O.). Die Antragstellerin handelte vorsätzlich in diesem Sinne. Sie nahm es zumindest billigend in Kauf, dass die Gutachter der Arbeit über die Urheberschaft der genannten Textteile getäuscht wurden. Der Antragstellerin war mit den wissenschaftlichen Standards vertraut, somit war ihr bewusst, dass dem Leser die Texte als eigene Leistung erscheinen würden; dabei nahm sie in Kauf, dass die Gutachter die Übernahme der Texte nicht bemerkten und sie als vollständig eigenständige Leistung der Antragstellerin bewerteten. Die Täuschungshandlung der Antragstellerin ist auch erheblich und nicht lediglich als Bagatelle zu bezeichnen, weil sie Texte wiederholt auf insgesamt mehr als 100 Seiten (33 Seiten Prof. Dr. K., 70 Seiten nach dem Gutachter Dr. Z. ) und damit für mindestens ein Viertel der (ohne Gliederung, Literaturverzeichnis etc. rund 405 Seiten umfassenden) Arbeit übernommen und dabei auch Texte verschiedener Autoren benutzt hat, ohne sie (vollständig) als Zitate zu kennzeichnen. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Antragstellerin begangenen Täuschung auch nicht von Bedeutung, ob ihr für eine korrekte, andere Arbeit, als sie sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre, maßgeblich ist allein die vorgelegte Arbeit (VGH Baden-Württemberg, st. Rspr., vgl. Urt. v. 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285). Nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung genügt den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1980, a.a.O.; Beschl. v. 13.10.2008, a.a.O.; Bay.VGH, Urt. v. 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Darüber hinaus wäre die Promotion der Antragstellerin auch im Sinne des § 27 Satz 1, 2. Alt. HHG nicht erfolgt, wenn sich rechtzeitig herausgestellt hätte, dass die über Seiten abgeschriebenen Texte keine eigenständigen Leistungen, sondern eine Übernahme des Werkes von anderen sind. Die Regelung über die Entziehung des Doktorgrades in § 27 Satz 1 HHG ist als "Soll"-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Derartige Normen sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (so grundlegend: BVerwG, Urt. v. 29.06.1961 - VI C 148.59 -, BVerwGE 12, 284; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl., § 40 Rdnr. 44 m. w. Nw.). Das durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall zu geschehen hat; ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist dagegen als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 10.09.1992 - 5 C 80/88,- juris; vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26/84 -, BVerwGE 78, 101 = DÖV 1988, 389 = NVwZ 1988, 829). Eine atypische Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Somit ist es zunächst unschädlich, dass die angefochtenen Entscheidungen der Antragsgegnerin keine Ermessenserwägungen enthalten, in denen die Interessen der Antragstellerin an einem Erhalt ihres Doktorgrades mit den Interessen der Antragsgegnerin an einer Entziehung abgewogen wurden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Sollvorschrift klar zu erkennen gegeben, dass eine Täuschung beim Erwerb des Doktorgrades als ein so schwerer Angriff auf die Reputation der sogenannten wissenschaftlichen Gesellschaft und als ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne einer Verpflichtung der Universität anzusehen ist, ein für alle Bewerber faires Prüfungsverfahren zu gewährleisten, dass in der Regel mit einer Entziehung des Doktorgrads zu reagieren ist. Die hier vorliegenden Umstände, dass die Promotion zehn Jahre zurückliegt, die Antragstellerin in der Zwischenzeit zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten veröffentlicht sowie Vorträge gehalten hat und Professorin an einer Fachhochschule ist, vermag nach Ansicht der Kammer keinen Ausnahmefall zu begründen. Zwar handelt es sich hier um unbestrittene und anerkannte fachliche und wissenschaftliche Leistungen und Erfolge, allerdings ist zu berücksichtigen, dass sie alle auf den festgestellten Täuschungen gründen, ohne diese zum Teil nicht möglich gewesen wären und die Täuschungen somit in der Zwischenzeit noch perpetuiert worden sind. Die Entziehung des Doktorgrades erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Die Vorgehensweise der Antragstellerin enthält einen schweren Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens, weil sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2008, a.a.O.) und fast alle, auch zentrale Teile der Arbeit betrifft. Zudem hat die Antragstellerin ihre insoweit unveränderte Dissertation durch Herausgabe als Buch ca. drei Jahre nach ihrer Promotion einem breiteren wissenschaftlichen Publikum zugänglich gemacht und somit das Plagiat sogar noch weiter verbreitet, obwohl sie wusste, dass mindestens ein Viertel des Buchinhalts unerkennbar nicht von ihr stammt. Zwar werden der Antragstellerin und möglicherweise ihrer Familie durch die Entziehung des Doktorgrades berufliche und soziale Nachteile entstehen. Vertrauensgesichtspunkte können aber bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle spielen, da das Vertrauen der Antragstellerin wegen ihrer vorsätzlichen Täuschung nicht schutzwürdig ist. Somit ist das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, an der Übereinstimmung von akademischer Leistung und akademischem Titel und am Ansehen der den akademischen Titel verleihenden Universität (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007, a.a.O.) höher zu bewerten als die beruflichen und sozialen Folgen für die Antragstellerin. Aus dem offensichtlich rechtmäßigen Entzug des Grades des Doctor philosopiae ergibt sich die offensichtliche Rechtmäßigkeit des „Widerrufs“ des Vollzugs der Promotion (§ 22 Abs. 1 Satz 1 PO). Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids ist formell und materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug im Bescheid vom 08.02.2010 hinreichend und nachvollziehbar damit begründet, er liege im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), und hat dafür ausreichende schriftliche Gründe dargelegt. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurücktreten muss (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 85 f.; Hess. VGH, Beschl. v. 12.01.2006 - 7 TG 2858/05 -). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 08.02.2010 gerade noch. Der Bescheid enthält nicht nur eine formelhafte Begründung, sondern legt hinreichend konkret dar, weshalb nach Auffassung der Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anzuordnen war. Da die durch das Promotionsverfahren „festgestellt“(e) (gemeint ist offenbar: festzustellende) Qualifikation durch Täuschung erlangt worden und somit nicht festgestellt sei, bestehe die Gefahr, dass Dritte auf die mit der Titelführung dokumentierte Qualifikation vertrauen und aus der Führung des Doktorgrades weitere – unberechtigte – Vorteile gezogen würden. Darüber hinaus sei die sofortige Vollziehung auch für den Schutz des Ansehens der Plagiatsopfer sowie des Fachbereichs und der Antragsgegnerin insgesamt erforderlich. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass die Dissertation bereits veröffentlicht und von einem Plagiatsopfer einem Plagiatsvorwurf ausgesetzt wurde. Damit sei ein entschiedenes und sofortiges Handeln des Promotionsausschusses gefordert, um das Ansehen des Fachbereichs und der Antragsgegnerin in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zu erhalten und vor weiteren Schädigungen zu schützen. Dabei verkenne der Promotionsausschuss nicht, dass die sofortige Vollziehbarkeit des Doktorgrades eine erhebliche Belastung für die Antragstellerin darstelle. Aufgrund der festgestellten umfänglichen Plagiate und der damit fehlenden eigenständigen wissenschaftlichen Leistung sehe er aber das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs als demgegenüber weniger gewichtig an. Damit wird zwar im Wesentlichen wiederholt, was bereits als Begründung der Grundverfügung angeführt wurde. Die Vollziehungsanordnung erfordert indessen grundsätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, welches den Verwaltungsakt rechtfertigt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung eines Bescheids hätte gesetzlich regeln können, wenn er die Maßnahme generell für dringlich gehalten hätte. Der genannte Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos (Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 92 und 86). Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn es angesichts des Umfangs der Täuschung und der verschleiernden Verhaltensweise des Promotionsbewerbers angebracht ist, dass dieser nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weitere Vorteile aus der Führung des Doktorgrades zieht (Hess. VGH, Beschl. v. 23.09.1999 - 8 TZ 4151/98 -, HessVGRspr 2000, 9 = DVBl. 2000, 717 = NVwZ-RR 2000, 681). Wie dargelegt, ist der Plagiatsvorwurf angesichts des Umfangs der plagiierten Stellen und des Vorgehens der Antragstellerin schwerwiegend. So erscheint es gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung daran hindern will, weitere Vorteile aus ihrer Promotion zu ziehen. Da die Dissertation durch ihre Veröffentlichung den interessierten Wissenschaftlern der hierdurch angesprochenen Disziplinen bekannt geworden ist, ist damit zu rechnen, dass der Vorfall und seine weitere Entwicklung in dieser (beschränkten) Öffentlichkeit beobachtet werden. Dies kann dazu führen, dass der betroffene Fachbereich einen Ansehensverlust erleidet, wenn er nicht entschieden reagiert (so auch Hess. VGH, Beschl. v. 23.09.1999, a.a.O.). Wenn ein durch Täuschung erworbener Doktorgrad keine Feststellung mehr über die wissenschaftliche Qualifikation des Trägers zulässt, rechtfertigt dies zudem, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides auch das Ansehen des Plagiatsopfers zu schützen, welches ohne die Maßnahme der Antragsgegnerin – aufgrund der zeitlichen Nähe der Dissertationen zueinander – sogar seinerseits in den Verdacht kommen könnte, die Texte von der Antragstellerin übernommen zu haben. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält somit Gesichtspunkte, die nicht nur den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen, sondern die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat dagegen Erfolg, soweit die Klage der Antragstellerin gegen die Einziehung und Rückforderung der Doktorurkunde in Ziff. 2 des angegriffenen Bescheids vom 08.02.2010 gerichtet ist. Diese Maßnahme und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung wurden von der Antragsgegnerin nicht mit einer ordnungsgemäßen Begründung versehen. Als Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Doktorurkunde kommt § 25 Abs. 2 Satz 2 PO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 HVwVfG in Betracht. Nach der letztgenannten Bestimmung kann die Behörde die aufgrund des (später zurückgenommenen) Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar zurückgenommen wurde. In diesem Zusammenhang kann hier dahingestellt bleiben, ob statt der Unanfechtbarkeit der Rücknahme, die hier noch nicht eingetreten ist, auch die Vollziehbarkeit der Maßnahme ausreicht (zum Streitstand s. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 52 Rdnr. 7). Die Entscheidung über die Rückforderung der (Doktor-)Urkunde steht im Ermessen der Behörde, was sich aus der Formulierung „kann (…) zurückfordern“ ergibt. Da eine Begründung zu Ziff. 2 des Bescheids vom 08.02.2010 weder in diesem noch im Widerspruchsbescheid enthalten ist, lässt sich den Bescheiden schon nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin sich über diesen Ermessensspielraum im Klaren war. Jedenfalls aber fehlt es im vorliegenden Fall an einer notwendigen Ermessensbegründung. Bereits das reicht für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Sofortvollzugs aus. Darüber hinaus findet sich weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid eine Begründung dafür, warum die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die in Ziff. 2 des Ausgangsbescheids verfügte Einziehung der Doktorurkunde angeordnet wurde. So war auch wegen eines Verstoßes gegen das Begründungsgebot des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Herausgabe der Doktorurkunde ist gegenüber dem Entzug des Doktorgrades nur eine unwesentliche Formalität, die sich aus dieser Maßnahme folgerichtig ergibt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3, 52 GKG. Die Kammer hat ihn für die Entziehung des Doktorgrades mit 15.000 Euro angesetzt und ihn im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung auf die Hälfte reduziert (vgl. Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs, Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., Anl. 5 zu Anh § 164, Rdnr. 14).