Urteil
7 K 882/08.DA.A
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:1211.7K882.08.DA.A.0A
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Leitsätze
1. Eine nachträglich erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse in der Türkei kann derzeit nicht festgestellt werden.
2. Für als asylberechtigt anerkannte und vorvefolgt ausgereiste Personen kann im Fall ihrer Rückkehr eine Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) vom 12.06.2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nachträglich erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse in der Türkei kann derzeit nicht festgestellt werden. 2. Für als asylberechtigt anerkannte und vorvefolgt ausgereiste Personen kann im Fall ihrer Rückkehr eine Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) vom 12.06.2008 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die zulässige Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.06.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Widerrufsbescheid vom 12.06.2008 ist aber nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil er an einem Ermessensfehler leidet. Denn dem beklagten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war kein Ermessen eröffnet. Es hat nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dem Bundesamt ist dabei auch nicht auf Grund des § 73 Abs. 2a AsylVfG ein Ermessen eingeräumt gewesen. Nach der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere Entscheidung nach Abs.1 oder Abs.2 im Ermessen der Behörde. In § 73 Abs. 7 AsylVfG ist klargestellt, dass bei Entscheidungen, die vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden sind, die Prüfung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG spätestens bis zu 31.12.2008 zu erfolgen hat. Im Einzelnen ergibt sich die Rechtswidrigkeit der unter Ziff.1 und 2 des angegriffenen Bescheids enthaltenen Widerrufsentscheidung aus Folgendem: Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, "wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen." Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Diese Widerrufsregelung gilt gem. § 73 Abs. 2b Satz 1 und Satz 2 AsylVfG auch für Familienangehörige, denen in Anknüpfung an die Asylberechtigung eines stammberechtigten Familienmitglieds gem. § 26 Abs. 1 - 3 AsylVfG bzw. in Anknüpfung an die Flüchtlingseigenschaft eines stammberechtigten Familienmitglieds gem. § 26 Abs. 4 AsylVfG der Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Insoweit ist die Asylberechtigung bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die entsprechende Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG entspricht seinem Inhalt nach der "Beendigungs-" und "Wegfall - der - Umstände - Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK, die sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. Ein Widerruf der Asyl - und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG setzt nach der bereits zu der Vorgängerregelung ergangenen ständigen Rechtsprechung voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungs- bzw. Feststellungsentscheidung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben (BVerwG, Urteile vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511, 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, DVBl. 2006, 1512, 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, juris). Die nunmehr in § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG normierte" Wegfall - der - Umstände - Klausel" hat durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtliche Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970), das am 28.08. 2007 in Kraft getreten ist, Art. 14 und Art. 11 Abs. 1 e und f der am 20.10.2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2007, sog. Qualifikationsrichtlinie (QLR), in innerstaatliches Recht umgesetzt. Dabei wurde die Anwendbarkeit der Bestimmung in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt, sodass von einer überschießenden Umsetzung auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris). Da es im vorliegenden Verfahren auf die Beantwortung der im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshofs vom 07.02.2008 (a. a. O.) aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich ankommt, war eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten. Denn entgegen den Ausführungen des Bescheides des Bundesamtes vom 12.06.2008 ist bereits nicht davon auszugehen, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse erheblich und dauerhaft geändert haben und die mit Bescheid des Bundesamts getroffene positive Feststellung heute nicht mehr in Betracht käme. Dies wäre der Fall, wenn bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dabei sind dieselben Grundsätze über die Verfolgungswahrscheinlichkeit anzuwenden wie bei der Erstanerkennung. War der Ausländer vorverfolgt, kommt ein Widerruf nur bei "hinreichender Sicherheit" vor einer Wiederholung der Verfolgung in Betracht. Dies folgt daraus, dass ein vorverfolgter Asylbewerber schon dann anzuerkennen ist, wenn eine Verfolgungswiederholung jedenfalls im Bereich des Möglichen liegt. Nicht hinreichend sicher ist ein Flüchtling, wenn weder festzustellen noch auszuschließen ist, dass ihm eine Verfolgungswiederholung droht (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.11.1992 - 9 C 3/92 -, EZAR 214 Nr. 3). Insoweit haben nämlich die bereits in der Vergangenheit erfolgten Repressalien eine beachtliche Indizwirkung auch für die Zukunft (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.04.1982 - 9 C 308/81 -, BVerwGE 65, 250). Die in der Asylrechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze zum sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab entsprechen der Regelung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, die nach § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG auch im Rahmen der Feststellung, ob eine Verfolgung im Sinne der GFK nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegt, anzuwenden ist. Danach stellt die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass seine Verfolgungsfurcht begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Rückausnahme bedeutet, dass dann, wenn sich nach der Ausreise die allgemeinen Verhältnisse geändert haben, die Behörde ernsthafte Anhaltspunkte darlegen muss, dass eine Wiederholungsgefahr entfallen ist (vgl. Hess VGH, Urt. vom 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A -, InfAuslR 2008, 271). Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen vermag das Gericht derzeit aufgrund der beigezogenen Erkenntnisquellen nicht festzustellen, dass sich die Verhältnisse in der Türkei zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) in dem genannten Sinne derart grundlegend, stabil und dauerhaft gewandelt hätten, dass vorverfolgt ausgereiste türkische Staatsangehörige im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei dort hinreichend sicher vor einer erneuten Verfolgung wären, bzw. stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass sie dort erneut von solcher Verfolgung bedroht wären. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Bei Personen, die in der Türkei missliebiger politischer Tätigkeiten, insbesondere der Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK, verdächtigt werden, kann nach der derzeitigen Erkenntnislage eine politische Verfolgung weiterhin nicht sicher ausgeschlossen werden. Das Auswärtige Amt stellte in seinem Lagebericht vom 25.10.2007 fest, dass in den letzten Jahren in der Türkei markante Fortschritte bei der Menschenrechtslage erzielt worden seien, die insbesondere die Rechte Inhaftierter gestärkt hätten und der Eindämmung von Folter und Misshandlung dienten. Übereinstimmend werde von Beobachtern der sich durch große Teile der Gesellschaft ziehende "Mentalitätswandel" gewürdigt. Dieser habe aber noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst (Lagebericht vom 25.10.2007, S. 28). Es sei der Regierung bislang noch nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. In seinem jüngsten Lagebericht vom 11.09.2008 verweist das Auswärtige Amt sogar darauf, dass nach übereinstimmenden Aussagen von Menschenrechtsorganisationen wieder eine Zunahme der Foltervorwürfe zu verzeichnen sei. Trotz einiger Verbesserungen sei es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden (Lagebericht vom 11.09.2008, S. 25). Nach der vom Menschenrechtsverein IHD erstellten Statistik für das Jahr 2005 seien 825 angezeigte Fälle von Folter, Misshandlung sowie ehrverletzendem und erniedrigendem Verhalten bzw. Bestrafungen gemeldet worden. Aus dem Ende Februar 2007 veröffentlichten Bericht des IHD über Menschenrechtsverstöße im Jahre 2006 gehe hervor, dass 708 Personen Folter und Misshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2007 beantragten 337 Personen im Jahre 2006 bei der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) eine Behandlung aufgrund von erlittener Folter, von denen 222 im selben Jahr festgenommen worden waren. In den ersten Monaten des Jahres 2007 haben 266 Personen die Stiftung aufgesucht und um kostenlose Behandlung der Folgen von Folter ersucht (Lagebericht vom 25.10.2007, S. 8). Nach dem Lagebericht vom 11.09. 2008 berichten TIHV und IHD in der Gesamtzahl von einem Anstieg der bei ihnen registrierten Fälle von Folter und Misshandlung (S. 25). Menschenrechtsorganisationen zufolge kommen Fälle schwerer Folter (zum Beispiel mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vor. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffe z. B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung. Menschenrechtsorganisationen sprechen auch von Formen meist unsichtbar bleibender Misshandlung (zum Beispiel Elektroschocks, Abspritzen mit kaltem Wasser mittels Hochdruckgeräten, Verbinden der Augen bei Befragungen, erzwungenes Ausziehen, Schlafentzug, Androhung von Vergewaltigung, sexuelle Misshandlung). Misshandlungen sollten nicht mehr in den Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden. Darüber, in welchem Umfange es zu inoffiziellen Gewahrsamsnahmen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil mit Misshandlung oder Folter vor Antritt der Gewahrsamsnahme komme, lägen keine zuverlässigen Erkenntnisse vor (Lagebericht vom 11.09.2008, S. 26). Nach wie vor kommt es zu vielen unregistrierten Festnahmen bzw. Entführungen, die nicht selten mit brutalen Formen von Folter einhergehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 09.10.2008) Es muss ferner festgehalten werden, dass es in der Türkei weiterhin zur strafrechtlichen Verfolgung missliebiger politischer Meinungsäußerungen, insbesondere aus dem kurdischen Spektrum, kommt. Nach offiziellen Zahlen des Justizministeriums waren 2007 insgesamt 744 Verfahren auf der Grundlage von Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) anhängig (Lagebericht vom 11.09.2008). Wer den Staatsgründer Kemal Atatürk im öffentlichen Raum kritisiert, infrage stellt oder ironisiert läuft weiterhin Gefahr, von nationalistisch geprägten Kreisen gemäß Artikel 301 tStGB wegen "Beleidigung des Türkentums" zur Anzeige gebracht und auch strafrechtlich verfolgt zu werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.09.2008, S. 12). Während 2007 835 Anklagen erhoben wurden, waren es in den ersten drei Monaten 2008 bereits 744 Anklagen (Bericht der Frankfurter Rundschau vom 09.04.2008). Eine Änderung des Artikel 301 tStGB, u. a. Herabsetzung des Strafrahmens auf zwei Jahre, erfolgte am 07.05.2008, um die Zahl von zugelassenen Klagen zu senken. Bereits am 29.06.2006 hatte das türkische Parlament zahlreiche Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz verabschiedet, welche am 18.07.2006 in Kraft getreten sind. Mit diesen Änderungen ist u. a. eine Wiedereinführung des abgeschafften Art. 8 ATG ("Separatistische Propaganda"), eine wenig konkret gefasste Terrordefinition, eine Ausweitung von Straftatbeständen, die Schwächung der Rechte von Verhafteten und eine Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitskräfte verbunden. Das Anti-Terror-Gesetz in seiner veränderten Form droht die Meinungsfreiheit weiter zu beschneiden und ermöglicht für viele Handlungen, die nicht im Zusammenhang mit Gewaltakten stehen, die Verurteilung wegen Beteiligung an Terrordelikten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.09.2008, S. 12). Nach Auskunft von Helmut Oberdiek muss selbst für den Zeitraum vor Wiederinkrafttreten des Art. 8 ATG mit einer Anklage im Falle eines Bekenntnisses zu Abdullah Öcalan als "moralischem" Führer der Kurden gerechnet werden, und zwar wegen "Loben einer Straftat bzw. eines Straftäters" nach Art. 215 des türkischen Strafgesetzbuches (Gutachten für das VG Darmstadt vom 18.08.2006, S. 5 f.). Dies muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass es seit Mai 2005 wieder zu vermehrten gewaltsamen Zusammenstößen zwischen dem türkischen Militär und PKK-Terroristen gekommen ist. Nach staatlichen Angaben sind in Auseinandersetzungen mit der PKK im Jahr 2007 insgesamt 147 Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte getötet und 377 weitere verletzt worden. Zudem wurden in diesem Zeitraum 233 PKK - Angehörige getötet. Unter der Zivilbevölkerung sind nach diesen Angaben 27 Todesopfer und 238 Verletzte zu beklagen. Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK - Stellungen in Nordirak. Der türkische Generalstab hat sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008). Am 11.09.2008 wurde die Erweiterung auf neun Gebiete beschlossen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 09.10. 2008). Einen weiteren negativen Wendepunkt für das sich über die letzten Jahre langsam verbesserte Verhältnis zwischen kurdischstämmiger Bevölkerung und türkischem Zentralstaat bildet ein von Gendarmerieangehörigen begangener Anschlag auf das Buchgeschäft eines ehemaligen PKK-Mitglieds in einer Kleinstadt im Südosten der Türkei (Semdinli) im November 2005. Danach war ein weiterer deutlicher Anstieg der Spannungen in der Region zu verzeichnen. Diese gipfelten in gewalttätigen Ausschreitungen nach den zunächst friedlichen verlaufenden Newroz-Feierlichkeiten zwischen dem 28. und 31.03.2006 in Diyarbakir zwischen meist jugendlichen Demonstranten aus dem Umfeld der PKK und türkischen Sicherheitskräften. Auch im Jahr 2008 kam es an Newroz zu Festnahmen und Verhaftungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 09.10.2008, NZZ vom 25.03.2008). Die PKK verübte 2005 und 2006 auch wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele. Trotz der Erklärung eines einseitigen Waffenstillstands durch die PKK am 01. Oktober 2006 kommt es weiterhin zu Auseinandersetzungen zwischen der Terrororganisation und türkischen Sicherheitskräften (Lagebericht vom 11.09.2008, S. 16; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Oktober 2007, S. 2). Mitglieder der am 25.10.2005 gegründeten kurdischen "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP), welche seit der Parlamentswahl vom 22.07.2007 auch im türkischen Parlament vertreten ist, wurden im Umfeld des DTP-Parteitages vom Februar 2007 verhaftet, weitere 55 wurden in Gewahrsam genommen sowie zahlreiche Durchsuchungen von Parteigebäuden durchgeführt. Die Vorwürfe lauteten überwiegend auf Unterstützung oder Verherrlichung der PKK bzw. Abdullah Öcalans, Anstachelung zum Hass sowie Verstoß gegen das Parteiengesetz wegen Verwendung der kurdischen Sprache auf Flugblättern oder in Reden. Am 26.02.2007 wurden der DTP-Vorsitzende Türk und seine Stellvertreterin Tugluk zu jeweils 18 Monaten Haft verurteilt, da sie laut Gerichtsurteil die Verantwortung für ein von einer lokalen DTP-Frauenorganisation herausgegebenes Flugblatt tragen, obwohl der Richter keinen Hinweis darauf finden konnte, dass die beiden vorab Kenntnis von dessen Inhalt hatten. Türk wurde zudem am 06.03.2007 wegen Verherrlichung Abdullah Öcalans zu weiteren sechs Monate Haft verurteilt, weil er in einer Rede die Isolationshaft Öcalans kritisiert und ihn als Sayin Öcalan, "Verehrter Öcalan" bezeichnet hat (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007 und 11.09.2008). Ferner erreichten nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2007 Verfahren, die eingeleitet wurden, wenn Politiker (aber nicht nur sie) etwas zu Abdullah Öcalan sagten und ihn dabei "Verehrter" (Sayin) nannten, fast inflationäre Ausmaße (S. 13). Zudem wurden im Februar 2007 alle angeklagten Parteimitglieder der kurdisch orientierten "Partei der Rechte und Freiheiten" (HAK-PAR), die für eine föderalistische Lösung des Kurdenproblems ohne Gewalt einsteht, wegen Gebrauchs der kurdischen Sprache verurteilt, fünf Personen zu jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe und acht Personen zu jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe, wobei diese Strafe in eine Geldstrafe umgewandelt wurde. Im Falle der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof kündigte das Gericht die Einleitung eines weiteren Verbotsverfahrens gegen die Partei bei der dafür zuständigen Generalstaatsanwaltschaft an (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.20.2007). Nur weil ein Verbot eine Mehrheit von sieben Stimmen benötigte, entging die HAK-PAR - wie auch die AKP - einem Verbot (Lagebericht vom 11.09.2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 09.10.2008). Im März 2007 wurde die Kurdenpolitikerin Leyla Zana durch ein Berufungsgericht in Ankara neben drei ihrer Mitstreiter zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, womit das Gericht ein früheres Urteil aus dem 1994 bestätigte (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007, S. 18). Im April 2008 wurde sie erneut zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt (SZ vom 11.04.2008). Die durch die Kammer getroffene Einschätzung der derzeitigen maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei lässt sich auch der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entnehmen. Danach können kurdische Volkszugehörige, die einer Zusammenarbeit mit der PKK oder sonstiger herausgehobener separatistischer bzw. terroristischer Aktivitäten konkret verdächtigt werden, trotz des Reformprozesses in der Türkei nach wie vor einer individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt sein (Hess VGH, Urt. vom 28.08.2008 - 4 UE 386.06.A, Urt. vom 04.09.2008 - 4 UE 155/06.A und Urt. vom 13.09.2008 - 4 UE 168/06.A). Aus alledem zusammengenommen ergibt sich, dass die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen Meinungsäußerungen zu in der Türkei als "brisant" erachteten Fragen wie beispielsweise die Stellung und Behandlung der türkischen Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, so dass allein die politische Entwicklung in der Türkei in den zurückliegenden Jahren noch keinen Widerrufsgrund für die Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines türkischen Asylbewerbers kurdischer Volkszugehörigkeit darstellt (so auch VG Freiburg, Urt. v. 26.06.2008 - A 1 K 2160/07, VG Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2008 - A 5 K 2161/07, VG Wiesbaden, Urt. v. 20.08.2008 - 7 K 321/08.WI.A, VG Frankfurt, Urt. v. 11.04.2008 - 6 E 3570/06.A, VG Ansbach, Urt. v. 24.07.2007 - AN 1 K 07.30135 und Urt. v. 16.10.2008 - AN 1 K 08.30318, VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.08.2008 - 14a K 2476/08.A, VG Stuttgart, Urt. v. 30.06.2008 - A 11 K 304/07, VG München, Urt. v. 26.06.2008 - M 24 K 08.50189, VG Aachen, Urt. v. 26.03.2008 - 6 K 1094/07.A). Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 08.08.1976 bzw.06.07.1973 geborenen Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 12.09.1996 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 02.10.1996 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 09.10.1996 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Kläger als Asylberechtigte an und stellte hinsichtlich des Klägers zu 1) fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des vom Kläger zu 1) glaubhaft vorgetragenen Sachverhalts und aufgrund des Eindrucks während der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt stehe fest, dass der Kläger zu 1) die Türkei aus begründeter Furcht vor politisch motivierter Verfolgung verlassen musste. Er habe glaubhaft gemacht, dass er Anhänger einer illegalen kurdischen Partei sei, für diese illegale kurdische Partei verschiedene Aktivitäten durchgeführt habe, im Zusammenhang mit dieser illegalen kurdischen Partei freiheitsentziehende Verfolgungsmaßnahmen mit nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit hinnehmen musste, wegen dieser illegalen kurdischen Partei erneut von staatlicher Verfolgung bedroht sei. Den Klägern wurde am 20.12.2006 - seit ihrer Anerkennung als Asylberechtigte besaßen sie Aufenthaltserlaubnisse - eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Der Kläger zu 1) erhielt vom Regierungspräsidium Darmstadt am 03.06.2008 eine Einbürgerungszusage. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte den Klägern mit Schreiben vom 16.04.2008 mit, dass ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet worden sei und gab ihnen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Widerruf zu äußern. Mit Bescheid vom 12.06.2008 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich seit der Ausreise der Kläger die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven verändert habe. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht mehr vor, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Den Klägern drohe wegen der unterstellten Unterstützung einer illegalen kurdischen Partei bei Rückkehr in die Türkei mit hinreichender Sicherheit nicht die Gefahr von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Gegen den unter dem 17.06.2008 zugestellten Bescheid vom 12.06.2008 haben die Kläger mit am 19.06.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, es möge der Beklagten zuzugestehen sein, dass sich seit der Anerkennung des Klägers zu 1) die innenpolitischen Verhältnisse in der Türkei verändert haben. Ein Widerruf könne nur dann in Erwägung gezogen werden oder gar geboten sein, wenn sich die Gefahr erneuter Verfolgung auf Dauer und stabil verneinen ließe. Dies sei hier aber nicht anzunehmen. Bereits der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.09.2008 rechtfertige diese Annahme nicht. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 12.06.2008 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die die Kläger betreffende Behördenakte des Bundesamtes (2 Hefte) sowie die Ausländerakte des Landkreises Darmstadt-Dieburg ( 2 Hefte) Bezug genommen. Diese sind ausweislich des Protokolls ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die in das Verfahren aufgrund der in der Generalakte des Gerichts befindlichen Verfügung vom 12.05.2005 (Türkei: Liste 1 -18) und der Verfügung vom 09.12.2008 (Türkei: Liste 0) eingeführten Erkenntnisquellen.