Beschluss
7 L 552/08.DA.A
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:0430.7L552.08.DA.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall, in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingsanerkennung wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren und im Hinblick auf § 60 Abs. Satz 1, 2. Alt. AufenthG widerrufen hatte und der Antragsteller im Folgeantragsverfahren nunmehr glaubhaft macht, dass er aufgrund einer günstigen Sozialprognose keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr ist.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG gegenüber der Ausländerbehörde vorläufig zurückzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingsanerkennung wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren und im Hinblick auf § 60 Abs. Satz 1, 2. Alt. AufenthG widerrufen hatte und der Antragsteller im Folgeantragsverfahren nunmehr glaubhaft macht, dass er aufgrund einer günstigen Sozialprognose keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr ist. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG gegenüber der Ausländerbehörde vorläufig zurückzunehmen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag ist zulässig, soweit sich das Antragsbegehren auf die Rücknahme der Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.02.2008 an die zuständige Ausländerbehörde richtet, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).Der Antrag ist nach § 123 VwGO statthaft, weil im Hinblick auf die Abschiebung des Antragstellers kein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG ergangen ist. Die Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG an die zuständige Ausländerbehörde hat keine unmittelbare Auswirkung gegenüber dem Antragsteller; sie ist lediglich eine zwischen zwei Behörden ergangene Benachrichtigung (VG Darmstadt, Beschl. v. 08.02.1994 - 7 G 30305/94.A [3] -; VG Münster, Urt. v. 30.03.1993 - 3 L 88/93.A -).Der Antrag ist auch begründet, weil die Mitteilung des Bundesamtes zu Unrecht erging und es der Ausländerbehörde durch die Beseitigung der Mitteilung vorläufig rechtlich unmöglich zu machen ist, eine Abschiebung durchzuführen. Es bestehen nämlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des der Mitteilung zugrunde liegenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.02.2008.Mit Schriftsatz vom 19.10.2007 hat der Antragsteller am 22.10.2007 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag gestellt, das Widerrufsverfahren hinsichtlich des Bescheids vom 04.10.1999 wiederaufzunehmen und den Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2007 aufzuheben. Über diesen Antrag hat das Bundesamt nicht entschieden, sondern den Antrag offenbar als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG ausgelegt. Die Bedenken des Gerichts, ob diese Auslegung oder Umdeutung des Antrags rechtmäßig war (vgl. dazu Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2007, II- § 71 Rdnr. 75; Marx, Kommentar zum AsylVfG, § 71 Rdnr. 15, 65) und das Bundesamt ihn nicht als Wiederaufnahmeantrag im weiteren Sinne nach §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG hätte behandeln müssen, können dahingestellt bleiben, weil die Anwendung des § 71 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für den Antragsteller ohnehin günstiger ist. Denn dem Bundesamt ist bei seiner Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Gegensatz zu den Fällen der §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG kein Ermessen eingeräumt; bei Vorliegen neuer Tatsachen hat der Antragsteller einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der Antragsteller hat entgegen der Ansicht des Bundesamts neue Gründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vorgetragen. Der Widerruf des Anerkennungsbescheids vom 04.10.1999 durch den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.04.2007 wurde zum einen damit begründet, dass sich die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei inzwischen deutlich zum Positiven verändert habe. Daher seien die Gründe für die damalige Schutzgewährung heute entfallen. Türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, die sich Verfolgungsmaßnahmen wegen tatsächlicher, unterstellter oder vermeintlicher Unterstützung der kurdischen Guerilla mit Bedarfsartikeln, Beherbergen oder ähnlichem oder dem Zwang zur Übernahme eines Dorfschützeramts, dem Zwang zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften oder sonstigen Repressalien in Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften durch Flucht ins Ausland entzogen und in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor Verfolgung erhalten hätten, seien heute bei einer Rückkehr in die Türkei mit hinreichender Sicherheit keinen Repressalien dieser Art beziehungsweise staatlichen Maßnahmen in diesem Zusammenhang mehr ausgesetzt. Zum anderen begründete das Bundesamt den Widerruf damit, dass Umstände eingetreten seien, die die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG rechtfertigten. Der Antragsteller erfülle den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG, weil er vor dem Hintergrund seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe von drei Jahren und acht Monaten eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute. Mit dem ihm nachgewiesenen Handel mit Betäubungsmitteln habe der Antragsteller auch ein Delikt verwirklicht, das typischerweise ein großes Wiederholungsrisiko in sich berge, regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden sei und in besonders schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährde. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit des Handelns mit Betäubungsmitteln komme dem bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgut daher auch ein besonderes Gewicht zu. Infolgedessen stelle der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG dar, die es rechtfertige, den aus seiner Flüchtlingseigenschaft resultierenden Abschiebungsschutz zu Gunsten der übergeordneten Interessen der Allgemeinheit durch einen Widerruf seines Flüchtlingsstatus' aufzuheben. Der Antragsteller hat jedoch vorgetragen und durch entsprechende Dokumente glaubhaft gemacht, dass zumindest zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) durch ihn keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. In dem vom Antragsteller vorgelegten Bericht des Leiters der Vollzugsanstalt A-Stadt vom 30.01.2008 (Blatt 46 der Akte 7 K 445/08.DA.A) heißt es u. a., der Antragsteller habe im Februar 2007 zunächst am Integrationskurs für ausländische Gefangene teilgenommen. Nach Beendigung dieser Maßnahme habe er sich weiter um einen Arbeitsplatz bemüht und sei seit August 2007 als Verwaltungshausarbeiter eingesetzt. Seine Arbeitsleistungen seien sehr zuverlässig, der Gefangene gelte als sehr gründlich und ordentlich. Sein Verhalten sei nie beanstandet worden, Sanktionen hätten nie ausgesprochen werden müssen. Er habe bezüglich der Aufarbeitung seiner Suchtmittelabhängigkeit regelmäßig Gespräche mit dem "Psych. Dienst" geführt und stehe seit mehreren Wochen mit der Jugend- und Drogenberatung des Caritas-Zentrums C-Stadt in Kontakt, um eine therapeutische Behandlungsmaßnahme vorzubereiten. Diesbezüglich habe der Antragsteller anstandslos am hiesigen Urinprogramm teilgenommen. Alle ihm abverlangten Urinkontrollen hätten einen negativen Befund ausgewiesen. Er verfüge über feste, tragfähige soziale Kontakte, neben seiner in C-Stadt lebenden Schwester auch zu seiner Tante sowie Cousins und Cousinen. Nach seiner Entlassung werde er auch dort weiterhin sozialen Halt bekommen, bei der Schwester seinen Wohnsitz nehmen und sich polizeilich anmelden. Aufgrund des geschilderten Vollzugsverhaltens und der Persönlichkeitsentwicklung des Gefangenen sei im August 2007 die Eignung für Vollzugslockerungen festgestellt worden. Seit Beginn der Lockerung befinde sich der Antragsteller regelmäßig in Ausgängen und Hafturlauben, die er allesamt anstandslos absolviert habe. Abschließend heißt es, beim Antragsteller sei ein positiver Lebenswandel zu konstatieren, so dass eine Maßnahme gemäß § 57 Abs. 1 StGB von Seiten der Justizvollzugsanstalt befürwortet werde. Im Hinblick auf diese Stellungnahme kann sich das Gericht nicht vorstellen, dass die Justizvollzugsanstalt Lockerungsmaßnahmen vornimmt und dem Antragsteller Ausgänge und Hafturlaub gewährt, wenn er wirklich eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 AufenthG darstellt. Da das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 19.04.2007 in seinem Urteil vom 13.07.2007 - 7 E 553/07.A - lediglich mit der Begründung gehalten hat, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG lägen vor, aber auf den angeblichen Wegfall der Verfolgungsvoraussetzungen in der Türkei nicht mehr einging, reicht es aus, dass der Antragsteller nur zu dieser Begründung neue Tatsachen vorträgt. Abgesehen davon kann das Gericht nicht feststellen, dass der Antragsteller aufgrund der geänderten Situation in der Türkei tatsächlich hinreichend sicher vor staatlicher Verfolgung ist, da er nicht zu dem vom Bundesamt genannten Personenkreis gehört, der weniger schwerwiegende Taten begangen hat, sondern aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Dev Sol und der DHKP-C bereits erhebliche Verfolgungsmaßnahmen hat erleiden müssen, worauf das Bundesamt in seinen Bescheiden vom 19.04.2007 und 06.02.2008 nur unzureichend eingegangen ist. Somit handelt es sich - nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) - um einen neuen Vortrag i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, so dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 06.02.2008 i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestehen. Ob die geänderte Sach- und Rechtslage tatsächlich zu einer anderen Beurteilung des Falles führen und dadurch die Aufhebung des Verwaltungsaktes erforderlich wird, ist nicht in dem Wiederaufnahmeverfahren, sondern in dem wiederaufgenommenen Verfahren selbst zu prüfen und zu entscheiden. Als im Verfahren Unterlegene hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Hinweise: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).