Beschluss
7 G 1447/07
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:0328.7G1447.07.0A
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Leitsätze
Die mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführte Bestimmung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG steht der von der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher als gültig angesehenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, nicht entgegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführte Bestimmung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG steht der von der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher als gültig angesehenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, nicht entgegen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 06.09.2007 gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Verfügung des Landrats des Landkreises Offenbach vom 28.08.2007 ist zulässig. Der Antrag ist im Hinblick auf die in der Verfügung des Antragsgegners enthaltene Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis statthaft, weil das Begehren des Antragstellers auf den Fortbestand eines fiktiven Aufenthaltsrechts nach § 81 Abs. 4 AufenthG gerichtet ist; der Antragsteller besaß zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags am 15.08.2005 einen bis zum 22.08.2005 gültig gewesenen Aufenthaltstitel, so dass sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt galt. Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung der Klage vom 06.09.2007 gegen die Abschiebungsandrohung vom 28.08.2007 betrifft, ist die Statthaftigkeit des Antrags ebenfalls gegeben. Die Klage entfaltet gemäß § 16 HessAGVwGO wegen des gesetzlichen Sofortvollzuges von Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aber unbegründet. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der angefochtenen Verfügung ist nach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotener summarischer Prüfung rechtmäßig; daher überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes das privaten Interesse des Antragstellers an seiner Suspendierung. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn dem Antragssteller steht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ersichtlich nicht zu. Er erfüllt weder die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 AufenthG, der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG regelt, noch erfüllt er die Voraussetzungen des § 31 AufenthG, mit dem ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten geschaffen wird. Die Voraussetzungen dieser Normen sind nicht gegeben, weil die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau D. nicht besteht und auch nicht zwei Jahre lang bestanden hat. Dies haben die Nachforschungen der Ausländerbehörde in Form von örtlichen Überprüfungen und das Ergebnis der Befragung der Eheleute am 25.10.2006 ergeben. Bei der Prüfung, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, folgt das Gericht den Grundsätzen, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellt wurden, inzwischen ständige Rechtsprechung sind und die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2007 - 7 TG 2879/06 -, AuAS 2007, 134 = NVwZ-RR 2007, 491, wie folgt zusammengefasst hat: "Die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG und der auf das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft abstellenden ausländerrechtlichen Vorschriften greift nicht schon dann ein, wenn der Ausländer auf den bloßen Bestand einer formal ordnungsgemäß eingegangenen Ehe, also auf die schlichte Tatsache seines Verheiratetseins, verweisen kann. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben. Diese eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleute gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt. Allerdings ist es nicht Sache des Staates, Eheleuten die Art und Weise des persönlichen Umgangs miteinander sowie die organisatorische Gestaltung der zu bewältigenden Arbeitsabläufe vorzuschreiben. Vielmehr steht es grundsätzlich im Belieben des Einzelnen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, wie er das gemeinsame Leben mit seinem Ehegatten im Einzelnen gestaltet, so dass der Staat seiner Schutz- und Gewährleistungsfunktion auch dann nachzukommen hat, wenn sich die Eheleute etwa dazu entschließen, aus bestimmten sachlichen oder persönlichen Gründen, also beispielsweise wegen einer Berufstätigkeit an verschiedenen Orten, ihre Lebensgemeinschaft nicht ständig in einer gemeinsamen Wohnung zu leben, sondern einen Teil ihrer Zeit an verschiedenen Orten verbringen. Voraussetzung ist aber, dass hierdurch die persönliche und emotionale Verbundenheit der Eheleute, ihr "Füreinander-Dasein" nicht in einer so nachhaltigen Weise aufgegeben wird, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft, sondern allenfalls noch von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann, im Rahmen derer selbst regelmäßige Treffen und Freizeitaktivitäten nur noch den Charakter gegenseitiger Besuche miteinander befreundeter Personen haben. Für das Ausländerrecht bedeutet dies, dass Eheleute im Regelfall allein durch Vorlage ihrer Heiratsurkunde und durch den Nachweis, dass sie beide gemeinsam eine Wohnung bewohnen und dort einen gemeinsamen Haushalt führen, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft belegen können. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer Ehe indes nach dem äußeren Erscheinungsbild von diesem Regelfall entfernt, desto mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Anhaltspunkte, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten trotz der Zweifel auslösenden objektiven Umstände gleichwohl den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für eine eheliche Lebensgemeinschaft typisch sind. Derartige Anhaltspunkte sind vorrangig durchaus alltägliche, aber eine eheliche Beistandsgemeinschaft eben wesentlich prägende Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass im konkreten Fall trotz einer in ihrem äußeren Ablauf untypischen Gestaltung der ehelichen Beziehung dennoch die spezifische Verbundenheit der Ehegatten unverkennbar vorhanden ist. Solche Umstände können beispielsweise Zeiten gemeinsamer Freizeitbeschäftigung sein, gemeinsame Besuche bei Verwandten, Freunden und Bekannten, zusammen unternommene Reisen, gegenseitige Unterstützungshandlung in Fällen von Krankheit oder sonstiger Not, gemeinsames Wirtschaften, Einkaufen, Essen, gemeinsame Kindererziehung oder sonstige praktisch gelebte, deckungsgleiche Interessen der Eheleute, die einen Schluss auf ihre intensive persönliche Verbundenheit zulassen." Wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt, trifft dabei den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, d. h. er hat die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 16.09.2007, a.a.O.; v. 09.08.2004 - 9 TG 1179/04 -, FamRZ 2005, 989; Beschl. v. 01.07.2005 - 9 TG 1210/05 -). Diese zu §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Anwendung des neuen Aufenthaltsrechts. Die Kammer kann der Auffassung des Antragsteller-Bevollmächtigten nicht folgen, wonach die mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführte Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG der oben dargelegten Beweislastverteilung entgegenstehe (wie hier auch: VG Berlin, Urt. v. 25.01.2008 - 3 V 12.07 -, juris; v. 19.12.2007 - VG 5 V 22.07 -; v. 09.10.2007 - 9 V 1.07 -; Urt. v. 05.09.2007 - 9 V 10.07 -, juris; a. A. VG Berlin, Urt. v. 30.01.2008 - 7 V 35.07 -, juris; v. 12.12.2007 - VG 1 V 66.06 -; VG Sigmaringen, Beschl. v. 12.01.2008 - 6 K 2712/07 -, juris). Nach der genannten Vorschrift wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das Bundesgebiet oder den Aufenthalt hier zu ermöglichen. Aus dieser Bestimmung folgt schon nicht, dass eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nur dann versagt werden darf, wenn erwiesen ist, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen. Der Wortlaut enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine abschließende Regelung für die Versagung des Familiennachzugs (etwa: "Ein Familiennachzug wird nur dann nicht zugelassen, wenn..."). Auch die systematische Stellung des Abs. 1a spricht gegen eine solche Interpretation. Der Grundsatz des § 27 Abs. 1 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird, gilt unverändert fort und wird durch die neue Vorschrift des Abs. 1a nicht eingeschränkt. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast würde auch dem Willen des Gesetzgebers und der Zwecksetzung des neuen Absatzes 1a nicht gerecht werden. Die Neufassung des Aufenthaltsgesetzes erfolgte zur Umsetzung u.a. der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gemäß der Familiennachzugsrichtlinie (ABl. EU Nr. L 251 S. 12). Die Familiennachzugsrichtlinie dient der Herstellung und Wahrung des Familienlebens auf der Grundlage tatsächlicher Bindungen zwischen den Ehepartnern, wie sich sowohl aus der Definition des Ausdrucks "Familienzusammenführung" in Art. 2d, als auch aus den Erwägungsgründen 4 und 6 ergibt. Nach Art. 16 Abs. 1b Familiennachzugsrichtlinie können die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung u. a. dann ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen. In Art. 16 Abs. 2b Familiennachzugsrichtlinie heißt es, dass die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung "auch" ablehnen können, wenn feststeht, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft nur zu dem Zweck geschlossen wurde, um der betreffenden Person die Einreise in einen Mitgliedsstaat oder den Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat zu ermöglichen. Nach den genannten Bestimmungen eröffnet die Familiennachzugsrichtlinie demnach die Möglichkeit, einen Familiennachzug sowohl dann zu verweigern, wenn keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen, als auch dann, wenn eine Ehe nur zu dem Zwecke geschlossen worden ist, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. Diesen Vorgaben entspricht § 27 Abs. 1 AufenthG, mit dem der allgemeine Grundsatz aufgestellt wird, dass ein Familiennachzug zum Schutz von Ehe und Familie erfolgen darf, während in § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ein besonderer Versagungsgrund für eine bestimmte Fallkonstellation geschaffen wird (VG Berlin, Urt. v. 05.09.2007 - 9 V 10.07 -, juris). Entgegen der Ansicht des Antragsteller-Bevollmächtigten lässt sich den Gesetzesmaterialien auch nicht entnehmen, dass § 27 Abs. 1a AufenthG eine Ausnahme von dem Grundsatz des Abs. 1 darstellen soll. Der Gesetzesbegründung zufolge sollte ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug bei Scheinehen ausdrücklich geregelt werden, um dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts entgegenzuwirken (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 3 und S. 170; vgl. VG Berlin, Urt. v. 05.09.2007, a.a.O.); dieser Zweck erfordert es aber nicht, zugleich eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast einzuführen. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Ausländerbehörde vorliegend nicht den Nachweis für das Vorliegen einer Scheinehe erbringen muss, sondern der Antragsteller den Nachweis für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft unter dem (erschwerenden) Aspekt, dass die Eheleute zumindest an den Werktagen nicht zusammenwohnen. An den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit für verschiedene Wohnungen der Eheleute sind strenge Anforderungen zu stellen (Bay. VGH, Beschl. v. 20.08.2003 - 10 ZB 03.1598 -, NVwZ-RR 2004, 150). Wenn der Betreffende auf die Bedeutung einzelner Umstände für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bereits einmal aufmerksam gemacht wurde, ist er unter Umständen gehalten, diese substantiiert darzulegen (B. in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2005, II - § 27 Rdnr. 117) und im Eilverfahren glaubhaft zu machen. Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Er trägt zwar vor, aus beruflichen Gründen bestehe für die Eheleute die "nicht aufhebbare Notwendigkeit, eine Wochenendbeziehung zu führen". Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, in A-Stadt oder Umgebung eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe nach der Eheschließung eine Reihe von China-Restaurants in der Umgebung von A-Stadt aufgesucht und dort nach einer freien Arbeitsstelle gefragt. Die Suche sei jedoch erfolglos geblieben, insbesondere deshalb, weil der Antragsteller keine Kochausbildung absolviert habe, diese aber von den aufgesuchten Restaurants vorausgesetzt worden sei. Die Kammer kann nicht nachvollziehen, wieso es dem Antragsteller nicht gelungen sein soll, in der Zeit von seiner Heirat am 26.08.2004 bis jetzt keine Arbeit im mit China-Restaurants gut versorgten Rhein-Main-Gebiet zu erhalten, zumal er nach eigener Aussage am 10.08.2006 gegenüber Bediensteten der Polizeiinspektion C-Stadt (Blatt 117 der Behördenakte) angegeben hatte, er sei dort als Kellner beschäftigt, und, wie er sagte, als Aushilfe. Nach Auffassung der Kammer wäre es ihm durchaus möglich gewesen, auch nur als Aushilfe heimatnah eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem hatte der Antragsteller im September 2006 versucht, in C-Stadt einen Imbiss aufzumachen. Dies wirft die Frage auf, warum ihm dies nicht in A-Stadt oder Umgebung möglich gewesen sein soll; seine Begründung, er habe sich in C-Stadt eine gewisse Reputation als Koch verschafft und sei auf die Unterstützung seiner Arbeitgeberin angewiesen, hält die Kammer nicht für glaubhaft, wenn er in dem Restaurant lediglich als Kellner gearbeitet hatte. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Unterstützung durch seine Arbeitgeberin auf den Raum C-Stadt beschränkt gewesen sein sollte. Ebenso wenig glaubhaft ist der Vortrag des Antragstellers, für die Ehefrau habe sich in C-Stadt ebenfalls keine zumutbare berufliche Perspektive ergeben. Zwar mag es sein, dass sie seit 22 Jahren bei der Firma Rewe als Verkäuferin beschäftigt und im Verlaufe dessen mehrmals von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht gewesen war. Nach der Schließung der Filiale in A-Stadt habe die Ehefrau in verschiedenen anderen Filialen in der Umgebung gearbeitet. Begründete Aussichten, in einem Alter von 48 Jahren in C-Stadt eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, seien schlichtweg nicht vorhanden. Für die Kammer erschließt sich aber nicht, warum es ihr einerseits zwar möglich war, in verschiedenen Filialen der Firma Rewe in der Umgebung von A-Stadt eine Beschäftigung zu finden, nicht aber in der Umgebung von C-Stadt, in der es mit Sicherheit ebenfalls Filialen des Großkonzerns gibt. Zudem hat der Antragsteller nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sich die Ehefrau überhaupt um eine entsprechende Stelle in C-Stadt oder Umgebung bemüht hat. Auch von den Wohnverhältnissen her wäre es ihr durchaus zuzumuten gewesen, nach C-Stadt zu ziehen, da sie nach Angaben des Antragstellers in A-Stadt eine Mietwohnung und nicht eine Eigentumswohnung bewohnte. Die getrennt vorgenommene Befragung der beiden Eheleute am 25.10.2006 (Blatt 132 ff. der Behördenakte) durch einen Mitarbeiter der Ausländerbehörde ist ebenfalls nicht dazu geeignet, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau D. anzunehmen. Zwar wurden etliche Fragen übereinstimmend beantwortet, diese bezogen sich im Wesentlichen aber auf die Wohnsituation in der angeblich gemeinsamen Ehewohnung in A-Stadt sowie auf andere Umstände, die Eheleute voneinander wissen können, auch wenn sie nicht in einer ehelichen Lebensgemeinschaft (mehr) leben. Dies bezieht sich auf die Fragen nach der Größe der Wohnung und des Wohnhauses, den Mülltonnen, die Höhe der Miete, Standort und Antennenanschluss des Fernsehers, den DVD-Player, auf Waschmaschine, Geschirrspüler, Anrufbeantworter, den Ort, wo die schmutzige Wäsche gesammelt wird, den Kleiderschrank, die Einrichtung des Bades und der Küche, Art und Farbe der Tapeten im Wohnzimmer, das Haustier, die Hobbys, Bushaltestelle, Arbeitsstellen und darauf, was die Eheleute am gleichen Tag vor der Befragung getan hatten. Dies sind Fragen, die sich nach entsprechender Vorbereitung auf die Befragung leicht übereinstimmend beantworten lassen, zumal der Antragsteller einen Tag vor der Befragung aus C-Stadt angereist war und sich entsprechend auf die Befragung hatte einstellen können. Hingegen wurden Fragen, was die Eheleute am Wochenende vor der Befragung und am davor liegenden Wochenende getan hätten, unterschiedlich beantwortet (Blatt 135 der Behördenakte). Die unterschiedliche Beantwortung hat der Antragsteller nur unzureichend damit erklärt, er habe sich bei der Beantwortung geirrt. Auch die Beantwortung der Frage, wie oft die Eheleute gemeinsam ausgingen, fiel unterschiedlich aus. Während die Ehefrau antwortete, dies geschehe selten, "je nach Lust", gab der Antragsteller an, dies geschehe jede Woche einmal. Auch die Angaben in der jeweiligen "Kosenamen" differieren zwischen "Schatzi " auf der einen und "D." beziehungsweise ", mein Mann" auf der anderen Seite. Besonders aufschlussreich ist aber, wie die Fragen zu einem - für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft notwendigen - gemeinsamen Lebensmittelpunkt im oben dargelegten Sinne beantwortet wurden, also beispielsweise zu gemeinsamen Unternehmungen. So antwortete die Ehefrau des Antragstellers auf die Frage, wer bei ihr und ihrem Partner zuletzt zu Besuch gewesen sei, sie bekomme keinen Besuch; der Antragsteller gab an, er wisse es nicht. Ihren insoweit übereinstimmenden Angaben kann weiterhin entnommen werden, dass sie noch nie gemeinsam im Kino, im Theater oder auf einer öffentlichen Veranstaltung gewesen sind (Blatt 136 der Behördenakte). Auch haben sie noch nie gemeinsam Freunde oder Verwandte besucht (Blatt 137 der Behördenakte). Nach den anfangs genannten Maßstäben ist somit davon auszugehen, dass der Antragsteller spätestens seit dem 01.07.2005, als er eine Arbeitsstelle in C-Stadt annahm, keine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau (mehr) geführt hat. Es spricht eine Vielzahl äußerer Umstände gegen eine derartige Verbindung, und der Antragsteller hat keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt, die trotz des entgegenstehenden äußeren Erscheinungsbildes eine durch die persönliche Verbindung der Eheleute geprägte Beistandsgemeinschaft möglich erscheinen lassen. Er hat nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, woran eine spezifische Verbundenheit der Ehegatten unverkennbar zu sehen sein könnte. Weder wurden Zeiten gemeinsamer Freizeitbeschäftigung aufgeführt, noch gemeinsame Besuche bei Verwandten, Freunden und Bekannten, zusammen unternommene Reisen genannt oder gegenseitige Unterstützungshandlung in Fällen von Krankheit oder sonstiger Not, gemeinsames Wirtschaften, Einkaufen, Essen oder sonstige praktisch gelebte, deckungsgleiche Interessen der Eheleute vorgetragen, die einen Schluss auf ihre intensive persönliche Verbundenheit zuließen; gegenseitige Besuche an den Wochenenden weisen lediglich auf eine Begegnungs-, nicht aber auf eine Beistandsgemeinschaft in dem oben genannten Sinne hin. Stattdessen hat sich der Antragsteller darauf beschränkt, die Zweifel der Ausländerbehörde am Bestehen einer Beistandsgemeinschaft zu erschüttern. Aber selbst das ist ihm nicht überzeugend gelungen, wie oben dargelegt wurde. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Wie der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 28.08.2007 auf Seite 5 (Blatt 27 der Gerichtsakte) richtig darlegt, bestand die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau D. allenfalls seit dem Tag der Eheschließung am 26.08.2004 bis zur Aufnahme einer Arbeit durch den Antragsteller in C-Stadt am 01.07.2005, also weniger als zwei Jahre lang. Es droht dem Antragsteller auch keine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange durch die Rückkehrverpflichtung nach § 31 AufenthG, wie die Antragsgegnerin auf Seite 5 des Bescheids zutreffend ausführt. Auf diese Darlegungen wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Darüber hinaus konnte die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch deshalb verweigern, weil die allgemeine Regel-Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben ist, denn es liegen offensichtlich Ausweisungsgründe vor. Unter einem "Ausweisungsgrund" ist ein Ausweisungstatbestand im Sinne der §§ 53 ff. AufenthG zu verstehen (Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 5 AufenthG Rdnr. 20). Ob die Ausweisung im Einzelfall fehlerfrei verfügt werden darf, ist insoweit unerheblich (Renner, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Die Tatbestände der §§ 53, 54, 55 AufenthG bilden damit uneingeschränkt einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Antragsteller erfüllt den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a AufenthG, weil er gegenüber der Ausländerbehörde durch die Erklärungen vom 15.09.2004 (Bl. 82 der Behördenakte), 15.08.2005 (Blatt 93 der Behördenakte) und 15.10.2006 (Blatt 131) unwahre Angaben hinsichtlich seines Familienstandes gemacht hat. Ausweislich der unterschriebenen Erklärungen wurde der Antragsteller auch über seine Wahrheitspflicht belehrt. Die unrichtigen Angaben zur Erlangung des Aufenthaltstitels sind auch als nicht vereinzelte und nicht geringfügige Verstöße im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG anzusehen, so dass auch dieser Ausweisungstatbestand erfüllt ist. Der Antragsteller ist nach alledem zur Ausreise nach §§ 50, 58 AufenthG verpflichtet; die angefochtene Entscheidung steht auch sonst im Einklang mit der maßgeblichen Regelung des § 59 AufenthG. Die zur freiwilligen Ausreise gesetzte Frist ist ausreichend bemessen und hinreichend begründet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 GKG.