Urteil
7 E 572/05
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2006:0119.7E572.05.0A
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Leitsätze
Eine Beschränkung der im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO in Betracht kommenden Härtefallgesichtspunkte auf studienzeitverlängernde Aspekte ist weder dem Studienguthabengesetz noch der Hessischen Immatrikulationsverordnung zu entnehmen.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 21.02.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 28.01.2004 auf Erlass der Studiengebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für erforderlich erklärt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschränkung der im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO in Betracht kommenden Härtefallgesichtspunkte auf studienzeitverlängernde Aspekte ist weder dem Studienguthabengesetz noch der Hessischen Immatrikulationsverordnung zu entnehmen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 21.02.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 28.01.2004 auf Erlass der Studiengebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für erforderlich erklärt. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag vom 28.01.2004 auf Stundung, Minderung oder Erlass der Studiengebühren entscheidet (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Zwar ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für sein Zweitstudium kein Studienguthaben zusteht. Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 3 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18.12.2003 (GVBI. I S. 516) - StuGuG -. Hiernach können von Studierenden, die nicht über ein Studienguthaben verfügen, abgesehen von den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 - 5 StuGuG aufgeführten Ausnahmen, für jedes Semester Gebühren erhoben werden, und zwar gemäß § 3 Abs. 2 StuGuG für das erste gebührenpflichtige Semester 500,00 EUR, für das zweite 700,00 EUR und für jedes weitere gebührenpflichtige Semester 900,00 EUR. Das Studienguthaben eines Studierenden bemisst sich nach § 2 StuGuG. Hiernach erhalten Studierende für einen Studiengang ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich drei Semestern bei einer Regelstudienzeit von bis zu sieben Semestern und von vier Semestern bei einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern. Nach den Übergangsvorschriften im § 5 des StuGuG wurden Studierende, die für das Sommersemester 2004 über ein Studienguthaben verfügten, frühestens im Sommersemester 2005 gebührenpflichtig. Studierende ohne Studienguthaben sind bereits seit dem Sommersemester 2004 gebührenpflichtig, es sei denn, sie hätten im Wintersemester 2003/2004 noch über ein Studienguthaben verfügt. In diesem Fall wurden sie ab Wintersemester 2004/2005 gebührenpflichtig. Nach § 6 StuGuG ist die für die Hochschulen des Landes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren, zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere auch die Regelungen in Härtefällen zu erlassen. Hiervon hat der Verordnungsgeber in § 6 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, das Teilzeitstudium, die Ausführung des Hessischen Studienguthabengesetzes und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung) vom 29.12.2003 (GVBI. I S.12) - HImmaVO - Gebrauch gemacht, und u. a. Möglichkeiten der Stundung, Minderung oder des Erlasses der Studiengebühr vorgesehen. Gem. § 1 Abs. 1 StuGuG wird nur für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss ein gebührenfreies Studium an den Hochschulen des Landes gewährleistet. Studierende, die jedoch über einen Abschluss im Sinne von § 1 StuGuG verfügen, haben eine Gebühr von 500,00 EUR für jedes Semester zu entrichten (§ 3 Abs. 3 StuGuG). Das Studienguthabengesetz und die aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 6 StuGuG ergangene Hessische Immatrikulationsverordnung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Hessische Verfassung - HV - festgeschriebene Unterrichtsgeldfreiheit und sind - was hier nicht ausdrücklich gerügt wird - auch im Übrigen verfassungsgemäß (VG A-Stadt, Urteile v. 19.01.2006 - 7 E 1156/04 [3], 7 E 713/05 [1] und 7 E 2329/04 [2] -; VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.07.2004 - 12 G 2920/04 [3]) -, bestätigt durch Beschl. des Hess. VGH v. 09.11.2004 - 5 TG 2386/04 -; VG Wiesbaden; Beschl. v. 01.02.2005 - 1 G 2187/04 [1] -, bestätigt durch Beschl. d. Hess. VGH v. 17.05.2005 - 5 TG 589/05 -; VG Kassel, Beschl. v. 17.06.2005 - 6 G 626/05-). Der Kläger erreichte an der Musikhochschule in Hannover bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss, so dass sein Studium an der Beklagten ein Zweitstudium ist, für das ihm kein erneutes Studienguthaben zur Verfügung steht. Er hat daher für jedes Semester die Studiengebühren in Höhe von 500,00 EUR zu entrichten (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StuGuG). Der Kläger hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut über seinen Antrag gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO auf Stundung, Minderung oder Erlass der Studiengebühren entscheidet. Zu Unrecht hat die Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO verneint. Die Begründung, es seien keine Umstände vorgetragen worden, die als Härtegesichtspunkte im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO hätten berücksichtigt werden müssen, weil sie sich nicht studienzeitverlängernd ausgewirkt hätten, bzw. weil der Kläger sich in einem Zweitstudium befinde, kann keinen Bestand haben. Eine Beschränkung der in Frage kommenden Härtefallgesichtspunkte auf studienzeitverlängernde Aspekte ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine solche Beschränkung nicht aus den Regelbeispielen des § 6 Abs. 3 Satz 2 HImmaVO herleiten. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HImmaVO bestimmt, dass eine unbillige Härte in der Regel bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung der oder des Studierenden vorliegt, bzw. gem. Nr. 2 bei studienzeitverlängernden Folgen für Opfer einer schweren Straftat. Zwar werden in diesen beiden Beispielen Umstände benannt, die dann in der Regel zu berücksichtigen sind, wenn sie sich studienzeitverlängernd ausgewirkt haben. Die studienzeitverlängernden Aspekte werden jedoch ausdrücklich nur in den ersten beiden Regelbeispielen verlangt, so dass sie auch nur für diese Fallgestaltungen Bedeutung haben. So betrifft das Regelbeispiel des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HImmaVO Fälle, in denen es nicht auf ein studienzeitverlängerndes Element ankommt. Die Funktion der Regelbeispiele besteht einerseits darin, Darlegungserleichterungen für das Vorliegen einer Härte zu normieren und andererseits aber in einem konkreten Fall den Anwendungsbereich der Härtefallregelung zu begrenzen. In allen anderen Fällen ist aber der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO eröffnet, ohne dass eine tatbestandliche Begrenzung der in Frage kommenden Härtefallgesichtspunkte in Betracht käme. Diese Auslegung wird gestützt durch die Begründung zum Gesetzesentwurf, wonach es möglich sein soll, neben den ausdrücklich aufgezeigten Härtesituationen, "Einzelfallprüfungen der Hochschule" auch bei der Anwendung der Übergangsregelungen vorzunehmen (LT-Drs. 16/861 S. 19). Der Auffassung der Beklagten, aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 HImmaVO könne abgeleitet werden, dass die zu berücksichtigenden Härtefallgesichtspunkte sich studienzeitverlängernd auswirken müssen, kann das Gericht nicht folgen. § 6 Abs. 6 HImmaVO bestimmt, dass die Absätze 3 bis 5 auf Studierende, die innerhalb von zwei Jahren vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung keinen in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erworben haben, keine Anwendung finden. Mit dieser Regelung stellt der Gesetzgeber sicher, dass Härtefallgesichtspunkte dann keine Bedeutung erlangen sollen, wenn sie nicht im regulären Studienverlauf aufgetreten sind. Wären die studienzeitverlängernden Effekte beim Tatbestand der unbilligen Härte begrenzend hineinzulesen, hätte es einer derartigen Regelung nicht bedurft. Durch den Anwendungsausschluss des § 6 Abs. 6 HImmaVO wird deutlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer weiten Begriffsbestimmung der Härte in § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO ausgeht und lediglich eine beabsichtigte zeitliche Begrenzung durch die Vorschrift des § 6 Abs. 6 HImmaVO erreichen wollte. Auch dem Einwand der Beklagten, der Gesetzgeber wolle jedes Zweitstudium gebührenpflichtig ausgestalten, so dass vorliegend für den sich im Zweitstudium befindenden Kläger eine Härtefallprüfung gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO nicht in Betracht komme, kann das Gericht nicht folgen. Eine derartige Begrenzung der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO auf ein "Erststudium" ist nicht vorgesehen. § 6 HImmaVO betrifft Studierende, die über kein Studienguthaben verfügen. Eine Differenzierung, weswegen sie über kein Studienguthaben verfügen, findet sich nicht im Gesetz. Der Anwendungsbereich des § 6 HImmaVO, und damit auch die Inanspruchnahme der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 HImmaVO, ist allen eröffnet, die über kein Studienguthaben verfügen, also auch denen, die sich in einem Zweitstudium befinden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, für ein Zweitstudium eine grundsätzliche Gebührenpflicht zu normieren, kann gegebenenfalls im Rahmen der Ermessensausübung Berücksichtigung finden. Daher kann die Entscheidung der Beklagten, eine Härtefallprüfung komme vorliegend aufgrund der geltend gemachten Umstände nicht in Betracht, keinen Bestand haben. Bei dem Antrag des Klägers auf Minderung, Stundung oder Erlass der Studiengebühren wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass sich der Kläger in einem Zweitstudium befindet, für das er sofort - ohne Übergangsregelung - gebührenpflichtig wird. Weiterhin wird zu prüfen sein, ob und wie sich diese Gebührenpflicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für den Kläger als besondere Härte darstellt. Da die Beklagte im Verfahren unterlegen ist, hat sie die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da sie vom Standpunkt einer verständigen Partei bei der noch nicht obergerichtlich entschiedenen Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Studiengebühren für erforderlich gehalten werden durfte. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Studiengebühren. Vom Wintersemester 1994 an war der Kläger an der Musikhochschule Hannover immatrikuliert und schloss dieses Studium am 02.07.1999 mit dem akademischen Grad Diplom-Musiker ab. Seit dem Wintersemester 2003 ist der Kläger an der Beklagten immatrikuliert und studiert Physik. Mit Schreiben vom 28.01.2004 beantragte er aufgrund der Härtefallregelung des § 6 HImmaVO den Erlass der Studiengebühren. Zur Begründung gab er unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Prof. Dr. A. an, dass er seinen Beruf als Orchestermusiker wegen einer chronischen Bewegungsstörung nicht mehr habe ausüben können, so dass er sich beruflich habe neu orientieren müssen. Mit Bescheid vom 24.06.2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Studienguthaben aufgebraucht sei; ihm werde die Studiengebühr für das Sommersemester 2004 jedoch erlassen, wodurch der Härtefall ausgeglichen sei. Ein weiterer Erlass der Studiengebühren sei ausgeschlossen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gem. § 1 StuGuG stehe dem Kläger im Land Hessen ein einmaliges Studienguthaben bis zum ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss zu. Nach § 2 Abs. 5 S. 1 StuGuG seien die Studienzeiten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzurechnen. Hierzu gehörten auch die Studienzeiten an der vor der Beklagten besuchten Hochschule. Unter Zugrundelegung der Erhöhung des Studienguthabens über die Übergangsvorschriften des § 6 Abs. 4 HImmaVO, die zu einer Erhöhung um insgesamt vier Semester führen könnte, wenn rückwirkend ein Teilzeitstudium anerkannt werden würde, könne ihm auch kein Studienguthaben zugebilligt werden. Daher sei er zu Recht als ab dem Sommersemester 2004 gebührenpflichtig eingestuft worden. Da jedoch ein Härtefall gem. § 6 Abs. 3 Nr. 1 HImmaVO gegeben sei, sei zum Ausgleich ein Semester berücksichtigt worden. Damit seien die studienzeitverlängernden Auswirkungen durch den Erlass eines Semesters ausgeglichen, eine Überschreitung der Ermessensgrenzen sei nicht erkennbar. Dagegen erhob der Kläger mit bei Gericht am 07.10.2004 eingegangenem Schriftsatz Klage (7 E 2394/04 [2]). Nachdem der Kläger ein Zeugnis über seinen Abschluss an der Hochschule für Musik und Theater Hannover vorgelegt hatte, hob die Beklagte ihren Bescheid vom 24.06.2003 mit Bescheid vom 18.10.2004 auf und setzte nunmehr eine Studiengebühr von 500,00 EUR fest, die bei jeder Rückmeldung fällig würde, da ein gebührenpflichtiges Zweitstudium vorliege (§ 3 Abs. 3 StuGuG). Daraufhin nahm der Kläger die Klage in dem Verfahren 7 E 2394/04 (2) zurück und erhob gegen den Bescheid vom 18.10.2004 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2005 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägers bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfüge. Über diesen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss hinausgehende Studiengänge sollten grundsätzlich kostenpflichtig sein. Ein Härtefall nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 HImmaVO liege nicht vor. Auch eine unbillige Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 1 HImmaVO - außerhalb des Katalogs - sei nicht gegeben. Die Fälle der Nr. 1, 2 und 3 des § 6 Abs. 3 seien Regelbeispiele und keine abschließende Aufzählung von Härtefällen. Die Stundung, der Erlass oder die Minderung der Studiengebühr aufgrund der Annahme einer unbilligen Härte stehe im Ermessen der Hochschulen. Der Tatbestand der unbilligen Härte nach § 6 Abs. 3 S. 1 HImmaVO komme nur dann zur Anwendung, wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse die Geltendmachung der Studiengebühr dem Grundgedanken des Studiengebührengesetzes, den Studierenden ein einmaliges begrenztes Studienguthaben zur Verfügung zu stellen, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Durch den Begriff der unbilligen Härte in § 6 Abs. 3 S. 1 HImmaVO werde deutlich, dass nicht jeder Härtefall eine Auswirkung auf die Studiengebühr haben müsse. Vielmehr werde ein Härtefall in ein Verhältnis zu seinen studienzeitverlängernden Auswirkungen gesetzt. Ein Zweitstudium solle nach dem Willen des Gesetzgebers prinzipiell gebührenpflichtig sein. Dass das Motiv für die Aufnahme dieses Studiums eine chronische Erkrankung gewesen sein mag, stelle keinen Härtefall dar. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit bei Gericht am 21.03.2005 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben und zur Klagebegründung ausgeführt, dass dem Antrag auf Erlass der Studiengebühren stattzugeben sei, da die Erhebung von Studiengebühren für das Zweitstudium des Klägers nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 StuGuG eine unbillige Härte i.S. des § 6 Abs. 3 Nr. 1 HImmaVO darstelle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2005 dazu zu verpflichten, über den Antrag vom 28.01.2004 auf Erlass der Studiengebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug und führt ergänzend aus, dass das Ermessen der Beklagten nicht eröffnet gewesen sei, da keine unbillige Härte vorgelegen habe. Die vom Kläger geltend gemachte chronische Erkrankung betreffe nicht sein derzeitiges Studium der Physik, sondern sei Hintergrund seiner Entscheidung, ein Zweitstudium aufzunehmen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze. Ein Band Verwaltungsvorgänge der Beklagten hat vorgelegen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.